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Inhaltsverzeichnis Aufsätze - PRuF

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<strong>Aufsätze</strong> Sophie Charlotte Lenski – Die abgestufte Chancengleichheit der Parteien im Internet MIP 2010 16. Jahrgang<br />

sich auch in der weiteren Prüfung an dieser<br />

Norm zu orientieren. So hätte das Gericht dabei<br />

etwa zum selben Ergebnis kommen können,<br />

wenn es die Rechtsprechung des VG Düsseldorf<br />

und des OVG Berlin-Brandenburg hinsichtlich<br />

der Eröffnung von Parteikonten bei öffentlichrechtlichen<br />

Banken und Sparkassen übertragen<br />

und insofern zwischen dem Ob und dem Wie einer<br />

Leistung unterschieden hätte: 36 Tatsächlich<br />

lässt § 5 Abs. 1 S. 2 PartG bereits seinem Wortlaut<br />

nach eine Abstufung nur hinsichtlich des<br />

Umfangs der Leistungsgewährung zu, die zumindest<br />

zu einem gewissen Mindestmaß gewährt<br />

werden muss. Ein Ausschluss von der Leistungsgewährung<br />

ist demnach innerhalb des Anwendungsbereichs<br />

des § 5 PartG von vornherein<br />

nicht zulässig. Tatsächlich basieren die Änderungen<br />

der Bundeszentrale für politische Bildung<br />

am „Wahl-O-Mat“, mit denen sie diesen für die<br />

Bundestagswahl 2009 wieder zum Einsatz<br />

brachte, auf genau dieser Unterscheidung zwischen<br />

Ob und Wie der Leistungsgewährung. Für<br />

die Bundestagswahl lud die Bundeszentrale alle<br />

zur Wahl zugelassenen Parteien zur Teilnahme<br />

an dem Programm ein und verarbeitete auch deren<br />

Antworten weiter. 24 der 27 mit Landeslisten<br />

zur Wahl zugelassenen Parteien folgten dieser<br />

Einladung. Allerdings wurde das Programm derart<br />

verändert, dass der Nutzer nach Beantwortung<br />

der vorgegebenen Fragen nicht mehr eine<br />

Auswertung der Übereinstimmung mit allen teilnehmenden<br />

Parteien erhielt, sondern vielmehr<br />

bis zu acht Parteien auswählen musste, mit denen<br />

er einen Übereinstimmungsvergleich<br />

wünschte. Die im Bundestag vertretenen Parteien<br />

waren dabei separat in einem grafisch hervorgehobenen<br />

Kästchen von den anderen Parteien<br />

optisch abgesetzt.<br />

IV. Leistungsgewährung bei Informationsangeboten<br />

im Internet<br />

Angesichts der knappen Ausführungen des Verwaltungsgerichts<br />

München zur Frage des Vorliegens<br />

einer öffentlich-rechtlichen Leistung, die in<br />

starkem Kontrast zur entsprechenden Debatte in<br />

Bezug auf redaktionelle Beiträge im öffentlich-<br />

36 S.o. Fn. 13.<br />

12<br />

rechtlichen Rundfunk steht, stellt sich umso<br />

dringender die Frage, welche Maßstäbe in Bezug<br />

auf dieses Tatbestandsmerkmal bei Informationsangeboten<br />

öffentlich-rechtlicher Träger im Internet<br />

anzulegen sind.<br />

Ausgangspunkt muss dabei die hergebrachte Definition<br />

öffentlich-rechtlicher Leistungen i.S.d.<br />

§ 5 PartG sein. Eine Leistung in diesem Sinne ist<br />

jeder wettbewerbserhebliche (vermögenswerte)<br />

Vorteil, der durch einen Träger der öffentlichen<br />

Gewalt bewusst gewährt wird. 37 Eine öffentliche<br />

Leistung setzt also eine bewusste und zweckgerichtete<br />

Vorteilsgewährung an die beteiligten<br />

Parteien voraus. Daran fehlt es, wenn die Parteien<br />

lediglich von einer Handlung profitieren, die<br />

in anderer Absicht als der einer Begünstigung<br />

vorgenommen wird. 38 Aus diesem Grund wird<br />

heute weitestgehend einstimmig das Vorliegen<br />

einer öffentlichen Leistung bei redaktionellen<br />

Sendungen im öffentlich-rechtlichen Rundfunk<br />

auch dann abgelehnt, wenn diese wahlkampfbezogen<br />

sind. 39 Eine Bewertung von redaktionell<br />

gestalteten Internetangeboten der öffentlichen<br />

Hand als öffentliche Leistung wäre vor dem Hintergrund<br />

dieser durchweg überzeugenden Argumentation<br />

daher nur dann möglich, wenn es in<br />

Hinblick auf die Art der Begünstigung zwischen<br />

redaktionellen Inhalten im Internet und solchen<br />

im Rundfunk derart gravierende Unterschiede<br />

gäbe, dass diese eine andere rechtliche Bewertung<br />

in Hinblick auf die für den Leistungsbegriff<br />

maßgeblichen Kriterien zuließen. Allein aufgrund<br />

der unterschiedlichen Verbreitungsform<br />

lassen sich solche Unterschiede indes nicht begründen.<br />

Vergleicht man etwa den „Wahl-O-<br />

Mat“ mit einer Diskussionsrunde der Spitzenkandidaten<br />

im Rundfunk, so sind beide Medienformate<br />

gleichermaßen darauf angelegt, dem<br />

Wähler eine Entscheidungshilfe dadurch zu ge-<br />

37 Augsberg, in: Kersten/Rixen (Hrsg.), PartG, 2009, § 5<br />

Rn. 24; vgl. auch Volkmann, Politische Parteien und öffentliche<br />

Leistungen, 1993, S. 22 f.; auf das Kriterium<br />

des Vermögenswerts verzichtend Seifert, Die politischen<br />

Parteien im Recht der Bundesrepublik Deutschland,<br />

1975, S. 152.<br />

38 OVG Münster, NJW 2002, 3417 (3418); vgl. auch<br />

BVerwG, Buchholz 150 § 5 PartG Nr. 4.<br />

39 S.o. Fn. 21.

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