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Inhaltsverzeichnis Aufsätze - PRuF

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Parteienrecht im Spiegel der Rechtsprechung MIP 2010 16. Jahrgang<br />

welchem Ort jemand wählbar ist (§ 12 Abs. 1),<br />

bei einem verheirateten Familienangehörigen auf<br />

die von der Familie vorwiegend benutzte Wohnung<br />

im Sinne des § 16 Abs. 1 Meldegesetzes<br />

NRW abstellt; ein Verstoß gegen die Allgemeinheit<br />

und Gleichheit der Wahl sei hierin ebenso<br />

wenig zu sehen wie ein Verstoß gegen Art. 6<br />

Abs. 1, Art. 3 und Art. 11 GG.<br />

Das OVG des Saarlandes74 führte in seinem<br />

Beschluss aus, dass der Ermessensausübung der<br />

Gemeinden in den letzten sechs Wochen vor<br />

dem jeweiligen Wahlkampf bei der Erteilung<br />

von straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnissen<br />

aus verfassungsrechtlichen Gründen enge<br />

Grenzen gezogen sind: Den Parteien müssen angemessene<br />

und wirksame Wahlwerbemöglichkeiten<br />

zur Verfügung gestellt werden. Allerdings<br />

bleibe es im Rahmen eines beschränkten Ermessens<br />

den Gemeinden überlassen, auf welche<br />

Weise sie diesem Gebot Rechnung tragen.<br />

Mit den Anforderungen, die an das Neutralitätsgebot<br />

von Amtsträgern zu stellen sind und den<br />

Voraussetzungen, unter denen Einwirkungen von<br />

privater Stelle als unzulässige Wahlbeeinflussung<br />

anzusehen sind, beschäftigte sich das OVG<br />

Lüneburg. 75 Es stellte fest: Ein Schreiben des<br />

bisherigen ehrenamtlichen Bürgermeisters an<br />

Erstwähler sei keine unzulässige Wahlbeeinflussung,<br />

soweit darin nicht das Amt im Vordergrund<br />

stehe, sondern die Aufforderung zur Wahlbeteiligung.<br />

Auch begründe eine falsche Darstellung<br />

einer Wahlbewerberin keine unzulässige,<br />

einen Wahlfehler begründende Wahlbeeinflussung.<br />

Eine zu berücksichtigende Wahlbeeinflussung<br />

durch Dritte liege nämlich nach der Rechtsprechung<br />

des BVerfG nur dann vor, wenn durch<br />

die beanstandete Einwirkung auf die Wählerwillensbildung<br />

in erheblichem Maße gegen die<br />

Grundsätze der Freiheit oder Gleichheit der<br />

Wahl verstoßen werde, ohne dass eine hinreichende<br />

Möglichkeit der Abwehr oder des Ausgleichs<br />

bestanden hat. Selbst gesetzeswidriges<br />

Handeln Privater führe nicht in jedem Fall zu<br />

Wahlfehlern. Der Grundsatz der Freiheit der<br />

Wahl schütze den Bürger nicht vor Beeinflus-<br />

74 ZfSch 2009, S. 477 ff.<br />

75 NdsVBl. 2009, S. 137 f.<br />

136<br />

sungen, die geeignet sind, seine Entscheidungsfreiheit<br />

trotz des bestehenden Wahlgeheimnisses<br />

ernstlich zu beeinträchtigen, wenn darüber eine<br />

öffentliche Diskussion stattfinde und der Wähler<br />

durch freie Entscheidung auf diese Beeinflussung<br />

reagieren könne. Aus demselben Grund<br />

wäre wohl auch eine aufgrund der Veröffentlichung<br />

von Wahlergebnissen vor Ablauf der Wahl<br />

eingereichte Beschwerde ohne Erfolg.<br />

Das OVG des Landes Sachsen-Anhaltes76 beschloss<br />

über verschiedene Wahlfehler bei einer<br />

Bürgermeisterwahl und deren wahlrechtlicher<br />

Erheblichkeit. Der Entscheidung lag die vorzeitige<br />

Auswertung von Briefwahlunterlagen durch<br />

nach den Wahlvorschriften unzuständige Personen<br />

(Mitwirkung von Mitgliedern des Wahlausschusses<br />

anstatt von zwei Beisitzern des Wahlvorstandes)<br />

zu Grunde. Zwar könne nach Auffassung<br />

des Gerichts die Auswertung durchaus<br />

an Mitglieder des Wahlausschusses als Kontrollorgan<br />

delegiert werden, allerdings liege eine<br />

Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit<br />

der Wahl vorliegend hierin, dass keine ausreichende<br />

Bekanntgabe über die Vorzeitigkeit der<br />

Behandlung der Briefwahlunterlagen und den<br />

Ort, an dem dies geschehen sollte, stattfand. Außerdem<br />

stelle es einen Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften<br />

dar, wenn sich Briefwahlunterlagen<br />

nach der Übergabe durch den Gemeindewahlleiter<br />

an den Wahlvorstand für einen nicht<br />

nur völlig unerheblichen Zeitraum in der alleinigen<br />

Verfügungsgewalt eines der Mitglieder des<br />

Wahlvorstandes befinden. Für die Anforderungen<br />

an die Kausalität des Wahlfehlers für das Ergebnis<br />

der Wahl knüpfte das Gericht an seine<br />

Rechtsprechung aus dem Jahr 200577 an. Gem.<br />

dem Wortlaut von § 52 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 LKW<br />

LSA ist eine Einwendung gegen eine Wahl nur<br />

dann begründet, wenn dieser ein Tatbestand zugrunde<br />

liegt, der so schwerwiegend ist, dass bei<br />

einwandfreier Durchführung der Wahl ein wesentlich<br />

anderes Wahlergebnis zustande gekommen<br />

oder festgestellt worden wäre. Bei einer nah<br />

am Wortlaut orientierten Auslegung würden aber<br />

eine erhebliche Zahl von Wahlfehlern, bei denen<br />

76 LKV 2009, 232 f.<br />

77 Urteil vom 14.06.2005, Az.: 4 L 125/05, JMBl LSA<br />

2005, 315-318 (Leitsatz und Gründe).

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