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Inhaltsverzeichnis Aufsätze - PRuF

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„Aufgespießt“ Christina Hientzsch – Veröffentlichung von Parteischiedsgerichtsentscheidungen MIP 2010 16. Jahrgang<br />

Veröffentlichung von Parteischiedsgerichtsentscheidungen<br />

Dr. Christina Hientzsch *<br />

I. Einleitung<br />

Der Gesetzgeber hat zum Schutz und zur Durchsetzung<br />

der Rechte von Parteimitgliedern sowie<br />

zum Schutz der innerparteilichen Demokratie in<br />

§ 14 PartG die politischen Parteien dazu verpflichtet,<br />

Parteischiedsgerichte einzurichten.<br />

Gem. § 14 Abs. 4 PartG erfolgt die Ausgestaltung<br />

des Verfahrens durch die Parteien in einer<br />

Schiedsgerichtsordnung, wobei ein rechtsstaatliches<br />

Minimum an Verfahrensvorschriften vorgesehen<br />

ist: Im Übrigen ist das Verfahren von der<br />

Autonomie der politischen Partei geprägt. Denn<br />

bei dem Verfahren vor dem Schiedsgericht handelt<br />

es sich um ein parteiinternes – also um ein<br />

vereinsrechtliches und somit privates – Verfahren,<br />

das auf der Grundlage der Parteisatzungund<br />

programmatik basiert und in dessen Rahmen<br />

parteiinterne Rechtssätze auf eine konkrete<br />

Streitigkeit angewendet werden. 1<br />

Auf der anderen Seite nehmen die politischen<br />

Parteien im Verfassungsgefüge eine bedeutende<br />

Stellung für die demokratische Willensbildung<br />

des Volkes insgesamt ein. Sie sind maßgebliche<br />

Teilnehmer am politischen Wettbewerb und sind<br />

für die Durchführung von Wahlen ebenso unentbehrlich<br />

wie für den sich daran anschließenden<br />

politischen Prozess. Von daher genießen sie<br />

einen besonderen verfassungsrechtlichen Status,<br />

der sich aus dem Status der Freiheit, der Gleichheit,<br />

der innerparteilichen Demokratie und der<br />

Öffentlichkeit zusammensetzt. Der Status der<br />

Öffentlichkeit hat seine Ausprägung vor allem in<br />

der Rechenschaftspflicht erfahren, die verfassungsrechtlich<br />

in Art. 21 Abs. 1 S. 4 GG normiert<br />

und einfachrechtlich in den §§ 23 ff. PartG<br />

konkretisiert ist. Auch § 6 Abs. 3 PartG ist als<br />

* Die Verfasserin ist Mitarbeiterin am <strong>PRuF</strong> und Rechtsreferendarin<br />

am Landgericht Düsseldorf.<br />

1 Ipsen, in: Ders., ParteienG, § 14 Rn. 23.<br />

112<br />

Ausfluss des Status der Öffentlichkeit zu sehen.<br />

Demnach hat die Partei Satzung, Programm und<br />

die Namen des Vorstandes dem Bundeswahlleiter<br />

mitzuteilen. Diese Unterlagen sind von jedermann<br />

einsehbar. Darüber hinaus enthält das Parteiengesetz<br />

keine die Öffentlichkeit des Parteigeschehens<br />

betreffende Vorschriften. Aus dem Status<br />

der Öffentlichkeit ergeben sich jedoch (unter<br />

anderem) für das Parteischiedsgerichtsverfahren<br />

ungeschriebene Anforderungen. Der vorliegende<br />

Beitrag beschäftigt sich mit der Veröffentlichung<br />

von Parteischiedsgerichtsentscheidungen.<br />

II. Recht zum Veröffentlichen<br />

Der politischen Partei steht als Herrin des Verfahrens<br />

das Recht zu, die Entscheidungen des<br />

Parteischiedsgerichtes zu veröffentlichen. Zur<br />

Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten<br />

sind allerdings die Entscheidungen<br />

dergestalt zu anonymisieren, dass ein Rückschluss<br />

auf eine Person ausgeschlossen wird.<br />

III. Pflicht zur Veröffentlichung<br />

1. Im Generellen<br />

Eine generelle Pflicht zur Veröffentlichung aller<br />

Parteischiedsgerichtsentscheidungen kann dem<br />

Status der Öffentlichkeit nicht entnommen werden.<br />

Gegen eine allgemeine Veröffentlichungspflicht<br />

spricht zum einen, dass weder die Verfassung<br />

noch das einfache Recht eine etwa vergleichbar<br />

mit der Veröffentlichung der Rechenschaftsberichte<br />

oder der Veröffentlichung der<br />

Satzungen entsprechende Pflicht ausdrücklich<br />

statuiert. Zum anderen sind die vor dem<br />

Schiedsgerichtsverfahren getroffenen Entscheidungen<br />

für den Bürger – der kein Parteimitglied<br />

ist – nicht von solchem Interesse, dass eine Veröffentlichungspflicht<br />

gerechtfertigt wäre. Es geht<br />

hier etwa nicht darum, Abhängigkeiten – wie<br />

beim Rechenschaftsbericht – aufzuzeigen, sondern<br />

im Mittelpunkt steht die Anwendung und<br />

Auslegung des von der Partei gesetzten innerparteilichen<br />

Rechts und somit eine vereinsinterne<br />

Angelegenheit. Für die Wahlentscheidung des<br />

Bürgers ist es nicht von überwiegendem Interes-

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