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Inhaltsverzeichnis Aufsätze - PRuF

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MIP 2010 16. Jahrgang Parteienrecht im Spiegel der Rechtsprechung<br />

glieds in Höhe von jährlich 1000 € vor. Die Regelung<br />

über die Zuwendungen für die Beschäftigung<br />

von Fraktionsmitarbeitern betrifft lediglich<br />

Fraktionen von mindestens drei Mitgliedern und<br />

gewährt den großen Fraktionen eine Zuwendung<br />

von maximal 52.000 €, den kleinen Fraktionen<br />

von maximal 26.000 € pro Jahr. Fraktionen, die<br />

aus zwei Personen bestehen, erhalten dementsprechend<br />

keine Zuwendung. Ähnlich gehalten<br />

ist die Regelung über Sachzuwendungen (Räume<br />

und Büromaterial), in deren Genuss wiederum<br />

nur Fraktionen von mindestens drei Mitgliedern<br />

kommen.<br />

In seiner Urteilsbegründung stellt das Gericht<br />

zunächst fest, die Gegenstand der Überprüfung<br />

sei nur der Rechtsetzungsakt als solcher, also das<br />

Ergebnis des Rechtsetzungsverfahrens. Anders<br />

als bei der Überprüfung eines Verwaltungsaktes<br />

sind dementsprechend subjektive Vorstellungen<br />

oder Motive der am Verfahren beteiligten Organe<br />

oder Personen unbeachtlich. Aber auch nach<br />

diesem Maßstab seien die angegriffenen Regelungen<br />

rechtswidrig, da sie gegen den Grundsatz<br />

der Chancengleichheit verstoßen. Sie führen im<br />

Fall einer Zweipersonenfraktion zu jährlichen<br />

Zuwendungen in Höhe von 6000 €, im Fall einer<br />

Dreipersonenfraktion hingegen zu jährlichen Zuwendungen<br />

in Höhe von 33.000 €, zu denen<br />

noch der Wert der sächlichen Zuwendungen zu<br />

rechnen ist. Gründe, die eine so gravierende Differenz<br />

rechtfertigen würden, seien weder vom<br />

Beklagten dargelegt noch sonst - gerade auch im<br />

Vergleich zu Dreipersonenfraktionen – ersichtlich.<br />

Auch die Erwägung einer Senkung der mit<br />

der Gewährung von Fraktionszuwendungen verbundenen<br />

Belastung des städtischen Haushaltes<br />

könne die vorliegende Ungleichbehandlung<br />

nicht rechtfertigen: Allgemeine Einsparbemühungen<br />

dürfen nach dem Grundsatz der Chancengleichheit<br />

nicht einseitig zulasten einer bestimmten<br />

Gruppe von Fraktionen gehen, sondern<br />

müssen gleichmäßig erfolgen.<br />

Das Urteil bekräftigt noch einmal den im Bereich<br />

des politischen Wettbewerbs geltenden<br />

Grundsatz der sogenannten „gestuften Chancengleichheit“,<br />

welcher zwar keine formale Gleichbehandlung<br />

der politischen Akteure (hier der<br />

Fraktionen) erfordert, Verschiedenbehandlungen<br />

jedoch nur zulässt, soweit sie durch sachnahe<br />

Erwägungen gerechtfertigt sind.<br />

Sebastian Roßner, M.A.<br />

5. Wahlrecht<br />

Das BVerfG56 entschied, dass die Verwendung<br />

von Wahlcomputern bei der Bundestagswahl<br />

2005 nicht mit Art. 38 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1<br />

und 2 GG vereinbar war. Dabei stützte das Gericht<br />

diese Annahme auf den aus Art. 38 GG<br />

i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 2 GG enthaltenen<br />

Grundsatz der Öffentlichkeit, der gebiete, dass<br />

alle wesentlichen Schritte der Wahl öffentlicher<br />

Überprüfbarkeit unterliegen, soweit nicht andere<br />

verfassungsrechtliche Belange eine Ausnahme<br />

rechtfertigen. Bei der Verwendung von elektronischen<br />

Wahlgeräten könne der Bürger die wesentlichen<br />

Schritte der Wahlhandlung und der<br />

Ergebnisermittlung jedoch nicht zuverlässig und<br />

ohne besondere Sachkenntnis überprüfen.<br />

Bezüglich von Rechtsschutz gegen die Nichtzulassung<br />

von Wahlvorschlägen der NPD für die<br />

Ortschaftsratswahlen in Sachsen beschloss das<br />

BVerfG57 , dass die beantragte einstweilige Anordnung<br />

bereits deshalb nicht erlassen werden<br />

könne, weil es zur Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde<br />

wegen Nichtzulassung der<br />

Wahlvorschläge nicht zuständig sei. Entscheidungen<br />

und Maßnahmen, die sich unmittelbar<br />

auf das Wahlverfahren beziehen, könnten nur<br />

mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen<br />

Rechtsbehelfen und im Wahlprüfungsverfahren<br />

angefochten werden. Im Übrigen fehle eine mit<br />

Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG vergleichbare Gewährleistung,<br />

die eine Durchsetzung dieser Grundsätze<br />

bei allgemeinen politischen Wahlen und Abstimmungen<br />

im Sinne von Art. 20 Abs. 2 GG auf<br />

der Ebene der Länder im Wege der Verfassungsbeschwerde<br />

vor dem BVerfG ermögliche. 58 Der<br />

56 BVerfGE 123, 39. Siehe im Einzelnen zu der Entscheidung<br />

den Beitrag von Eßer, Vertrauen ist gut, Nachzählung<br />

ist besser, MIP 16 (2010), S. 67 ff., in diesem<br />

Heft.<br />

57 SächsVerwBl. 9 (2009), S. 211 f.<br />

58 Mit derselben Frage beschäftigte sich auch das BVerfG<br />

in 2 BvR 1291/09, 03.07.2009: passives Wahlrecht auf<br />

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