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Inhaltsverzeichnis Aufsätze - PRuF

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MIP 2010 16. Jahrgang Parteienrecht im Spiegel der Rechtsprechung<br />

schaft bzw. Unterstützung einer verfassungsfeindlichen<br />

Partei zu entscheiden. Dazu griff es<br />

auf die Rechtsprechung des BAG9 zu dieser Thematik<br />

zurück, nach der die politische Betätigung<br />

für eine verfassungsfeindliche Partei als Grund<br />

für eine Kündigung in betracht kommt, wenn der<br />

Beschäftigte im öffentlichen Dienst unter Berücksichtigung<br />

seiner konkreten Funktion nicht<br />

mehr als geeignet für seine Tätigkeit angesehen<br />

werden kann. Das LAG stellte dabei heraus, dass<br />

die Mitgliedschaft in einer solchen Partei allerdings<br />

nur Zweifel an der Eignung des Beschäftigten<br />

begründe und darüber hinaus Voraussetzung<br />

für eine Kündigung sei, dass das Arbeitsverhältnis<br />

durch die politische Aktivitäten konkret<br />

beeinträchtigt werde. Im Entscheidungsfall<br />

reichten die vom Arbeitgeber vorgetragenen<br />

Umstände nicht aus, um die Kündigung unter<br />

diesen Gesichtspunkten zu rechtfertigen.<br />

Der VGH10 NRW erklärte die gesetzliche<br />

Grundlage für eine Zusammenlegung der Kommunal-<br />

mit der Europawahl im Jahre 2009 für<br />

nichtig. Die Vorverlegung der Kommunalwahl<br />

2009 auf den Termin der Europawahl 2009 um<br />

mehrere Monate ohne die gleichzeitige Verkürzung<br />

der Amtsperiode verstieße gegen das in Art<br />

1 Abs. 1 LV NRW iVm Art 28 Abs.1 Satz 1 GG<br />

normierte Demokratiegebot, da die kommunalen<br />

Volksvertreter erst mehrerer Monate nach ihrer<br />

Wahl ihr Amt antreten könnten. Der Wählerwille<br />

werde insoweit nicht hinreichend unmittelbar<br />

umgesetzt. Die Gründe, die für eine Vorverlegung<br />

der Wahl sprechen, vermögen dieses Defizit<br />

nicht zu rechtfertigten.<br />

Das VG11 Regensburg hatte über die Frage zu<br />

entscheiden, inwieweit ein Fraktionswechsel eines<br />

Kreistagsmitgliedes zu einer Neuverteilung<br />

von Ausschusssitzen führt. Dazu stellte es fest,<br />

dass für eine Neuberechnung der Ausschusssitze<br />

nicht relevant ist, ob das Kreistagsmitglied<br />

rechtswirksam Mitglied der neuen Fraktion geworden<br />

ist, sondern ob dieses sich von den bisherigen<br />

Positionen und Wählerschaften abgekehrt<br />

hat und der neuen Gruppierung verbunden<br />

9 Urteil vom 28.09.1989 – 2 AZR 317/86.<br />

10 Urteil vom 18.02.2009 – 24/08.<br />

11 Urteil vom 18.02.2009 – RN 3 K 08.01408.<br />

ist. Dies ergebe sich aus dem Prinzip der Ausschussbesetzung,<br />

wonach bei der Sitzverteilung<br />

nur solche Zusammenschlüsse zu berücksichtigen<br />

seien, die ein gemeinsames Sachprogramm<br />

haben und nicht nur zum Schein eingegangen<br />

wurden. Ob die erforderliche Abkehr vorliege,<br />

sei anhand aller Umstände des Einzelfalles festzustellen.<br />

Hinsichtlich der „Ausschusswirksamkeit“<br />

eines Faktionsbeitrittes verfolgt das VG damit<br />

ein materielles Verständnis von Fraktionszugehörigkeit.<br />

Das OVG12 Thüringen legte in seiner Entscheidung<br />

Kriterien fest an hand derer Landeshaushaltsmittel<br />

an politische Stiftungen willkürfrei<br />

und nach einem gleichheitsgerechten Verteilungsprogramm<br />

vergeben werden. Zunächst<br />

habe der Zuwendungsgeber den Förderungszweck<br />

festzulegen, dann den begünstigten Personenkreis<br />

durch eine sachgerechte Vergleichsgruppenbildung<br />

abzugrenzen, anschließend<br />

einen gerechten Verteilungsschlüssel festzulegen<br />

und letztlich das sich so ergebende Verteilungsprogramm<br />

auf alle Zuwendungsbewerber gleichmäßig<br />

anzuwenden. Das Gericht betonte, dass<br />

für die Vergabe an parteinahe Stiftungen nicht<br />

zwingen die regionale Stärke einer Partei berücksichtigt<br />

werden müsse, sondern, insbesondere<br />

bei einer aus regionalen und überregionalen<br />

Akteuren gebildeten Vergleichgruppe, vielmehr<br />

auch eine Orientierung an der bundesweiten Bedeutung<br />

zulässig sei. Ob etwas andere gelte,<br />

wenn es um die Beurteilung einer „Landesstiftung“<br />

gehen würde, die einer lediglich landesweit<br />

agierenden Regionalpartei nahesteht, hat<br />

das OVG ausdrücklich offen gelassen.<br />

Das Sächsische OVwG13 stellte in seiner Entscheidung<br />

fest, dass für eine Fraktion keine Verpflichtung<br />

bestehe, sich ausschließlich mit dem<br />

Namen der Partei zu bezeichnen, über deren<br />

Wahlvorschlag die betroffenen Mitglieder der<br />

Fraktion in den Gemeinderat gewählt wurden.<br />

So sei die Bezeichnung „Fraktion DIE REPU-<br />

BLIKANER/DSU“ nicht deswegen rechtswidrig,<br />

weil Mitglieder der Fraktion, die sich aus<br />

12 Urteil vom 26.11.2008 – 3 KO 363/08, in: DÖV 2009,<br />

S. 241-244.<br />

13 Beschluss vom 24.04.2009 – 4 A 652/08.<br />

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