Inhaltsverzeichnis Aufsätze - PRuF
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Parteienrecht im Spiegel der Rechtsprechung MIP 2010 16. Jahrgang Mitgliedern der Partei DIE REPUBLIKANER und der DSU zusammensetzt, nur aufgrund eines Wahlvorschlages der Partei „DIE REPUBLI- KANER“ in den Stadtrat gewählt worden seien. Weiter führt das Gericht aus, dass für die kommunalen Organe auch dann die Pflicht bestehe, die selbst gewählte Bezeichnung einer Fraktion zu verwenden, wenn die Geschäftsordnung des Stadtrates über die Verwendung von Bezeichnungen keine Bestimmung enthielte. Diese ergebe sich dann aus dem Rechte- und Pflichtenverhältnis, das für einen ordnungemäßen organschaftlichen Funktionsablauf notwendig sei. In seinem Beschluss führte das Sächsische OVwG14 aus, dass es nicht irreführend iSd Namensrechtes sei und damit auch nicht der Ausübung des Namensrecht entgegenstünde, wenn eine Fraktion sich „DIE REPUBLIKANER/DSU“ nennt, obwohl die DSU über keinen gewählten Kandidaten im Stadtrat verfüge. Mangels ausdrücklicher Regelungen zur Beschränkung des Namensrechts von Gemeinderatsfraktionen und mangels einer Verwechselungsgefahr mit anderen politischen Stadtratsgruppierungen stehe es der Fraktion frei diesen selbst gewählten Namen zu verwenden. 2. Chancengleichheit Antje Sadowski Der Anspruch politischer Parteien auf Zulassung zur Nutzung öffentlicher Einrichtungen in den Grenzen der Widmung und der Kapazitäten umfasst auch das Recht auf Auskunft, ob die Einrichtung an bestimmten Terminen noch allgemein zur Verfügung steht oder bereits anderweitig vergeben ist 15 . In diesem Sinne hat nun auch das VG Chemnitz 16 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einer politischen Partei einen Auskunftsanspruch als dem Zulassungsan- 14 Beschluss vom 20.05.2009 – 4 B 306/09. 15 S. dazu bereits Spiegel der Rechtsprechung in MIP 2008/09, S. 92 f. 16 VG Chemnitz, Beschluss vom 16.01.2009 – Az. 1 L 451/08, in: BeckRS 2009, 32236. 118 spruch, genauer dem Anspruch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung über einen Zulassungsantrag immanent zuerkannt. Dabei besteht dieser Auskunftsanspruch nach Auffassung des VG Chemnitz auch dann, wenn die Nutzung der Stadthalle nach ihrem Widmungszweck grundsätzlich nur Gemeindeangehörigen und ortsansässigen Vereinigungen offen steht, da dies nicht hindert, im Rahmen der Ermessenfreiheit die öffentliche Einrichtung ausnahmsweise auch für Nutzungen außerhalb des Widmungszweckes zur Verfügung zu stellen. Das VG Saarlouis17 wies den Anspruch eines NPD-Ortsverbandes auf Überlassung der Festhalle Schafbrücke in Saarbrücken für eine politische Aschermittwochsveranstaltung mit der Begründung zurück, dass die Veranstaltung einen überörtlichen Charakter trage, der nicht im Einklang mit der Widmung der Halle zur alleinigen Benutzung durch Gemeindeangehörige und ortsansässige Vereinigungen stehe. Dies schloss das VG daraus, dass zum einen der Landesvorsitzende, der Generalsekretär und ein Landtagsabgeordneter als Gastredner eingeladen worden sind und zudem der Teilnehmerkreis der Veranstaltung auch im Übrigen nicht auf Gemeindeangehörige beschränkt sei. Das in zweiter Instanz im Rahmen des Eilrechtsschutzes mit der Frage befasste OVG Saarlouis18 kam zu einem anderen Ergebnis bei der Ermittlung der Zweckbestimmung der Halle und bejahte – zu Recht – einen Zulassungsanspruch. Zum einen handelte es sich bei dem Antragsteller um eine grundsätzlich anspruchsberechtigte „ortsansässige Vereinigung“, zum anderen spielte insbesondere die Ortsansässigkeit der Veranstaltungsteilnehmer – sei es der Redner oder der Besucher – bei der Vergabe der Halle in der Vergangenheit keinerlei Rolle bei der Abgrenzung von sich im Rahmen des Widmungszwecks bewegenden örtlichen oder außerhalb des Widmungszwecks liegenden überörtlichen Veranstaltungen. Wenn Träger öffentlicher Einrichtungen auch nicht gehindert sind, den Widmungszweck für die Zukunft zu ändern, las- 17 VG Saarlouis, Beschluss vom 09.02.2009 – Az. 11 L 54/09, veröffentlicht bei juris. 18 OVG Saarlouis, Beschluss vom 18.02.2009 – Az. 3 B 33/09, in: NVwZ-RR 2009, 533 ff.
MIP 2010 16. Jahrgang Parteienrecht im Spiegel der Rechtsprechung sen sich jedenfalls im Falle der konkludenten Widmung entsprechende Indizien für eine Widmungsänderung nur aus der bisherigen Handhabung der Hallennutzung entnehmen, die im zu entscheidenden Rechtsstreit jedoch nicht den Schluss auf eine Begrenzung des Widmungszweck auf rein örtliche Veranstaltungen trägt. Auch eine bislang lediglich konkludente Widmung einer öffentlichen Einrichtung kann jedoch für die Zukunft durch Stadtratsbeschluss förmlich geändert werden und insbesondere eine Vergabe an politische Parteien und sonstige politische Vereinigungen gänzlich ausschließen, so in Übereinstimmung mit der gefestigten Rechtsprechung auch das VG Chemnitz19 und diese vorinstanzliche Entscheidung bestätigend das Sächsische OVG20 . Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet jedoch, dass zum Zeitpunkt der Widmungsänderung bereits gestellte Anträge nach den bisher geltenden Grundsätzen zu beurteilen sind, auch um dem unter Umständen naheliegenden Verdacht entgegenzutreten, die Widmungsänderung erfolge nicht aus anzuerkennenden allgemeinen Gründen, sondern diene lediglich dazu, dem konkreten Antragsteller eine Nutzung vorzuenthalten21 . In diesem Sinne haben nunmehr auch das VG Berlin22 und in zweiter Instanz bestätigend das OVG Berlin23 einen Anspruch der NPD auf Überlassung des Ernst-Reuter-Saales im Rathaus Reinickendorf für die Durchführung eines Bundesparteitages am 4. und 5. April 2009 bejaht. Die lediglich „versehentliche“ einmalige Überlassung einer öffentlichen Einrichtung an eine politische Partei vermag jedoch eine Änderung der Überlassungspraxis, aus der sich ein Überlassungsanspruch ergäbe, nicht zu begründen, insbesondere dann nicht, wenn – wie im zu entscheidenden Rechtsstreit vor dem VG Karlsru- 19 VG Chemnitz, Beschluss vom 13.02.2009 – Az. 1 L 38/09, in: BeckRS 2009, 32225. 20 Sächsisches OVG, Beschluss vom 25.02.2009 – Az. 4 B 249/09, veröffentlicht bei juris. 21 So bereits BVerwGE 31, 368 ff. 22 VG Berlin, Beschluss vom 31.03.2009 – Az. 2 L 38.09, veröffentlicht bei juris. 23 OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.04.2009 – Az. 3 S 36.09, veröffentlicht bei juris. he24- die irrtümliche Überlassung klargestellt und schriftlich darauf hingewiesen wurde, dass städtische Räumlichkeiten für derartige Veranstaltungen künftig nicht mehr zur Verfügung gestellt werden können. Nicht die Änderung einer – in diesem Fall satzungsrechtlichen – Widmung einer öffentlichen Einrichtung, sondern deren „vom allgemein Üblichen abweichende“ Auslegung war Gegenstand eines Eilverfahrens vor dem VG Gelsenkirchen25 , durch das die Bürgerbewegung „Pro NRW“ die Überlassung der Glashalle des Kultur- und Bürgerzentrums „Schloss Horst“ in Gelsenkirchen zur Durchführung eines Parteitages erstritt. Nach der satzungsrechtlichen Widmung kann die Glashalle für öffentliche und geschlossene Veranstaltungen an Dritte überlassen werden, an Parteien und weltanschauliche Vereine/ Verbände allerdings nur für geschlossene Veranstaltungen. Nach Ansicht der Stadt Gelsenkirchen erfordere die gleichfalls satzungsrechtlich ausgesprochene Verpflichtung, dem Denkmalschutz und der kulturhistorischen Bedeutung des Gebäudes in angemessener Weise Rechnung zu tragen, eine andere als die allgemein übliche Auslegung des Begriffs „geschlossene Veranstaltung“: danach dürfe der Name und die kulturhistorische Bedeutung des Gebäudes nicht für politische Zwecke vereinnahmt werden, folglich dürften bildlich gesprochen keine öffentlich wahrnehmbaren Implikationen mit dem Gebäude entstehen. Dieser fernliegenden Auslegung hat das VG zu Recht eine deutliche Absage erteilt. Die Satzung bot keinerlei Grundlage dafür, vom allgemeinen Verständnis des Begriffs der "geschlossenen" Veranstaltung abzuweichen. Ob es sich um eine geschlossene Veranstaltung handelt, bestimmt sich ausschließlich vom teilnehmenden Personenkreis her und in Abgrenzung zur öffentlichen Veranstaltung, wie dies in der Entgegensetzung beider Begriffe in der Satzung selbst auch zum Ausdruck kommt. Eine geschlossene - oder auch nichtöffentliche - Veranstaltung liegt danach vor, wenn sie lediglich 24 VG Karlsruhe, Beschluss vom 07.09.2009 – Az. 8 K 2196/09, veröffentlicht bei juris. 25 VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 04.06.2009 – Az. 15 L 533/09, in: BeckRS 2009, 34804. 119
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MIP 2010 16. Jahrgang Parteienrecht im Spiegel der Rechtsprechung<br />
sen sich jedenfalls im Falle der konkludenten<br />
Widmung entsprechende Indizien für eine Widmungsänderung<br />
nur aus der bisherigen Handhabung<br />
der Hallennutzung entnehmen, die im zu<br />
entscheidenden Rechtsstreit jedoch nicht den<br />
Schluss auf eine Begrenzung des Widmungszweck<br />
auf rein örtliche Veranstaltungen trägt.<br />
Auch eine bislang lediglich konkludente Widmung<br />
einer öffentlichen Einrichtung kann jedoch<br />
für die Zukunft durch Stadtratsbeschluss<br />
förmlich geändert werden und insbesondere eine<br />
Vergabe an politische Parteien und sonstige politische<br />
Vereinigungen gänzlich ausschließen, so<br />
in Übereinstimmung mit der gefestigten Rechtsprechung<br />
auch das VG Chemnitz19 und diese<br />
vorinstanzliche Entscheidung bestätigend das<br />
Sächsische OVG20 . Der Gleichbehandlungsgrundsatz<br />
gebietet jedoch, dass zum Zeitpunkt<br />
der Widmungsänderung bereits gestellte Anträge<br />
nach den bisher geltenden Grundsätzen zu beurteilen<br />
sind, auch um dem unter Umständen naheliegenden<br />
Verdacht entgegenzutreten, die Widmungsänderung<br />
erfolge nicht aus anzuerkennenden<br />
allgemeinen Gründen, sondern diene lediglich<br />
dazu, dem konkreten Antragsteller eine Nutzung<br />
vorzuenthalten21 . In diesem Sinne haben<br />
nunmehr auch das VG Berlin22 und in zweiter<br />
Instanz bestätigend das OVG Berlin23 einen Anspruch<br />
der NPD auf Überlassung des Ernst-Reuter-Saales<br />
im Rathaus Reinickendorf für die<br />
Durchführung eines Bundesparteitages am 4.<br />
und 5. April 2009 bejaht.<br />
Die lediglich „versehentliche“ einmalige Überlassung<br />
einer öffentlichen Einrichtung an eine<br />
politische Partei vermag jedoch eine Änderung<br />
der Überlassungspraxis, aus der sich ein Überlassungsanspruch<br />
ergäbe, nicht zu begründen,<br />
insbesondere dann nicht, wenn – wie im zu entscheidenden<br />
Rechtsstreit vor dem VG Karlsru-<br />
19 VG Chemnitz, Beschluss vom 13.02.2009 – Az. 1 L<br />
38/09, in: BeckRS 2009, 32225.<br />
20 Sächsisches OVG, Beschluss vom 25.02.2009 – Az. 4<br />
B 249/09, veröffentlicht bei juris.<br />
21 So bereits BVerwGE 31, 368 ff.<br />
22 VG Berlin, Beschluss vom 31.03.2009 – Az. 2 L<br />
38.09, veröffentlicht bei juris.<br />
23 OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.04.2009<br />
– Az. 3 S 36.09, veröffentlicht bei juris.<br />
he24- die irrtümliche Überlassung klargestellt<br />
und schriftlich darauf hingewiesen wurde, dass<br />
städtische Räumlichkeiten für derartige Veranstaltungen<br />
künftig nicht mehr zur Verfügung gestellt<br />
werden können.<br />
Nicht die Änderung einer – in diesem Fall satzungsrechtlichen<br />
– Widmung einer öffentlichen<br />
Einrichtung, sondern deren „vom allgemein Üblichen<br />
abweichende“ Auslegung war Gegenstand<br />
eines Eilverfahrens vor dem VG Gelsenkirchen25<br />
, durch das die Bürgerbewegung „Pro<br />
NRW“ die Überlassung der Glashalle des Kultur-<br />
und Bürgerzentrums „Schloss Horst“ in Gelsenkirchen<br />
zur Durchführung eines Parteitages<br />
erstritt. Nach der satzungsrechtlichen Widmung<br />
kann die Glashalle für öffentliche und geschlossene<br />
Veranstaltungen an Dritte überlassen werden,<br />
an Parteien und weltanschauliche Vereine/<br />
Verbände allerdings nur für geschlossene Veranstaltungen.<br />
Nach Ansicht der Stadt Gelsenkirchen<br />
erfordere die gleichfalls satzungsrechtlich<br />
ausgesprochene Verpflichtung, dem Denkmalschutz<br />
und der kulturhistorischen Bedeutung des<br />
Gebäudes in angemessener Weise Rechnung zu<br />
tragen, eine andere als die allgemein übliche<br />
Auslegung des Begriffs „geschlossene Veranstaltung“:<br />
danach dürfe der Name und die kulturhistorische<br />
Bedeutung des Gebäudes nicht für politische<br />
Zwecke vereinnahmt werden, folglich<br />
dürften bildlich gesprochen keine öffentlich<br />
wahrnehmbaren Implikationen mit dem Gebäude<br />
entstehen. Dieser fernliegenden Auslegung<br />
hat das VG zu Recht eine deutliche Absage erteilt.<br />
Die Satzung bot keinerlei Grundlage dafür,<br />
vom allgemeinen Verständnis des Begriffs der<br />
"geschlossenen" Veranstaltung abzuweichen. Ob<br />
es sich um eine geschlossene Veranstaltung handelt,<br />
bestimmt sich ausschließlich vom teilnehmenden<br />
Personenkreis her und in Abgrenzung<br />
zur öffentlichen Veranstaltung, wie dies in der<br />
Entgegensetzung beider Begriffe in der Satzung<br />
selbst auch zum Ausdruck kommt. Eine geschlossene<br />
- oder auch nichtöffentliche - Veranstaltung<br />
liegt danach vor, wenn sie lediglich<br />
24 VG Karlsruhe, Beschluss vom 07.09.2009 – Az. 8 K<br />
2196/09, veröffentlicht bei juris.<br />
25 VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 04.06.2009 – Az.<br />
15 L 533/09, in: BeckRS 2009, 34804.<br />
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