Inhaltsverzeichnis Aufsätze - PRuF
Inhaltsverzeichnis Aufsätze - PRuF
Inhaltsverzeichnis Aufsätze - PRuF
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
MIP 2010 16. Jahrgang Sophie Charlotte Lenski – Die abgestufte Chancengleichheit der Parteien im Internet <strong>Aufsätze</strong><br />
teien werde dann noch durch eine Balkengrafik<br />
illustriert, weshalb dem Nutzer die eigene politische<br />
Standortbestimmung und eine rationale und<br />
präferenzabhängige Wahlentscheidung ermöglicht<br />
werde. 30<br />
Mit dieser Betrachtung stellt das Verwaltungsgericht<br />
für die Bestimmung der Leistung zunächst<br />
ausschließlich auf den Wähler als Nutznießer<br />
des „Wahl-O-Mats“ ab und begründet die Leistungseigenschaft<br />
somit zunächst primär auf ihn<br />
bezogen. Dass dieser auf den Wähler, nicht auf<br />
die Parteien bezogene Nutzen der Definition als<br />
Leistung im herkömmlichen Sinne entgegensteht,<br />
wird sodann jedoch auch zumindest indirekt<br />
aufgegriffen, gleichwohl aber als Argument<br />
gegen die Anwendbarkeit von § 5 PartG verworfen,<br />
da „jedenfalls indirekt […] auch die politischen<br />
Parteien, die im „Wahl-O-Mat“ vertreten<br />
sind, Nutznießer dieser öffentlichen<br />
Einrichtung“ seien. 31 Mit diesen knappen Ausführungen<br />
verwirft das Gericht scheinbar vollständig<br />
das Kriterium der Finalität als Element<br />
des Leistungsbegriffs. 32 Vielmehr lässt es eine indirekte,<br />
mittelbare Begünstigung genügen, selbst<br />
wenn der Hauptzweck der Maßnahme gerade<br />
nicht in der Begünstigung der Parteien liegen<br />
soll. Unklar bleibt damit, wie sich solche mittelbaren<br />
Leistungen von rein reflexhaft begünstigenden<br />
Maßnahmen unterscheiden sollen.<br />
3. Abgestufte Chancengleichheit beim „Wahl-<br />
O-Mat“<br />
Da es den Anwendungsbereich des § 5 PartG als<br />
eröffnet ansah, hatte sich das Verwaltungsgericht<br />
daraufhin mit der Frage auseinanderzusetzen, inwiefern<br />
der Ausschluss der ödp vom „Wahl-O-<br />
Mat“ eine zulässige Abstufung der Chancengleichheit<br />
nach § 5 Abs. 1 S. 2 PartG darstellt.<br />
Die Auseinandersetzung mit dieser Frage erfolgt<br />
deutlich intensiver als mit der Frage der prinzipiellen<br />
Anwendbarkeit von § 5 PartG, bewegt sich<br />
30 VG München, B. v. 8.9.2008, Az. M 7 E 08.4347, Rn.<br />
17.<br />
31 VG München, B. v. 8.9.2008, Az. M 7 E 08.4347, Rn.<br />
18.<br />
32 Vgl. zu diesem Element nur Augsberg, in: Kersten/Rixen<br />
(Hrsg.), PartG, 2009, § 5 Rn. 77.<br />
allerdings im Rahmen allgemeiner Erwägungen<br />
zur Chancengleichheit der Parteien. Dafür stellt<br />
das Gericht maßgeblich auf die strikte formale<br />
Gleichheit ab, die die Chancengleichheit der Parteien<br />
gewähre und die bei Fragen im Vorfeld demokratischer<br />
Wahlen noch stärker wiege, weshalb<br />
eine unterschiedliche Behandlung durch<br />
einen besonders zwingenden Grund gerechtfertigt<br />
werden könne. 33 Sodann prüft das Gericht<br />
das Vorliegen eines solchen zwingenden Grundes.<br />
Insbesondere berücksichtigt es insofern das<br />
Vorbringen des Antragsgegners, dass durch die<br />
Begrenzung der zur Teilnahme am „Wahl-O-<br />
Mat“ vorgesehenen Parteien die Anzahl der aufzunehmenden<br />
Parteien auf ein Maß reduziert<br />
werden sollte, das es noch zulässt, mit einer vertretbaren<br />
Anzahl von Fragen zu unterscheidbaren<br />
Ergebnissen hinsichtlich der von den Parteien<br />
vertretenen Meinungen zu kommen. 34 Diese Argumentation<br />
lässt das Verwaltungsgericht aber<br />
nicht als Grund zum Ausschluss anderer Parteien<br />
gelten, sondern stellt vielmehr auf den besonderen<br />
Wahlbezug des Angebots ab. Da es sich bei<br />
dem „Wahl-O-Mat“ um ein „faktisches Wahlempfehlungssytem“<br />
und nicht nur um eine bloße<br />
Informationsquelle handele, das den einbezogenen<br />
politischen Parteien als Plattform und Medium<br />
zur Kommunikation ihrer politischen Programme<br />
diene, bleibe kein Raum für eine Abweichung<br />
von der streng formalen Parteiengleichheit,<br />
andernfalls drohe eine unzulässige<br />
Wahlbeeinflussung. 35 Insgesamt scheint es insofern,<br />
als würde sich die Argumentation wenig an<br />
der Prüfung des § 5 PartG orientieren, sondern<br />
vielmehr mehrere Aspekte der verfassungsrechtlichen<br />
Chancengleichheit der Parteien aus<br />
Art. 21 Abs. 1 S. 2 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG<br />
und Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG parallel thematisieren.<br />
Dadurch wird die Argumentation undeutlich<br />
und verliert an Überzeugungskraft.<br />
Wenn das Gericht ausdrücklich die Anwendbarkeit<br />
des § 5 PartG bejaht, hätte es näher gelegen,<br />
33 VG München, B. v. 8.9.2008, Az. M 7 E 08.4347, Rn.<br />
20.<br />
34 VG München, B. v. 8.9.2008, Az. M 7 E 08.4347, Rn.<br />
22.<br />
35 VG München, B. v. 8.9.2008, Az. M 7 E 08.4347, Rn.<br />
25 ff..<br />
11