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Inhaltsverzeichnis Aufsätze - PRuF

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Parteienrecht im Spiegel der Rechtsprechung MIP 2010 16. Jahrgang<br />

ordneten entsprechende Entschädigung aus Art.<br />

40, Art. 27 Abs. 2 und Abs. 3 VerfBW i.V.m. Art.<br />

3, Art. 28 Abs. 1 S. 1, Art. 38 Abs. 1 S. 2 und<br />

Art. 48 Abs. 3 S. 1 GG.<br />

Die Anträge wurden als unzulässig verworfen.<br />

Das Gericht hatte sich dabei mit der Frage zu befassen,<br />

ob ein gesetzgeberisches Unterlassen<br />

einen tauglichen Gegenstand für ein Organstreitverfahren<br />

darstelle. Diese Frage wurde bejaht,<br />

soweit das Unterlassen die Ausübung organschaftlicher<br />

Rechte des Antragstellers zumindest<br />

gefährdet und den Gesetzgeber eine verfassungsrechtliche<br />

Pflicht zum Handeln trifft.<br />

Allerdings sind die Anträge verfristet. Nach § 45<br />

Abs. 3 StGHG muss der Antrag im Organstreitverfahren<br />

innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntwerden<br />

der angegriffenen Maßnahme, spätestens<br />

jedoch innerhalb von fünf Jahren gestellt<br />

werden. Diese Frist gelte auch für Organstreitverfahren,<br />

welche sich gegen ein Unterlassen<br />

richten. Zwar lasse sich der Beginn der Frist<br />

nicht für alle Fälle des Unterlassens gleichermaßen<br />

bestimmen, sie beginne aber spätestens dadurch<br />

zu laufen, dass sich der Antragsgegner<br />

eindeutig weigert, in der Weise tätig zu werden,<br />

die der Antragsteller zur Wahrung seiner organschaftlichen<br />

Rechte für notwendig hält. Eine<br />

derartige Weigerung sei spätestens zu dem Zeitpunkt<br />

anzunehmen, als der Appell des Landtagspräsidenten<br />

vom Mai 2003, eine Neuregelung<br />

der Funktionszulagen zu verabschieden, folgenlos<br />

blieb, wie sich am nachfolgenden Gesetz zur<br />

Änderung des Abgeordnetengesetzes vom<br />

29. Juli 2004 zeigte, als der Gesetzgeber sich<br />

zwar mit verschiedenen Aspekten der Entschädigung<br />

von Abgeordneten auseinandersetzte, dabei<br />

jedoch die Funktionszulagen nicht berücksichtigte.<br />

Für die Antragsteller, welche erst nach diesen<br />

Ereignissen Mitglieder des Landtages geworden<br />

waren, begann zwar die Frist nicht bereits<br />

mit der Weigerung des Gesetzgebers, tätig<br />

zu werden, zu laufen. Die Frist wurde aber durch<br />

den Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag in<br />

Gang gesetzt.<br />

Das Urteil des Staatsgerichtshofs ist insofern bedeutsam,<br />

als es die bisher in der Rechtsprechung<br />

128<br />

des Bundesverfassungsgerichts offen gelassene50 Frage nach der Tauglichkeit einer Unterlassung<br />

als Gegenstand eines Organstreitverfahrens zunächst<br />

eindeutig positiv beantwortet und die<br />

Antwort auf die schwierige Frage nach dem Beginn<br />

von Fristen in der Konstellation der Unterlassung<br />

weiter präzisiert hat.<br />

Das Bundesverfassungsgericht hatte sich im<br />

Rahmen eines Organstreitverfahren51 mit Problemen<br />

des Informationsrechts der Abgeordneten<br />

und Fraktionen des Bundestages gegenüber der<br />

Bundesregierung bezüglich der geheimdienstlichen<br />

Beobachtungen von Abgeordneten zu befassen.<br />

Die Antragsteller sind vier einzelne Abgeordnete<br />

sowie die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. Sie<br />

wandten sich gegen die ihrer Ansicht nach unzureichende<br />

Beantwortung zweier kleiner Anfragen<br />

durch die Bundesregierung als Antragsgegnerin.<br />

Die Antragsteller begehrten die Feststellung,<br />

durch die Antragsgegnerin durch unzureichende<br />

Antworten auf ihre Kleinen Anfragen in<br />

ihren Rechten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG und<br />

Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt worden zu<br />

sein. Sie begehrten weiterhin die Verpflichtung<br />

der Antragsgegnerin zur Erteilung der erbetenen<br />

Auskünfte. Das Organstreitverfahren hatte teilweise<br />

Erfolg, die Anträge mit verpflichtenden<br />

Inhalt wurden hingegen verworfen.<br />

Die Unzulässigkeit von Anträgen mit verpflichtenden<br />

Inhalt ergebe sich aus der auf die Feststellung<br />

von Kompetenzverletzungen oder -gefährdungen<br />

gerichteten Natur des Organstreitverfahrens.<br />

Für eine Ausnahme von der Regel<br />

haben die Antragsteller nicht dargelegt.<br />

Die Begründetheit der zulässigen Anträge fußt<br />

auf dem aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 und Art. 20 Abs.<br />

2 S. 2 GG folgenden Frage- und Informationsrecht<br />

des Bundestages gegenüber der Bundesregierung,<br />

an welchem auch einzelne Abgeordnete<br />

und Fraktionen nach Maßgabe der Geschäftsordnung<br />

des Bundestages teilhaben. Die korrespondierende<br />

Antwortpflicht der Bundesregierung<br />

50 Vgl. BVerfGE 120, 82.<br />

51 2 BvE 5/06, veröffentlicht außer auf den Seiten des<br />

Gerichts im Netz (www.bverfg.de) auch in NVwZ<br />

2009, S. 1092 ff.

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