Inhaltsverzeichnis Aufsätze - PRuF
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Parteienrecht im Spiegel der Rechtsprechung MIP 2010 16. Jahrgang<br />
subjektivrechtliche Schutz des Wahlrechts obliege<br />
den Ländern vielmehr in ihrem Verfassungsraum<br />
allein und abschließend. Ein Rückgriff auf<br />
Art. 3 GG scheide auch aus, soweit es um die<br />
Chancengleichheit politischer Parteien gehe.<br />
Im Wahljahr 2009 hatte sich das BVerfG59 mit<br />
mehreren Beschwerden gegen die Nichtzulassung<br />
von Wahlvorschlägen zur Bundestagswahl<br />
auseinanderzusetzen, die sie jedoch als unzulässig<br />
verwarf. Hiermit bestätigte das Gericht seine<br />
Auffassung, wonach Entscheidungen und Maßnahmen,<br />
die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren<br />
beziehen, nur mit den in den Wahlvorschriften<br />
vorgesehenen Rechtsbehelfen und im<br />
Wahlprüfungsverfahren angefochten werden<br />
könnten. Nur so könne ein reibungsloser Ablauf<br />
der Parlamentswahl gewährleistet werden. Die<br />
Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG durch den<br />
Ausschluss von Rechtsschutz vor der Wahl<br />
schließt das Bundesverfassungsgericht allerdings<br />
nicht bereits kategorisch aus, sondern erklärte<br />
die diesbezügliche Beschwerde wegen mangelnder<br />
Substantiierung zurück. Es bleibt ist daher<br />
nicht auszuschließen, dass sich insbesondere in<br />
Bezug auf die Nichtzulassung von Parteien zu<br />
Wahlen die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes<br />
in Zukunft ändert – was zu begrüßen<br />
wäre.<br />
In einer weiteren Entscheidung bestätigte das<br />
BVerfG60 seine Rechtsprechung, wonach eine<br />
Wahlprüfungsbeschwerde nach dem Ende der<br />
Wahlperiode oder der vorzeitigen Auflösung des<br />
Bundestages gegenstandslos und damit unzulässig<br />
ist, da eine Entscheidung über die Beschwerde<br />
keine Auswirkungen mehr auf die ordnungsgemäße<br />
Zusammensetzung des Bundestags haben<br />
kann. Allerdings kann abweichend davon<br />
auch nach Ablauf der Wahlperiode ein öffentliches<br />
Interesse an einer Entscheidung des BVerfG<br />
über die Verfassungsmäßigkeit von Wahlrechtsnormen<br />
und die Anwendung des geltenden<br />
Wahlrechts bestehen, soweit ein möglicher<br />
Wahlfehler über den Einzelfall hinaus grundsätz-<br />
kommunaler Ebene.<br />
59 BVerfG 2 BvR 1898/09, BayVBl. 2009, S. 750 ff.; 2<br />
BvQ 50/09, NVwZ 2009, S. 1367 ff.; 2 BvQ 45/09.<br />
60 BVerfGE 122, 304.<br />
132<br />
liche Bedeutung hat. Im zu entscheidenden Fall<br />
lag dem Gericht nach ein solches öffentliches Interesse<br />
jedoch zum einen deshalb nicht vor, weil<br />
die Wahlprüfungsbeschwerde in Teilen wegen<br />
mangelnder Begründung von Anfang an unzulässig<br />
gewesen sei. Insoweit wäre auch vor Ablauf<br />
der Wahlperiode keine Sachentscheidung<br />
des BVerfG ergangen. Zum anderen entfalle das<br />
öffentliche Interesse an einer Sachentscheidung<br />
dann, wenn das BVerfG bereits in anderem Zusammenhang<br />
die Verfassungsmäßigkeit oder<br />
Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Vorschrift<br />
oder vom Beschwerdeführer aufgeworfene<br />
wahlrechtliche Zweifelsfragen geklärt und der<br />
Beschwerdeführer keine Gesichtspunkte vorgetragen<br />
hat, die Anlass zu einer abweichenden<br />
Beurteilung geben könnten (hier: Entstehung<br />
von Überhangmandaten und die Berücksichtigung<br />
der Zweitstimmen von Wählern, die in<br />
zwei Berliner Wahlkreisen mit ihrer Erststimme<br />
jedoch für eine andere Landesliste gestimmt haben,<br />
Verbindung von Verhältnis- und Personenwahl,<br />
5-%-Klausel und unzulässige Wahlbeeinflussung<br />
durch Bundesregierung). Gleiches gilt,<br />
wenn der Mangel durch eine Änderung der Vorschrift<br />
zwischenzeitlich behoben wurde oder der<br />
Deutsche Bundestag einen vom Beschwerdeführer<br />
gerügten Verstoß gegen eine Wahlrechtsnorm<br />
bereits im Einspruchsverfahren festgestellt hat<br />
(hier: rechtswidrige Datennutzung seitens der<br />
CDU für Wahlkampfzwecke; mit anschließender<br />
Änderung des Meldegesetzes NRW durch den<br />
Landesgesetzgeber).<br />
Das BVerfG61 wies eine Wahlprüfungsbeschwerde<br />
gegen den Beschluss des Deutschen<br />
Bundestages,, wonach die Bekanntgabe des vorläufigen<br />
Ergebnisses der Wahl zum 16. Deutschen<br />
Bundestags am 19. September 2005 vor<br />
der Nachwahl im Wahlkreis 160 (Dresden I) am<br />
2. Oktober 2005, verfassungsgemäß war, zurück.<br />
Obwohl durch die Veröffentlichung der vorläufigen<br />
Ergebnisse vor der Nachwahl vergleichsweise<br />
präzise Berechnungen angestellt werden<br />
konnten, welches Zweitstimmenergebnis in dem<br />
Wahlkreis 160 zum Gewinn oder Verlust eines<br />
Überhangmandates oder zur Mandatsverschiebung<br />
führen würde, sah das Gericht darin keinen<br />
61 DÖV 2009, S. 769 ff.