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Inhaltsverzeichnis Aufsätze - PRuF

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Parteienrecht im Spiegel der Rechtsprechung MIP 2010 16. Jahrgang<br />

VerfGH Sachsen36 gerichteten Verfassungsbeschwerde.<br />

Darin wandten sich mehrere Beschwerdeführer<br />

gegen die Wahlwerbung der<br />

NPD, unter anderem mit dem Ziel festzustellen,<br />

dass die örtlichen Behörden unter Verletzung<br />

grundrechtlicher Schutzpflichten nicht gegen die<br />

NPD wegen deren Wahlwerbung eingeschritten<br />

seien. Die Verfassungsbeschwerde musste jedoch<br />

schon als unzulässig zurückgewiesen werden,<br />

da die Beschwerdeführer sich unmittelbar<br />

an den Verfassungsgerichtshof wandten, ohne<br />

zuvor die weiteren zur Verfügung stehenden prozessualen<br />

Möglichkeiten zu einer gerichtlichen<br />

Korrektur der behaupteten Verfassungsverletzung<br />

ausgeschöpft zu haben.<br />

Zum Themenkreis unzulässiger Wahlwerbung<br />

zählt auch die vor dem LG Köln37 erwirkte einstweilige<br />

Anordnung, durch die der Partei „Die<br />

Republikaner“ unter Androhung eines Ordnungsgeldes<br />

bis zu 250.000,00 € und für den<br />

Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann,<br />

der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu<br />

sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung,<br />

verboten wurde, ohne Zustimmung des antragstellenden<br />

TV-Entertainers und Filmschauspielers<br />

Hape Kerkeling den Namen der von ihm<br />

verkörperten Kunstfigur „Horst Schlämmer“ im<br />

Rahmen von Wahlwerbung für die Partei „Die<br />

Republikaner“ zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.<br />

Die Partei versuchte von der (seit dem Kinostart<br />

des Films „Horst Schlämmer - Isch kandidiere!“<br />

Ende August 2009) in Umfragen steigenden Popularität<br />

des Filmcharakters zu profitieren. In einem<br />

knapp zweiminütigen Wahlwerbespot der<br />

Republikaner erklärt die rechte Kandidatin<br />

Uschi Winkelsett: „Nein, mein Name ist nicht<br />

Schlämmer. Und ich kandidiere auch nicht für<br />

eine Spaßpartei. Politik ist nicht lustig. Aber seine<br />

18 Prozent würden auch uns gut stehen ...“.<br />

Am Schluss des Films heißt es weiter: „Wählen<br />

Sie die Republikaner. Frei nach Horst Schlämmer:<br />

Schlechter als die anderen sind wir auch<br />

nicht.“ Das LG Köln sah einen Anordnungsan-<br />

36 VerfGH Sachsen, Beschluss vom 27.08.2009 – Az. Vf.<br />

86-IV-09 (HS), Vf. 87-IV-09 (e.A.), veröffentlicht bei<br />

juris.<br />

37 LG Köln, Beschluss vom 14.09.2009 – Az. 28 O<br />

646/09, veröffentlicht bei juris.<br />

122<br />

spruch nach §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 1, 2<br />

GG gegeben. Welche konkreten rechtlichen Erwägungen<br />

das LG Köln zu der Entscheidung bewogen<br />

haben, lässt die nicht begründete einstweilige<br />

Verfügung nicht erkennen. Mitentscheidend<br />

dürfte jedoch gewesen sein, dass die<br />

Kunstfigur „Horst Schlämmer“ urheberrechtlich<br />

geschützt ist38 und die Rechte an ihr damit ausschließlich<br />

dem Schöpfer Hape Kerkeling zustehen.<br />

Nicht um den Inhalt eines Wahlwerbepots, sondern<br />

um die Verteilung der Sendezeiten für die<br />

Wahlwerbung einer kleinen politischen Partei<br />

nach dem Prinzip der abgestuften Chancengleichheit<br />

ging es in einem Verfahren des einstweiligen<br />

Rechtsschutzes vor dem VG Mainz39 .<br />

Dem Antrag einer politischen Partei auf Zuteilung<br />

einer weiteren (dritten) Sendezeit für Wahlwerbung<br />

vor der Europawahl am 07. Juni 2009<br />

sowie auf Ausstrahlung mindestens zweier<br />

Wahlwerbespots um ca. 19:20 Uhr und ca. 20:55<br />

Uhr/21:10 Uhr war kein Erfolg beschieden. Der<br />

erstellte Sendeplan entsprach den nach gefestigter<br />

Rechtsprechung für die Verteilung der Sendezeiten<br />

geltenden Kriterien. Danach ergeben die<br />

bei der Zuerkennung von Sendezeiten maßgeblichen<br />

Untergrenzen daraus, dass auch der kleinsten<br />

Partei das Mindestmaß an Sendezeit zur Verfügung<br />

zu stellen ist, das erforderlich ist, um den<br />

mit der Ausstrahlung einer Sendung angestrebten<br />

Werbeeffekt erreichen zu können. Die Vergünstigungen,<br />

die einer mit Fraktionsstärke im<br />

Bundestag vertretenen Partei gewährt werden,<br />

müssen dem Umfang nach mindestens halb so<br />

groß wie bei jeder anderen und damit auch der<br />

größten Partei sein (§ 5 Abs. 1 S. 4 PartG). Außerdem<br />

darf die Sendezeit, die einer großen Partei<br />

von der Rundfunkanstalt zugebilligt wird, das<br />

vier- bis fünffache der einer kleinen Partei zuerkannten<br />

Sendezeit nicht überschreiten. Dabei bemisst<br />

sich die Bedeutung einer Partei insbesondere<br />

auch nach den Ergebnissen vorausgegangener<br />

Wahlen zu Volksvertretungen (§ 5 Abs. 1 S.<br />

38 Vgl. dazu Christian Rauda, WIPO: Hape Kerkeling erhält<br />

Schlämmer-Domains zurück, in: MMR 2008, S.<br />

VI.<br />

39 VG , Beschluss vom 07.05.2009 – Az. 4 L 521/09.MZ,<br />

in: AfP 2009, 425 ff.

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