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Inhaltsverzeichnis Aufsätze - PRuF

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MIP 2010 16. Jahrgang Johannes Risse – Der Bundeswahlausschuss, die Europawahl und die Bundestagswahl 2009 <strong>Aufsätze</strong><br />

schrift über die Beschlussfassung der Mitglieder-<br />

oder Vertreterversammlung, in der die Bewerber<br />

aufgestellt worden sind und ihre Reihenfolge<br />

auf der Landesliste festgelegt worden ist,<br />

mit der nach § 21 Abs. 6 des Bundeswahlgesetzes<br />

vorgeschriebenen Versicherung an Eides<br />

statt, wobei sich die Versicherung an Eides statt<br />

auch darauf zu erstrecken hat, dass die Festlegung<br />

der Reihenfolge der Bewerber in der Landesliste<br />

in geheimer Abstimmung erfolgt ist; die<br />

Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage<br />

23 gefertigt, die Versicherung an Eides statt<br />

nach dem Muster der Anlage 24 abgegeben werden;“<br />

Die Anlage 23 ist ein Muster einer Niederschrift<br />

(Protokoll) über die Mitglieder- oder Vertreterversammlung,<br />

in der die Kandidaten für die Landesliste<br />

aufgestellt wurden. Am Ende dieses<br />

Musters sind vorgesehen die Unterschriften des<br />

Leiters der Versammlung und des Schriftführers,<br />

jeweils mit dem Klammerzusatz „Vor- und Familienname<br />

des Unterzeichners in Maschinenoder<br />

Druckschrift und handschriftliche Unterschrift“.<br />

(4.) Die „juristische Mehrheit“ argumentierte so:<br />

Gemäß §§ 27 Abs. 5, 21 Abs. 6 Satz 1 BWG sowie<br />

gemäß § 39 Abs. 4 Nr. 3 BWO sei bei der<br />

Einreichung der Landesliste eine Ausfertigung<br />

der Niederschrift über die Beschlussfassung der<br />

Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der<br />

die Landesliste aufgestellt wurde, einzureichen.<br />

Die hierfür gemäß § 39 Abs. 4 Nr. 3 BWO vorgesehene<br />

Anlage 23 sehe vor, dass diese Niederschrift<br />

vom Leiter der Versammlung und dem<br />

Schriftführer zu unterschreiben sei. Die unterschriebene<br />

Niederschrift erbringe den Beweis,<br />

dass der Inhalt von den dafür autorisierten Unterzeichnern<br />

herrühre.<br />

Die Niederschrift nach Anlage 23 zur Bundeswahlordnung<br />

umfasse dabei im Gegensatz zur<br />

eidesstattlichen Versicherung nach Anlage 24 zur<br />

Bundeswahlordnung zudem u.a. die aufgestellten<br />

Bewerber selbst sowie die in der Versammlung<br />

festgelegte Reihenfolge der Bewerber. Sie<br />

habe damit gegenüber der Anlage 24 einen eigenständigen<br />

und maßgeblichen Erklärungsinhalt.<br />

Die Aufstellung der Bewerber und die Fest-<br />

legung ihrer Reihenfolge sei der entscheidende<br />

innerparteiliche Akt für die Aufstellung der Landesliste<br />

und damit eine wesentliche Grundlage<br />

für die Folgeentscheidungen der Wahlorgane,<br />

insbesondere hinsichtlich der Gestaltung der<br />

Stimmzettel im Hinblick auf die dort aufgeführten<br />

Bewerber und ihre Reihenfolge. Daher könne<br />

die Unterzeichnung der Anlage 24 durch die Leiterin<br />

der Versammlung die persönliche und<br />

handschriftliche Unterzeichnung auf der Anlage<br />

23 nicht ersetzen. Die Niederschrift über die Versammlung<br />

zur Bewerberaufstellung stelle eine<br />

eigene wahlrechtliche Willenserklärung im Sinne<br />

des § 54 Abs. 2 BWG dar.<br />

Die Soll-Vorschrift in § 39 Abs. 4 Nr. 3 BWO<br />

stehe dem nicht entgegen. Soll-Vorschriften verpflichteten<br />

ähnlich wie Muss-Vorschriften, erlaubten<br />

allerdings Ausnahmen in atypischen Fällen.<br />

Vorliegend sei aber nur die Unterschrift vergessen<br />

worden.<br />

(5.) Die „juristische Minderheit“ des Bundeswahlausschusses<br />

vertrat die Auffassung, dass<br />

nach dem Wortlaut des § 38 Abs. 4 Nr. 3 BWO<br />

die Verwendung der Anlage 23 und damit auch<br />

die persönliche und handschriftliche Unterschrift<br />

des Versammlungsleiters auf der Niederschrift<br />

nicht zwingend seien. Die materielle Richtigkeit<br />

der Niederschrift, um die es letztlich gehe, sei<br />

gar nicht zweifelhaft gewesen.<br />

3. Keine Sitzung am 28. August 2009<br />

Wie üblich brauchte die für den 28. August 2009<br />

vorgemerkte Sitzung über den Ausschluss der<br />

Verbindung von Landeslisten nicht stattzufinden<br />

42 .<br />

42 Zur Erläuterung: Nach § 7 Abs. 1 BWG gelten Landeslisten<br />

derselben Partei als verbunden, soweit nicht erklärt<br />

wird, dass eine oder mehrere beteiligte Landeslisten<br />

von der Listenverbindung ausgeschlossen sein sollen.<br />

Verbundene Listen gelten gemäß § 7 Abs. 2 BWG<br />

bei der Sitzverteilung im Verhältnis zu den übrigen<br />

Listen als eine Liste. Ein solcher Ausschluss von der<br />

Listenverbindung muss dem Bundeswahlleiter gegenüber<br />

gemäß § 29 Abs. 1 BWG erklärt werden. Darüber<br />

entscheidet der Bundeswahlausschuss gemäß § 29 Abs.<br />

2 BWG.<br />

49

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