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Inhaltsverzeichnis Aufsätze - PRuF

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MIP 2010 16. Jahrgang Johannes Risse – Der Bundeswahlausschuss, die Europawahl und die Bundestagswahl 2009 <strong>Aufsätze</strong><br />

deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge<br />

im Wahlgebiet ununterbrochen mit mindestens<br />

fünf Abgeordneten vertreten sind“ 9 .<br />

Demgemäß brauchten fünf Parteien – SPD,<br />

GRÜNE, LINKE, FDP und DVU10 – keine Unterstützungsunterschriften<br />

beizubringen.<br />

Von den übrigen 33 Parteien hatten acht keine<br />

oder zu wenige Unterstützungsunterschriften<br />

beigebracht. Ob diese Voraussetzung erfüllt war,<br />

war in keinem Fall streitig.<br />

c.) Mit den Wahlvorschlägen sind Unterlagen<br />

über die Kandidaten einzureichen, dazu sogleich;<br />

ferner Unterlagen wie Sitzungsprotokoll<br />

über die Aufstellung des Wahlvorschlages11 , Satzung,<br />

Programm und Angaben zu den Vorstandsmitgliedern12<br />

. An Letzteren scheiterte niemand;<br />

auf etwaige Mängel wird vom Arbeitsstab des<br />

Bundeswahlleiters unverzüglich hingewiesen,<br />

sodass sie in der Regel rechtzeitig behoben werden<br />

können.<br />

Es hatten somit 30 Parteien zulassungsfähige<br />

Wahlvorschläge vorgelegt.<br />

d.) Dennoch erfuhren zahlreiche Listen gegenüber<br />

der zunächst eingereichten Fassung Veränderungen.<br />

(1.) Für jeden in einen Wahlvorschlag aufgenommenen<br />

Bewerber muss dessen Zustimmungserklärung<br />

vorgelegt werden13 , ferner eine Wählbarkeitsbescheinigung<br />

der zuständigen Gemeinde14 .<br />

Bei Unionsbürgern gelten Besonderheiten15 .<br />

Wenn solche Unterlagen fehlen, führt das nicht<br />

etwa zur Ungültigkeit der Liste, sondern die betreffenden<br />

Kandidaten werden aus der Liste gestrichen.<br />

Soweit vorhanden, werden die Ersatzbewerber16<br />

zu Bewerbern, ansonsten rücken die<br />

9 § 9 Abs. 5 Satz 1 EuWG.<br />

10 6 Abgeordnete im Landtag Brandenburg.<br />

11 § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EuWG.<br />

12 § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EuWG.<br />

13 § 9 Abs. 3 Satz 4 EuWG und § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1<br />

EuWG.<br />

14 § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a EuWG.<br />

15 Dazu unten (2.).<br />

16 Siehe § 9 Abs. 2 Satz 2 EuWG. Durch die Aufstellung<br />

von Ersatzbewerbern lässt sich erreichen, dass trotz<br />

Aufstellung einer bundesweiten Liste im Falle eines<br />

nachfolgenden Kandidaten entsprechend auf.<br />

Nicht immer werden die Gründe klar, die zum<br />

Fehlen der Unterlagen führen. Es mag „organisatorische<br />

Insuffizienz“ geben, es mag vorkommen,<br />

dass mancher Kandidat vorher nicht wirklich<br />

gefragt worden ist, mancher mag es sich<br />

auch nach der Kandidatenaufstellung noch anders<br />

überlegt haben. Von je einem Fall wurde bekannt,<br />

dass ein Kandidat vor Ablauf der Einreichungsfrist<br />

verstorben war bzw. wegen einer<br />

plötzlich aufgetretenen schweren Erkrankung<br />

nicht mehr kandidieren wollte.<br />

Unangenehmen Nachfragen des Bundeswahlausschusses<br />

können Parteien dadurch aus dem Wege<br />

gehen, dass ihre Vertrauenspersonen die Rücknahme<br />

einzelner Kandidaturen erklären.<br />

(2.) Im Einzelnen ergab sich, dass die Vorschläge<br />

von 16 Parteien unverändert zuzulassen waren,<br />

darunter FDP, GRÜNE und LINKE. Aber auch<br />

bei diesen 16 Listen „lief nicht alles glatt“.<br />

Für Unionsbürger ist der Nachweis der Wählbarkeit<br />

komplizierter als für Deutsche. Für sie müssen<br />

Bescheinigungen der Herkunfts-Mitgliedstaaten<br />

vorgelegt werden, dass sie dort nicht von<br />

der Wählbarkeit ausgeschlossen seien oder dass<br />

ein solcher Verlust nicht bekannt sei, sowie Bescheinigungen<br />

der zuständigen deutschen Gemeindebehörden,<br />

dass sie dort eine Wohnung innehaben<br />

oder ihren sonstigen gewöhnlichen Aufenthalt<br />

haben und nicht von der Wählbarkeit<br />

ausgeschlossen seien17 ; für sie muss eine eidesstattliche<br />

Versicherung über die Staatsangehörigkeit,<br />

über die Anschrift im Bundesgebiet, über<br />

die Gebietskörperschaft oder den Wahlkreis des<br />

Herkunfts-Mitgliedstaates, in dem sie zuletzt<br />

eingetragen waren sowie darüber, dass sie sich<br />

nicht gleichzeitig in einem anderen Mitgliedstaat<br />

der Europäischen Gemeinschaft zur Wahl bewerben,<br />

vorgelegt werden18 .<br />

Die „Freie Bürger-Initiative“ hatte auf Platz 7,<br />

die Partei „Europa-Demokratie-Esperanto“ auf<br />

Platz 10 ihrer Liste jeweils einen Kandidaten mit<br />

britischer Staatsangehörigkeit aufgestellt. Die<br />

vorzeitigen Ausscheidens eines Mandatsträgers die regionale<br />

Verteilung weiterhin „stimmt“.<br />

17 § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b EuWG.<br />

18 § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1c EuWG.<br />

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