Inhaltsverzeichnis Aufsätze - PRuF
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MIP 2010 16. Jahrgang Johannes Risse – Der Bundeswahlausschuss, die Europawahl und die Bundestagswahl 2009 <strong>Aufsätze</strong><br />
schrift über die Beschlussfassung der Mitglieder-<br />
oder Vertreterversammlung, in der die Bewerber<br />
aufgestellt worden sind und ihre Reihenfolge<br />
auf der Landesliste festgelegt worden ist,<br />
mit der nach § 21 Abs. 6 des Bundeswahlgesetzes<br />
vorgeschriebenen Versicherung an Eides<br />
statt, wobei sich die Versicherung an Eides statt<br />
auch darauf zu erstrecken hat, dass die Festlegung<br />
der Reihenfolge der Bewerber in der Landesliste<br />
in geheimer Abstimmung erfolgt ist; die<br />
Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage<br />
23 gefertigt, die Versicherung an Eides statt<br />
nach dem Muster der Anlage 24 abgegeben werden;“<br />
Die Anlage 23 ist ein Muster einer Niederschrift<br />
(Protokoll) über die Mitglieder- oder Vertreterversammlung,<br />
in der die Kandidaten für die Landesliste<br />
aufgestellt wurden. Am Ende dieses<br />
Musters sind vorgesehen die Unterschriften des<br />
Leiters der Versammlung und des Schriftführers,<br />
jeweils mit dem Klammerzusatz „Vor- und Familienname<br />
des Unterzeichners in Maschinenoder<br />
Druckschrift und handschriftliche Unterschrift“.<br />
(4.) Die „juristische Mehrheit“ argumentierte so:<br />
Gemäß §§ 27 Abs. 5, 21 Abs. 6 Satz 1 BWG sowie<br />
gemäß § 39 Abs. 4 Nr. 3 BWO sei bei der<br />
Einreichung der Landesliste eine Ausfertigung<br />
der Niederschrift über die Beschlussfassung der<br />
Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der<br />
die Landesliste aufgestellt wurde, einzureichen.<br />
Die hierfür gemäß § 39 Abs. 4 Nr. 3 BWO vorgesehene<br />
Anlage 23 sehe vor, dass diese Niederschrift<br />
vom Leiter der Versammlung und dem<br />
Schriftführer zu unterschreiben sei. Die unterschriebene<br />
Niederschrift erbringe den Beweis,<br />
dass der Inhalt von den dafür autorisierten Unterzeichnern<br />
herrühre.<br />
Die Niederschrift nach Anlage 23 zur Bundeswahlordnung<br />
umfasse dabei im Gegensatz zur<br />
eidesstattlichen Versicherung nach Anlage 24 zur<br />
Bundeswahlordnung zudem u.a. die aufgestellten<br />
Bewerber selbst sowie die in der Versammlung<br />
festgelegte Reihenfolge der Bewerber. Sie<br />
habe damit gegenüber der Anlage 24 einen eigenständigen<br />
und maßgeblichen Erklärungsinhalt.<br />
Die Aufstellung der Bewerber und die Fest-<br />
legung ihrer Reihenfolge sei der entscheidende<br />
innerparteiliche Akt für die Aufstellung der Landesliste<br />
und damit eine wesentliche Grundlage<br />
für die Folgeentscheidungen der Wahlorgane,<br />
insbesondere hinsichtlich der Gestaltung der<br />
Stimmzettel im Hinblick auf die dort aufgeführten<br />
Bewerber und ihre Reihenfolge. Daher könne<br />
die Unterzeichnung der Anlage 24 durch die Leiterin<br />
der Versammlung die persönliche und<br />
handschriftliche Unterzeichnung auf der Anlage<br />
23 nicht ersetzen. Die Niederschrift über die Versammlung<br />
zur Bewerberaufstellung stelle eine<br />
eigene wahlrechtliche Willenserklärung im Sinne<br />
des § 54 Abs. 2 BWG dar.<br />
Die Soll-Vorschrift in § 39 Abs. 4 Nr. 3 BWO<br />
stehe dem nicht entgegen. Soll-Vorschriften verpflichteten<br />
ähnlich wie Muss-Vorschriften, erlaubten<br />
allerdings Ausnahmen in atypischen Fällen.<br />
Vorliegend sei aber nur die Unterschrift vergessen<br />
worden.<br />
(5.) Die „juristische Minderheit“ des Bundeswahlausschusses<br />
vertrat die Auffassung, dass<br />
nach dem Wortlaut des § 38 Abs. 4 Nr. 3 BWO<br />
die Verwendung der Anlage 23 und damit auch<br />
die persönliche und handschriftliche Unterschrift<br />
des Versammlungsleiters auf der Niederschrift<br />
nicht zwingend seien. Die materielle Richtigkeit<br />
der Niederschrift, um die es letztlich gehe, sei<br />
gar nicht zweifelhaft gewesen.<br />
3. Keine Sitzung am 28. August 2009<br />
Wie üblich brauchte die für den 28. August 2009<br />
vorgemerkte Sitzung über den Ausschluss der<br />
Verbindung von Landeslisten nicht stattzufinden<br />
42 .<br />
42 Zur Erläuterung: Nach § 7 Abs. 1 BWG gelten Landeslisten<br />
derselben Partei als verbunden, soweit nicht erklärt<br />
wird, dass eine oder mehrere beteiligte Landeslisten<br />
von der Listenverbindung ausgeschlossen sein sollen.<br />
Verbundene Listen gelten gemäß § 7 Abs. 2 BWG<br />
bei der Sitzverteilung im Verhältnis zu den übrigen<br />
Listen als eine Liste. Ein solcher Ausschluss von der<br />
Listenverbindung muss dem Bundeswahlleiter gegenüber<br />
gemäß § 29 Abs. 1 BWG erklärt werden. Darüber<br />
entscheidet der Bundeswahlausschuss gemäß § 29 Abs.<br />
2 BWG.<br />
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