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Inhaltsverzeichnis Aufsätze - PRuF

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<strong>Aufsätze</strong> Johannes Risse – Der Bundeswahlausschuss, die Europawahl und die Bundestagswahl 2009 MIP 2010 16. Jahrgang<br />

Bescheinigungen der zuständigen britischen<br />

Stellen, dass der Kandidat in seinem Herkunftsmitgliedstaat<br />

nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen<br />

oder ein solcher Verlust nicht bekannt<br />

sei, waren aufgrund des Verschuldens fremder<br />

Behörden nicht rechtzeitig eingegangen. Dies<br />

konnte nicht zu Lasten der Bewerber bzw. der<br />

sie vorschlagenden Parteien gehen. Sie wurden<br />

nicht aus den Wahlvorschlägen gestrichen.<br />

(3.) 14 Listen – darunter die der SPD – konnten<br />

nicht ohne Streichungen oder Rücknahmeerklärungen<br />

von oft mehreren Kandidaten zugelassen<br />

werden. 16 Rücknahmeerklärungen – vier bei<br />

der SPD und zwölf bei der Partei „Freie Wähler“<br />

– nahm der Bundeswahlausschuss entgegen. Insgesamt<br />

67 Streichungen – ich hoffe, ich habe<br />

richtig gezählt – nahm er selbst vor. In den meisten<br />

Fällen fehlte beides, die Zustimmungserklärung<br />

und die Wählbarkeitsbescheinigung.<br />

Die SPD hatte die Rücknahme in Bezug auf den<br />

zwischenzeitlich verstorbenen Bewerber für<br />

Platz 83, der zugleich Ersatzbewerber für Platz<br />

49 war, zu erklären. Die Ersatzbewerberin für<br />

Platz 83 konnte dort nicht zur Bewerberin werden,<br />

weil sie bereits Bewerberin auf Platz 49<br />

war. „Mehrfachkandidaturen“ sind ja unzulässig.<br />

Ein weiterer Bewerber und zwei Ersatzbewerber<br />

hatten ihrer Benennung nicht zugestimmt.<br />

Die Partei „FW FREIE WÄHLER“ erklärte<br />

selbst die Rücknahme der Kandidatur von zwölf<br />

Bewerbern, weil diese ihrer Benennung nicht zugestimmt<br />

hätten. Weitere sieben Streichungen<br />

nahm der Bundeswahlausschuss vor. Dazu sei<br />

die Niederschrift zitiert:<br />

„Bei Einreichung des Wahlvorschlags am<br />

26. März 2009 wurde festgestellt, dass es aufgrund<br />

der besonderen Organisationsstruktur der<br />

Freien Wähler im Hinblick auf die Mitgliedschaft<br />

in den verschiedenen, auf Bundes- und<br />

Länderebene existierenden Organisationen zu<br />

Kollisionen kommen kann. Im Falle einer Doppelmitgliedschaft<br />

den „FW Freien Wählern“ auf<br />

Bundesebene und einer Landeswählergruppe<br />

der Freien Wähler könnte ein Bewerber als<br />

„Mitglied einer anderen Partei“ anzusehen sein.<br />

Bei Unterzeichnung ihrer Zustimmungserklärungen<br />

waren die genannten Bewerber daher von<br />

42<br />

falschen Voraussetzungen ausgegangen, da ihnen<br />

dieses Problem zu diesem Zeitpunkt nicht<br />

bewusst war.<br />

Dieser Irrtum wurde erst im Beratungsgespräch<br />

am 26. März 2009 aufgeklärt. Unmittelbar darauf<br />

gingen für die genannten Bewerber wirksame<br />

Anfechtungserklärungen bezüglich der jeweiligen<br />

Zustimmungserklärung ein, so dass die betreffenden<br />

Zustimmungserklärungen unter Anwendung<br />

der – auch hier anwendbaren – allgemeinen<br />

Rechtsgrundsätze der §§ 119 Abs. 1,<br />

142 Abs. 1, 143 Abs. und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />

(BGB) als von Anfang an nichtig anzusehen<br />

sind.“<br />

Auf den Punkt gebracht: Es gab teilweise auf<br />

Landesebene Organisationen gleichen Namens,<br />

die nicht Teil der bundesweiten Organisation,<br />

also im Rechtssinne eine andere Partei waren.<br />

e.) Jedesmal werden aus den Parteien heraus<br />

Mitteilungen an den Bundeswahlleiter gegeben,<br />

dass es in der Partei Satzungsverstöße, undemokratische<br />

Verhältnisse, keine geheimen Wahlen<br />

usw. gebe. Solche Vorwürfe tauchten auch diesmal<br />

auf. Für den Bundeswahlausschuss ergab<br />

sich kein Grund, dem näher nachzugehen. Teilweise<br />

waren die Vorwürfe unschlüssig – dass die<br />

Mehrheit der Delegiertenversammlung nicht immer<br />

dem Vorschlag der Parteiführung folgt, gehört<br />

zur innerparteilichen Demokratie –; teilweise<br />

konnte die Partei die erhobenen Vorwürfe widerlegen;<br />

teilweise waren die Vorwürfe so unklar,<br />

dass jedenfalls der Bundeswahlausschuss<br />

nichts damit anfangen konnte19. 2. Keine Sitzung am 16. April 2009<br />

Vorsorglich war eine Sitzung am 16. April 2009<br />

eingeplant worden. Sie hätte sich ggf. mit Beschwerden<br />

gegen die Zurückweisung oder Zulassung<br />

von Wahlvorschlägen durch die Landeswahlausschüsse<br />

zu befassen gehabt. Sie fand<br />

nicht statt. Offenbar gab es mit den Landeslisten<br />

der CDU und der CSU 20 keine Probleme.<br />

19 Manchmal weist der Bundeswahlausschuss auf die parteiinterne<br />

Schiedsgerichtsbarkeit hin.<br />

20 Siehe oben II. 1. a.).

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