Inhaltsverzeichnis Aufsätze - PRuF
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Parteienrecht im Spiegel der Rechtsprechung MIP 2010 16. Jahrgang<br />
Mitgliedern der Partei DIE REPUBLIKANER<br />
und der DSU zusammensetzt, nur aufgrund eines<br />
Wahlvorschlages der Partei „DIE REPUBLI-<br />
KANER“ in den Stadtrat gewählt worden seien.<br />
Weiter führt das Gericht aus, dass für die kommunalen<br />
Organe auch dann die Pflicht bestehe,<br />
die selbst gewählte Bezeichnung einer Fraktion<br />
zu verwenden, wenn die Geschäftsordnung des<br />
Stadtrates über die Verwendung von Bezeichnungen<br />
keine Bestimmung enthielte. Diese ergebe<br />
sich dann aus dem Rechte- und Pflichtenverhältnis,<br />
das für einen ordnungemäßen organschaftlichen<br />
Funktionsablauf notwendig sei.<br />
In seinem Beschluss führte das Sächsische<br />
OVwG14 aus, dass es nicht irreführend iSd Namensrechtes<br />
sei und damit auch nicht der Ausübung<br />
des Namensrecht entgegenstünde, wenn<br />
eine Fraktion sich „DIE<br />
REPUBLIKANER/DSU“ nennt, obwohl die<br />
DSU über keinen gewählten Kandidaten im<br />
Stadtrat verfüge. Mangels ausdrücklicher Regelungen<br />
zur Beschränkung des Namensrechts von<br />
Gemeinderatsfraktionen und mangels einer Verwechselungsgefahr<br />
mit anderen politischen<br />
Stadtratsgruppierungen stehe es der Fraktion frei<br />
diesen selbst gewählten Namen zu verwenden.<br />
2. Chancengleichheit<br />
Antje Sadowski<br />
Der Anspruch politischer Parteien auf Zulassung<br />
zur Nutzung öffentlicher Einrichtungen in den<br />
Grenzen der Widmung und der Kapazitäten umfasst<br />
auch das Recht auf Auskunft, ob die Einrichtung<br />
an bestimmten Terminen noch allgemein<br />
zur Verfügung steht oder bereits anderweitig<br />
vergeben ist 15 . In diesem Sinne hat nun auch<br />
das VG Chemnitz 16 im Verfahren des einstweiligen<br />
Rechtsschutzes einer politischen Partei<br />
einen Auskunftsanspruch als dem Zulassungsan-<br />
14 Beschluss vom 20.05.2009 – 4 B 306/09.<br />
15 S. dazu bereits Spiegel der Rechtsprechung in MIP<br />
2008/09, S. 92 f.<br />
16 VG Chemnitz, Beschluss vom 16.01.2009 – Az. 1 L<br />
451/08, in: BeckRS 2009, 32236.<br />
118<br />
spruch, genauer dem Anspruch auf ermessenfehlerfreie<br />
Entscheidung über einen Zulassungsantrag<br />
immanent zuerkannt. Dabei besteht dieser<br />
Auskunftsanspruch nach Auffassung des VG<br />
Chemnitz auch dann, wenn die Nutzung der<br />
Stadthalle nach ihrem Widmungszweck grundsätzlich<br />
nur Gemeindeangehörigen und ortsansässigen<br />
Vereinigungen offen steht, da dies nicht<br />
hindert, im Rahmen der Ermessenfreiheit die öffentliche<br />
Einrichtung ausnahmsweise auch für<br />
Nutzungen außerhalb des Widmungszweckes<br />
zur Verfügung zu stellen.<br />
Das VG Saarlouis17 wies den Anspruch eines<br />
NPD-Ortsverbandes auf Überlassung der Festhalle<br />
Schafbrücke in Saarbrücken für eine politische<br />
Aschermittwochsveranstaltung mit der Begründung<br />
zurück, dass die Veranstaltung einen<br />
überörtlichen Charakter trage, der nicht im Einklang<br />
mit der Widmung der Halle zur alleinigen<br />
Benutzung durch Gemeindeangehörige und ortsansässige<br />
Vereinigungen stehe. Dies schloss das<br />
VG daraus, dass zum einen der Landesvorsitzende,<br />
der Generalsekretär und ein Landtagsabgeordneter<br />
als Gastredner eingeladen worden sind<br />
und zudem der Teilnehmerkreis der Veranstaltung<br />
auch im Übrigen nicht auf Gemeindeangehörige<br />
beschränkt sei. Das in zweiter Instanz im<br />
Rahmen des Eilrechtsschutzes mit der Frage befasste<br />
OVG Saarlouis18 kam zu einem anderen<br />
Ergebnis bei der Ermittlung der Zweckbestimmung<br />
der Halle und bejahte – zu Recht – einen<br />
Zulassungsanspruch. Zum einen handelte es sich<br />
bei dem Antragsteller um eine grundsätzlich anspruchsberechtigte<br />
„ortsansässige Vereinigung“,<br />
zum anderen spielte insbesondere die Ortsansässigkeit<br />
der Veranstaltungsteilnehmer – sei es der<br />
Redner oder der Besucher – bei der Vergabe der<br />
Halle in der Vergangenheit keinerlei Rolle bei<br />
der Abgrenzung von sich im Rahmen des Widmungszwecks<br />
bewegenden örtlichen oder außerhalb<br />
des Widmungszwecks liegenden überörtlichen<br />
Veranstaltungen. Wenn Träger öffentlicher<br />
Einrichtungen auch nicht gehindert sind, den<br />
Widmungszweck für die Zukunft zu ändern, las-<br />
17 VG Saarlouis, Beschluss vom 09.02.2009 – Az. 11 L<br />
54/09, veröffentlicht bei juris.<br />
18 OVG Saarlouis, Beschluss vom 18.02.2009 – Az. 3 B<br />
33/09, in: NVwZ-RR 2009, 533 ff.