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Inhaltsverzeichnis Aufsätze - PRuF

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Parteienrecht im Spiegel der Rechtsprechung MIP 2010 16. Jahrgang<br />

ßende Entscheidung zum Verschulden war mithin<br />

nicht notwendig.<br />

Dr. Heike Merten<br />

4. Parteien und Parlamentsrecht<br />

Der Verfassungsgerichtshof in Weimar hatte<br />

über einen von der Thüringer Landtagsfraktion<br />

Die Linke angestrengtes Normenkontrollverfahren<br />

47 zu entscheiden, das auf die Überprüfung<br />

der §§ 4, 6, 7 des Gesetzes zur Überprüfung der<br />

Abgeordneten des Thüringer Landtags auf eine<br />

hauptamtliche oder inoffizielle Zusammenarbeit<br />

mit Ministerium für Staatssicherheit (MfS) oder<br />

dem Amt für Nationale Sicherheit (AfNS)<br />

(ThürAbgÜbG) gerichtet war. Das Gesetz sieht<br />

eine Überprüfung der vor dem 1. Januar 1970<br />

geborene Abgeordneten ohne ihre Zustimmung<br />

vor. Die Überprüfung eines Abgeordneten wird<br />

eingeleitet durch den Beschluss mit Zweidrittelmehrheit<br />

eines Gremiums, welches aus den Mitgliedern<br />

des Vorstands des Landtags besteht. Für<br />

die Überprüfung selbst wird dieses Gremium um<br />

weitere Abgeordnete des Landtages gemäß § 4<br />

des Gesetzes erweitert, wobei die Stärkeverhältnisse<br />

der einzelnen Landtagsfraktionen im Gremium<br />

abgebildet werden. Der betroffene Abgeordnete<br />

kann eine Person seines Vertrauens als<br />

beratendes Mitglied ohne Stimmrecht in das<br />

Gremium entsenden. Er hat weiterhin jederzeit<br />

Gelegenheit zur Stellungnahme, das Recht auf<br />

Akteneinsicht sowie auf eine weitere Überprüfung<br />

seines Falles durch den Bundesbeauftragten<br />

für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes<br />

der DDR. Die Sitzungen des Gremiums sind geheim<br />

und seine Mitglieder zur Verschwiegenheit<br />

verpflichtet. Kommt das Gremium nach Auswertung<br />

der Unterlagen des Bundesbeauftragten und<br />

Erörterung mit dem Betroffenen zu der Überzeugung,<br />

der Abgeordnete habe mit dem MfS bzw.<br />

dem AfNS zusammengearbeitet und sei daher<br />

unwürdig, dem Landtag anzuhören, stellt es dies<br />

mit Zweidrittelmehrheit fest, § 6 ThürAbgÜpG.<br />

Das Ergebnis der Überprüfung wird nach § 7<br />

ThürAbgÜpG mit den Gründen in öffentlicher<br />

47 Thüringer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom<br />

01. Juli 2009, Verf. 38/06, DÖV 2009, S. 770 f.<br />

126<br />

Sitzung des Landtags bekannt gegeben, wobei<br />

der Betroffene Gelegenheit zu einer Erklärung<br />

erhält.<br />

Das Normenkontrollverfahren hatte keinen Erfolg,<br />

das Gericht erklärte die angegriffenen Normen<br />

für mit der Landesverfassung vereinbar.<br />

In seiner Begründung stellt das Gericht zunächst<br />

fest, das Parlament dürfe grundsätzlich Umstände<br />

ermitteln, die seine Vertrauenswürdigkeit berühren<br />

und an deren Aufklärung ein entsprechendes<br />

öffentliches Interesse besteht. Es verweist<br />

dafür auf seine eigene Entscheidung vom 17.10.<br />

1997 sowie auf diejenige des Bundesverfassungsgerichts<br />

vom 21.05.1996 – 2 BvE 1/95,<br />

NJW 1996, 2720. Ein derartiges Recht auf Untersuchung<br />

könne auch nach Ablauf einer längeren<br />

Zeit seit den relevanten Sachverhalten noch<br />

gegeben sein, der Gesetzgeber habe insoweit<br />

eine Einschätzungsprärogative.<br />

Auch das Verfahren der Überprüfung sei verfassungsmäßig.<br />

Der Status des Abgeordneten gemäß<br />

Art. 53 Abs. 1 ThürVerf gebiete die Vertraulichkeit<br />

eines Überprüfungsverfahrens sowie die<br />

Gewähr, dass alle den Betroffenen belastenden<br />

Entscheidungen nicht alleine mit der jeweiligen<br />

Regierungsmehrheit getroffen werden können.<br />

Auch seien dem Betroffenen Mitwirkungsrechte<br />

bei seiner Überprüfung einzuräumen. Weiterhin<br />

müsse sichergestellt werden, dass eine negative<br />

Entscheidung nur aufgrund einer sicheren Beweislage<br />

zustandekomme, welche angemessen<br />

zu bewerten sei. Diesen Anforderungen sei<br />

durch die Zusammensetzung und die Verfahrensgestaltung<br />

des Gremiums Rechnung getragen.<br />

Das Gericht sieht auch die Übertragung der<br />

Überprüfung vom Parlamentsplenum auf ein<br />

Gremium als verfassungsgemäß an, insbesondere<br />

seien keine Kompetenzen des Landtages aus<br />

Art. 62 ThürVerf verletzt. Das Gericht argumentiert<br />

hier zunächst historisch und verweist auf<br />

die Lage zur Entstehung des Gesetzes während<br />

der ersten Wahlperiode des thüringischen Landtages.<br />

Die Überprüfung durch ein kleines Gremium<br />

diene weiterhin dem Schutz des Betroffenen,<br />

weshalb auch der Verzicht auf eine Aussprache<br />

im Plenum zu akzeptieren sei, und sei auch deshalb<br />

zu rechtfertigen, da die Feststellung der Un-

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