25.02.2013 Aufrufe

Inhaltsverzeichnis Aufsätze - PRuF

Inhaltsverzeichnis Aufsätze - PRuF

Inhaltsverzeichnis Aufsätze - PRuF

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Aufsätze</strong> Sophie Charlotte Lenski – Die abgestufte Chancengleichheit der Parteien im Internet MIP 2010 16. Jahrgang<br />

pazitäten entfällt so in gewissem Maße auch das<br />

zeitliche Knappheitsphänomen. Welche Bedeutung<br />

diese Charakteristika für den Bereich der<br />

Chancengleichheit der Parteien in den neuen<br />

Medien haben und inwiefern sie sich dabei von<br />

den herkömmlichen Grundsätzen der Chancengleichheit<br />

bei der Rundfunkwerbung unterscheiden,<br />

hatte vor kurzem das Verwaltungsgericht<br />

München in einem Streit um die Zulassung zum<br />

sogenannten „Wahl-o-Mat“ erstmals zu entscheiden.<br />

26<br />

1. Der „Wahl-O-Mat“ vor dem VG München<br />

Auslöser des Rechtsstreits vor dem Verwaltungsgericht<br />

München war der sogenannte „Wahl-o-<br />

Mat“, eine interaktive Wahlinformations-Plattform<br />

im Internet, welche die Bundeszentrale für<br />

politische Bildung in Zusammenarbeit mit verschiedenen<br />

unabhängigen Redaktionsgruppen erarbeitet.<br />

Er wurde zum ersten Mal für die Bundestagswahl<br />

2002 in Deutschland angeboten und<br />

sollte auch bei der Landtagswahl in Bayern im<br />

September 2008 zur Anwendung kommen. Die<br />

Plattform offeriert dem Nutzer ein Programm,<br />

mit dem er zu einigen Thesen zum jeweilig aktuellen<br />

Wahlkampf Zustimmung, Ablehnung oder<br />

Indifferenz signalisieren kann. Als Ergebnis des<br />

Programms wird die Nähe der eigenen politischen<br />

Position zu den Positionen der Parteien<br />

aufgezeigt. Durch eine Balkengrafik wird die<br />

Übereineinstimmung der politischen Ansichten<br />

des Nutzers mit allen im „Wahl-O-Mat“ vorhandenen<br />

Parteien aufgezeigt. 27<br />

Bis zu jener Landtagswahl waren in das Fragenprogramm<br />

jeweils nur diejenigen Parteien aufgenommen<br />

worden, die im zu wählenden Parlament<br />

bereits vertreten waren, sowie diejenigen<br />

Parteien, die nach aktuellen Umfrageergebnissen<br />

voraussichtlich mehr als drei Prozent der Stimmen<br />

bei der jeweiligen Wahl würden erringen<br />

können. Zur bayerischen Landtagswahl sollten<br />

daher neben CSU, SPD, Bündnis 90/Die Grü-<br />

26 VG München, B. v. 8.9.2008, Az. M 7 E 08.4347, vgl.<br />

auch MIP 2008/09, 101.<br />

27 Eine Übersicht der ab dem Jahr 2003 entwickelten Programme<br />

ist abrufbar unter < http://www1.bpb.de/methodik/ZOAUGM,0,0,WahlOMat_Archiv.html>.<br />

10<br />

nen, FDP und DIE LINKE auch erstmals die<br />

Freien Wähler im „Wahl-O-Mat“ vertreten<br />

sein. 28 Gegen diese parteipolitische Zusammensetzung<br />

des Programms bzw. ihre fehlende Berücksichtigung<br />

wehrte sich die ödp, die seit 1982<br />

bei allen bayerischen Landtagswahlen mit eigenen<br />

Wahlvorschlägen angetreten ist, vor dem<br />

Verwaltungsgericht München mit dem Antrag<br />

auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Sie<br />

beantragte, den Betreiber zu verpflichten, sie in<br />

das Internetangebot des „Wahl-O-Mat“ aufzunehmen.<br />

Das Verwaltungsgericht gab der Partei<br />

recht und leitete einen entsprechenden Anordnungsanspruch<br />

aus § 5 PartG ab. Aus rechtlicher<br />

Sicht stellen sich dabei vor allen Dingen zwei<br />

Punkte in den Ausführungen des Gerichts als<br />

auch über den konkreten Fall hinaus interessant<br />

und erkenntnisgewinnbringend dar: zum einen<br />

die Annahme einer öffentlichen Leistung i.S.d.<br />

§ 5 Abs. 1 PartG, zum anderen die Ausführungen<br />

zur fehlenden Anwendbarkeit der abgestuften<br />

Chancengleichheit.<br />

2. Der „Wahl-O-Mat“ als öffentliche Leistung<br />

Um einen Anspruch der ödp aus § 5 Abs. 1,<br />

2 PartG zu begründen, musste das Verwaltungsgericht<br />

München zunächst die Eigenschaft des<br />

„Wahl-O-Mats“ als öffentliche Leistung bejahen.<br />

Die Ausführungen des Gerichts dazu fallen – gerade<br />

angesichts der entsprechenden Debatte hinsichtlich<br />

redaktioneller Beiträge im öffentlichrechtlichen<br />

Rundfunk zu Wahlkampfzeiten 29 –<br />

erstaunlich knapp aus. Eine eigene Definition<br />

der öffentlichen Leistung wird nicht entwickelt,<br />

vielmehr wird maßgeblich auf die Funktion als<br />

persönliche Wahlhilfe abgestellt. Allein diese Eigenschaft<br />

soll die Qualifikation als öffentliche<br />

Leistung begründen. Dabei erkennt das Gericht<br />

zwar an, dass durch das Programm keine individuelle<br />

Wahlempfehlung gegeben wird. Dem<br />

Nutzer werde jedoch gezeigt, mit welcher Partei<br />

er die größte politische Übereinstimmung aufweise.<br />

Die weitere politische Präferenz zu den<br />

anderen im „Wahl-O-Mat“ aufgenommenen Par-<br />

28 Vgl. die Pressemitteilung der BPB unter .<br />

29 S.o. S. 8 Fn. 21.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!