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Inhaltsverzeichnis Aufsätze - PRuF

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MIP 2010 16. Jahrgang Sophie Charlotte Lenski – Die abgestufte Chancengleichheit der Parteien im Internet <strong>Aufsätze</strong><br />

teien werde dann noch durch eine Balkengrafik<br />

illustriert, weshalb dem Nutzer die eigene politische<br />

Standortbestimmung und eine rationale und<br />

präferenzabhängige Wahlentscheidung ermöglicht<br />

werde. 30<br />

Mit dieser Betrachtung stellt das Verwaltungsgericht<br />

für die Bestimmung der Leistung zunächst<br />

ausschließlich auf den Wähler als Nutznießer<br />

des „Wahl-O-Mats“ ab und begründet die Leistungseigenschaft<br />

somit zunächst primär auf ihn<br />

bezogen. Dass dieser auf den Wähler, nicht auf<br />

die Parteien bezogene Nutzen der Definition als<br />

Leistung im herkömmlichen Sinne entgegensteht,<br />

wird sodann jedoch auch zumindest indirekt<br />

aufgegriffen, gleichwohl aber als Argument<br />

gegen die Anwendbarkeit von § 5 PartG verworfen,<br />

da „jedenfalls indirekt […] auch die politischen<br />

Parteien, die im „Wahl-O-Mat“ vertreten<br />

sind, Nutznießer dieser öffentlichen<br />

Einrichtung“ seien. 31 Mit diesen knappen Ausführungen<br />

verwirft das Gericht scheinbar vollständig<br />

das Kriterium der Finalität als Element<br />

des Leistungsbegriffs. 32 Vielmehr lässt es eine indirekte,<br />

mittelbare Begünstigung genügen, selbst<br />

wenn der Hauptzweck der Maßnahme gerade<br />

nicht in der Begünstigung der Parteien liegen<br />

soll. Unklar bleibt damit, wie sich solche mittelbaren<br />

Leistungen von rein reflexhaft begünstigenden<br />

Maßnahmen unterscheiden sollen.<br />

3. Abgestufte Chancengleichheit beim „Wahl-<br />

O-Mat“<br />

Da es den Anwendungsbereich des § 5 PartG als<br />

eröffnet ansah, hatte sich das Verwaltungsgericht<br />

daraufhin mit der Frage auseinanderzusetzen, inwiefern<br />

der Ausschluss der ödp vom „Wahl-O-<br />

Mat“ eine zulässige Abstufung der Chancengleichheit<br />

nach § 5 Abs. 1 S. 2 PartG darstellt.<br />

Die Auseinandersetzung mit dieser Frage erfolgt<br />

deutlich intensiver als mit der Frage der prinzipiellen<br />

Anwendbarkeit von § 5 PartG, bewegt sich<br />

30 VG München, B. v. 8.9.2008, Az. M 7 E 08.4347, Rn.<br />

17.<br />

31 VG München, B. v. 8.9.2008, Az. M 7 E 08.4347, Rn.<br />

18.<br />

32 Vgl. zu diesem Element nur Augsberg, in: Kersten/Rixen<br />

(Hrsg.), PartG, 2009, § 5 Rn. 77.<br />

allerdings im Rahmen allgemeiner Erwägungen<br />

zur Chancengleichheit der Parteien. Dafür stellt<br />

das Gericht maßgeblich auf die strikte formale<br />

Gleichheit ab, die die Chancengleichheit der Parteien<br />

gewähre und die bei Fragen im Vorfeld demokratischer<br />

Wahlen noch stärker wiege, weshalb<br />

eine unterschiedliche Behandlung durch<br />

einen besonders zwingenden Grund gerechtfertigt<br />

werden könne. 33 Sodann prüft das Gericht<br />

das Vorliegen eines solchen zwingenden Grundes.<br />

Insbesondere berücksichtigt es insofern das<br />

Vorbringen des Antragsgegners, dass durch die<br />

Begrenzung der zur Teilnahme am „Wahl-O-<br />

Mat“ vorgesehenen Parteien die Anzahl der aufzunehmenden<br />

Parteien auf ein Maß reduziert<br />

werden sollte, das es noch zulässt, mit einer vertretbaren<br />

Anzahl von Fragen zu unterscheidbaren<br />

Ergebnissen hinsichtlich der von den Parteien<br />

vertretenen Meinungen zu kommen. 34 Diese Argumentation<br />

lässt das Verwaltungsgericht aber<br />

nicht als Grund zum Ausschluss anderer Parteien<br />

gelten, sondern stellt vielmehr auf den besonderen<br />

Wahlbezug des Angebots ab. Da es sich bei<br />

dem „Wahl-O-Mat“ um ein „faktisches Wahlempfehlungssytem“<br />

und nicht nur um eine bloße<br />

Informationsquelle handele, das den einbezogenen<br />

politischen Parteien als Plattform und Medium<br />

zur Kommunikation ihrer politischen Programme<br />

diene, bleibe kein Raum für eine Abweichung<br />

von der streng formalen Parteiengleichheit,<br />

andernfalls drohe eine unzulässige<br />

Wahlbeeinflussung. 35 Insgesamt scheint es insofern,<br />

als würde sich die Argumentation wenig an<br />

der Prüfung des § 5 PartG orientieren, sondern<br />

vielmehr mehrere Aspekte der verfassungsrechtlichen<br />

Chancengleichheit der Parteien aus<br />

Art. 21 Abs. 1 S. 2 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG<br />

und Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG parallel thematisieren.<br />

Dadurch wird die Argumentation undeutlich<br />

und verliert an Überzeugungskraft.<br />

Wenn das Gericht ausdrücklich die Anwendbarkeit<br />

des § 5 PartG bejaht, hätte es näher gelegen,<br />

33 VG München, B. v. 8.9.2008, Az. M 7 E 08.4347, Rn.<br />

20.<br />

34 VG München, B. v. 8.9.2008, Az. M 7 E 08.4347, Rn.<br />

22.<br />

35 VG München, B. v. 8.9.2008, Az. M 7 E 08.4347, Rn.<br />

25 ff..<br />

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