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Inhaltsverzeichnis Aufsätze - PRuF

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Parteienrecht im Spiegel der Rechtsprechung MIP 2010 16. Jahrgang<br />

gebe sich aus Art. 51 Abs. 1 S. 1 SächsVerf. Die<br />

Regierung habe danach Fragen einzelner Abgeordneter<br />

oder parlamentarische Anfragen nach<br />

besten Wissen unverzüglich und vollständig zu<br />

beantworten. Die Staatsregierung als Spitze der<br />

Landesverwaltung verfüge über Mittel für eine<br />

umfassende Sammlung und Aufbereitung der für<br />

die Bewältigung der Staatsaufgaben erforderlichen<br />

Informationen. Das Fragerecht solle den<br />

Abgeordneten die Teilhabe an diesem Wissen ermöglichen.<br />

Die Antwortpflicht der Regierung sei allerdings<br />

begrenzt zunächst unter dem Gesichtspunkt der<br />

Zumutbarkeit; weiterhin durch Kollisionen mit<br />

anderen Rechtsgütern von Verfassungsrang sowie<br />

in thematischer Hinsicht durch die Zuständigkeitsbereiche<br />

von Parlament und Regierung.<br />

Die Fragerechte der Abgeordneten beziehen sich<br />

auf die zweckmäßige und wirksame Wahrnehmung<br />

der Interessen des Gemeinwohls. Daraus<br />

ergebe sich, dass auch die mittelbare Staatsverwaltung<br />

und die Aufgabenerledigung in Form<br />

des Privatrechts vom Fragerecht der Abgeordneten<br />

erfasst seien. Allerdings habe die Form der<br />

Aufgabenwahrnehmung auch Auswirkungen auf<br />

den Auskunftsanspruch der Parlamentarier. Die<br />

Verantwortlichkeit der Staatsregierung und mithin<br />

das Fragerecht der Abgeordneten können nur<br />

so weit reichen, wie die Rechtsordnung der Regierung<br />

wiederum Informations- und Einwirkungsmöglichkeiten<br />

einräumt. Dies wirke sich<br />

insbesondere auf die Aufgabenwahrnehmung im<br />

Wege der mittelbare Staatsverwaltung beziehungsweise<br />

durch privatrechtlich organisierter<br />

Einheiten aus. Jedenfalls aber unterliege das<br />

Verhalten der Mitglieder der Staatsregierung in<br />

Organen selbstständiger juristischer Personen<br />

des öffentlichen wie auch des privaten Rechts<br />

der Kontrolle des Landtages, soweit ihnen gerade<br />

als Teil der Exekutive organschaftliche Rechte<br />

zukommen.<br />

Nach diesen Gesichtspunkten sei die Staatsregierung<br />

im Rahmen der dem Organstreitverfahren<br />

zu Grunde liegenden Sachverhalte zur Auskunft<br />

verpflichtet. Dies gelte auch nach der Übernahme<br />

der Landesbank Sachsen Landesbank Baden-<br />

Württemberg und die Verschmelzung auf diese,<br />

130<br />

da die Landesbank Baden-Württemberg damit<br />

öffentliche Aufgaben des Freistaates Sachsen<br />

übernommen habe und insoweit der Rechtsaufsicht<br />

Sachsens unterliege. Die Beantwortung der<br />

Kleinen Anfragen konnte daher nicht allein mit<br />

dem Hinweis auf den fehlenden Verantwortungsbereich<br />

der Staatsregierung abgewehrt werden.<br />

Auch habe die Antragsgegnerin in ihren Antworten<br />

auf die streitgegenständlichen Kleinen Anfragen<br />

keine konkreten Darlegungen zu anderen<br />

entgegenstehenden Rechtsgütern, insbesondere<br />

den in Art. 51 Abs. 2 SächsVerf genannten, gemacht,<br />

so dass sich auch hieraus keine Beschränkung<br />

der Antwortpflicht ergebe.<br />

Die Entscheidung reflektiert die gestiegene Bedeutung<br />

der Aufgabenwahrnehmung durch den<br />

Staat in den Formen der mittelbaren Staatsverwaltung<br />

und insbesondere denjenigen des Privatrechts.<br />

Das Gericht entlässt den Staat auch auf<br />

diesem Wege nicht aus seiner demokratischen<br />

Verantwortung, sondern akzentuiert die Kontrollrechte<br />

des Parlaments. Mit der Entscheidung<br />

des nordrhein-westfälischen Verfassungsgerichtshof<br />

vom 19. August 200854 steht das vorliegende<br />

Urteil in engem thematischen Zusammenhang.<br />

Das VG Arnsberg setzte sich im Rahmen eines<br />

kommunalverfassungsrechtlichen Streites55 mit<br />

Fragen der Finanzierung von Fraktionen in<br />

Kommunalvertretungen auseinander.<br />

Die Klägerin ist eine zwei Personen umfassende<br />

Fraktion, wie sie seit der Neuregelung des § 56<br />

GO NW möglich sind. Sie beantragte festzustellen,<br />

der Beschluss über die Regelung von Zuwendungen<br />

für die Beschäftigung von Fraktionsmitarbeitern<br />

und von Sachzuwendungen an die<br />

Fraktionen sei rechtswidrig. Die angegriffenen<br />

Regelungen sind Teil der „Richtlinien für die<br />

Zuwendungen an die Fraktionen“. Diese sehen<br />

zunächst einen Sockelbetrags für alle Fraktionen<br />

in Höhe von jährlich 4000 € und weiterhin einen<br />

Betrag für jedes der Fraktion angehörenden Mit-<br />

54 Veröffentlicht unter www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/<br />

55<br />

vgh_nrw/j2008/VerfGH_7_07urteil20080819.html.<br />

Vgl. Besprechung von S. Roßner, MIP 15 (2008/2009),<br />

S. 104 ff.<br />

Urteil vom 6. März 2009, Az.: 12 k 2300/08, abrufbar<br />

unter juris.

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