Inhaltsverzeichnis Aufsätze - PRuF
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<strong>Aufsätze</strong> Sophie Charlotte Lenski – Die abgestufte Chancengleichheit der Parteien im Internet MIP 2010 16. Jahrgang<br />
sich auch in der weiteren Prüfung an dieser<br />
Norm zu orientieren. So hätte das Gericht dabei<br />
etwa zum selben Ergebnis kommen können,<br />
wenn es die Rechtsprechung des VG Düsseldorf<br />
und des OVG Berlin-Brandenburg hinsichtlich<br />
der Eröffnung von Parteikonten bei öffentlichrechtlichen<br />
Banken und Sparkassen übertragen<br />
und insofern zwischen dem Ob und dem Wie einer<br />
Leistung unterschieden hätte: 36 Tatsächlich<br />
lässt § 5 Abs. 1 S. 2 PartG bereits seinem Wortlaut<br />
nach eine Abstufung nur hinsichtlich des<br />
Umfangs der Leistungsgewährung zu, die zumindest<br />
zu einem gewissen Mindestmaß gewährt<br />
werden muss. Ein Ausschluss von der Leistungsgewährung<br />
ist demnach innerhalb des Anwendungsbereichs<br />
des § 5 PartG von vornherein<br />
nicht zulässig. Tatsächlich basieren die Änderungen<br />
der Bundeszentrale für politische Bildung<br />
am „Wahl-O-Mat“, mit denen sie diesen für die<br />
Bundestagswahl 2009 wieder zum Einsatz<br />
brachte, auf genau dieser Unterscheidung zwischen<br />
Ob und Wie der Leistungsgewährung. Für<br />
die Bundestagswahl lud die Bundeszentrale alle<br />
zur Wahl zugelassenen Parteien zur Teilnahme<br />
an dem Programm ein und verarbeitete auch deren<br />
Antworten weiter. 24 der 27 mit Landeslisten<br />
zur Wahl zugelassenen Parteien folgten dieser<br />
Einladung. Allerdings wurde das Programm derart<br />
verändert, dass der Nutzer nach Beantwortung<br />
der vorgegebenen Fragen nicht mehr eine<br />
Auswertung der Übereinstimmung mit allen teilnehmenden<br />
Parteien erhielt, sondern vielmehr<br />
bis zu acht Parteien auswählen musste, mit denen<br />
er einen Übereinstimmungsvergleich<br />
wünschte. Die im Bundestag vertretenen Parteien<br />
waren dabei separat in einem grafisch hervorgehobenen<br />
Kästchen von den anderen Parteien<br />
optisch abgesetzt.<br />
IV. Leistungsgewährung bei Informationsangeboten<br />
im Internet<br />
Angesichts der knappen Ausführungen des Verwaltungsgerichts<br />
München zur Frage des Vorliegens<br />
einer öffentlich-rechtlichen Leistung, die in<br />
starkem Kontrast zur entsprechenden Debatte in<br />
Bezug auf redaktionelle Beiträge im öffentlich-<br />
36 S.o. Fn. 13.<br />
12<br />
rechtlichen Rundfunk steht, stellt sich umso<br />
dringender die Frage, welche Maßstäbe in Bezug<br />
auf dieses Tatbestandsmerkmal bei Informationsangeboten<br />
öffentlich-rechtlicher Träger im Internet<br />
anzulegen sind.<br />
Ausgangspunkt muss dabei die hergebrachte Definition<br />
öffentlich-rechtlicher Leistungen i.S.d.<br />
§ 5 PartG sein. Eine Leistung in diesem Sinne ist<br />
jeder wettbewerbserhebliche (vermögenswerte)<br />
Vorteil, der durch einen Träger der öffentlichen<br />
Gewalt bewusst gewährt wird. 37 Eine öffentliche<br />
Leistung setzt also eine bewusste und zweckgerichtete<br />
Vorteilsgewährung an die beteiligten<br />
Parteien voraus. Daran fehlt es, wenn die Parteien<br />
lediglich von einer Handlung profitieren, die<br />
in anderer Absicht als der einer Begünstigung<br />
vorgenommen wird. 38 Aus diesem Grund wird<br />
heute weitestgehend einstimmig das Vorliegen<br />
einer öffentlichen Leistung bei redaktionellen<br />
Sendungen im öffentlich-rechtlichen Rundfunk<br />
auch dann abgelehnt, wenn diese wahlkampfbezogen<br />
sind. 39 Eine Bewertung von redaktionell<br />
gestalteten Internetangeboten der öffentlichen<br />
Hand als öffentliche Leistung wäre vor dem Hintergrund<br />
dieser durchweg überzeugenden Argumentation<br />
daher nur dann möglich, wenn es in<br />
Hinblick auf die Art der Begünstigung zwischen<br />
redaktionellen Inhalten im Internet und solchen<br />
im Rundfunk derart gravierende Unterschiede<br />
gäbe, dass diese eine andere rechtliche Bewertung<br />
in Hinblick auf die für den Leistungsbegriff<br />
maßgeblichen Kriterien zuließen. Allein aufgrund<br />
der unterschiedlichen Verbreitungsform<br />
lassen sich solche Unterschiede indes nicht begründen.<br />
Vergleicht man etwa den „Wahl-O-<br />
Mat“ mit einer Diskussionsrunde der Spitzenkandidaten<br />
im Rundfunk, so sind beide Medienformate<br />
gleichermaßen darauf angelegt, dem<br />
Wähler eine Entscheidungshilfe dadurch zu ge-<br />
37 Augsberg, in: Kersten/Rixen (Hrsg.), PartG, 2009, § 5<br />
Rn. 24; vgl. auch Volkmann, Politische Parteien und öffentliche<br />
Leistungen, 1993, S. 22 f.; auf das Kriterium<br />
des Vermögenswerts verzichtend Seifert, Die politischen<br />
Parteien im Recht der Bundesrepublik Deutschland,<br />
1975, S. 152.<br />
38 OVG Münster, NJW 2002, 3417 (3418); vgl. auch<br />
BVerwG, Buchholz 150 § 5 PartG Nr. 4.<br />
39 S.o. Fn. 21.