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Inhaltsverzeichnis Aufsätze - PRuF

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Parteienrecht im Spiegel der Rechtsprechung MIP 2010 16. Jahrgang<br />

subjektivrechtliche Schutz des Wahlrechts obliege<br />

den Ländern vielmehr in ihrem Verfassungsraum<br />

allein und abschließend. Ein Rückgriff auf<br />

Art. 3 GG scheide auch aus, soweit es um die<br />

Chancengleichheit politischer Parteien gehe.<br />

Im Wahljahr 2009 hatte sich das BVerfG59 mit<br />

mehreren Beschwerden gegen die Nichtzulassung<br />

von Wahlvorschlägen zur Bundestagswahl<br />

auseinanderzusetzen, die sie jedoch als unzulässig<br />

verwarf. Hiermit bestätigte das Gericht seine<br />

Auffassung, wonach Entscheidungen und Maßnahmen,<br />

die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren<br />

beziehen, nur mit den in den Wahlvorschriften<br />

vorgesehenen Rechtsbehelfen und im<br />

Wahlprüfungsverfahren angefochten werden<br />

könnten. Nur so könne ein reibungsloser Ablauf<br />

der Parlamentswahl gewährleistet werden. Die<br />

Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG durch den<br />

Ausschluss von Rechtsschutz vor der Wahl<br />

schließt das Bundesverfassungsgericht allerdings<br />

nicht bereits kategorisch aus, sondern erklärte<br />

die diesbezügliche Beschwerde wegen mangelnder<br />

Substantiierung zurück. Es bleibt ist daher<br />

nicht auszuschließen, dass sich insbesondere in<br />

Bezug auf die Nichtzulassung von Parteien zu<br />

Wahlen die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes<br />

in Zukunft ändert – was zu begrüßen<br />

wäre.<br />

In einer weiteren Entscheidung bestätigte das<br />

BVerfG60 seine Rechtsprechung, wonach eine<br />

Wahlprüfungsbeschwerde nach dem Ende der<br />

Wahlperiode oder der vorzeitigen Auflösung des<br />

Bundestages gegenstandslos und damit unzulässig<br />

ist, da eine Entscheidung über die Beschwerde<br />

keine Auswirkungen mehr auf die ordnungsgemäße<br />

Zusammensetzung des Bundestags haben<br />

kann. Allerdings kann abweichend davon<br />

auch nach Ablauf der Wahlperiode ein öffentliches<br />

Interesse an einer Entscheidung des BVerfG<br />

über die Verfassungsmäßigkeit von Wahlrechtsnormen<br />

und die Anwendung des geltenden<br />

Wahlrechts bestehen, soweit ein möglicher<br />

Wahlfehler über den Einzelfall hinaus grundsätz-<br />

kommunaler Ebene.<br />

59 BVerfG 2 BvR 1898/09, BayVBl. 2009, S. 750 ff.; 2<br />

BvQ 50/09, NVwZ 2009, S. 1367 ff.; 2 BvQ 45/09.<br />

60 BVerfGE 122, 304.<br />

132<br />

liche Bedeutung hat. Im zu entscheidenden Fall<br />

lag dem Gericht nach ein solches öffentliches Interesse<br />

jedoch zum einen deshalb nicht vor, weil<br />

die Wahlprüfungsbeschwerde in Teilen wegen<br />

mangelnder Begründung von Anfang an unzulässig<br />

gewesen sei. Insoweit wäre auch vor Ablauf<br />

der Wahlperiode keine Sachentscheidung<br />

des BVerfG ergangen. Zum anderen entfalle das<br />

öffentliche Interesse an einer Sachentscheidung<br />

dann, wenn das BVerfG bereits in anderem Zusammenhang<br />

die Verfassungsmäßigkeit oder<br />

Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Vorschrift<br />

oder vom Beschwerdeführer aufgeworfene<br />

wahlrechtliche Zweifelsfragen geklärt und der<br />

Beschwerdeführer keine Gesichtspunkte vorgetragen<br />

hat, die Anlass zu einer abweichenden<br />

Beurteilung geben könnten (hier: Entstehung<br />

von Überhangmandaten und die Berücksichtigung<br />

der Zweitstimmen von Wählern, die in<br />

zwei Berliner Wahlkreisen mit ihrer Erststimme<br />

jedoch für eine andere Landesliste gestimmt haben,<br />

Verbindung von Verhältnis- und Personenwahl,<br />

5-%-Klausel und unzulässige Wahlbeeinflussung<br />

durch Bundesregierung). Gleiches gilt,<br />

wenn der Mangel durch eine Änderung der Vorschrift<br />

zwischenzeitlich behoben wurde oder der<br />

Deutsche Bundestag einen vom Beschwerdeführer<br />

gerügten Verstoß gegen eine Wahlrechtsnorm<br />

bereits im Einspruchsverfahren festgestellt hat<br />

(hier: rechtswidrige Datennutzung seitens der<br />

CDU für Wahlkampfzwecke; mit anschließender<br />

Änderung des Meldegesetzes NRW durch den<br />

Landesgesetzgeber).<br />

Das BVerfG61 wies eine Wahlprüfungsbeschwerde<br />

gegen den Beschluss des Deutschen<br />

Bundestages,, wonach die Bekanntgabe des vorläufigen<br />

Ergebnisses der Wahl zum 16. Deutschen<br />

Bundestags am 19. September 2005 vor<br />

der Nachwahl im Wahlkreis 160 (Dresden I) am<br />

2. Oktober 2005, verfassungsgemäß war, zurück.<br />

Obwohl durch die Veröffentlichung der vorläufigen<br />

Ergebnisse vor der Nachwahl vergleichsweise<br />

präzise Berechnungen angestellt werden<br />

konnten, welches Zweitstimmenergebnis in dem<br />

Wahlkreis 160 zum Gewinn oder Verlust eines<br />

Überhangmandates oder zur Mandatsverschiebung<br />

führen würde, sah das Gericht darin keinen<br />

61 DÖV 2009, S. 769 ff.

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