Inhaltsverzeichnis Aufsätze - PRuF
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Aufsätze Johannes Risse – Der Bundeswahlausschuss, die Europawahl und die Bundestagswahl 2009 MIP 2010 16. Jahrgang ihrer Landesliste in Nordrhein-Westfalen. Die Landesliste war zurückgewiesen worden, weil der Bundeswahlausschuss diese Organisation nicht als Partei anerkannt hatte. Außerdem war die gesetzliche Zahl von 2.000 Unterstützungsunterschriften40 nicht erreicht worden; es waren nur 30 erbracht worden. Die vom Bundeswahlausschuss an die Anerkennung als Partei gestellten Anforderungen und die Anzahl der geforderten Unterstützungsunterschriften seien zu hoch. Der Bundeswahlausschuss half nicht ab. d.) Die einzige Beschwerde, die wirklich „zur Sache“ erfolgte, war die der „Freien Union“. Der Landeswahlausschuss Bayern hat die Landesliste der Freien Union zurückgewiesen, weil die Niederschrift über die Mitgliederversammlung zur Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber für die Landesliste (nach Anlage 23 zur Bundeswahlordnung) nur vom Schriftführer, nicht aber von der Leiterin der Versammlung, Gabriele Pauli, unterzeichnet war. Es sei ein Formmangel, dessen Heilung nicht mehr möglich gewesen sei. (1.) Die Freie Union hatte die Landesliste am 23. Juli 2009 um 17:55 Uhr – und somit fünf Minuten vor Fristablauf – im Büro des Landeswahlleiters übergeben. Nach kurzer Durchsicht erkannte der Landeswahlleiter, dass die Niederschrift nach Anlage 23 BWO nur vom Schriftführer, nicht aber von der Versammlungsleiterin unterzeichnet war, und wies die Vertreter der Freien Union darauf hin. Die 3. Stellvertretende Landesvorsitzende Frau Röder nahm daraufhin telefonisch Kontakt mit der Bundesvorsitzenden Pauli auf. Gemäß dem in diesem Telefonat von Pauli erteilten Auftrag unterzeichnete daraufhin der Landesvorsitzende Rechtsanwalt Oliver Schmidl die Niederschrift in ihrem Auftrag. Im Anschluss daran telefonierte Röder nochmals mit Pauli und ließ sich telefonisch ermächtigen, die Niederschrift mit dem Namen von Pauli zu unterzeichnen. Sie unterzeichnete die Niederschrift an der für den Leiter der Versammlung vorgesehenen Stelle mit „Dr. Gabriele Pauli“. Der stellvertretende Landeswahlleiter wies die Parteivertreter darauf hin, dass der Formmangel so nicht behoben werden 40 § 27 Abs. 1 Satz 1 BWG. 48 könne. Am 29. Juli 2009 ging ein weiteres Exemplar der Niederschrift ein, das von Gabriele Pauli, nicht aber vom Schriftführer unterzeichnet war. (2.) Die Sach- und Rechtslage wurde sehr ausführlich und kontrovers diskutiert und endete mit der einzigen „Kampfabstimmung“ im Bundeswahlausschuss. Mit 4:4:0 Stimmen41 , bei der die Stimme des Bundeswahlleiters gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 BWG den Ausschlag gab, wurde die Beschwerde zurückgewiesen. (3.) Bei dieser Entscheidung kam es sehr auf den genauen Wortlaut der einschlägigen Vorschriften an: § 21 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BWG bestimmen zur Aufstellung der Wahlkreiskandidaten: „Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder und Ergebnis der Abstimmung ist mit dem Kreiswahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Kreiswahlleiter an Eides Statt zu versichern, dass die Anforderungen gemäß Absatz 3 Satz 1 bis 3 beachtet worden sind.“ § 27 Abs. 5 BWG regelt für die Einreichung von Landeslisten: „§ 21 Abs. 1, 3, 5 und 6 sowie die §§ 22 bis 25 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Versicherung an Eides Statt nach § 21 Abs. 6 Satz 2 sich auch darauf zu erstrecken hat, dass die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber in der Landesliste in geheimer Abstimmung erfolgt ist.“ § 54 Abs. 2 BWG lautet: „Soweit in diesem Gesetz oder in der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Bundeswahlordnung nichts anderes bestimmt ist, müssen vorgeschriebene Erklärungen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und bei der zuständigen Stelle im Original vorliegen.“ § 39 Abs. 4 Nr. 3 BWO regelt für die Einreichung von Landeslisten: „Der Landesliste sind beizufügen […]eine Ausfertigung der Nieder- 41 Ein Beisitzer hatte die Sitzung vorzeitig verlassen.
MIP 2010 16. Jahrgang Johannes Risse – Der Bundeswahlausschuss, die Europawahl und die Bundestagswahl 2009 Aufsätze schrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerber aufgestellt worden sind und ihre Reihenfolge auf der Landesliste festgelegt worden ist, mit der nach § 21 Abs. 6 des Bundeswahlgesetzes vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt, wobei sich die Versicherung an Eides statt auch darauf zu erstrecken hat, dass die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber in der Landesliste in geheimer Abstimmung erfolgt ist; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 23 gefertigt, die Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 24 abgegeben werden;“ Die Anlage 23 ist ein Muster einer Niederschrift (Protokoll) über die Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Kandidaten für die Landesliste aufgestellt wurden. Am Ende dieses Musters sind vorgesehen die Unterschriften des Leiters der Versammlung und des Schriftführers, jeweils mit dem Klammerzusatz „Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinenoder Druckschrift und handschriftliche Unterschrift“. (4.) Die „juristische Mehrheit“ argumentierte so: Gemäß §§ 27 Abs. 5, 21 Abs. 6 Satz 1 BWG sowie gemäß § 39 Abs. 4 Nr. 3 BWO sei bei der Einreichung der Landesliste eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Landesliste aufgestellt wurde, einzureichen. Die hierfür gemäß § 39 Abs. 4 Nr. 3 BWO vorgesehene Anlage 23 sehe vor, dass diese Niederschrift vom Leiter der Versammlung und dem Schriftführer zu unterschreiben sei. Die unterschriebene Niederschrift erbringe den Beweis, dass der Inhalt von den dafür autorisierten Unterzeichnern herrühre. Die Niederschrift nach Anlage 23 zur Bundeswahlordnung umfasse dabei im Gegensatz zur eidesstattlichen Versicherung nach Anlage 24 zur Bundeswahlordnung zudem u.a. die aufgestellten Bewerber selbst sowie die in der Versammlung festgelegte Reihenfolge der Bewerber. Sie habe damit gegenüber der Anlage 24 einen eigenständigen und maßgeblichen Erklärungsinhalt. Die Aufstellung der Bewerber und die Fest- legung ihrer Reihenfolge sei der entscheidende innerparteiliche Akt für die Aufstellung der Landesliste und damit eine wesentliche Grundlage für die Folgeentscheidungen der Wahlorgane, insbesondere hinsichtlich der Gestaltung der Stimmzettel im Hinblick auf die dort aufgeführten Bewerber und ihre Reihenfolge. Daher könne die Unterzeichnung der Anlage 24 durch die Leiterin der Versammlung die persönliche und handschriftliche Unterzeichnung auf der Anlage 23 nicht ersetzen. Die Niederschrift über die Versammlung zur Bewerberaufstellung stelle eine eigene wahlrechtliche Willenserklärung im Sinne des § 54 Abs. 2 BWG dar. Die Soll-Vorschrift in § 39 Abs. 4 Nr. 3 BWO stehe dem nicht entgegen. Soll-Vorschriften verpflichteten ähnlich wie Muss-Vorschriften, erlaubten allerdings Ausnahmen in atypischen Fällen. Vorliegend sei aber nur die Unterschrift vergessen worden. (5.) Die „juristische Minderheit“ des Bundeswahlausschusses vertrat die Auffassung, dass nach dem Wortlaut des § 38 Abs. 4 Nr. 3 BWO die Verwendung der Anlage 23 und damit auch die persönliche und handschriftliche Unterschrift des Versammlungsleiters auf der Niederschrift nicht zwingend seien. Die materielle Richtigkeit der Niederschrift, um die es letztlich gehe, sei gar nicht zweifelhaft gewesen. 3. Keine Sitzung am 28. August 2009 Wie üblich brauchte die für den 28. August 2009 vorgemerkte Sitzung über den Ausschluss der Verbindung von Landeslisten nicht stattzufinden 42 . 42 Zur Erläuterung: Nach § 7 Abs. 1 BWG gelten Landeslisten derselben Partei als verbunden, soweit nicht erklärt wird, dass eine oder mehrere beteiligte Landeslisten von der Listenverbindung ausgeschlossen sein sollen. Verbundene Listen gelten gemäß § 7 Abs. 2 BWG bei der Sitzverteilung im Verhältnis zu den übrigen Listen als eine Liste. Ein solcher Ausschluss von der Listenverbindung muss dem Bundeswahlleiter gegenüber gemäß § 29 Abs. 1 BWG erklärt werden. Darüber entscheidet der Bundeswahlausschuss gemäß § 29 Abs. 2 BWG. 49
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<strong>Aufsätze</strong> Johannes Risse – Der Bundeswahlausschuss, die Europawahl und die Bundestagswahl 2009 MIP 2010 16. Jahrgang<br />
ihrer Landesliste in Nordrhein-Westfalen. Die<br />
Landesliste war zurückgewiesen worden, weil<br />
der Bundeswahlausschuss diese Organisation<br />
nicht als Partei anerkannt hatte. Außerdem war<br />
die gesetzliche Zahl von 2.000 Unterstützungsunterschriften40<br />
nicht erreicht worden; es waren<br />
nur 30 erbracht worden. Die vom Bundeswahlausschuss<br />
an die Anerkennung als Partei gestellten<br />
Anforderungen und die Anzahl der geforderten<br />
Unterstützungsunterschriften seien zu hoch.<br />
Der Bundeswahlausschuss half nicht ab.<br />
d.) Die einzige Beschwerde, die wirklich „zur<br />
Sache“ erfolgte, war die der „Freien Union“. Der<br />
Landeswahlausschuss Bayern hat die Landesliste<br />
der Freien Union zurückgewiesen, weil die Niederschrift<br />
über die Mitgliederversammlung zur<br />
Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber<br />
für die Landesliste (nach Anlage 23 zur Bundeswahlordnung)<br />
nur vom Schriftführer, nicht aber<br />
von der Leiterin der Versammlung, Gabriele<br />
Pauli, unterzeichnet war. Es sei ein Formmangel,<br />
dessen Heilung nicht mehr möglich gewesen sei.<br />
(1.) Die Freie Union hatte die Landesliste am<br />
23. Juli 2009 um 17:55 Uhr – und somit fünf<br />
Minuten vor Fristablauf – im Büro des Landeswahlleiters<br />
übergeben. Nach kurzer Durchsicht<br />
erkannte der Landeswahlleiter, dass die Niederschrift<br />
nach Anlage 23 BWO nur vom Schriftführer,<br />
nicht aber von der Versammlungsleiterin<br />
unterzeichnet war, und wies die Vertreter der<br />
Freien Union darauf hin.<br />
Die 3. Stellvertretende Landesvorsitzende Frau<br />
Röder nahm daraufhin telefonisch Kontakt mit<br />
der Bundesvorsitzenden Pauli auf. Gemäß dem<br />
in diesem Telefonat von Pauli erteilten Auftrag<br />
unterzeichnete daraufhin der Landesvorsitzende<br />
Rechtsanwalt Oliver Schmidl die Niederschrift<br />
in ihrem Auftrag. Im Anschluss daran telefonierte<br />
Röder nochmals mit Pauli und ließ sich telefonisch<br />
ermächtigen, die Niederschrift mit dem<br />
Namen von Pauli zu unterzeichnen. Sie unterzeichnete<br />
die Niederschrift an der für den Leiter<br />
der Versammlung vorgesehenen Stelle mit „Dr.<br />
Gabriele Pauli“. Der stellvertretende Landeswahlleiter<br />
wies die Parteivertreter darauf hin,<br />
dass der Formmangel so nicht behoben werden<br />
40 § 27 Abs. 1 Satz 1 BWG.<br />
48<br />
könne. Am 29. Juli 2009 ging ein weiteres Exemplar<br />
der Niederschrift ein, das von Gabriele<br />
Pauli, nicht aber vom Schriftführer unterzeichnet<br />
war.<br />
(2.) Die Sach- und Rechtslage wurde sehr ausführlich<br />
und kontrovers diskutiert und endete mit<br />
der einzigen „Kampfabstimmung“ im Bundeswahlausschuss.<br />
Mit 4:4:0 Stimmen41 , bei der die<br />
Stimme des Bundeswahlleiters gemäß<br />
§ 10 Abs. 1 Satz 2 BWG den Ausschlag gab,<br />
wurde die Beschwerde zurückgewiesen.<br />
(3.) Bei dieser Entscheidung kam es sehr auf den<br />
genauen Wortlaut der einschlägigen Vorschriften<br />
an:<br />
§ 21 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BWG bestimmen zur<br />
Aufstellung der Wahlkreiskandidaten: „Eine<br />
Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl<br />
des Bewerbers mit Angaben über Ort und Zeit<br />
der Versammlung, Form der Einladung, Zahl<br />
der erschienenen Mitglieder und Ergebnis der<br />
Abstimmung ist mit dem Kreiswahlvorschlag<br />
einzureichen. Hierbei haben der Leiter der Versammlung<br />
und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer<br />
gegenüber dem Kreiswahlleiter an Eides<br />
Statt zu versichern, dass die Anforderungen gemäß<br />
Absatz 3 Satz 1 bis 3 beachtet worden<br />
sind.“<br />
§ 27 Abs. 5 BWG regelt für die Einreichung von<br />
Landeslisten: „§ 21 Abs. 1, 3, 5 und 6 sowie die<br />
§§ 22 bis 25 gelten entsprechend mit der Maßgabe,<br />
dass die Versicherung an Eides Statt nach<br />
§ 21 Abs. 6 Satz 2 sich auch darauf zu erstrecken<br />
hat, dass die Festlegung der Reihenfolge<br />
der Bewerber in der Landesliste in geheimer Abstimmung<br />
erfolgt ist.“<br />
§ 54 Abs. 2 BWG lautet: „Soweit in diesem Gesetz<br />
oder in der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen<br />
Bundeswahlordnung nichts anderes bestimmt<br />
ist, müssen vorgeschriebene Erklärungen<br />
persönlich und handschriftlich unterzeichnet<br />
sein und bei der zuständigen Stelle im Original<br />
vorliegen.“<br />
§ 39 Abs. 4 Nr. 3 BWO regelt für die Einreichung<br />
von Landeslisten: „Der Landesliste sind<br />
beizufügen […]eine Ausfertigung der Nieder-<br />
41 Ein Beisitzer hatte die Sitzung vorzeitig verlassen.