Inhaltsverzeichnis Aufsätze - PRuF
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Parteienrecht im Spiegel der Rechtsprechung MIP 2010 16. Jahrgang<br />
Parteienrecht im Spiegel der<br />
Rechtsprechung<br />
1. Grundlagen zum Parteienrecht<br />
Das VG1 Aachen hat der Klage eines Kreisverbandes<br />
der NPD gegen einen Auflagenbescheid<br />
im Zusammenhang mit einer Versammlung statt<br />
gegeben, da dieser Bescheid den Kreisverband<br />
in seiner Meinungs- und Versammlungsfreiheit<br />
verletze. Hervorzuheben ist, dass das Gericht<br />
den Kreisverband der NPD ausdrücklich als klagebefugt<br />
nach § 61 Nr.2 VwGO ansah. Dies ist<br />
im Hinblick auf § 3 ParteiG, der die Klagebefugnis<br />
nur der Bundes- und Landesebene der Partei<br />
zuweist, erwähnenswert. Das VG klassifiziert §<br />
3 ParteiG als privilegierende und nicht abschließende<br />
Sondervorschrift, und sieht eine Parteiuntergliederung<br />
insoweit als beteiligtenfähig an, als<br />
ihr ein eigenes Recht zustehen kann und sie alle<br />
Merkmale eines nichtrechtsfähigen Vereins aufweist.<br />
Damit folgt das VG der Linie des BGH2 hinsichtlich der Parteifähigkeit von nichtrechtsfähigen<br />
Vereinen im Zivilprozessrecht, welche<br />
sich durch das „Gesetz zur Erleichterung elektronischer<br />
Anmeldungen zum Vereinsregister<br />
und anderer vereinsrechtlicher Änderungen“<br />
vom 24.9.2009 m.W.v. 30.9.20093 auch in § 50<br />
Abs.2 ZPO niedergeschlagen hat.<br />
Abschlägig entschied das VG4 Aachen über<br />
einen Antrag im Eilrechtsschutz über einen Bescheid,<br />
in dem eine Gegendemonstration „gegen<br />
rechts“ terminlich verschoben wurde. Anlass<br />
war die zeitliche Nähe zu einer rechtsextremen<br />
Demonstration, so dass die Polizei gewalttätige<br />
Ausschreitungen befürchtete. Das Gericht sah<br />
die Genehmigung der Demonstration unter der<br />
Auflage einer geringen zeitlichen Abweichung<br />
für rechtmäßig an, weil diese die Antragsteller<br />
nicht wesentlich und in Verhältnismäßigerweise<br />
in ihren Rechten einschränke.<br />
In einer Verfassungsbeschwerde gegen das Bay-<br />
1 Urteil vom 14.01.2009 – 6 K 374/08.<br />
2 BGH NJW 2008, S. 69, 74.<br />
3 BGBl. I S. 3145.<br />
4 Beschluss vom 07.08.2009 - 6 L 329/09.<br />
116<br />
rische Versammlungsgesetz setzte das BVerfG5 im einstweiligen Rechtsschutz vorläufig einige<br />
Teile des Gesetzes außer kraft. Es konnte die<br />
Verfassungswidrigkeit einzelner Regelungen<br />
nicht ausschließen und sah das Interesse der Antragsteller<br />
an einer Außerkraftsetzung gegenüber<br />
dem Interesse an der Aufrechterhaltung als überwiegend<br />
an. Insbesondere die im Gesetz vorgesehene<br />
Möglichkeit zur Erhebung von Daten auf<br />
Versammlungen und deren Speicherung, sowie<br />
die Bußgeldvorschriften waren für dieses Abwägungsergebnis<br />
entscheidend. Das BVerfG hat damit<br />
über die erste Regelung eines Bundeslandes<br />
auf diesem Gebiet entschieden, seit die Gesetzgebungskompetenz<br />
vom Bund auf die Länder<br />
im Zuge der Föderalismusreform überging. Sie<br />
dient damit als Wegweise für die erwarteten Gesetzgebungsvorhaben<br />
der anderen Länder.<br />
Das OVG6 Lüneburg bestätigte einen Beschluss<br />
der Vorinstanz7 , in dem eine rechtsextremistische<br />
Demonstration zum 1. Mai in Hannover<br />
verboten wurde, weil sie eine konkrete Gefahr<br />
für die öffentliche Sicherheit begründe. Das<br />
OVG machte sich im wesentlichen die von der<br />
Vorinstanz bereits angeführten Gründe zueigen,<br />
und führte aus, dass gewalttätige Ausschreitungen<br />
bei der Demonstration unter anderem auch<br />
deshalb zu befürchten seinen, da sich die Versammlungsveranstalter<br />
von solchen Ausschreitungen<br />
nicht überzeugend distanziert haben, und<br />
zu befürchten sei, dass diese einem Aufkeimen<br />
von Gewalt nicht genug entgegen treten würden.<br />
Weiter sei wegen der zu erwartenden Gegendemonstrationen<br />
ein Versammlungsverbot auch<br />
unter dem Gesichtspunkt des polizeilichen Notstandes<br />
gerechtfertigt, da den Polizisten nicht<br />
möglich wäre, die so entstehende Gefährdung<br />
der Öffentlichen Sicherheit anders als durch Inanspruchnahme<br />
des Nichtstörers zu bekämpfen.<br />
Das LAG8 BW hatte über die Wirksamkeit einer<br />
Kündig im öffentlichen Dienst wegen Mitgliedschaft<br />
bzw. Unterstützung einer verfassungs-<br />
5 Beschluss vom 17.02.2009 – 1 BvR 2492/08, in:<br />
BayVBl. 2009, S.335-340.<br />
6 Beschluss vom 27.04.2009 – 11 ME 225/09.<br />
7 Vorgehend VG Hannover, Beschluss vom 17.04.2009<br />
– 10 B 1485/09.<br />
8 Urteil vom 02.06.2009 – 14 Sa 101/08.