Inhaltsverzeichnis Aufsätze - PRuF
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Parteienrecht im Spiegel der Rechtsprechung MIP 2010 16. Jahrgang<br />
VerfGH Sachsen36 gerichteten Verfassungsbeschwerde.<br />
Darin wandten sich mehrere Beschwerdeführer<br />
gegen die Wahlwerbung der<br />
NPD, unter anderem mit dem Ziel festzustellen,<br />
dass die örtlichen Behörden unter Verletzung<br />
grundrechtlicher Schutzpflichten nicht gegen die<br />
NPD wegen deren Wahlwerbung eingeschritten<br />
seien. Die Verfassungsbeschwerde musste jedoch<br />
schon als unzulässig zurückgewiesen werden,<br />
da die Beschwerdeführer sich unmittelbar<br />
an den Verfassungsgerichtshof wandten, ohne<br />
zuvor die weiteren zur Verfügung stehenden prozessualen<br />
Möglichkeiten zu einer gerichtlichen<br />
Korrektur der behaupteten Verfassungsverletzung<br />
ausgeschöpft zu haben.<br />
Zum Themenkreis unzulässiger Wahlwerbung<br />
zählt auch die vor dem LG Köln37 erwirkte einstweilige<br />
Anordnung, durch die der Partei „Die<br />
Republikaner“ unter Androhung eines Ordnungsgeldes<br />
bis zu 250.000,00 € und für den<br />
Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann,<br />
der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu<br />
sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung,<br />
verboten wurde, ohne Zustimmung des antragstellenden<br />
TV-Entertainers und Filmschauspielers<br />
Hape Kerkeling den Namen der von ihm<br />
verkörperten Kunstfigur „Horst Schlämmer“ im<br />
Rahmen von Wahlwerbung für die Partei „Die<br />
Republikaner“ zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.<br />
Die Partei versuchte von der (seit dem Kinostart<br />
des Films „Horst Schlämmer - Isch kandidiere!“<br />
Ende August 2009) in Umfragen steigenden Popularität<br />
des Filmcharakters zu profitieren. In einem<br />
knapp zweiminütigen Wahlwerbespot der<br />
Republikaner erklärt die rechte Kandidatin<br />
Uschi Winkelsett: „Nein, mein Name ist nicht<br />
Schlämmer. Und ich kandidiere auch nicht für<br />
eine Spaßpartei. Politik ist nicht lustig. Aber seine<br />
18 Prozent würden auch uns gut stehen ...“.<br />
Am Schluss des Films heißt es weiter: „Wählen<br />
Sie die Republikaner. Frei nach Horst Schlämmer:<br />
Schlechter als die anderen sind wir auch<br />
nicht.“ Das LG Köln sah einen Anordnungsan-<br />
36 VerfGH Sachsen, Beschluss vom 27.08.2009 – Az. Vf.<br />
86-IV-09 (HS), Vf. 87-IV-09 (e.A.), veröffentlicht bei<br />
juris.<br />
37 LG Köln, Beschluss vom 14.09.2009 – Az. 28 O<br />
646/09, veröffentlicht bei juris.<br />
122<br />
spruch nach §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 1, 2<br />
GG gegeben. Welche konkreten rechtlichen Erwägungen<br />
das LG Köln zu der Entscheidung bewogen<br />
haben, lässt die nicht begründete einstweilige<br />
Verfügung nicht erkennen. Mitentscheidend<br />
dürfte jedoch gewesen sein, dass die<br />
Kunstfigur „Horst Schlämmer“ urheberrechtlich<br />
geschützt ist38 und die Rechte an ihr damit ausschließlich<br />
dem Schöpfer Hape Kerkeling zustehen.<br />
Nicht um den Inhalt eines Wahlwerbepots, sondern<br />
um die Verteilung der Sendezeiten für die<br />
Wahlwerbung einer kleinen politischen Partei<br />
nach dem Prinzip der abgestuften Chancengleichheit<br />
ging es in einem Verfahren des einstweiligen<br />
Rechtsschutzes vor dem VG Mainz39 .<br />
Dem Antrag einer politischen Partei auf Zuteilung<br />
einer weiteren (dritten) Sendezeit für Wahlwerbung<br />
vor der Europawahl am 07. Juni 2009<br />
sowie auf Ausstrahlung mindestens zweier<br />
Wahlwerbespots um ca. 19:20 Uhr und ca. 20:55<br />
Uhr/21:10 Uhr war kein Erfolg beschieden. Der<br />
erstellte Sendeplan entsprach den nach gefestigter<br />
Rechtsprechung für die Verteilung der Sendezeiten<br />
geltenden Kriterien. Danach ergeben die<br />
bei der Zuerkennung von Sendezeiten maßgeblichen<br />
Untergrenzen daraus, dass auch der kleinsten<br />
Partei das Mindestmaß an Sendezeit zur Verfügung<br />
zu stellen ist, das erforderlich ist, um den<br />
mit der Ausstrahlung einer Sendung angestrebten<br />
Werbeeffekt erreichen zu können. Die Vergünstigungen,<br />
die einer mit Fraktionsstärke im<br />
Bundestag vertretenen Partei gewährt werden,<br />
müssen dem Umfang nach mindestens halb so<br />
groß wie bei jeder anderen und damit auch der<br />
größten Partei sein (§ 5 Abs. 1 S. 4 PartG). Außerdem<br />
darf die Sendezeit, die einer großen Partei<br />
von der Rundfunkanstalt zugebilligt wird, das<br />
vier- bis fünffache der einer kleinen Partei zuerkannten<br />
Sendezeit nicht überschreiten. Dabei bemisst<br />
sich die Bedeutung einer Partei insbesondere<br />
auch nach den Ergebnissen vorausgegangener<br />
Wahlen zu Volksvertretungen (§ 5 Abs. 1 S.<br />
38 Vgl. dazu Christian Rauda, WIPO: Hape Kerkeling erhält<br />
Schlämmer-Domains zurück, in: MMR 2008, S.<br />
VI.<br />
39 VG , Beschluss vom 07.05.2009 – Az. 4 L 521/09.MZ,<br />
in: AfP 2009, 425 ff.