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Inhaltsverzeichnis Aufsätze - PRuF

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Parteienrecht im Spiegel der Rechtsprechung MIP 2010 16. Jahrgang<br />

Parteienrecht im Spiegel der<br />

Rechtsprechung<br />

1. Grundlagen zum Parteienrecht<br />

Das VG1 Aachen hat der Klage eines Kreisverbandes<br />

der NPD gegen einen Auflagenbescheid<br />

im Zusammenhang mit einer Versammlung statt<br />

gegeben, da dieser Bescheid den Kreisverband<br />

in seiner Meinungs- und Versammlungsfreiheit<br />

verletze. Hervorzuheben ist, dass das Gericht<br />

den Kreisverband der NPD ausdrücklich als klagebefugt<br />

nach § 61 Nr.2 VwGO ansah. Dies ist<br />

im Hinblick auf § 3 ParteiG, der die Klagebefugnis<br />

nur der Bundes- und Landesebene der Partei<br />

zuweist, erwähnenswert. Das VG klassifiziert §<br />

3 ParteiG als privilegierende und nicht abschließende<br />

Sondervorschrift, und sieht eine Parteiuntergliederung<br />

insoweit als beteiligtenfähig an, als<br />

ihr ein eigenes Recht zustehen kann und sie alle<br />

Merkmale eines nichtrechtsfähigen Vereins aufweist.<br />

Damit folgt das VG der Linie des BGH2 hinsichtlich der Parteifähigkeit von nichtrechtsfähigen<br />

Vereinen im Zivilprozessrecht, welche<br />

sich durch das „Gesetz zur Erleichterung elektronischer<br />

Anmeldungen zum Vereinsregister<br />

und anderer vereinsrechtlicher Änderungen“<br />

vom 24.9.2009 m.W.v. 30.9.20093 auch in § 50<br />

Abs.2 ZPO niedergeschlagen hat.<br />

Abschlägig entschied das VG4 Aachen über<br />

einen Antrag im Eilrechtsschutz über einen Bescheid,<br />

in dem eine Gegendemonstration „gegen<br />

rechts“ terminlich verschoben wurde. Anlass<br />

war die zeitliche Nähe zu einer rechtsextremen<br />

Demonstration, so dass die Polizei gewalttätige<br />

Ausschreitungen befürchtete. Das Gericht sah<br />

die Genehmigung der Demonstration unter der<br />

Auflage einer geringen zeitlichen Abweichung<br />

für rechtmäßig an, weil diese die Antragsteller<br />

nicht wesentlich und in Verhältnismäßigerweise<br />

in ihren Rechten einschränke.<br />

In einer Verfassungsbeschwerde gegen das Bay-<br />

1 Urteil vom 14.01.2009 – 6 K 374/08.<br />

2 BGH NJW 2008, S. 69, 74.<br />

3 BGBl. I S. 3145.<br />

4 Beschluss vom 07.08.2009 - 6 L 329/09.<br />

116<br />

rische Versammlungsgesetz setzte das BVerfG5 im einstweiligen Rechtsschutz vorläufig einige<br />

Teile des Gesetzes außer kraft. Es konnte die<br />

Verfassungswidrigkeit einzelner Regelungen<br />

nicht ausschließen und sah das Interesse der Antragsteller<br />

an einer Außerkraftsetzung gegenüber<br />

dem Interesse an der Aufrechterhaltung als überwiegend<br />

an. Insbesondere die im Gesetz vorgesehene<br />

Möglichkeit zur Erhebung von Daten auf<br />

Versammlungen und deren Speicherung, sowie<br />

die Bußgeldvorschriften waren für dieses Abwägungsergebnis<br />

entscheidend. Das BVerfG hat damit<br />

über die erste Regelung eines Bundeslandes<br />

auf diesem Gebiet entschieden, seit die Gesetzgebungskompetenz<br />

vom Bund auf die Länder<br />

im Zuge der Föderalismusreform überging. Sie<br />

dient damit als Wegweise für die erwarteten Gesetzgebungsvorhaben<br />

der anderen Länder.<br />

Das OVG6 Lüneburg bestätigte einen Beschluss<br />

der Vorinstanz7 , in dem eine rechtsextremistische<br />

Demonstration zum 1. Mai in Hannover<br />

verboten wurde, weil sie eine konkrete Gefahr<br />

für die öffentliche Sicherheit begründe. Das<br />

OVG machte sich im wesentlichen die von der<br />

Vorinstanz bereits angeführten Gründe zueigen,<br />

und führte aus, dass gewalttätige Ausschreitungen<br />

bei der Demonstration unter anderem auch<br />

deshalb zu befürchten seinen, da sich die Versammlungsveranstalter<br />

von solchen Ausschreitungen<br />

nicht überzeugend distanziert haben, und<br />

zu befürchten sei, dass diese einem Aufkeimen<br />

von Gewalt nicht genug entgegen treten würden.<br />

Weiter sei wegen der zu erwartenden Gegendemonstrationen<br />

ein Versammlungsverbot auch<br />

unter dem Gesichtspunkt des polizeilichen Notstandes<br />

gerechtfertigt, da den Polizisten nicht<br />

möglich wäre, die so entstehende Gefährdung<br />

der Öffentlichen Sicherheit anders als durch Inanspruchnahme<br />

des Nichtstörers zu bekämpfen.<br />

Das LAG8 BW hatte über die Wirksamkeit einer<br />

Kündig im öffentlichen Dienst wegen Mitgliedschaft<br />

bzw. Unterstützung einer verfassungs-<br />

5 Beschluss vom 17.02.2009 – 1 BvR 2492/08, in:<br />

BayVBl. 2009, S.335-340.<br />

6 Beschluss vom 27.04.2009 – 11 ME 225/09.<br />

7 Vorgehend VG Hannover, Beschluss vom 17.04.2009<br />

– 10 B 1485/09.<br />

8 Urteil vom 02.06.2009 – 14 Sa 101/08.

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