Inhaltsverzeichnis Aufsätze - PRuF
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MIP 2010 16. Jahrgang Parteienrecht im Spiegel der Rechtsprechung<br />
schaft bzw. Unterstützung einer verfassungsfeindlichen<br />
Partei zu entscheiden. Dazu griff es<br />
auf die Rechtsprechung des BAG9 zu dieser Thematik<br />
zurück, nach der die politische Betätigung<br />
für eine verfassungsfeindliche Partei als Grund<br />
für eine Kündigung in betracht kommt, wenn der<br />
Beschäftigte im öffentlichen Dienst unter Berücksichtigung<br />
seiner konkreten Funktion nicht<br />
mehr als geeignet für seine Tätigkeit angesehen<br />
werden kann. Das LAG stellte dabei heraus, dass<br />
die Mitgliedschaft in einer solchen Partei allerdings<br />
nur Zweifel an der Eignung des Beschäftigten<br />
begründe und darüber hinaus Voraussetzung<br />
für eine Kündigung sei, dass das Arbeitsverhältnis<br />
durch die politische Aktivitäten konkret<br />
beeinträchtigt werde. Im Entscheidungsfall<br />
reichten die vom Arbeitgeber vorgetragenen<br />
Umstände nicht aus, um die Kündigung unter<br />
diesen Gesichtspunkten zu rechtfertigen.<br />
Der VGH10 NRW erklärte die gesetzliche<br />
Grundlage für eine Zusammenlegung der Kommunal-<br />
mit der Europawahl im Jahre 2009 für<br />
nichtig. Die Vorverlegung der Kommunalwahl<br />
2009 auf den Termin der Europawahl 2009 um<br />
mehrere Monate ohne die gleichzeitige Verkürzung<br />
der Amtsperiode verstieße gegen das in Art<br />
1 Abs. 1 LV NRW iVm Art 28 Abs.1 Satz 1 GG<br />
normierte Demokratiegebot, da die kommunalen<br />
Volksvertreter erst mehrerer Monate nach ihrer<br />
Wahl ihr Amt antreten könnten. Der Wählerwille<br />
werde insoweit nicht hinreichend unmittelbar<br />
umgesetzt. Die Gründe, die für eine Vorverlegung<br />
der Wahl sprechen, vermögen dieses Defizit<br />
nicht zu rechtfertigten.<br />
Das VG11 Regensburg hatte über die Frage zu<br />
entscheiden, inwieweit ein Fraktionswechsel eines<br />
Kreistagsmitgliedes zu einer Neuverteilung<br />
von Ausschusssitzen führt. Dazu stellte es fest,<br />
dass für eine Neuberechnung der Ausschusssitze<br />
nicht relevant ist, ob das Kreistagsmitglied<br />
rechtswirksam Mitglied der neuen Fraktion geworden<br />
ist, sondern ob dieses sich von den bisherigen<br />
Positionen und Wählerschaften abgekehrt<br />
hat und der neuen Gruppierung verbunden<br />
9 Urteil vom 28.09.1989 – 2 AZR 317/86.<br />
10 Urteil vom 18.02.2009 – 24/08.<br />
11 Urteil vom 18.02.2009 – RN 3 K 08.01408.<br />
ist. Dies ergebe sich aus dem Prinzip der Ausschussbesetzung,<br />
wonach bei der Sitzverteilung<br />
nur solche Zusammenschlüsse zu berücksichtigen<br />
seien, die ein gemeinsames Sachprogramm<br />
haben und nicht nur zum Schein eingegangen<br />
wurden. Ob die erforderliche Abkehr vorliege,<br />
sei anhand aller Umstände des Einzelfalles festzustellen.<br />
Hinsichtlich der „Ausschusswirksamkeit“<br />
eines Faktionsbeitrittes verfolgt das VG damit<br />
ein materielles Verständnis von Fraktionszugehörigkeit.<br />
Das OVG12 Thüringen legte in seiner Entscheidung<br />
Kriterien fest an hand derer Landeshaushaltsmittel<br />
an politische Stiftungen willkürfrei<br />
und nach einem gleichheitsgerechten Verteilungsprogramm<br />
vergeben werden. Zunächst<br />
habe der Zuwendungsgeber den Förderungszweck<br />
festzulegen, dann den begünstigten Personenkreis<br />
durch eine sachgerechte Vergleichsgruppenbildung<br />
abzugrenzen, anschließend<br />
einen gerechten Verteilungsschlüssel festzulegen<br />
und letztlich das sich so ergebende Verteilungsprogramm<br />
auf alle Zuwendungsbewerber gleichmäßig<br />
anzuwenden. Das Gericht betonte, dass<br />
für die Vergabe an parteinahe Stiftungen nicht<br />
zwingen die regionale Stärke einer Partei berücksichtigt<br />
werden müsse, sondern, insbesondere<br />
bei einer aus regionalen und überregionalen<br />
Akteuren gebildeten Vergleichgruppe, vielmehr<br />
auch eine Orientierung an der bundesweiten Bedeutung<br />
zulässig sei. Ob etwas andere gelte,<br />
wenn es um die Beurteilung einer „Landesstiftung“<br />
gehen würde, die einer lediglich landesweit<br />
agierenden Regionalpartei nahesteht, hat<br />
das OVG ausdrücklich offen gelassen.<br />
Das Sächsische OVwG13 stellte in seiner Entscheidung<br />
fest, dass für eine Fraktion keine Verpflichtung<br />
bestehe, sich ausschließlich mit dem<br />
Namen der Partei zu bezeichnen, über deren<br />
Wahlvorschlag die betroffenen Mitglieder der<br />
Fraktion in den Gemeinderat gewählt wurden.<br />
So sei die Bezeichnung „Fraktion DIE REPU-<br />
BLIKANER/DSU“ nicht deswegen rechtswidrig,<br />
weil Mitglieder der Fraktion, die sich aus<br />
12 Urteil vom 26.11.2008 – 3 KO 363/08, in: DÖV 2009,<br />
S. 241-244.<br />
13 Beschluss vom 24.04.2009 – 4 A 652/08.<br />
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