Inhaltsverzeichnis Aufsätze - PRuF
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Parteienrecht im Spiegel der Rechtsprechung MIP 2010 16. Jahrgang<br />
ordneten entsprechende Entschädigung aus Art.<br />
40, Art. 27 Abs. 2 und Abs. 3 VerfBW i.V.m. Art.<br />
3, Art. 28 Abs. 1 S. 1, Art. 38 Abs. 1 S. 2 und<br />
Art. 48 Abs. 3 S. 1 GG.<br />
Die Anträge wurden als unzulässig verworfen.<br />
Das Gericht hatte sich dabei mit der Frage zu befassen,<br />
ob ein gesetzgeberisches Unterlassen<br />
einen tauglichen Gegenstand für ein Organstreitverfahren<br />
darstelle. Diese Frage wurde bejaht,<br />
soweit das Unterlassen die Ausübung organschaftlicher<br />
Rechte des Antragstellers zumindest<br />
gefährdet und den Gesetzgeber eine verfassungsrechtliche<br />
Pflicht zum Handeln trifft.<br />
Allerdings sind die Anträge verfristet. Nach § 45<br />
Abs. 3 StGHG muss der Antrag im Organstreitverfahren<br />
innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntwerden<br />
der angegriffenen Maßnahme, spätestens<br />
jedoch innerhalb von fünf Jahren gestellt<br />
werden. Diese Frist gelte auch für Organstreitverfahren,<br />
welche sich gegen ein Unterlassen<br />
richten. Zwar lasse sich der Beginn der Frist<br />
nicht für alle Fälle des Unterlassens gleichermaßen<br />
bestimmen, sie beginne aber spätestens dadurch<br />
zu laufen, dass sich der Antragsgegner<br />
eindeutig weigert, in der Weise tätig zu werden,<br />
die der Antragsteller zur Wahrung seiner organschaftlichen<br />
Rechte für notwendig hält. Eine<br />
derartige Weigerung sei spätestens zu dem Zeitpunkt<br />
anzunehmen, als der Appell des Landtagspräsidenten<br />
vom Mai 2003, eine Neuregelung<br />
der Funktionszulagen zu verabschieden, folgenlos<br />
blieb, wie sich am nachfolgenden Gesetz zur<br />
Änderung des Abgeordnetengesetzes vom<br />
29. Juli 2004 zeigte, als der Gesetzgeber sich<br />
zwar mit verschiedenen Aspekten der Entschädigung<br />
von Abgeordneten auseinandersetzte, dabei<br />
jedoch die Funktionszulagen nicht berücksichtigte.<br />
Für die Antragsteller, welche erst nach diesen<br />
Ereignissen Mitglieder des Landtages geworden<br />
waren, begann zwar die Frist nicht bereits<br />
mit der Weigerung des Gesetzgebers, tätig<br />
zu werden, zu laufen. Die Frist wurde aber durch<br />
den Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag in<br />
Gang gesetzt.<br />
Das Urteil des Staatsgerichtshofs ist insofern bedeutsam,<br />
als es die bisher in der Rechtsprechung<br />
128<br />
des Bundesverfassungsgerichts offen gelassene50 Frage nach der Tauglichkeit einer Unterlassung<br />
als Gegenstand eines Organstreitverfahrens zunächst<br />
eindeutig positiv beantwortet und die<br />
Antwort auf die schwierige Frage nach dem Beginn<br />
von Fristen in der Konstellation der Unterlassung<br />
weiter präzisiert hat.<br />
Das Bundesverfassungsgericht hatte sich im<br />
Rahmen eines Organstreitverfahren51 mit Problemen<br />
des Informationsrechts der Abgeordneten<br />
und Fraktionen des Bundestages gegenüber der<br />
Bundesregierung bezüglich der geheimdienstlichen<br />
Beobachtungen von Abgeordneten zu befassen.<br />
Die Antragsteller sind vier einzelne Abgeordnete<br />
sowie die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. Sie<br />
wandten sich gegen die ihrer Ansicht nach unzureichende<br />
Beantwortung zweier kleiner Anfragen<br />
durch die Bundesregierung als Antragsgegnerin.<br />
Die Antragsteller begehrten die Feststellung,<br />
durch die Antragsgegnerin durch unzureichende<br />
Antworten auf ihre Kleinen Anfragen in<br />
ihren Rechten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG und<br />
Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt worden zu<br />
sein. Sie begehrten weiterhin die Verpflichtung<br />
der Antragsgegnerin zur Erteilung der erbetenen<br />
Auskünfte. Das Organstreitverfahren hatte teilweise<br />
Erfolg, die Anträge mit verpflichtenden<br />
Inhalt wurden hingegen verworfen.<br />
Die Unzulässigkeit von Anträgen mit verpflichtenden<br />
Inhalt ergebe sich aus der auf die Feststellung<br />
von Kompetenzverletzungen oder -gefährdungen<br />
gerichteten Natur des Organstreitverfahrens.<br />
Für eine Ausnahme von der Regel<br />
haben die Antragsteller nicht dargelegt.<br />
Die Begründetheit der zulässigen Anträge fußt<br />
auf dem aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 und Art. 20 Abs.<br />
2 S. 2 GG folgenden Frage- und Informationsrecht<br />
des Bundestages gegenüber der Bundesregierung,<br />
an welchem auch einzelne Abgeordnete<br />
und Fraktionen nach Maßgabe der Geschäftsordnung<br />
des Bundestages teilhaben. Die korrespondierende<br />
Antwortpflicht der Bundesregierung<br />
50 Vgl. BVerfGE 120, 82.<br />
51 2 BvE 5/06, veröffentlicht außer auf den Seiten des<br />
Gerichts im Netz (www.bverfg.de) auch in NVwZ<br />
2009, S. 1092 ff.