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Inhaltsverzeichnis Aufsätze - PRuF

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<strong>Aufsätze</strong> Johannes Risse – Der Bundeswahlausschuss, die Europawahl und die Bundestagswahl 2009 MIP 2010 16. Jahrgang<br />

Der Bundeswahlausschuss, die<br />

Europawahl und die Bundestagswahl<br />

2009 1<br />

Dr. Johannes Risse *<br />

I. Einleitung<br />

Es liegt nahe, in einem Bericht über die Entscheidungen<br />

des Bundeswahlausschusses zu den<br />

Wahlen zum 17. Deutschen Bundestag auch auf<br />

die Wahlen zum 7. Europäischen Parlament, die<br />

im selben Jahr stattgefunden haben, einzugehen.<br />

Meine bisherigen Berichte2 berücksichtigten nur<br />

die Bundestagswahlen.<br />

Der Bundeswahlausschuss besteht aus dem Bundeswahlleiter<br />

als Vorsitzendem und acht Beisitzern3<br />

. Bundeswahlleiter ist üblicher- und praktischerweise<br />

der Präsident des Statistischen Bundesamtes.<br />

Die Beisitzer werden von ihm auf Vorschlag<br />

der bei der vorherigen Wahl erfolgreichen<br />

Parteien berufen4 – derzeit je zwei von CDU und<br />

SPD, je einer von CSU, FDP, GRÜNEN und<br />

LINKEN.<br />

Der Bundeswahlausschuss verhandelt stets in öffentlicher<br />

Sitzung5 ; sofern die betreffenden Organisationen<br />

Vertreter entsandt haben, werden<br />

diese gehört6 .<br />

1 Die Niederschriften der Sitzungen des Bundeswahlausschusses<br />

wurden in großem Umfang herangezogen,<br />

ohne dass dies jeweils besonders erwähnt würde. Der<br />

Schriftführerin des Bundeswahlausschusses, Frau Regierungsdirektorin<br />

Karina Schorn, gilt mein herzlicher<br />

Dank.<br />

* Der Verfasser ist von der SPD benanntes Mitglied des<br />

Bundeswahlausschusses, von Beruf Ministerialrat im<br />

Wissenschaftsministerium Nordrhein-Westfalen.<br />

2 Siehe MIP 2003, S. 57 - 59, und MIP 2006, S. 60 - 66.<br />

3 Bundestagswahl: § 9 Abs. 2 Satz 1 Bundeswahlgesetz<br />

(BWG); Europawahl: § 4 Europawahlgesetz (EuWG)<br />

i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 BWG.<br />

4 Vgl. § 4 Abs. 2 Europawahlordnung (EuWO) und § 4<br />

Abs. 2 Bundeswahlordnung (BWO).<br />

5 § 10 Abs. 1 BWG; § 4 EuWG.<br />

6 § 33 Abs. 2 BWO; § 42 Abs. 2 BWO; § 35 Abs. 2<br />

EuWO.<br />

40<br />

II. Europawahl am 7. Juni 2009<br />

Für die Europawahl tagte der Bundeswahlausschuss<br />

zweimal, am 10. April 2009 und am<br />

30. Juni 2009.<br />

1. Erste Sitzung am 10. April 2009<br />

a.) Gemäß § 14 Abs. 1 EuWG hat der Bundeswahlausschuss<br />

am 58. Tag vor der Wahl „über<br />

die Zulassung der gemeinsamen Listen für alle<br />

Länder“ zu entscheiden. Dieser Tag fiel auf<br />

einen gesetzlichen Feiertag, den Karfreitag. Das<br />

Wahlrecht ist derart exakt in seinen Terminierungen,<br />

dass es nicht zulässig gewesen wäre, auf<br />

den vorherigen oder den folgenden Werktag auszuweichen.<br />

Dass „gemeinsame Listen für alle Länder“ – also<br />

Kandidatenlisten für das ganze Bundesgebiet –<br />

aufgestellt werden, ist der Normalfall. Nur CSU<br />

und CDU machen regelmäßig von der Möglichkeit<br />

Gebrauch, landesbezogene Listen einzureichen.<br />

Über deren Listen hatte der Bundeswahlausschuss<br />

also nicht zu entscheiden.<br />

b.) 38 Organisationen hatten fristgerecht Listen<br />

eingereicht. „Organisationen“, weil nicht nur politische<br />

Parteien, sondern auch „sonstige mitgliedschaftlich<br />

organisierte, auf Teilnahme an<br />

der politischen Willensbildung und Mitwirkung<br />

in Volksvertretungen ausgerichtete Vereinigungen<br />

mit Sitz, Geschäftsleitung, Tätigkeit und<br />

Mitgliederbestand in den Gebieten der Europäischen<br />

Gemeinschaft“ vorschlagsberechtigt sind7 .<br />

In der Sitzung ergab sich allerdings kein Anlass,<br />

der Frage nachzugehen, ob eine Liste von einer<br />

Partei oder von einer sonstigen Organisation<br />

stamme; ich spreche deshalb im Folgenden von<br />

Parteien.<br />

Bundesweite Listen benötigen 4.000 Unterstützungsunterschriften8<br />

. Ausgenommen davon sind<br />

Parteien, die „im Europäischen Parlament, im<br />

Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit<br />

7 Somit entfällt bei der Europawahl die Prüfung der Parteieigenschaft<br />

der sich beteiligenden Organisationen;<br />

die Arbeit des Bundeswahlausschusses ist hier also wesentlich<br />

einfacher als bei der Bundestagswahl, siehe<br />

unten III. 1. b.).<br />

8 § 9 Abs. 5 Satz 2 EuWG.

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