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Inhaltsverzeichnis Aufsätze - PRuF

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Parteienrecht im Spiegel der Rechtsprechung MIP 2010 16. Jahrgang<br />

Mitgliedern der Partei DIE REPUBLIKANER<br />

und der DSU zusammensetzt, nur aufgrund eines<br />

Wahlvorschlages der Partei „DIE REPUBLI-<br />

KANER“ in den Stadtrat gewählt worden seien.<br />

Weiter führt das Gericht aus, dass für die kommunalen<br />

Organe auch dann die Pflicht bestehe,<br />

die selbst gewählte Bezeichnung einer Fraktion<br />

zu verwenden, wenn die Geschäftsordnung des<br />

Stadtrates über die Verwendung von Bezeichnungen<br />

keine Bestimmung enthielte. Diese ergebe<br />

sich dann aus dem Rechte- und Pflichtenverhältnis,<br />

das für einen ordnungemäßen organschaftlichen<br />

Funktionsablauf notwendig sei.<br />

In seinem Beschluss führte das Sächsische<br />

OVwG14 aus, dass es nicht irreführend iSd Namensrechtes<br />

sei und damit auch nicht der Ausübung<br />

des Namensrecht entgegenstünde, wenn<br />

eine Fraktion sich „DIE<br />

REPUBLIKANER/DSU“ nennt, obwohl die<br />

DSU über keinen gewählten Kandidaten im<br />

Stadtrat verfüge. Mangels ausdrücklicher Regelungen<br />

zur Beschränkung des Namensrechts von<br />

Gemeinderatsfraktionen und mangels einer Verwechselungsgefahr<br />

mit anderen politischen<br />

Stadtratsgruppierungen stehe es der Fraktion frei<br />

diesen selbst gewählten Namen zu verwenden.<br />

2. Chancengleichheit<br />

Antje Sadowski<br />

Der Anspruch politischer Parteien auf Zulassung<br />

zur Nutzung öffentlicher Einrichtungen in den<br />

Grenzen der Widmung und der Kapazitäten umfasst<br />

auch das Recht auf Auskunft, ob die Einrichtung<br />

an bestimmten Terminen noch allgemein<br />

zur Verfügung steht oder bereits anderweitig<br />

vergeben ist 15 . In diesem Sinne hat nun auch<br />

das VG Chemnitz 16 im Verfahren des einstweiligen<br />

Rechtsschutzes einer politischen Partei<br />

einen Auskunftsanspruch als dem Zulassungsan-<br />

14 Beschluss vom 20.05.2009 – 4 B 306/09.<br />

15 S. dazu bereits Spiegel der Rechtsprechung in MIP<br />

2008/09, S. 92 f.<br />

16 VG Chemnitz, Beschluss vom 16.01.2009 – Az. 1 L<br />

451/08, in: BeckRS 2009, 32236.<br />

118<br />

spruch, genauer dem Anspruch auf ermessenfehlerfreie<br />

Entscheidung über einen Zulassungsantrag<br />

immanent zuerkannt. Dabei besteht dieser<br />

Auskunftsanspruch nach Auffassung des VG<br />

Chemnitz auch dann, wenn die Nutzung der<br />

Stadthalle nach ihrem Widmungszweck grundsätzlich<br />

nur Gemeindeangehörigen und ortsansässigen<br />

Vereinigungen offen steht, da dies nicht<br />

hindert, im Rahmen der Ermessenfreiheit die öffentliche<br />

Einrichtung ausnahmsweise auch für<br />

Nutzungen außerhalb des Widmungszweckes<br />

zur Verfügung zu stellen.<br />

Das VG Saarlouis17 wies den Anspruch eines<br />

NPD-Ortsverbandes auf Überlassung der Festhalle<br />

Schafbrücke in Saarbrücken für eine politische<br />

Aschermittwochsveranstaltung mit der Begründung<br />

zurück, dass die Veranstaltung einen<br />

überörtlichen Charakter trage, der nicht im Einklang<br />

mit der Widmung der Halle zur alleinigen<br />

Benutzung durch Gemeindeangehörige und ortsansässige<br />

Vereinigungen stehe. Dies schloss das<br />

VG daraus, dass zum einen der Landesvorsitzende,<br />

der Generalsekretär und ein Landtagsabgeordneter<br />

als Gastredner eingeladen worden sind<br />

und zudem der Teilnehmerkreis der Veranstaltung<br />

auch im Übrigen nicht auf Gemeindeangehörige<br />

beschränkt sei. Das in zweiter Instanz im<br />

Rahmen des Eilrechtsschutzes mit der Frage befasste<br />

OVG Saarlouis18 kam zu einem anderen<br />

Ergebnis bei der Ermittlung der Zweckbestimmung<br />

der Halle und bejahte – zu Recht – einen<br />

Zulassungsanspruch. Zum einen handelte es sich<br />

bei dem Antragsteller um eine grundsätzlich anspruchsberechtigte<br />

„ortsansässige Vereinigung“,<br />

zum anderen spielte insbesondere die Ortsansässigkeit<br />

der Veranstaltungsteilnehmer – sei es der<br />

Redner oder der Besucher – bei der Vergabe der<br />

Halle in der Vergangenheit keinerlei Rolle bei<br />

der Abgrenzung von sich im Rahmen des Widmungszwecks<br />

bewegenden örtlichen oder außerhalb<br />

des Widmungszwecks liegenden überörtlichen<br />

Veranstaltungen. Wenn Träger öffentlicher<br />

Einrichtungen auch nicht gehindert sind, den<br />

Widmungszweck für die Zukunft zu ändern, las-<br />

17 VG Saarlouis, Beschluss vom 09.02.2009 – Az. 11 L<br />

54/09, veröffentlicht bei juris.<br />

18 OVG Saarlouis, Beschluss vom 18.02.2009 – Az. 3 B<br />

33/09, in: NVwZ-RR 2009, 533 ff.

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