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Inhaltsverzeichnis Aufsätze - PRuF

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MIP 2010 16. Jahrgang Christina Hientzsch – Veröffentlichung von Parteischiedsgerichtsentscheidungen „Aufgespießt“<br />

se, dass er Kenntnis von der innerparteilichen<br />

Rechtsanwendung erhält. Insofern lässt sich aus<br />

dem Status der Öffentlichkeit keine Pflicht der<br />

Parteien ableiten, die Parteischiedsgerichtsentscheidungen<br />

zu veröffentlichen.<br />

2. Im Einzelfall<br />

Allerdings ist die politische Partei dazu verpflichtet,<br />

sowohl dem einzelnen Mitglied der<br />

Partei, als auch jedem Bürger im Einzelfall Einsicht<br />

in die Entscheidungen zu gewähren. Das<br />

Schiedsgericht kann aber – wie die staatlichen<br />

Gerichte – für das Zusenden einer Entscheidung<br />

ein Entgelt verlangen.<br />

a.) Einsicht des Mitglieds<br />

Das einzelne Mitglied der Partei hat im Gegensatz<br />

zum Bürger ein verstärktes Interesse daran<br />

zu erfahren, wie das Recht in der Partei angewendet<br />

wird. Insbesondere die Rechtsprechung<br />

des Parteischiedsgerichtes in Parteiausschlussverfahren<br />

hat dabei eine herausgehobene politische<br />

Bedeutung. Aufgrund der Pflicht der Partei<br />

zur demokratischen Willensbildung besteht das<br />

gesteigerte Bedürfnis der Parteimitglieder nach<br />

Informationen über interne Ereignisse. Insofern<br />

ergibt sich aus dem Status der Öffentlichkeit<br />

verbunden mit dem Gebot zur innerparteilichen<br />

Demokratie ein Recht des Parteimitglieds als besondere<br />

Ausformung des vereinsrechtlichen allgemeinen<br />

Informationsrechts auf Einsichtnahme<br />

in die Entscheidungen des Parteischiedsgerichts.<br />

b.) Einsicht des Nichtmitglieds<br />

Darüber hinaus hat aber auch jeder Bürger ein<br />

Einsichtsnahmerecht in die Entscheidungen der<br />

Parteischiedsgerichte. Nur so kann die kontrollierende<br />

Funktion der Öffentlichkeit gewahrt<br />

bleiben.<br />

IV. Kein Recht zur Verhinderung einer „Weiterveröffentlichung“<br />

1. Gegenüber dem Parteimitglied<br />

Auch hat die Partei gegenüber dem Parteimitglied<br />

kein Verhinderungsrecht bezüglich der Veröffentlichung<br />

der Entscheidung. Die Parteischiedsgerichtsordnungen<br />

sehen für die am<br />

Schiedsgerichtsverfahren Beteiligten zwar Verschwiegenheitspflichten<br />

vor. 2 Dabei unterscheiden<br />

die Verschwiegenheitsvorschriften überwiegend<br />

nicht ausdrücklich zwischen dem laufenden<br />

und dem abgeschlossenen Verfahren. 3 Regelungen,<br />

die eine Verschwiegenheitspflicht über<br />

das Ende des Verfahrens vorsehen würden, wären<br />

jedoch mit dem Öffentlichkeitsgebot der politischen<br />

Parteien in Bezug auf das schiedsgerichtliche<br />

Verfahren nicht vereinbar. Die Verschwiegenheitsregelungen<br />

in den Schiedsgerichtsordnungen<br />

sind daher dahingehend auszulegen,<br />

dass sich die Verschwiegenheitspflichten<br />

nicht auf das abgeschlossene Verfahren beziehen.<br />

Die Regelungen zur Verschwiegenheit der Beteiligten<br />

im Verfahren dienen zum einen dem Interesse<br />

des Verfahrensbeteiligten selbst, indem die<br />

Neutralität der Richter gewahrt und die Beeinflussbarkeit<br />

des Verfahrens durch verzerrende<br />

öffentliche Debatten verhindert wird, zum anderen<br />

aber auch dem Integritätsinteresse der Partei.<br />

Die in der Öffentlichkeit geführte Diskussion im<br />

Rahmen einer laufenden schiedsgerichtlichen<br />

Streitigkeit kann unter Umständen zu einer<br />

Schädigung des Erscheinungsbildes der Partei<br />

beitragen, die bis hin zu einer Einschränkung der<br />

Handlungsfähigkeit der Partei führen kann. Häufig<br />

geht es in den schiedsgerichtlichen Verfahren<br />

2 § 7 Parteigerichtsordnung CDU; § 3, § 7 der Schiedsgerichtsordnung<br />

FDP; § 17 der Schiedsordnung SPD;<br />

§ 5 Schiedsordnung LINKE. Keine Regelung zur Verschwiegenheit<br />

findet sich bei der CSU.<br />

3 Eine Ausnahme bildet hier die Schiedsordnung der<br />

SPD: Nach § 17 Abs. 2 der Schiedsordnung gilt die<br />

Verschwiegenheitspflicht nur bis zum Abschluss des<br />

Verfahrens; § 13 Abs. 6 der Schiedsordnung regelt ein<br />

Veröffentlichungsrecht zugunsten des Parteivorstandes,<br />

des zuständigen Bezirks- sowie Unterbezirksvorstandes<br />

und des Antragsstellers- und gegners.<br />

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