25.02.2013 Aufrufe

Inhaltsverzeichnis Aufsätze - PRuF

Inhaltsverzeichnis Aufsätze - PRuF

Inhaltsverzeichnis Aufsätze - PRuF

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

MIP 2010 16. Jahrgang Parteienrecht im Spiegel der Rechtsprechung<br />

der Bedeutung der Parteien bis zu dem für die<br />

Erreichung ihres Zweckes erforderlichen Mindestmaß<br />

abgestuft werden, wobei sich die Bedeutung<br />

der Parteien insbesondere auch nach<br />

den Ergebnissen vorausgegangener Wahlen bemisst.<br />

Dieser Grundsatz der abgestuften Chancengleichheit<br />

wird in mehrfacher Hinsicht<br />

durchbrochen: Zum einen haben gemäß § 5 Abs.<br />

1 Satz 4 PartG Parteien, die mit Fraktionsstatus<br />

im Bundestag vertreten sind, Anspruch auf mindestens<br />

die Hälfte der Flächen, die im Höchstfall<br />

vergeben werden. Zum zweiten ist nach bundesverwaltungsgerichtlicher<br />

Rechtsprechung auch<br />

den „kleinen“ Parteien, und zwar unabhängig<br />

von ihrer politischen Bedeutung oder dem Wahlergebnis<br />

einer vorangegangenen Wahl, eine Mindestzahl<br />

(Sockel) von grundsätzlich 5% der bereitstehenden<br />

Werbeflächen zuzuerkennen, wobei<br />

diese Mindestzahlregelung nicht dazu führen<br />

darf, dass allen Parteien nun annähernd gleich<br />

viel Werbeflächen zugeteilt werden, da eine zunehmende<br />

formale Gleichbehandlung das Recht<br />

der größeren Parteien auf die Berücksichtigung<br />

ihrer Bedeutung verletzen würde31 . Insbesondere<br />

kann die Mindestzahl dann unterschritten werden,<br />

wenn die notwendig begrenzt zur Verfügung<br />

stehenden Werbeflächen auf eine große<br />

Zahl an der Wahl teilnehmender Parteien im vorgenannten<br />

Sinne proportional zu verteilen sind.<br />

In Anwendung dieser Kriterien hat das VG Gelsenkirchen32<br />

einen Anspruch einer politischen<br />

Partei auf Zuteilung weiterer Wahlwerbeflächen<br />

abgelehnt und das von der Stadt Gelsenkirchen<br />

aufgestellte Wahlsichtwerbungskonzept für die<br />

Kommunalwahlen in Nordrhein-Westfalen als<br />

ermessenfehlerfrei erachtet.<br />

Mit dem Überschreiten der Grenzen zulässiger<br />

Inhalte von Wahlsichtwerbung politischer Parteien<br />

hatte sich das BVerfG33 auseinanderzusetzen.<br />

Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde<br />

eines NPD-Kreisverbandes ge-<br />

31 S. BVerwG, Urteil vom 13.12.1974 – Az. VII C 42/72<br />

–, in: NJW 1975, 1289 ff.<br />

32 VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18.08.2009 – Az.<br />

14 L 842/09, in: VD 2009, 284 ff.<br />

33 BVerfG, Beschluss vom 24.9.2009 – Az. 2 BvR<br />

2179/09, in: NJW 2009, 3503 f.<br />

gen die durch das OVG Greifswald34 für rechtmäßig<br />

erklärte Untersagungsverfügung hinsichtlich<br />

der Plakatierung eines NPD-Wahlplaktes<br />

mit der Aufschrift "Polen-Invasion stoppen!"<br />

während des Bundestagswahlkampfes nicht zur<br />

Entscheidung an und bescheinigte dem vorinstanzlich<br />

mit der Frage befassten OVG eine verfassungskonforme<br />

Auslegung und Anwendung<br />

des einschlägigen Rechts. Die Wahlplakate waren<br />

mit einer graphischen Darstellung von drei<br />

Krähen im Zusammenhang mit einem Bündel<br />

Euro-Geldscheine, nach dem eine der Krähen<br />

mit dem Schnabel pickt, versehen. Das zuständige<br />

Landratsamt untersagte dem Kreisverband<br />

diese Plakatierung. Dagegen legte der Kreisverband<br />

der NPD Widerspruch ein und stellte zugleich<br />

beim Verwaltungsgericht im Eilverfahren<br />

einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden<br />

Wirkung des Widerspruchs. Die<br />

stattgebende Entscheidung des VG Greifswald35 hatte jedoch vor dem OVG Greifswald keinen<br />

Bestand, das die Anordnung der Wiederherstellung<br />

der aufschiebenden Wirkung ablehnte. Mit<br />

der Verwendung der Wahlplakate geht ein Angriff<br />

auf die Menschenwürde der in Deutschland<br />

lebenden Bevölkerungsgruppe der Polen einher,<br />

weshalb tatbestandlich die Voraussetzungen eines<br />

Verstoßes gegen § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt<br />

sind, der zu Recht mit einer Untersagungsverfügung<br />

gemäß § 13 SOG-MV unterbunden<br />

werden konnte. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen<br />

hat das OVG im Rahmen einer Gesamtwürdigung<br />

von textlicher und bildlicher Ausgestaltung<br />

der Wahlplakate willkürfrei angenommen.<br />

Entsprechend der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts,<br />

die für die Einschränkung des<br />

Rechts auf Meinungsäußerung entwickelt wurden,<br />

lag eine Verletzung des NPD-Kreisverbandes<br />

in seinen Grundrechten auf freie Meinungsäußerung<br />

im Bundestagswahlkampf (Art. 21 GG<br />

i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) nicht vor.<br />

Die Wahlwerbung der NPD im Wahljahr 2009<br />

war aufgrund ihres polenfeindlichen, ehrverletzenden<br />

Inhalts auch Gegenstand einer an den<br />

34 OVG Greifswald, Beschluss vom 19.09.2009 – Az. 3<br />

M 155/09, in: NordÖR 2010, 116 ff.<br />

35 VG Greifswald, Beschluss vom 11.09.2009 – Az: 2 B<br />

1133/09, unveröffentlicht.<br />

121

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!