Inhaltsverzeichnis Aufsätze - PRuF
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„Aufgespießt“ Christina Hientzsch – Veröffentlichung von Parteischiedsgerichtsentscheidungen MIP 2010 16. Jahrgang<br />
Veröffentlichung von Parteischiedsgerichtsentscheidungen<br />
Dr. Christina Hientzsch *<br />
I. Einleitung<br />
Der Gesetzgeber hat zum Schutz und zur Durchsetzung<br />
der Rechte von Parteimitgliedern sowie<br />
zum Schutz der innerparteilichen Demokratie in<br />
§ 14 PartG die politischen Parteien dazu verpflichtet,<br />
Parteischiedsgerichte einzurichten.<br />
Gem. § 14 Abs. 4 PartG erfolgt die Ausgestaltung<br />
des Verfahrens durch die Parteien in einer<br />
Schiedsgerichtsordnung, wobei ein rechtsstaatliches<br />
Minimum an Verfahrensvorschriften vorgesehen<br />
ist: Im Übrigen ist das Verfahren von der<br />
Autonomie der politischen Partei geprägt. Denn<br />
bei dem Verfahren vor dem Schiedsgericht handelt<br />
es sich um ein parteiinternes – also um ein<br />
vereinsrechtliches und somit privates – Verfahren,<br />
das auf der Grundlage der Parteisatzungund<br />
programmatik basiert und in dessen Rahmen<br />
parteiinterne Rechtssätze auf eine konkrete<br />
Streitigkeit angewendet werden. 1<br />
Auf der anderen Seite nehmen die politischen<br />
Parteien im Verfassungsgefüge eine bedeutende<br />
Stellung für die demokratische Willensbildung<br />
des Volkes insgesamt ein. Sie sind maßgebliche<br />
Teilnehmer am politischen Wettbewerb und sind<br />
für die Durchführung von Wahlen ebenso unentbehrlich<br />
wie für den sich daran anschließenden<br />
politischen Prozess. Von daher genießen sie<br />
einen besonderen verfassungsrechtlichen Status,<br />
der sich aus dem Status der Freiheit, der Gleichheit,<br />
der innerparteilichen Demokratie und der<br />
Öffentlichkeit zusammensetzt. Der Status der<br />
Öffentlichkeit hat seine Ausprägung vor allem in<br />
der Rechenschaftspflicht erfahren, die verfassungsrechtlich<br />
in Art. 21 Abs. 1 S. 4 GG normiert<br />
und einfachrechtlich in den §§ 23 ff. PartG<br />
konkretisiert ist. Auch § 6 Abs. 3 PartG ist als<br />
* Die Verfasserin ist Mitarbeiterin am <strong>PRuF</strong> und Rechtsreferendarin<br />
am Landgericht Düsseldorf.<br />
1 Ipsen, in: Ders., ParteienG, § 14 Rn. 23.<br />
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Ausfluss des Status der Öffentlichkeit zu sehen.<br />
Demnach hat die Partei Satzung, Programm und<br />
die Namen des Vorstandes dem Bundeswahlleiter<br />
mitzuteilen. Diese Unterlagen sind von jedermann<br />
einsehbar. Darüber hinaus enthält das Parteiengesetz<br />
keine die Öffentlichkeit des Parteigeschehens<br />
betreffende Vorschriften. Aus dem Status<br />
der Öffentlichkeit ergeben sich jedoch (unter<br />
anderem) für das Parteischiedsgerichtsverfahren<br />
ungeschriebene Anforderungen. Der vorliegende<br />
Beitrag beschäftigt sich mit der Veröffentlichung<br />
von Parteischiedsgerichtsentscheidungen.<br />
II. Recht zum Veröffentlichen<br />
Der politischen Partei steht als Herrin des Verfahrens<br />
das Recht zu, die Entscheidungen des<br />
Parteischiedsgerichtes zu veröffentlichen. Zur<br />
Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten<br />
sind allerdings die Entscheidungen<br />
dergestalt zu anonymisieren, dass ein Rückschluss<br />
auf eine Person ausgeschlossen wird.<br />
III. Pflicht zur Veröffentlichung<br />
1. Im Generellen<br />
Eine generelle Pflicht zur Veröffentlichung aller<br />
Parteischiedsgerichtsentscheidungen kann dem<br />
Status der Öffentlichkeit nicht entnommen werden.<br />
Gegen eine allgemeine Veröffentlichungspflicht<br />
spricht zum einen, dass weder die Verfassung<br />
noch das einfache Recht eine etwa vergleichbar<br />
mit der Veröffentlichung der Rechenschaftsberichte<br />
oder der Veröffentlichung der<br />
Satzungen entsprechende Pflicht ausdrücklich<br />
statuiert. Zum anderen sind die vor dem<br />
Schiedsgerichtsverfahren getroffenen Entscheidungen<br />
für den Bürger – der kein Parteimitglied<br />
ist – nicht von solchem Interesse, dass eine Veröffentlichungspflicht<br />
gerechtfertigt wäre. Es geht<br />
hier etwa nicht darum, Abhängigkeiten – wie<br />
beim Rechenschaftsbericht – aufzuzeigen, sondern<br />
im Mittelpunkt steht die Anwendung und<br />
Auslegung des von der Partei gesetzten innerparteilichen<br />
Rechts und somit eine vereinsinterne<br />
Angelegenheit. Für die Wahlentscheidung des<br />
Bürgers ist es nicht von überwiegendem Interes-