Inhaltsverzeichnis Aufsätze - PRuF
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<strong>Aufsätze</strong> Johannes Risse – Der Bundeswahlausschuss, die Europawahl und die Bundestagswahl 2009 MIP 2010 16. Jahrgang<br />
Bescheinigungen der zuständigen britischen<br />
Stellen, dass der Kandidat in seinem Herkunftsmitgliedstaat<br />
nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen<br />
oder ein solcher Verlust nicht bekannt<br />
sei, waren aufgrund des Verschuldens fremder<br />
Behörden nicht rechtzeitig eingegangen. Dies<br />
konnte nicht zu Lasten der Bewerber bzw. der<br />
sie vorschlagenden Parteien gehen. Sie wurden<br />
nicht aus den Wahlvorschlägen gestrichen.<br />
(3.) 14 Listen – darunter die der SPD – konnten<br />
nicht ohne Streichungen oder Rücknahmeerklärungen<br />
von oft mehreren Kandidaten zugelassen<br />
werden. 16 Rücknahmeerklärungen – vier bei<br />
der SPD und zwölf bei der Partei „Freie Wähler“<br />
– nahm der Bundeswahlausschuss entgegen. Insgesamt<br />
67 Streichungen – ich hoffe, ich habe<br />
richtig gezählt – nahm er selbst vor. In den meisten<br />
Fällen fehlte beides, die Zustimmungserklärung<br />
und die Wählbarkeitsbescheinigung.<br />
Die SPD hatte die Rücknahme in Bezug auf den<br />
zwischenzeitlich verstorbenen Bewerber für<br />
Platz 83, der zugleich Ersatzbewerber für Platz<br />
49 war, zu erklären. Die Ersatzbewerberin für<br />
Platz 83 konnte dort nicht zur Bewerberin werden,<br />
weil sie bereits Bewerberin auf Platz 49<br />
war. „Mehrfachkandidaturen“ sind ja unzulässig.<br />
Ein weiterer Bewerber und zwei Ersatzbewerber<br />
hatten ihrer Benennung nicht zugestimmt.<br />
Die Partei „FW FREIE WÄHLER“ erklärte<br />
selbst die Rücknahme der Kandidatur von zwölf<br />
Bewerbern, weil diese ihrer Benennung nicht zugestimmt<br />
hätten. Weitere sieben Streichungen<br />
nahm der Bundeswahlausschuss vor. Dazu sei<br />
die Niederschrift zitiert:<br />
„Bei Einreichung des Wahlvorschlags am<br />
26. März 2009 wurde festgestellt, dass es aufgrund<br />
der besonderen Organisationsstruktur der<br />
Freien Wähler im Hinblick auf die Mitgliedschaft<br />
in den verschiedenen, auf Bundes- und<br />
Länderebene existierenden Organisationen zu<br />
Kollisionen kommen kann. Im Falle einer Doppelmitgliedschaft<br />
den „FW Freien Wählern“ auf<br />
Bundesebene und einer Landeswählergruppe<br />
der Freien Wähler könnte ein Bewerber als<br />
„Mitglied einer anderen Partei“ anzusehen sein.<br />
Bei Unterzeichnung ihrer Zustimmungserklärungen<br />
waren die genannten Bewerber daher von<br />
42<br />
falschen Voraussetzungen ausgegangen, da ihnen<br />
dieses Problem zu diesem Zeitpunkt nicht<br />
bewusst war.<br />
Dieser Irrtum wurde erst im Beratungsgespräch<br />
am 26. März 2009 aufgeklärt. Unmittelbar darauf<br />
gingen für die genannten Bewerber wirksame<br />
Anfechtungserklärungen bezüglich der jeweiligen<br />
Zustimmungserklärung ein, so dass die betreffenden<br />
Zustimmungserklärungen unter Anwendung<br />
der – auch hier anwendbaren – allgemeinen<br />
Rechtsgrundsätze der §§ 119 Abs. 1,<br />
142 Abs. 1, 143 Abs. und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />
(BGB) als von Anfang an nichtig anzusehen<br />
sind.“<br />
Auf den Punkt gebracht: Es gab teilweise auf<br />
Landesebene Organisationen gleichen Namens,<br />
die nicht Teil der bundesweiten Organisation,<br />
also im Rechtssinne eine andere Partei waren.<br />
e.) Jedesmal werden aus den Parteien heraus<br />
Mitteilungen an den Bundeswahlleiter gegeben,<br />
dass es in der Partei Satzungsverstöße, undemokratische<br />
Verhältnisse, keine geheimen Wahlen<br />
usw. gebe. Solche Vorwürfe tauchten auch diesmal<br />
auf. Für den Bundeswahlausschuss ergab<br />
sich kein Grund, dem näher nachzugehen. Teilweise<br />
waren die Vorwürfe unschlüssig – dass die<br />
Mehrheit der Delegiertenversammlung nicht immer<br />
dem Vorschlag der Parteiführung folgt, gehört<br />
zur innerparteilichen Demokratie –; teilweise<br />
konnte die Partei die erhobenen Vorwürfe widerlegen;<br />
teilweise waren die Vorwürfe so unklar,<br />
dass jedenfalls der Bundeswahlausschuss<br />
nichts damit anfangen konnte19. 2. Keine Sitzung am 16. April 2009<br />
Vorsorglich war eine Sitzung am 16. April 2009<br />
eingeplant worden. Sie hätte sich ggf. mit Beschwerden<br />
gegen die Zurückweisung oder Zulassung<br />
von Wahlvorschlägen durch die Landeswahlausschüsse<br />
zu befassen gehabt. Sie fand<br />
nicht statt. Offenbar gab es mit den Landeslisten<br />
der CDU und der CSU 20 keine Probleme.<br />
19 Manchmal weist der Bundeswahlausschuss auf die parteiinterne<br />
Schiedsgerichtsbarkeit hin.<br />
20 Siehe oben II. 1. a.).