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Inhaltsverzeichnis Aufsätze - PRuF

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„Aufgespießt“ Christina Hientzsch – Veröffentlichung von Parteischiedsgerichtsentscheidungen MIP 2010 16. Jahrgang<br />

um Personalia, Disziplinarfragen und Rivalitäten,<br />

bei deren Untersuchung in der Verhandlung<br />

Tatsachen zum Vorschein kommen, an deren Geheimhaltung<br />

die Partei ein legitimes Interesse<br />

hat. Anders als staatliche Gerichte überprüfen<br />

die Schiedsgerichte außerdem nicht nur die<br />

Rechtmäßigkeit einer Entscheidung, sondern<br />

entscheiden selbst über die Zweckmäßigkeit und<br />

treffen Ermessensentscheidungen. Als Schiedsgericht<br />

obliegt dieser Institution eine Schlichtungsfunktion<br />

in zumeist tendenzgeprägten Fragen,<br />

die durch einen Raum der Verschwiegenheit<br />

gefördert wird. Insofern lassen sich gewichtige<br />

Gründe für die Rechtfertigung von Verschwiegenheitspflichten<br />

im laufenden Verfahren finden.<br />

Dem Sinn und Zweck nach müssen diese jedoch<br />

dann nicht nur für die Verfahrensbeteiligten<br />

selbst gelten, sondern für alle Parteimitglieder,<br />

da es sonst zu einem Ungleichgewicht zu Lasten<br />

des Verfahrensbeteiligten kommt.<br />

Nach Abschluss der mündlichen Verhandlung<br />

kann dem Interesse an einer Veröffentlichung der<br />

Entscheidungen das Interesse an einem ordnungsgemäßen<br />

sachlichen Verfahren aber ebenso<br />

wenig entgegengehalten werden, wie das Integritätsinteresse<br />

der politischen Partei und die effektive<br />

Ausübung der Schlichtungsfunktion. Das<br />

Schiedsgericht hat nämlich zu diesem Zeitpunkt<br />

eine Entscheidung verfasst, die einen feststehenden<br />

Sachverhalt umfasst und nur das Ergebnis<br />

zu den aufgrund der mündlichen Verhandlung<br />

gewonnenen Erkenntnissen darstellt.<br />

2. Gegenüber Dritten, insbesondere der<br />

Presse<br />

Auch kann die Partei die Veröffentlichung der<br />

Entscheidung durch Dritte, insbesondere durch<br />

die Presse nicht rechtlich verhindern. Die Presse<br />

kann sich bei der Veröffentlichung grundsätzlich<br />

auf ihre Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 2<br />

GG berufen. Allerdings könnte dieser Freiheit<br />

ein Anspruch der Partei aus § 97 UrhG entgegenstehen.<br />

Nach Abs. 1 dieser Vorschrift kann<br />

derjenige, der ein Urheberrecht widerrechtlich<br />

verletzt, von dem Verletzten auf Beseitigung der<br />

Beeinträchtigung oder - soweit Widerholungsge-<br />

114<br />

fahr besteht - auf Unterlassung in Anspruch genommen<br />

werden. Ein solcher Anspruch setzt<br />

also voraus, dass der Partei das Urheberrecht an<br />

der Schiedsgerichtsentscheidung zukommt, so<br />

dass sie nach § 12 Abs. 1 UrhG darüber bestimmen<br />

kann, ob und wie das Werk zu veröffentlichen<br />

ist.<br />

Zunächst ist das Urheberrecht nicht gem. § 5<br />

UrhG deshalb ausgeschlossen, weil es sich bei<br />

der Schiedsgerichtsentscheidung um eine amtliche<br />

Entscheidung handelt. Denn die schiedsgerichtliche<br />

Entscheidung als Ergebnis eines Vorgangs<br />

in der politischen Partei als privatrechtliche<br />

Organisation fällt nicht in den Anwendungsbereich<br />

der Vorschrift.<br />

Trotzdem steht den politischen Parteien kein Urheberrecht<br />

an den Entscheidungen ihres Parteischiedsgerichtes<br />

zu. Grundsätzlich ist eine Entscheidung<br />

des Parteischiedsgerichtes zwar formal<br />

gesehen ein unter das Urheberrecht fallendes<br />

Werk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG.<br />

Allerdings fehlt es an dem nach Abs. 2 geforderten<br />

materiell-rechtlichen Erfordernis der persönlichen-geistigen<br />

Schöpfung.<br />

Der Begriff der persönlichen Schöpfung ist dabei<br />

nicht personen- sondern werkbezogen. Es<br />

geht deshalb bei der Bestimmung, ob ein Urheberrecht<br />

besteht nicht um die Frage, wem die<br />

Schöpfung zuzuschreiben ist – das bestimmt allein<br />

§ 7 UrhG – sondern, ob die Schöpfung eine<br />

persönliche Handschrift trägt. 4 Der Urheber<br />

muss also etwas geschaffen haben, das mehr Eigenes<br />

enthält als eine Leistung, wie sie allgemein<br />

von jedem bzw. von jedem anderen mit<br />

vergleichbarer Ausbildung und Begabung erbracht<br />

werden kann. 5 Das urheberrechtliche<br />

Werk ist damit ein durch den menschlichen<br />

Geist geprägtes Produkt, das die Persönlichkeit<br />

des Urhebers widerspiegelt. 6<br />

4 So Ahlberg, in: Möhring/Nicolini, UrhG, 2. Auflage<br />

2000, § 2 Rn. 65.<br />

5 So Ahlberg, in: Möhring/Nicolini, UrhG, 2. Auflage<br />

2000, § 2 Rn. 65.<br />

6 Bullinger, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Auflage<br />

2009, § 2 Rn. 21.

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