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II - CCA Monatsblatt

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Dies alles – bis auf den Punkt bzgl. der Deutschen Schule – kann man auch<br />

tatsächlich so in Artikeln 1, Absatz 7, Artikel 2, Absatz 7 und 12, und Artikel 3,<br />

Absatz 5, 8 und 14 des ursprünglichen Gesetzentwurfes nachlesen. Ich kann<br />

Ihnen die Lektüre dieses Werkes nur wärmstens empfehlen, insbesondere auch<br />

den Bereich, wo es um die ethnische Frage und die Fremdsprachen geht und wo<br />

die Struktur der schulischen Erziehung definiert wird. Diese erinnert eher an ein<br />

Mittelding zwischen Real- und Hauptschulabschluss mit anschließender Lehre,<br />

aber dann zwingend für alle. Dass hierbei u.a. grundlegende Menschenrechte<br />

verletzt werden, lässt sich von Regierungsseite wie bereits geschehen leicht<br />

widerlegen, da die Menschenrechte ohnehin neoliberale Gesetzeskonstrukte<br />

darstellen, die es ja gerade gilt neu zu konzipieren. Man ist jetzt wohl dabei, mit<br />

sorgfältig ausgewählten “Experten” und “Weisen” die neuen Lehrinhalte zu<br />

definieren. Was die dazugehörigen Lehrpläne angeht, hat man noch nichts<br />

verraten. Wir haben es uns daher erlaubt, dem Erziehungsministerium zum<br />

dritten Mal unsere sämtlichen Lehrstoffinhalte und Lehrpläne auch des<br />

berufsbildenden Zweiges zu überreichen und ihnen angeboten, bei der<br />

Erarbeitung der neuen Lehrpläne aktiv mitzuwirken.<br />

In diesem Umfeld können wir uns als Schulgemeinschaft, die für den<br />

Fortbestand der Deutschen Schule und der Deutschen Berufsschule im Ausland<br />

Sorge tragen muss, nur darauf konzentrieren, peinlich genau darauf zu achten,<br />

dass das für unsere Schulen bestehende bilaterale Schulabkommen nicht weiter<br />

ausgehöhlt und unterwandert wird. Dies wird bereits fleißig von Seiten<br />

bolivianischer Behörden - diesmal sogar erfolgreich in Santa Cruz - versucht.<br />

Gerade weil bisher alles darauf hindeutet, dass die nationalen Behörden unser<br />

Schulabkommen nicht zu respektieren gedenken oder inzwischen auf ihre Art<br />

auslegen, haben wir uns bemüht, den Stellenwert des Abkommens zumindest im<br />

deutschen Rechtsgefüge zu klären, ein leider bisher erfolgloses Unterfangen.<br />

Das Auswärtige Amt hat uns trotz mehrfacher Nachfragen noch keine eindeutige<br />

Definition des Stellenwertes unseres Schulabkommens aus seiner Sicht<br />

mitgeteilt. Unsere Nachforschungen haben allerdings übereinstimmend ergeben,<br />

dass unser Schulabkommen als Bestandteil des bestehenden Kulturabkommens<br />

die Bedingungen eines internationalen bilateralen Abkommens zwischen zwei<br />

Staaten erfüllt, das der Wiener Vertragskonvention von 1969 und dem<br />

Völkerrecht unterliegt, von daher also nicht einseitig und schon gar nicht<br />

aufgrund eventueller Änderungen der internen Gesetze eines der Vertragspartner<br />

aufgekündigt werden kann und zudem keine vereinbarte Kündigungsfrist<br />

enthält. Das Kulturabkommen als solches, das noch einige weitere Bereiche<br />

abdeckt, enthält eine Kündigungsklausel. Sollte dieses Vertragswerk<br />

aufgekündigt werden, brauchen wir uns über die deutschen Schulen und Institute<br />

keine weiteren Gedanken mehr zu machen. Wie schon erwähnt, konnten wir<br />

diese unsere Sichtweise bisher leider nicht mit einer von offizieller deutscher<br />

Seite erfolgten Stellungnahme konfrontieren.<br />

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