Inhaltsverzeichnis Aufsätze - PRuF
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MIP 2010 16. Jahrgang Parteienrecht im Spiegel der Rechtsprechung<br />
glieds in Höhe von jährlich 1000 € vor. Die Regelung<br />
über die Zuwendungen für die Beschäftigung<br />
von Fraktionsmitarbeitern betrifft lediglich<br />
Fraktionen von mindestens drei Mitgliedern und<br />
gewährt den großen Fraktionen eine Zuwendung<br />
von maximal 52.000 €, den kleinen Fraktionen<br />
von maximal 26.000 € pro Jahr. Fraktionen, die<br />
aus zwei Personen bestehen, erhalten dementsprechend<br />
keine Zuwendung. Ähnlich gehalten<br />
ist die Regelung über Sachzuwendungen (Räume<br />
und Büromaterial), in deren Genuss wiederum<br />
nur Fraktionen von mindestens drei Mitgliedern<br />
kommen.<br />
In seiner Urteilsbegründung stellt das Gericht<br />
zunächst fest, die Gegenstand der Überprüfung<br />
sei nur der Rechtsetzungsakt als solcher, also das<br />
Ergebnis des Rechtsetzungsverfahrens. Anders<br />
als bei der Überprüfung eines Verwaltungsaktes<br />
sind dementsprechend subjektive Vorstellungen<br />
oder Motive der am Verfahren beteiligten Organe<br />
oder Personen unbeachtlich. Aber auch nach<br />
diesem Maßstab seien die angegriffenen Regelungen<br />
rechtswidrig, da sie gegen den Grundsatz<br />
der Chancengleichheit verstoßen. Sie führen im<br />
Fall einer Zweipersonenfraktion zu jährlichen<br />
Zuwendungen in Höhe von 6000 €, im Fall einer<br />
Dreipersonenfraktion hingegen zu jährlichen Zuwendungen<br />
in Höhe von 33.000 €, zu denen<br />
noch der Wert der sächlichen Zuwendungen zu<br />
rechnen ist. Gründe, die eine so gravierende Differenz<br />
rechtfertigen würden, seien weder vom<br />
Beklagten dargelegt noch sonst - gerade auch im<br />
Vergleich zu Dreipersonenfraktionen – ersichtlich.<br />
Auch die Erwägung einer Senkung der mit<br />
der Gewährung von Fraktionszuwendungen verbundenen<br />
Belastung des städtischen Haushaltes<br />
könne die vorliegende Ungleichbehandlung<br />
nicht rechtfertigen: Allgemeine Einsparbemühungen<br />
dürfen nach dem Grundsatz der Chancengleichheit<br />
nicht einseitig zulasten einer bestimmten<br />
Gruppe von Fraktionen gehen, sondern<br />
müssen gleichmäßig erfolgen.<br />
Das Urteil bekräftigt noch einmal den im Bereich<br />
des politischen Wettbewerbs geltenden<br />
Grundsatz der sogenannten „gestuften Chancengleichheit“,<br />
welcher zwar keine formale Gleichbehandlung<br />
der politischen Akteure (hier der<br />
Fraktionen) erfordert, Verschiedenbehandlungen<br />
jedoch nur zulässt, soweit sie durch sachnahe<br />
Erwägungen gerechtfertigt sind.<br />
Sebastian Roßner, M.A.<br />
5. Wahlrecht<br />
Das BVerfG56 entschied, dass die Verwendung<br />
von Wahlcomputern bei der Bundestagswahl<br />
2005 nicht mit Art. 38 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1<br />
und 2 GG vereinbar war. Dabei stützte das Gericht<br />
diese Annahme auf den aus Art. 38 GG<br />
i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 2 GG enthaltenen<br />
Grundsatz der Öffentlichkeit, der gebiete, dass<br />
alle wesentlichen Schritte der Wahl öffentlicher<br />
Überprüfbarkeit unterliegen, soweit nicht andere<br />
verfassungsrechtliche Belange eine Ausnahme<br />
rechtfertigen. Bei der Verwendung von elektronischen<br />
Wahlgeräten könne der Bürger die wesentlichen<br />
Schritte der Wahlhandlung und der<br />
Ergebnisermittlung jedoch nicht zuverlässig und<br />
ohne besondere Sachkenntnis überprüfen.<br />
Bezüglich von Rechtsschutz gegen die Nichtzulassung<br />
von Wahlvorschlägen der NPD für die<br />
Ortschaftsratswahlen in Sachsen beschloss das<br />
BVerfG57 , dass die beantragte einstweilige Anordnung<br />
bereits deshalb nicht erlassen werden<br />
könne, weil es zur Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde<br />
wegen Nichtzulassung der<br />
Wahlvorschläge nicht zuständig sei. Entscheidungen<br />
und Maßnahmen, die sich unmittelbar<br />
auf das Wahlverfahren beziehen, könnten nur<br />
mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen<br />
Rechtsbehelfen und im Wahlprüfungsverfahren<br />
angefochten werden. Im Übrigen fehle eine mit<br />
Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG vergleichbare Gewährleistung,<br />
die eine Durchsetzung dieser Grundsätze<br />
bei allgemeinen politischen Wahlen und Abstimmungen<br />
im Sinne von Art. 20 Abs. 2 GG auf<br />
der Ebene der Länder im Wege der Verfassungsbeschwerde<br />
vor dem BVerfG ermögliche. 58 Der<br />
56 BVerfGE 123, 39. Siehe im Einzelnen zu der Entscheidung<br />
den Beitrag von Eßer, Vertrauen ist gut, Nachzählung<br />
ist besser, MIP 16 (2010), S. 67 ff., in diesem<br />
Heft.<br />
57 SächsVerwBl. 9 (2009), S. 211 f.<br />
58 Mit derselben Frage beschäftigte sich auch das BVerfG<br />
in 2 BvR 1291/09, 03.07.2009: passives Wahlrecht auf<br />
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