Inhaltsverzeichnis Aufsätze - PRuF
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MIP 2010 16. Jahrgang Johannes Risse – Der Bundeswahlausschuss, die Europawahl und die Bundestagswahl 2009 <strong>Aufsätze</strong><br />
deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge<br />
im Wahlgebiet ununterbrochen mit mindestens<br />
fünf Abgeordneten vertreten sind“ 9 .<br />
Demgemäß brauchten fünf Parteien – SPD,<br />
GRÜNE, LINKE, FDP und DVU10 – keine Unterstützungsunterschriften<br />
beizubringen.<br />
Von den übrigen 33 Parteien hatten acht keine<br />
oder zu wenige Unterstützungsunterschriften<br />
beigebracht. Ob diese Voraussetzung erfüllt war,<br />
war in keinem Fall streitig.<br />
c.) Mit den Wahlvorschlägen sind Unterlagen<br />
über die Kandidaten einzureichen, dazu sogleich;<br />
ferner Unterlagen wie Sitzungsprotokoll<br />
über die Aufstellung des Wahlvorschlages11 , Satzung,<br />
Programm und Angaben zu den Vorstandsmitgliedern12<br />
. An Letzteren scheiterte niemand;<br />
auf etwaige Mängel wird vom Arbeitsstab des<br />
Bundeswahlleiters unverzüglich hingewiesen,<br />
sodass sie in der Regel rechtzeitig behoben werden<br />
können.<br />
Es hatten somit 30 Parteien zulassungsfähige<br />
Wahlvorschläge vorgelegt.<br />
d.) Dennoch erfuhren zahlreiche Listen gegenüber<br />
der zunächst eingereichten Fassung Veränderungen.<br />
(1.) Für jeden in einen Wahlvorschlag aufgenommenen<br />
Bewerber muss dessen Zustimmungserklärung<br />
vorgelegt werden13 , ferner eine Wählbarkeitsbescheinigung<br />
der zuständigen Gemeinde14 .<br />
Bei Unionsbürgern gelten Besonderheiten15 .<br />
Wenn solche Unterlagen fehlen, führt das nicht<br />
etwa zur Ungültigkeit der Liste, sondern die betreffenden<br />
Kandidaten werden aus der Liste gestrichen.<br />
Soweit vorhanden, werden die Ersatzbewerber16<br />
zu Bewerbern, ansonsten rücken die<br />
9 § 9 Abs. 5 Satz 1 EuWG.<br />
10 6 Abgeordnete im Landtag Brandenburg.<br />
11 § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EuWG.<br />
12 § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EuWG.<br />
13 § 9 Abs. 3 Satz 4 EuWG und § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1<br />
EuWG.<br />
14 § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a EuWG.<br />
15 Dazu unten (2.).<br />
16 Siehe § 9 Abs. 2 Satz 2 EuWG. Durch die Aufstellung<br />
von Ersatzbewerbern lässt sich erreichen, dass trotz<br />
Aufstellung einer bundesweiten Liste im Falle eines<br />
nachfolgenden Kandidaten entsprechend auf.<br />
Nicht immer werden die Gründe klar, die zum<br />
Fehlen der Unterlagen führen. Es mag „organisatorische<br />
Insuffizienz“ geben, es mag vorkommen,<br />
dass mancher Kandidat vorher nicht wirklich<br />
gefragt worden ist, mancher mag es sich<br />
auch nach der Kandidatenaufstellung noch anders<br />
überlegt haben. Von je einem Fall wurde bekannt,<br />
dass ein Kandidat vor Ablauf der Einreichungsfrist<br />
verstorben war bzw. wegen einer<br />
plötzlich aufgetretenen schweren Erkrankung<br />
nicht mehr kandidieren wollte.<br />
Unangenehmen Nachfragen des Bundeswahlausschusses<br />
können Parteien dadurch aus dem Wege<br />
gehen, dass ihre Vertrauenspersonen die Rücknahme<br />
einzelner Kandidaturen erklären.<br />
(2.) Im Einzelnen ergab sich, dass die Vorschläge<br />
von 16 Parteien unverändert zuzulassen waren,<br />
darunter FDP, GRÜNE und LINKE. Aber auch<br />
bei diesen 16 Listen „lief nicht alles glatt“.<br />
Für Unionsbürger ist der Nachweis der Wählbarkeit<br />
komplizierter als für Deutsche. Für sie müssen<br />
Bescheinigungen der Herkunfts-Mitgliedstaaten<br />
vorgelegt werden, dass sie dort nicht von<br />
der Wählbarkeit ausgeschlossen seien oder dass<br />
ein solcher Verlust nicht bekannt sei, sowie Bescheinigungen<br />
der zuständigen deutschen Gemeindebehörden,<br />
dass sie dort eine Wohnung innehaben<br />
oder ihren sonstigen gewöhnlichen Aufenthalt<br />
haben und nicht von der Wählbarkeit<br />
ausgeschlossen seien17 ; für sie muss eine eidesstattliche<br />
Versicherung über die Staatsangehörigkeit,<br />
über die Anschrift im Bundesgebiet, über<br />
die Gebietskörperschaft oder den Wahlkreis des<br />
Herkunfts-Mitgliedstaates, in dem sie zuletzt<br />
eingetragen waren sowie darüber, dass sie sich<br />
nicht gleichzeitig in einem anderen Mitgliedstaat<br />
der Europäischen Gemeinschaft zur Wahl bewerben,<br />
vorgelegt werden18 .<br />
Die „Freie Bürger-Initiative“ hatte auf Platz 7,<br />
die Partei „Europa-Demokratie-Esperanto“ auf<br />
Platz 10 ihrer Liste jeweils einen Kandidaten mit<br />
britischer Staatsangehörigkeit aufgestellt. Die<br />
vorzeitigen Ausscheidens eines Mandatsträgers die regionale<br />
Verteilung weiterhin „stimmt“.<br />
17 § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b EuWG.<br />
18 § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1c EuWG.<br />
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