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Lichttechnische Einrichtungen an Kraftzeugen und deren Anhängern

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<strong>Lichttechnische</strong> <strong>Einrichtungen</strong><br />

<strong>an</strong> Kraftfahrzeugen <strong>und</strong> <strong>deren</strong> <strong>Anhängern</strong><br />

Ü bersicht der geltenden nationalen <strong>und</strong><br />

internationalen Vorschriften für lichttechnische<br />

<strong>Einrichtungen</strong> <strong>und</strong> <strong>deren</strong> Anbau<br />

St<strong>an</strong>d : 02 .05 . 06<br />

A<br />

TÜV TÜV Rheinl<strong>an</strong>d Group GTS<br />

Auto Service<br />

1> DEKRA<br />

••<br />

r.IIT�l __ nll[[f I.<br />

flE�_FT<br />

--<br />

TUVIlOllD


Vorwort<br />

<strong>Lichttechnische</strong> <strong>Einrichtungen</strong> wie Schei nwerfer <strong>und</strong> Leuchten ,<br />

sowie Rückstrahler <strong>und</strong> <strong>an</strong>dere reflektierende M ittel sind <strong>an</strong> vielen<br />

Fah rzeugen , insbesondere <strong>an</strong> N utzfahrzeugen , nicht<br />

vorschriftsmäßig <strong>an</strong>gebracht oder von ihrer Bauart, Funktion <strong>und</strong><br />

Wi rkung unzulässig .<br />

Die Aufsichtsbehörden der Länder haben per Weisung d ie<br />

Ü berwachungsi nstitutionen aufgefordert, konseq uent auf die<br />

Einhaltung der Vorschriften bei lichttechnischen <strong>Einrichtungen</strong> zu<br />

achten <strong>und</strong> unzulässige Leuchten im Rahmen der<br />

Hauptuntersuchungen als erheblichen M<strong>an</strong>gel ei nzustufen .<br />

Hiermit verb<strong>und</strong>en ist u .a . das Ziel , b<strong>und</strong>esweit das zulässige<br />

Signalbild der im Verkeh r befindlichen Fah rzeuge sicherzustellen .<br />

Um d ie amtlich <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten Sachverständigen oder Prüfer <strong>und</strong><br />

d ie Prüfingenieure bei d ieser Arbeit zu unterstützen , wurde d iese<br />

Ü bersicht der geltenden Vorschriften für lichttechnische<br />

<strong>Einrichtungen</strong> erarbeitet.<br />

Seite 2 von 91 AKE


INHAL TSVERZEICHNIS<br />

1 Gr<strong>und</strong>lagen <strong>und</strong> Allgemeines .......................................................................... 5<br />

1.1 Gr<strong>und</strong> lagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5<br />

1.2 Allgemeine Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5<br />

1.3 Bezeichnungen <strong>und</strong> Symbole von <strong>Lichttechnische</strong>n <strong>Einrichtungen</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9<br />

1.4 Winkel der geometrischen Sichtbarkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11<br />

1.5 Prüfung der Scheinwerferei nstellung nach § 29 StVZO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13<br />

1.6 Hinweise zur Abschaltbarkeit von Nebelschl ußleuchten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15<br />

2 Kraftrad ............................................................................................................ 16<br />

2.1 Begrenzungsleuchten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17<br />

2.2 Scheinwerfer für Abblendlicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18<br />

2.3 Scheinwerfer für Fernlicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18<br />

2.4 Fahrtrichtungs<strong>an</strong>zeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19<br />

2.5 Warnblink<strong>an</strong>lage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />

2.6 Nebelscheinwerfer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21<br />

2.7 Bremsleuchten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21<br />

2.8 Schlußleuchten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22<br />

2.9 Kennzeichenbeleuchtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23<br />

2.10 Rückstrahler hinten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24<br />

2.11 Weitere Leuchten nach EWG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25<br />

3 Mehrspurige Kfz .............................................................................................. 26<br />

3.1 Begrenzungsleuchten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26<br />

3.2 Scheinwerfer für Abblendlicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27<br />

3.3 Scheinwerfer für Fernlicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29<br />

3.4 Fahrtrichtungs<strong>an</strong>zeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31<br />

3.5 Warnblink<strong>an</strong>lage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32<br />

3.6 Nebelscheinwerfer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33<br />

3.7 Umrißleuchten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34<br />

3.8 Vordere Rückstrahler . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35<br />

3.9 Tagfahrleuchten ................................................................................................ 36<br />

3.10 Seitenmarkierungsleuchten <strong>und</strong> seitliche Rückstrahler . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37<br />

3.11 Bremsleuchten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39<br />

3.12 Schlußleuchten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41<br />

3.13 Nebelschlußleuchten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43<br />

3.14 Rückfahrscheinwerfer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45<br />

3.15 Kennzeichenbeleuchtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46<br />

3.16 Rückstrahler hinten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46<br />

3.17 Parkleuchten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47<br />

3.18 Leuchtenträger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48<br />

Seite 3 von 91 AKE


4 Anhänger ......................................................................................................... 49<br />

4.1 Begrenzungsleuchten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49<br />

4.2 Fahrtrichtungs<strong>an</strong>zeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />

4.3 Umrißleuchten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51<br />

4.4 Vordere Rückstrahler . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52<br />

4.5 Seitenmarkierungsleuchten <strong>und</strong> seitliche Rückstrahler. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52<br />

4.6 Bremsleuchten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54<br />

4.7 Schlußleuchten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56<br />

4.8 Nebelschlußleuchten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58<br />

4.9 Rückfahrscheinwerfer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60<br />

4.10 Kennzeichenbeleuchtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61<br />

4.11 Rückstrahler hinten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61<br />

4.12 Spurhalteleuchten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62<br />

4.13 Parkleuchten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62<br />

5 Zusätzliche Scheinwerfer, Leuchten <strong>und</strong> retroreflektierende MitteL ......... 63<br />

5.1 Kennleuchten für blaues Blinklicht mit einer Hauptabstrahlrichtung<br />

("Frontblitzleuchten") . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63<br />

5.2 Kennleuchten für gelbes Blinkl icht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65<br />

5.3 Such- <strong>und</strong> Arbeitsscheinwerfer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66<br />

5.4 Park-Warntafeln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68<br />

5.5 Sicherheitskennzeichnung <strong>an</strong> Fahrzeugen, die dem Bau, der Unterhaltung<br />

oder Reinigung von Straßen . . . oder die der Müllabfuhr dienen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70<br />

5.6 Kenntl ichmachung von Anbaugeräten <strong>und</strong> Hubladebühnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71<br />

5.7 Heckmarkierungstafeln nach ECE-Regelungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74<br />

6 Spezielle Fahrzeuge <strong>und</strong> Fahrzeugkombinationen ...................................... 78<br />

6.1 Fahrzeuge m it Glastr<strong>an</strong>sportgestell . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78<br />

6.2 Kenntl ichmachung von FzKombinationen mit Nachläufern zum Tr<strong>an</strong>sport<br />

von L<strong>an</strong>gmaterial . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81<br />

6.3 Konturmarkierung für schwere <strong>und</strong> l<strong>an</strong>ge Kfz <strong>und</strong> Anhänger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82<br />

6.4 Verkehrsleiteinrichtungen <strong>an</strong> Fahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84<br />

6.5 Verkehrsleiteinrichtungen <strong>an</strong> Fahrzeugen der Feuerwehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85<br />

6.6 Wechselverkehrszeichen<strong>an</strong>lage <strong>an</strong> firmeneigenen Begleitfahrzeugen . . . . . . . . . . . . . 90<br />

6.7 Sonstige zulässige lichttechnische <strong>Einrichtungen</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91<br />

Seite 4 von 91 AKE


1 Gr<strong>und</strong>lagen <strong>und</strong> Allgemeines<br />

1.1 Gr<strong>und</strong>lagen<br />

Für den Anbau der Beleuchtungs- <strong>und</strong> Lichtsignaleinrichtungen<br />

gelten sowohl nationale Vorschriften der StVZO §§ 49a - 54 <strong>und</strong><br />

60, als auch harmonisierte Vorschriften der EU bzw. Regelungen<br />

der E CE :<br />

• 76 /756 /EWG für Kraftfahrzeuge <strong>und</strong> Anhänger<br />

• 78 /933 /EWG für lof Zug maschinen<br />

• 93 /92 /EWG für zwei- <strong>und</strong> d reiräd rige Kraftfahrzeuge<br />

• E CE-R 48 für Kraftfahrzeuge <strong>und</strong> Anhänger<br />

• E CE-R 53 für Krafträder<br />

1.2 Allgemeine Vorschriften<br />

Die Beleuchtungs- <strong>und</strong> Lichtsignaleinrichtungen sind so<br />

<strong>an</strong>zubauen , daß unter normalen Gebrauchsbed ingungen die<br />

vorgeschriebenen Eigenschaften nicht beeinträchtigt werden .<br />

I nsbesondere muß eine unbeabsichtigte Verstellung der Leuchten<br />

ausgeschlossen sein .<br />

Höhe <strong>und</strong> Ausrichtung der Leuchten beziehen sich auf e in<br />

unbeladenes Fah rzeug , welches auf einer ebenen , horizontalen<br />

Fläche aufgestellt ist .<br />

Seite 5 von 91 AKE


Bestehen keine beson<strong>deren</strong> Vorschriften , so müssen die<br />

Leuchten eines gleichen Leuchtenpaars:<br />

- symmetrisch zur Längsmittelebene am Fah rzeug <strong>an</strong>gebracht<br />

se in<br />

- <strong>an</strong>nähernd d ie g leichen photometrischen Eigenschaften<br />

au fweisen<br />

An Fahrzeugen mit asymmetrischer Au ßenform sind d iese<br />

Bedingungen so weit wie mög lich einzuhalten .<br />

Die g rößte Höhe über dem Boden ist vom höchsten <strong>und</strong> d ie<br />

kleinste Höhe vom nied rigsten Punkt der sichtbaren leuchtenden<br />

Fläche zu messen . Bei Scheinwerfern für Abblend licht wird d ie<br />

kleinste Höhe über dem Boden ausgehend vom nied rigsten Punkt<br />

der tatsächlichen Austrittsöffnung des optischen Systems (zum<br />

Beispiel Reflektor, Projektionsscheibe) unabhängig von seiner<br />

Verwend ung gemessen .<br />

Bestehen keine beson<strong>deren</strong> Vorschriften , so darf kei ne Leuchte<br />

Blinklicht ausstrahlen , ausgenommen die Fahrtrichtungs<strong>an</strong>zeiger<br />

<strong>und</strong> das Warnblinklicht.<br />

Kein rotes Licht, das zu Verwechslungen führen könnte, darf von<br />

einer Leuchte nach vorn ausgestrahlt werden , <strong>und</strong> kein wei ßes<br />

Licht, das zu Verwechslungen führen könnte, darf von einer<br />

Leuchte - mit Ausnahme des Rückfahrscheinwerfers - nach hinten<br />

ausgestrahlt werden . Beleuchtungseinrichtungen zur<br />

I n nenbeleuchtung des Fahrzeugs werden nicht berücksichtigt.<br />

Seite 6 von 91 AKE


Die elektrische Schaltung muß:<br />

a) so ausgeführt sein , daß d ie Beg renzungsleuchten , d ie<br />

Schlußleuchten , d ie gegebenenfalls vorh<strong>an</strong>denen<br />

Seitenmarkierungsleuchten <strong>und</strong> die Kennzeichenleuchte n u r<br />

g leichzeitig ein- u n d ausgeschaltet werden können .<br />

Diese Vorschrift gilt nicht, wenn Begrenzungsleuchten <strong>und</strong><br />

Schlußleuchten wie auch Seitenmarkierungsleuchten , sofern<br />

sie mit diesen Leuchten kombiniert oder inein<strong>an</strong>dergebaut<br />

sind , als Parkleuchten verwendet werden .<br />

b) so ausgeführt sein , daß die Scheinwerfer für Fernlicht, d ie<br />

Scheinwerfer für Abblend licht <strong>und</strong> die Nebelscheinwerfer n ur<br />

d<strong>an</strong>n eingeschaltet werden können , wenn die Leuchten nach<br />

a) ebenfalls eingeschaltet werden .<br />

Diese Vorschrift gilt jedoch nicht für Scheinwerfer für Fernlicht<br />

oder Scheinwerfer für Abblend licht, wenn mit ihnen<br />

Lichtsignale gegeben werden (Lichthupe).<br />

Das ausgestrahlte Licht muß folgende Farben haben :<br />

Leuchte Farbe des Lichts<br />

Scheinwerfer für Fernl icht wei ß<br />

Scheinwerfer für Abblend licht<br />

Beg renzu ngsleuchte<br />

Umri ßleuchte vorn<br />

Tagfahrleuchte<br />

Parkleuchte nach vorn<br />

Rückfahrscheinwerfer<br />

Vordere Rückstrahler 1<br />

Nebelschei nwerfer wei ß ; hellgelb<br />

Seite 7 von 9 1 AKE


Leuchte Farbe des Lichts<br />

F ah rtrichtu<br />

gelb<br />

Warnblinkl ich e<br />

Seitenmarkierungsleuchte<br />

Seitlicher Rückstrahler 3<br />

Schlußleuchte rot<br />

Bremsleuchte 4<br />

Nebelsch I u ßleuchte<br />

Parkleuchte nach hinten<br />

Rückstrahler nach hinten<br />

Ü berg<strong>an</strong>gsvorschriften :<br />

1 entsprechend eingestrahltem Licht, weiß, farblos ;<br />

2 vor 1 970 hinten rot ;<br />

3 letzter ggf. rot ;<br />

4 vor 1 983 gelb auch mit Blinklicht zusammen<br />

Andere Farben des Lichts sind unzulässig, wie z. B.:<br />

nach außen wirkende blaue Leuchtd ioden , Lichterketten mit<br />

Dauerlicht, umlaufenden oder blinkendem Licht, beleuchtete<br />

Weihnachtsbäume, Schriftzüge als Reklame oder Namenszüge<br />

der Fah rer etc. in oder am Fahrzeug .<br />

Seite 8 von 9 1<br />

AKE


1.3 Bezeichnungen <strong>und</strong> Symbole<br />

<strong>Lichttechnische</strong>n <strong>Einrichtungen</strong><br />

von<br />

1 .3 . 1 Bezeichnungen/Symbole auf aktiven lichttechnischen<br />

<strong>Einrichtungen</strong><br />

A Begrenzungs- bzw . Umrissleuchte (nach vorn<br />

wirkend)<br />

AR Rückfahrschei nwerfer<br />

. . . AS . . . Scheinwerfer der Klasse "A" für symmetrisches<br />

Abblend-/Fernlicht<br />

. . . BS . . . Scheinwerfer der Klasse "B" für symmetrisches<br />

Abblend-/Fernlicht<br />

B Nebelscheinwerfer (früher auch für<br />

Nebelschlussleuchte)<br />

C Scheinwerfer für Abblendlicht<br />

0 .. Scheinwerfer mit Gasentlad ungslichtquel le<br />

F Nebelschl ussleuchte<br />

R - Scheinwerfer für Fernlicht<br />

- Schlussleuchte<br />

RL Tagfahrleuchte<br />

. . H . . Scheinwerfer mit Halogenglühlampe<br />

K Abbiegescheinwerfer<br />

L Kennzeichenleuchte<br />

MB Schei nwerfer für Fern- <strong>und</strong> Abblendlicht für<br />

Krafträder<br />

.. 0 als Ei nzelleuchte oder auch in einer Baugruppe<br />

verwendbar<br />

.. PL Ku nststoffabsch I ussschei be<br />

SM1, SM2 Seitenmarkierungsleuchten<br />

S1, S2 Ein-, Zweipegelbremsleuchte<br />

S3 zusätzliche zentrale Bremsleuchte<br />

TA1, TA2 Kennleuchten für gelbes Blinklicht (R<strong>und</strong>umlicht)<br />

TB1, TB2 Kennleuchten für blaues Blinklicht (R<strong>und</strong>umlicht)<br />

XA1, XA2 Bl itzleuchte mit einer Hauptabstrahlrichtung für<br />

gelbes Licht<br />

XB1, XB2 Bl itzleuchte mit einer Hauptabstrahlrichtung für<br />

blaues Licht<br />

1, 1 a, 1 b, 11 nach vorn wirkende Fahrtrichtungs<strong>an</strong>zeiger<br />

2a, 2b, 12 nach hinten wirkende Fahrtrichtungs<strong>an</strong>zeiger<br />

3, 4, 31 vorn seitliche Fahrtrichtungs<strong>an</strong>zeiger<br />

5 seitl iche Fahrtrichtungs<strong>an</strong>zeiger<br />

6 seitl iche l ichtstarke Fahrtrichtungs<strong>an</strong>zeiger<br />

Seite 9 von 91 AKE


1 .3.2 Bezeichnungen/Symbole auf passiven<br />

lichttechnischen <strong>Einrichtungen</strong><br />

C Material für die Kontur-/Streifenmarkierung<br />

R104)<br />

(ECE-<br />

0 Material für charakteristische Markierungen/Grafi ken<br />

(ECE-R104)<br />

E Material für charakteristische Markierung/Grafi ken für<br />

größere Flächen (ECE-R 104)<br />

IA , 18, IVA Rückstrahler, nicht dreieckig<br />

IIIA , 1I18 Rückstrahler, dreieckig<br />

RF, RR Heckmarkierungstafeln<br />

Z Rückstrahler für Fahrräder<br />

1 .3.3 Sonstige Bezeichnungen/Symbole auf<br />

lichttechnischen <strong>Einrichtungen</strong><br />

MD Identifizierungscode für auswechselbares LEO-Mod ul<br />

top oben<br />

Anbaurichtung<br />

Seite 1 0 von 9 1 AKE


1.4 Winkel der geometrischen Sichtbarkeit<br />

Winkel der geometrischen Sichtbarkeit sind die Winkel , die den<br />

Bereich des Mindestraumwi n kels abg renzen , innerhalb dessen<br />

d ie sichtbare leuchtende Fläche der Leuchte sichtbar sein muß.<br />

I nnerhalb der Winkel der geometrischen Sichtbarkeit darf sich<br />

kein H indernis für das ausgestrahlte Licht befinden .<br />

90°<br />

seitl. Fahrtrichtungs<strong>an</strong>zeiger<br />

60° nach nach<br />

vorn hinten<br />

Seite 1 1 von 9 1<br />

90°<br />

0'<br />

AKE


Ausrichtung Lichttech nische Winkel der Sichtbarkeit in Grad<br />

Einrichtung nach oben nach unten nach außen nach innen<br />

nach vorn Scheinwerfer f. Fernl icht 5 5 5 5<br />

Scheinwerfer f. 15 10 45 10<br />

Abblendlicht<br />

Nebelscheinwerfer 5 5 45 10<br />

Begrenzungsleuchte<br />

am Kfz. 15 15* 80 45<br />

am Anh. 15 15* 80 5<br />

Fahrtrichtungs<strong>an</strong>zeiger 15 15* 80 45<br />

(vorn)<br />

Umrißleuchte (weiß) 5 20 80 0<br />

vordere Rückstrahler 15 15* 30 30**<br />

nach hi nten Schlußleuchte 15 15* 80 45<br />

Bremsleuchte 15 15* 45 45<br />

Fahrtrichtungs<strong>an</strong>zeiger 15 15* 80 45<br />

(hi nten)<br />

Nebelschlußleuchte 5 5 25 25<br />

Rückfahrschei nwerfer<br />

Anzahl: 1 15 5 45 45<br />

Anzahl: 2 15 5 45 30<br />

Umrißleuchte (rot) 5 20 80 0<br />

hintere Rückstrahler 15 15* 30 30<br />

(d reieckig, nicht dreieckig)<br />

Ausrichtung Lichttech nische Winkel der geometrischen Sichtbarkeit in Grad<br />

Einrichtung nach oben nach unten nach vorne nach hinten<br />

zur Seite Seitenmarkierungsleuchte 10 10* 45 45<br />

seitliche Rückstrahler 15 15* 45 45<br />

Fahrtrichtungs<strong>an</strong>zeiger 15 15* siehe Skizze<br />

seitl ich<br />

* Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf auf 5 ° verringert<br />

werden , wenn d ie Anbauh ähe der Leuchte kleiner als 750 mm ist.<br />

* * Bei <strong>Anhängern</strong> darf der Winkel nach innen auf 1 0 ° verringert<br />

se in .<br />

Seite 1 2 von 9 1 AKE


1.5 Prüfung der Scheinwerfereinstellung nach § 29<br />

StVZO<br />

H<br />

e<br />

Trennstrich<br />

Zentral marke<br />

H Höhe in Mitte der Scheinwerfer über der St<strong>an</strong>dfläche<br />

h Höhe des Trennstrichs der Prüffläche über der St<strong>an</strong>dfläche in cm<br />

e Einstellmaß in cm; e = H - h<br />

Seite 1 3 von 9 1 AKE<br />

h


1 .5. 1 Belastung der Fahrzeuge<br />

Pkw einspurige Kfz mehrspurige Kfz<br />

unbelastet, jedoch mit e ine Person oder 75 unbelastet<br />

einer Person oder 75 kg auf dem Führersitz<br />

kg auf dem Führersitz<br />

1 .5.2 Tabelle für die Einstellung<br />

Ifd . Kraftfahrzeuge<br />

Nr.<br />

1 Kraftfahrzeuge, bei denen der höchste<br />

Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher<br />

als 140 cm liegt<br />

a) Pkw, Pkw Kombi<br />

b) Kfz mit niveauregelnder Federung oder<br />

automatischen Neigungsausgleich des<br />

Lichtbündels<br />

c) mehrachsige Zug- <strong>und</strong> Arbeitsmaschinen<br />

d) Kfz<br />

e) Lkw mit vorn l iegender Ladefläche<br />

f) Lkw m . hinten l iegender Ladefläche *)<br />

g) Sattelzugmaschinen *)<br />

h) KOM *)<br />

Kraftfahrzeuge, bei denen der höchste<br />

2 Punkt der leuchtenden Fläche der<br />

Scheinwerfer höher als 140 cm liegt<br />

3 Einachsige Zug- <strong>und</strong> Arbeitsmaschinen<br />

4<br />

Fahrzeuge mit Genehmigung nach der<br />

Richtlinie 76/756/EWG bzw. ECE-R 48<br />

*) ausgenommen Kfz nach 1 b<br />

Einstellmaß e<br />

Scheinwerfer Nebelscheinwerfer<br />

+5 +5<br />

12 20<br />

- 5 - 5<br />

+5 +5<br />

10 20<br />

- 5 - 5<br />

+ 10 + 10<br />

30 40<br />

- 5 - 5<br />

+ 10 + 10<br />

H/3 (H/3 + 7)<br />

- 5 - 5<br />

+ 10 + 10<br />

(2 x N) 20<br />

-5 -5<br />

+5<br />

(am Fz <strong>an</strong>gegebe- wie Ifd . Nr. 1 <strong>und</strong> 2<br />

nes Einstellmaß)<br />

- 5<br />

N ... Maß in cm , um das d ie Lichtbündelmitte auf 5 m Entfernung geneigt<br />

werden soll<br />

Seite 1 4 von 9 1 AKE


1.6 Hinweise zur<br />

1 .6 . 1<br />

Nebelsch I u ßleuchten<br />

(F<strong>und</strong>steIle: StVZO § 53d )<br />

Kfz <strong>und</strong> Anhänger<br />

Nebelschlußleuchten<br />

\<br />

in Funktion<br />

Abschaltbarkeit<br />

Nebelschlußleuchte(n)<br />

I in �unktion<br />

automatisch<br />

abgeschaltet<br />

von<br />

I n einem Zug brauchen n u r die Nebelschlußleuchten am (letzten)<br />

Anhänger zu leuchten . D . h . Vari<strong>an</strong>te (1 ) als auch (2) sind<br />

zulässig .<br />

1 .6.2 Kfz oder Anhänger mit Ladungsträger<br />

(F<strong>und</strong>steIle: StVZO § 49a)<br />

am Leu chtenträger<br />

wiederholte Nebelschlußleuchte<br />

Die elektrische Schaltung der Nebelschlußleuchte ist so auszuführen, daß<br />

am Fz vorh<strong>an</strong>dene Nebelschlußleuchten abgeschaltet werden. Die jeweilige<br />

Ab- <strong>und</strong> Wiedereinschaltung der Nebenschlußleuchte muß selbsttätig<br />

durch Aufstecken oder Abziehen des Steckers für die zusätzliche Nebelschlußleuchte<br />

erfolgen.<br />

Seite 1 5 von 9 1 AKE


2 Kraftrad<br />

Anbau von Scheinwerfern <strong>an</strong> Krad ; Anzahl <strong>und</strong> Anordnung :<br />

Unter Zugr<strong>und</strong>elegen der Vorschriften des Anh<strong>an</strong>gs I V Ziffer 6 der<br />

Rili 93 /92 /EWG ist bei oberflächlicher Betrachtungsweise<br />

zunächst festzustellen , daß i nsgesamt 4 Scheinwerfer, nämlich 2<br />

Abblend-Scheinwerfer <strong>und</strong> 2 Fernlicht-Scheinwerfer zulässig sind .<br />

Durch die jewei ls beson<strong>deren</strong> Anforderungen hinsichtlich der<br />

Anordnung, die auch das I nein<strong>an</strong>derbauen mit <strong>an</strong><strong>deren</strong><br />

Scheinwerfern in Kombination im Detail festlegen , ergeben sich<br />

entgegen d ieser Feststellung komplexere Abhäng igkeiten bzw.<br />

"Anbaumög lichkeiten" , d ie nachstehend als Ü bersicht - ohne<br />

Maße - dargestellt sind :<br />

1 .<br />

2.<br />

88<br />

Zusätzlich darf zu d iesen Kombinationen ein Nebelscheinwerfer auf<br />

der FzLängsmittelebene <strong>an</strong>gebracht werden .<br />

3 .<br />

4.<br />

A = Abblendlicht (intern. Kennbuchstabe: C)<br />

B = Begrenzungsleuchte (intern. Kennbuchstabe: A)<br />

F = Fernlicht (intern. Kennbuchstabe: R)<br />

Seite 1 6 von 9 1 AKE


2.1 Begrenzungsleuchten<br />

(F<strong>und</strong>steIle: 93/92/EWG ; StVZO § 51 )<br />

Vorh<strong>an</strong>densein :<br />

Anzahl:<br />

in der Breite:<br />

in der Höhe:<br />

Krad mit<br />

Vorh<strong>an</strong>densein :<br />

Anzahl:<br />

in der Breite:<br />

in der Höhe:<br />

nach EG-Rili vorgeschrieben ,<br />

nach StVZO zulässig<br />

eine, nach EG-Rili auch zwei<br />

symmetrisch zur Längsmitte ;<br />

nach StVZO n u r im Scheinwerfer<br />

350 . . . 1 200 mm ; nach StVZO bis 1 500 mm<br />

vorgeschrieben<br />

zwei (nach EG-Rili auch d rei ; davon e ine<br />

einzige am Beiwagen)<br />

max. 400 mm vom äu ßersten Punkt ; eine auf<br />

der äu ßeren Seite des Beiwagens<br />

350 . . . 1 200 mm ; nach StVZO bis 1 500 mm<br />

Seite 17 von 91 AKE


2.2 Scheinwerfer für Abblendlicht<br />

(F<strong>und</strong>steIle: 93/92/EWG ; StVZO § 50)<br />

Vorh<strong>an</strong>densein :<br />

Anzahl:<br />

in der Breite:<br />

• nach EG-Ri l i :<br />

• nach StVZO:<br />

in der Höhe:<br />

elektr.<br />

vorgeschrieben<br />

einer, nach EG-Rili auch zwei<br />

2.3 Scheinwerfer für Fernlicht<br />

(F<strong>und</strong>steIle: 93/92/EWG , StVZO § 50)<br />

Vorh<strong>an</strong>densein :<br />

Anzahl:<br />

in der Breite:<br />

Abst<strong>an</strong>d bei zwe i Abblendscheinwerfern<br />

zuein<strong>an</strong>der max. 200 mm, symmetrisch zur Fz­<br />

Längsmitte<br />

Abst<strong>an</strong>d zum unabhängigen Fernscheinwerfer<br />

so (bis max. 200 mm zwischen beiden<br />

leuchtenden Flächen), daß im kurzen Abst<strong>an</strong>d<br />

eine Lichtq uelle erschei nt<br />

500 . . . 1 200 mm ; nach StVZO vor EZ 1 . 1 . 88<br />

Unterk<strong>an</strong>te bis 1 000 mm<br />

beim Ü berg<strong>an</strong>g zum Abblend licht müssen alle<br />

Fernschei nwerfer gleichzeitig abschalten<br />

vorgeschrieben<br />

ein oder zwei<br />

bei zwei Scheinwerfern für Fernlicht darf der<br />

Abst<strong>an</strong>d zwischen den beiden leuchtenden<br />

Flächen nicht g rößer als 200 mm sein .<br />

in der Höhe: keine besondere Vorschrift<br />

Einschaltkontrolle: vorgeschrieben ; blaue Kontrolleuchte, nach<br />

StVZO auch Anzeige d u rch Schaltersteilung<br />

Seite 18 von 91 AKE


2.4 Fahrtrichtungs<strong>an</strong>zeiger<br />

(F<strong>und</strong>steIle: 93/92/EWG ; EC E-R53 ; StVZO § 54)<br />

Vorh<strong>an</strong>densein :<br />

Anzahl:<br />

in der Breite<br />

• nach EG-Ri l i :<br />

• nach StVZO:<br />

vorgeschrieben ; nach StVZO ab EZ 0 1 . 0 1 . 1 962<br />

vorn -> 1 , 1 a, 1 b, 1 1<br />

hinten -> 2a, 2b, 1 2<br />

Vier<br />

in der Höhe: 350 . . . 1 200 mm<br />

zuein<strong>an</strong>der vorn 240 mm <strong>und</strong> hinten 1 80 mm<br />

zuein<strong>an</strong>der vorn 340 mm <strong>und</strong> hi nten 240 mm ;<br />

Blinkleuchten <strong>an</strong> den Lenkerenden ("Ochsenaugen")<br />

zuein<strong>an</strong>der 560 mm<br />

--> Siehe dazu H inweise unter Sonstiges<br />

Einschaltkontrolle: • nach EG-Ri l i vorgeschrieben ; optisch oder<br />

akustisch oder beides ;<br />

• nach StVZO zulässig<br />

"Ochsenaugen" ( Fahrtrichtungs<strong>an</strong>zeiger <strong>an</strong> den Lenkerenden)<br />

Gemäß § 54 Abs. 1 a StVZO dürfen die nach hinten wirkenden<br />

Fahrtrichtungs<strong>an</strong>zeiger (FRA) nicht <strong>an</strong> beweglichen Fah rzeugteilen<br />

<strong>an</strong>gebracht sein . Dieser Gr<strong>und</strong>satz gilt für Fz ab EZ 0 1 . 0 1 . 1 987 . I n<br />

Bezug auf d i e Ochsenaugen bedeutet d ies, daß Krafträder mit EZ<br />

vor dem 0 1 . 0 1 . 1 987 vorschriftsmäßig sind , wenn sie allein mit<br />

solchen FRA ausgerüstet sind .<br />

Krafträder mit EZ ab dem 0 1 . 0 1 . 1 987 müssen neben den nach vorn<br />

wirkenden FRA über fest stehende, nach hinten wirkende FRA<br />

verfügen . Damit wurde StVZO d u rch Einfügen des Absatz 1 a i m §<br />

54 StVZO d iesbezüglich der Forderung der E CE-R53 (Anbau<br />

Seite 19 von 91 AKE


Beleuchtungseinrichtungen Krad) <strong>an</strong>geg lichen . I m übrigen besteht<br />

damit auch Ü bereinstimmung mit der EG-Rili 93 /92 /EWG (Anbau<br />

Beleuchtungs- <strong>und</strong> Lichtsignaleinrichtungen Krad).<br />

Hinweis: Bezüglich der Anbringung dieser <strong>Einrichtungen</strong> bestehen<br />

bei den TP'en <strong>und</strong> ÜO'en unterschied l iche Auffassungen bei der<br />

I nterpretation der Rechtsvorschrift des § 54 StVZO Abs . 1 a i .V. m .<br />

der Rili zur Anbringung von Fahrtrichtungs<strong>an</strong>zeigern .<br />

2.5 Warnblink<strong>an</strong>lage<br />

(F<strong>und</strong>steIle: 93/92/EWG ; EC E-R53 ; StVZO § 53a)<br />

Vorh<strong>an</strong>densein :<br />

• nach EG-Ri l i : - nicht zulässig <strong>an</strong> zweiräd rigen Kleinkraft ­<br />

rädern<br />

- zulässig <strong>an</strong> Krafträdern<br />

• nach StVZO: zulässig auch <strong>an</strong> zweiräd rigen Kleinkrafträdern<br />

elektr. mittels eines beson<strong>deren</strong> Schalters zur<br />

synchronen Funktion aller Fahrtrichtungs<strong>an</strong>ze<br />

iger<br />

Einschaltkontrolle: vorgeschrieben ; nach StVZO Kontrolleuchte für<br />

rotes Licht<br />

Für Vorschriften zu d rei- <strong>und</strong> vierräd rigen<br />

Fahrzeugen siehe Abschnitt 3 . 5 !<br />

Seite 20 von 91 AKE


2.6 Nebelscheinwerfer<br />

(F<strong>und</strong>steIle: 93/92/EWG ; StVZO § 52)<br />

Vorh<strong>an</strong>densein : zulässig<br />

Anzahl: einer, nach EG-Rili auch zwei<br />

in der Breite:<br />

• nach EG-Ri l i : bei paarweiser Anbringung symmetrisch z u r Fz­<br />

Längsmitte<br />

• nach StVZO: höchstens 250 mm von der Fz-Längsmitte<br />

entfernt ; auch am Schutzbügel mög lich<br />

in der Höhe: nicht höher als Scheinwerfer für Abblend licht<br />

elektr. mit Begrenzungs-, Abblend-, Fernlicht<br />

Einschaltkontrolle: zu lässig<br />

2.7 Bremsleuchten<br />

(F<strong>und</strong>steIle: 93/92/EWG ; StVZO § 53)<br />

Vorh<strong>an</strong>densein : vorgeschrieben ; nach StVZO erst a b EZ<br />

0 1 . 0 1 . 88<br />

Anzahl: eine, nach EG-Rili auch zwei<br />

Fahrzeugmitte ; siehe Beispiel<br />

Seite 21 von 91<br />

nach StVZO bis EZ 3 1 . 1 2.82 auch gelb<br />

min. 250 mm<br />

(StVZO<br />

min. 350 mm)<br />

max 1 500 mm<br />

AKE


2.8 Schlußleuchten<br />

(F<strong>und</strong>steIle: 93/92/EWG ; StVZO § 53)<br />

Vorh<strong>an</strong>densein :<br />

Anzahl:<br />

Muster eines<br />

Geneh m u<br />

zeichens:<br />

vorgeschrieben<br />

eine oder zwei , Krad mit Beiwagen auch d rei<br />

Fahrzeugmitte ; siehe Beispiel<br />

R<br />

02<br />

�<br />

221 oder<br />

50 R· 00243<br />

Das dargestellte Genehmigungszeichen "50R-<br />

00243" ist ein Beispiel für eine nach der E CE-R<br />

50 genehmigte Schlussleuchte. Im Gegensatz<br />

zu <strong>an</strong><strong>deren</strong> E CE-Genehmigungszeichen auf<br />

L TEen ist hier die Angabe einer Kategorie (z. B.<br />

Kategorie Sch l ussleuchte: R) nicht vorgesehen .<br />

Zudem k<strong>an</strong>n e ine nach der E CE-R50<br />

genehmigte rückwärtige Leuchtenei nheit<br />

gleichzeitig aus Schluss-, Brems- <strong>und</strong><br />

Kennzeichenleuchte bestehen . Das obige<br />

Genehmigungszeichen wäre auch hierfür<br />

ausreichend . N u r bei Blinkleuchten , die ebenso<br />

nach dieser Regelung genehmigt sein können ,<br />

ist die Angabe einer Kategorie (z. B . : " 1 1 ")<br />

erforderlich .<br />

H i nweis: Diese Regelung ist nur für FmH ,<br />

Krafträder <strong>und</strong> ihnen g leichgestellte Fz'e<br />

<strong>an</strong>wend bar! Alternativ zur E CE-R50 dürfen<br />

jedoch auch nach der E CE-R 7 genehmigte<br />

Schlussleuchten (mit Kategorie<strong>an</strong>gabe ; siehe<br />

linkes Beispiel) <strong>an</strong>gebaut werden .<br />

Seite 22 von 91 AKE


min. 250 mm<br />

2.9 Kennzeichenbeleuchtung<br />

(F<strong>und</strong>steIle: 93/92/EWG ; EC E-R48 ; StVZO § 60)<br />

Vorh<strong>an</strong>densein : vorgeschrieben<br />

Kennzeichen<br />

Seite 23 von 91<br />

für hinteres<br />

max 1500 mm<br />

amtliches<br />

AKE


2.10 Rückstrahler hinten<br />

(F<strong>und</strong>steIle: 93/92/EWG Anh . IV N r.6. 1 2 ; StVZO § 53)<br />

Vorh<strong>an</strong>densein :<br />

Anzahl:<br />

Muster eines<br />

Geneh m u<br />

zeichens:<br />

vorgeschrieben ; nicht d reieckig<br />

ein oder zwei<br />

siehe Beispiel<br />

IA®02.�\b<br />

für einen nicht-dreieckigen Rückstrahler<br />

m i n . 250 max . 900<br />

Die Forderung des § 36a StVZO - Radabdeckungen - stellt auf das<br />

Vorh<strong>an</strong>densein einer "hinreichend wirkenden Radabdeckung" ab,<br />

d ie aber nicht mehr ausschließlich aufg r<strong>und</strong> eines Höhenmaßes zu<br />

beurteilen ist. Somit wurden bzw. werden Radabdeckungen<br />

gekürzt. Da Rückstrahler konstru ktiv meist unterhal b des amtlichen<br />

Kennzeichens <strong>an</strong>geord net sind , ist davon auszugehen , daß bei<br />

einer Vielzahl von Zweirädern der Rückstrahler somit ersatzlos<br />

entfernt wu rde bzw. wird . Das Fehlen des Rückstrahlers ist im<br />

Rahmen der H U gem . § 29 StVZO als e.M. einzustufen .<br />

Seite 24 von 91 AKE


2.11 Weitere Leuchten nach EWG<br />

(F<strong>und</strong>steIle: 93/92/EWG Anh. V Nr.6.8; 6.9; 6.11)<br />

Nebelschlußleuchte, seitliche nicht d reieckige Rückstrahler,<br />

reflektierende, wei ße Reifenfl<strong>an</strong>ken , Parkleuchten , Rückfahr ­<br />

scheinwerfer sind zulässig .<br />

Seite 25 von 91 AKE


3 Mehrspurige Kfz<br />

3.1 Begrenzungsleuchten<br />

(F<strong>und</strong>steIle: 76/756/EWG ; StVZO § 51 )<br />

Vorh<strong>an</strong>densein :<br />

Anzahl:<br />

in der Breite:<br />

in der Höhe:<br />

Elektr.<br />

Einschaltkontrolle:<br />

Beispiel :<br />

max. 400 mm<br />

vorgeschrieben<br />

zwei max. vier (jedoch davon zwei In Scheinwerfern)<br />

max. 400 mm vom äußersten Punkt<br />

350 . . . 1 500 mm ; bauartbed ingt bis 2 1 00 mm<br />

auch bei Fern- <strong>und</strong> Abblend licht ständige<br />

Funktion<br />

zulässig ; g rüne Kontrolleuchte oder gleich ­<br />

zeitiges Schalten zur I nstrumentenbeleuchtung<br />

Kraftfahrzeuge wie z. B . einige BMW-Typen<br />

haben zwei Leuchtmittel in Form ringförmiger<br />

Lichtleisten nebenein<strong>an</strong>der unter einer Abdeckscheibe<br />

als Begrenzungsleuchten . Diese zwei<br />

Leuchtmittel werden als eine Begrenzungsleuchte<br />

<strong>an</strong>gesehen .<br />

Anzahl: 2<br />

max. 4 (jedoch 2 davon<br />

Best<strong>an</strong>dteil der<br />

Scheinwerfer)<br />

max. 1500 mm<br />

���. (bauartbed ingt 21 OOmm)<br />

mm<br />

Seite 26 von 91 AKE


3.2 Scheinwerfer für Abblendlicht<br />

(F<strong>und</strong>steIle: 76/756/EWG ; StVZO § 50)<br />

Vorh<strong>an</strong>densein : vorgeschrieben<br />

Anzahl:<br />

zwe i<br />

in der Breite: max. 400 mm vom äußersten Punkt<br />

in der Höhe: 500 . . . 1 200 mm<br />

elektr.<br />

paarweise Zuschaltung von zusätzlichen<br />

Fernscheinwerfern zum Abblend- <strong>und</strong> /oder<br />

Fernlicht ist zulässig . Beim Ü berg<strong>an</strong>g zum<br />

Abblend licht müssen alle Fernscheinwerfer<br />

gleichzeitig abschalten<br />

Einschaltkontrolle: wahlfrei ; g rüne Kontrol leuchte<br />

max. 400 mm<br />

D D<br />

ma x.<br />

min.<br />

500 mm<br />

120 o mm<br />

Seite 27 von 91 AKE


H i nweis:<br />

Blinkende Scheinwerfer für Fern- <strong>und</strong> /oder<br />

Abblend licht (automatisches Ein- bzw.<br />

Ausschalten bzw. Wechselblinken von Fern<strong>und</strong><br />

Abblend licht) sind nicht zulässig . Diese<br />

Forderung g i lt auch für Kfz, d ie gem . § 52<br />

StVZO mit Sondersignalen ausgestattet sind .<br />

Kfz mit Scheinwerfern für (Fern- <strong>und</strong>)<br />

Abblend licht, die mit Gasentladungslichtquellen<br />

ausgestattet sind , müssen mit<br />

• einer automatischen Leuchtweitenregelung<br />

(i . S . von StVZO § 50 (8)),<br />

• einer Scheinwerferreinigungs<strong>an</strong>lage <strong>und</strong><br />

• einer Schaltung versehen sein , die das<br />

ständige Eingeschaltetsein des<br />

Abblend lichtes auch bei Fernlicht sicherstellt.<br />

Die o.g. Anforderungen gelten auch bei<br />

nachträglichen Umrüstungen von bereits im<br />

Verkeh r befindl ichen Fah rzeugen , die nach<br />

dem 1 . April 2000 umgerüstet werden .<br />

Bei wenigen Fah rzeugtypen wurden mit der<br />

ABE wahlweise auch Scheinwerfer mit<br />

Gasentlad ungslampen genehmigt, die<br />

abweichend von den o.g. Anforderungen keine<br />

automatische Leuchtweitenregelung besitzen .<br />

Das betri fft n u r Fahrzeuge mit ABE.<br />

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3.3 Scheinwerfer für Fernlicht<br />

(F<strong>und</strong>steIle: 76/756/EWG ; StVZO § 50)<br />

Vorh<strong>an</strong>densein :<br />

Anzahl:<br />

• nach E CE :<br />

• nach StVZO:<br />

nach E CE :<br />

in der Höhe:<br />

elektr.<br />

vorgeschrieben<br />

Zwei oder vier ; für N3 zwei weitere, d . h .<br />

insgesamt 6 1<br />

Zwei , max. vier (auch sechs, wenn davon vier<br />

Scheinwerfer versenkbar sind)<br />

vorn am Fahrzeug , so daß FzFührer nicht von<br />

Reflexionen gestört wird<br />

keine besondere Vorschrift<br />

paarweise Zuschaltung von zusätzlichen<br />

Fernschei nwerfern zum Abblend- <strong>und</strong> Fernlicht<br />

ist zulässig ; beim Ü berg<strong>an</strong>g zum Abblend licht<br />

müssen alle Fernscheinwerfer g leichzeitig<br />

abschalten ; es dürfen nicht mehr als 4 Fernscheinwerfer,<br />

d.h. 2 Paar, gleichzeitig<br />

eingeschaltet werden können bzw. leuchten..<br />

Einschaltkontrolle: vorgeschrieben ; blaue Kontrolleuchte<br />

Die Lichtstärke aller g leichzeitig einschaltbaren<br />

Fernscheinwerfer darf 300000 cd nicht<br />

überschreiten (Summe der Referenzzahlen<br />

nicht g rößer als 100, für Ausstattung nach E CE).<br />

Blinkende Scheinwerfer für Fern- <strong>und</strong> /oder<br />

Abblendlicht (autom. Ein- bzw. Ausschalten<br />

bzw. Wechselblinken von Fern- <strong>und</strong><br />

Abblend licht) sind nicht zulässig . Dies g i lt auch<br />

für Kfz, die gem . § 52 StVZO mit<br />

1 Sofern (zusätzliche) Fernscheinwerfer über Begrenzungs- bzw. Umrissleuchten verfügen, sind die<br />

Bestimmungen hinsichtlich Anzahl, Anbaulage <strong>und</strong> Schaltung auch für diese <strong>Einrichtungen</strong> zu beachten.<br />

Seite 29 von 91 AKE


keine besondere<br />

Vorschrift<br />

Sondersignalen ausgestattet sind . Aktuelle<br />

Regelungen der B<strong>und</strong>esländer beachten .<br />

BOKraft: blinkende Scheinwerfer bei Betätig ung<br />

der Alarm<strong>an</strong>lage nach § 25 vorgeschrieben<br />

Seite 30 von 91<br />

Anzahl: 2, max. 4<br />

(auch 6,<br />

- <strong>an</strong> N3-Fahrzeugen bzw.<br />

- <strong>an</strong> <strong>an</strong><strong>deren</strong> Fahrzeugen,<br />

wenn davon 4 Scheinwerfer<br />

versenkbar sind<br />

keine<br />

besondere<br />

Vorschrift<br />

Die Lichtstärke aller<br />

gleichzeitig einschaltbaren<br />

Fernscheinwerfer darf<br />

225000cd nicht überschreiten<br />

(Summe der Referenzzahlen<br />

nicht größer als 75)<br />

AKE


3.4 Fahrtrichtungs<strong>an</strong>zeiger<br />

(F<strong>und</strong>steIle: 76/756/EWG ; StVZO § 54)<br />

Vorh<strong>an</strong>densein :<br />

vorgeschrieben<br />

vorn -> 1 , 1 a, 1 b<br />

seitl . -> 5 , 6<br />

(vorn seitl . -> 4)<br />

hinten -> 2a, 2b<br />

Vordere <strong>und</strong> seitliche Blinkleuchten können in<br />

einer Leuchte kombiniert sein . Dabei sind die<br />

Kategorien 1 <strong>und</strong> 5 separat auf ein <strong>und</strong><br />

derselben Abschlussscheibe ersichtlich .<br />

in der Höhe<br />

• nach EG-Ri l i : seitliche ( Kategorie 5) 500 . . . 1 500 mm,<br />

• nach StVZO:<br />

bauartbed ingt bis 2300 mm ; übrige (Kategorie<br />

1 . . 2b) 350 . . . 1 500 mm, bauartbed ingt bis 2 1 00<br />

mm<br />

nicht reglementiert<br />

Einschaltkontrolle: vorgeschrieben ; optisch oder akustisch (gilt nur<br />

für vordere <strong>und</strong> hintere Fahrtrichtungs<strong>an</strong>zeiger)<br />

Freq uenz 90 ± 30 Perioden ; eine<br />

Ausfallkontrolle für d ie seitlichen Blinkleuchten<br />

der Kategorien 5 <strong>und</strong> 6 ist nicht vorgeschrieben<br />

Seite 3 1 von 91 AKE


3.5 Warnblink<strong>an</strong>lage<br />

(F<strong>und</strong>steIle: 78/3 1 6/EWG ; 76/756/EWG ; StVZO § 53a)<br />

Vorh<strong>an</strong>densein :<br />

elektr.<br />

vorgeschrieben<br />

mittels eines beson<strong>deren</strong><br />

synchronen Funktion aller<br />

<strong>an</strong>ze iger<br />

Schalters zur<br />

Fahrtrichtungs-<br />

Einschaltkontrolle: a) Warnblinkkontroilleuchte - d reieckiges<br />

Symbol , ROT<br />

ODER<br />

b) Die getrennt vorh<strong>an</strong>denen Kontrollleuchten<br />

(Pfeile, G RÜ N ) für den rechten<br />

<strong>und</strong> linken Blinker dürfen zusammen mit<br />

der Warnblinkkontroilleuchte (d reieckiges<br />

Symbol , ROT) wirken .<br />

ODER<br />

c) Die getrennt vorh<strong>an</strong>denen Pfeile für den<br />

rechten <strong>und</strong> den linken Blinker gelten<br />

zusammen als Kontroll leuchte für<br />

Warnblinklicht.<br />

(wie Fall b), jedoch ohne separate<br />

Warnblinkkontroil leuchte)<br />

zu b) <strong>und</strong> c): Die getrennt vorh<strong>an</strong>denen Pfeile<br />

d ü rfen nur d<strong>an</strong>n zusammen mit der<br />

Kontrolleuchte (d reieckiges Symbol , ROT) oder<br />

<strong>an</strong>stelle dieser benutzt werden , wenn beim<br />

Setzen des Blinkers jeweils n u r der rechte oder<br />

linke Pfeil wirksam wird .<br />

Seite 32 von 91 AKE


3.6 Nebelscheinwerfer<br />

(F<strong>und</strong>steIle: ECE-R48; StVZO § 52)<br />

Vorh<strong>an</strong>densein :<br />

Anzahl:<br />

Farbe:<br />

in der Breite:<br />

zulässig<br />

zwe i<br />

wei ß oder hellgelb<br />

keine besondere Vorschrift<br />

in der Höhe: nicht höher als d ie Scheinwerfer für<br />

Abblend licht, nach E CE mind . 250mm.<br />

Elektr. mit Abblend-, Fernlicht ; mit Begrenzungslicht<br />

mög l ich , wenn d ie Lichtaustrittsfläche der<br />

Nebelscheinwerfer nicht mehr als 400 mm vom<br />

äußersten Punkt der Breite entfernt ist<br />

keine besondere<br />

Vorschrift<br />

00<br />

o<br />

nicht höher als die<br />

Scheinwerfer für<br />

Abblendlicht<br />

Seite 33 von 91 AKE


3.7 Umrißleuchten<br />

(F<strong>und</strong>steIle: 76/756/EWG ; StVZO § 51 b)<br />

Vorh<strong>an</strong>densein :<br />

• nach EG-Ri l i :<br />

• nach StVZO:<br />

Anzahl:<br />

in der Breite:<br />

in der Höhe:<br />

elektr.<br />

vorgeschrieben , wenn Fz-Breite über 2 1 00 mm ;<br />

zulässig , wenn Fz-Breite 1 800 . . . 2 1 00 mm<br />

vorgeschrieben , außer lof-Fz einschließlich<br />

Geräte, wenn Fz-Breite g rößer 2 1 00 mm ; ab<br />

EZ 1 . 1 .87 ;<br />

zulässig , wenn Fz-Breite 1 800 . . . 2 1 00 mm<br />

zwei sichtbar von vorn (weiß), zwei sichtbar von<br />

hinten (rot)<br />

max. 400 mm vom äußersten Punkt<br />

so hoch , wie es mit den Vorschriften für Breite,<br />

Bauweise, Symmetrie <strong>und</strong> Betrieb des Fz 'es<br />

vereinbar ist ;<br />

Kfz - nach vorn wirkende wei ße Umri ßleuchten<br />

mindestens Oberk<strong>an</strong>te Windschutzscheibe<br />

keine besondere Vorschrift<br />

mind . 200 mm zur Begrenzungs- sowie<br />

Schlußleuchte<br />

Seite 34 von 91 AKE


3.8 Vordere Rückstrahler<br />

(F<strong>und</strong>steIle: 76/756/EWG ; StVZO § 51 )<br />

Vorh<strong>an</strong>densein :<br />

Anzahl:<br />

Farbe:<br />

Zulässig ;<br />

vorgeschrieben , wenn alle nach vorn wirkende<br />

Leuchten mit Reflektoren abgedeckt sind<br />

zwe i<br />

wei ß<br />

Anbaumaße am Kfz, wie am Anhänger ; siehe<br />

Beispiel<br />

0 0<br />

0 0<br />

0<br />

Seite 35 von 91<br />

max.15 o<br />

(StVZO: lof-Anh. max. 400)<br />

min.<br />

350<br />

max.900<br />

( bauartbedingt 1500)<br />

AKE


3.9 Tagfahrleuchten<br />

(F<strong>und</strong>steIle: ECE-R48; StVZO § 49a)<br />

Vorh<strong>an</strong>densein :<br />

Anzahl:<br />

elektr.<br />

Einschaltkontrolle:<br />

Muster eines<br />

Geneh m u<br />

zeichens:<br />

­<br />

Zulässig<br />

zwe i<br />

siehe Beispiel<br />

Tagfahrleuchten müssen automatisch aus<br />

schalten , wenn die Scheinwerfer eingeschaltet<br />

werden ;<br />

Tagfahrleuchten dürfen auch ohne<br />

Begrenzungsleuchte ei nschaltbar sei n .<br />

zu lässig<br />

Tagfahrleuchten d ü rfen am Tag bei<br />

Sichtbed i ngungen , die das Einschalten der<br />

vorgesch riebenen Fa h rzeug beleuchtu ng<br />

(Schei nwerfer) nicht erfordern , benutzt werden .<br />

min.250 max.1500<br />

min.600<br />

(400 wenn die Gesamtbreite<br />

des Kfz< 1300)<br />

Seite 36 von 91<br />

RL<br />

0<br />

entfallen gem. ECE-R48<br />

AKE


3.10 Seitenmarkierungsleuchten <strong>und</strong> seitliche<br />

Rückstrahler<br />

3. 1 0. 1 Seitliche Rückstrahler<br />

(F<strong>und</strong>steIle: ECE-R48; StVZO § 5 1 a)<br />

Vorh<strong>an</strong>densein : vorgeschrieben für Kfz mit einer FzLänge > 6<br />

m ; erst ab EZ 0 1 . 0 1 . 8 1 , lof Zgm . mit bbH < 30<br />

km /h ab EZ 0 1 . 0 1 . 89<br />

siehe nachfolgendes Beispiel<br />

3 . 1 0.2 Seiten markierungsleuchten<br />

(F<strong>und</strong>steIle: 76/756/EWG i .V. m . ECE-R48 ; StVZO § 5 1 a)<br />

Vorh<strong>an</strong>densein : vorgeschrieben für Kfz mit einer FzLänge > 6<br />

m ; nach EG-Ri l i <strong>und</strong> StVZO ab EZ 0 1 . 1 0 .94;<br />

von der Ausrüstung ausgenommen :<br />

• Fahrgestell mit Führerhaus<br />

• lof Zug- <strong>und</strong> Arbeitsmaschinen <strong>und</strong> <strong>deren</strong><br />

Anhänger sow ie Arbeitsmaschinen , d ie<br />

hinsichtlich der Baumerkmale i h res<br />

Fah rgestells nicht den Lkw <strong>und</strong><br />

Zugmaschinen gleichzusetzen sind .<br />

Seite 37 von 91 AKE


max. 3 m<br />

Seitenmarkierungsleuchten <strong>und</strong> seitliche<br />

Rückstrahler (inein<strong>an</strong>dergebaut)<br />

FzLänge > 6 m FzLänge > 6 m<br />

max. 3 m max.1 m max. 3 m max. 3 m<br />

bauartbed. 4 m bauartbed. 4 m<br />

E<br />

E<br />

0<br />

max. 1 m<br />

* Seitenmarkierungsleuchten bauartbed. bis 2100 mm hoch<br />

3 . 1 0.3 Retroreflektierende gelbe Streifen<br />

(F<strong>und</strong>steIle: StVZO § 51 a (4); ECE-R1 04)<br />

Vorh<strong>an</strong>densein : zulässig<br />

waagerecht <strong>an</strong> den Längsseiten<br />

Die Streifen können unterbrochen sein ; sie<br />

d ü rfen nicht d ie Form von Schriftzügen oder<br />

Emblemen haben .<br />

Seite 38 von 91 AKE<br />

""<br />

E<br />

E<br />

o<br />

o<br />

L()<br />

X<br />

ro<br />

E


3.11 Bremsleuchten<br />

(F<strong>und</strong>steIle: 76/756/EWG ; StVZO § 53)<br />

Vorh<strong>an</strong>densein :<br />

Anzahl:<br />

vorgeschrieben<br />

zwei , insgesamt zulässig d rei oder vier<br />

siehe Beispiele<br />

Das Aufleuchten der Bremsleuchten bei<br />

Benutzung eines Retarders ist zulässig .<br />

m ax. 1 500 m m<br />

(bauartbed .<br />

bis 2 1 00 m m )<br />

Bremsleuchten s o weit wie mögl ich ausein<strong>an</strong>der Bremsleuchten so weit wie m ög l ich ausein<strong>an</strong>der<br />

3 . 1 1 . 1 Dritte Bremsleuchte<br />

(F<strong>und</strong>steile: 76/756/EWG ; 43. AusnahmeVO)<br />

max. 1 500 m m<br />

(bauartbed .<br />

bis 2 1 00 m m )<br />

Vorh<strong>an</strong>densein : • vorgeschrieben <strong>an</strong> Fah rzeugen mit EG­<br />

Typgenehmigung (M 1 -Fah rzeuge).<br />

• zulässig <strong>an</strong> allen <strong>an</strong><strong>deren</strong> mehrspurigen<br />

Fahrzeugen<br />

siehe Beispiele<br />

Seite 3 9 von 91 AKE


a)<br />

zu<br />

zu<br />

d ritte Bremsleuchte<br />

höher als d ie paarweisen<br />

Bremsleuchten<br />

b)<br />

max. 1 50 m m<br />

zulässig <strong>an</strong> allen mehrspurigen Fahrzeugen<br />

N u r wenn der Aufbau nicht d u rch eine feste<br />

Aufbauw<strong>an</strong>d geht, sondern d u rch ein oder zwei<br />

bewegliche Teile des Fah rzeuges vonein<strong>an</strong>der<br />

getrennt wird (z. B. Türen) <strong>und</strong> kein Platz für d ie<br />

Anbringung der 3 . Bremsleuchte über den<br />

beweg lichen Teilen (Türen) vorh<strong>an</strong>den ist, darf<br />

die 3 . Bremsleuchte links <strong>und</strong> /oder auch rechts<br />

der Längsmittelebene <strong>an</strong>gebracht sein .<br />

Seite 40 von 91 AKE


3 . 1 1 .2 Paarweise zusätzliche Bremsleuchten<br />

(F<strong>und</strong>steIle: StVZO § 53)<br />

Vorh<strong>an</strong>densein : zulässig <strong>an</strong> allen mehrspurigen Fahrzeugen<br />

siehe Beispiel<br />

3.12 Schlußleuchten<br />

(F<strong>und</strong>steIle: 76/756/EWG ; StVZO § 53)<br />

Vorh<strong>an</strong>densein :<br />

Anzahl:<br />

Muster eines<br />

Geneh m u<br />

zeichens:<br />

vorgeschrieben<br />

paarweise zusätzliche<br />

Bremsleuchten<br />

> 1 000 mm<br />

Zwei ; StVZO wahlweise vier ; E CE wahlweise<br />

vier, wenn keine Umri ßleuchte <strong>an</strong>gebaut ist.<br />

siehe Beispiel<br />

nach StVZO keine gemeinsame Sicherung für<br />

vorgeschr. Schlußleuchten ab EZ 0 1 . 0 1 . 1 987<br />

RD<br />

02<br />

CG<br />

221<br />

(Hinweis: ' 'RO ' ' gibt <strong>an</strong>, daß die Schlußleuchte auch in einer<br />

Baugruppe aus zwei Schlußleuchten verwendet werden darf) .<br />

Seite 41 von 91 AKE


max. 400<br />

3. 1 2. 1 Paarweise zusätzliche Schlußleuchten<br />

(F<strong>und</strong>steIle: StVZO § 53)<br />

min. 350 mm<br />

max. 1 500 mm<br />

(bauartbed. bis<br />

2 1 00 mm)<br />

Vorh<strong>an</strong>densein : zulässig <strong>an</strong> allen mehrspurigen Fahrzeugen<br />

siehe Beispiel<br />

Seite 4 2 von 91<br />

paarweise zusätzliche<br />

Schlussleuchten<br />

keine<br />

besondere<br />

Vorschrift<br />

AKE


3.13 Nebelschlußleuchten<br />

(F<strong>und</strong>steIle: 76/756/EWG ; StVZO § 53d)<br />

Vorh<strong>an</strong>densein :<br />

Anzahl:<br />

vorgeschrieben , nach StVZO ab EZ 0 1 . 0 1 . 9 1<br />

u n d b b H > 6 0 km /h ; E CE > 25km /h<br />

ein oder zwei<br />

siehe Beispiel<br />

Einschaltkontrolle: vorgeschrieben ;<br />

• nach StVZO Kontrolleuchte für gelbes Licht.<br />

• nach EG-Ri l i Kontrolleuchte im Zugfz <strong>und</strong><br />

zusätzlich für Kfz, d ie auf Basis ei ner EG ­<br />

Ü bereinstimmungsbescheinig u ng ab dem<br />

0 1 . 1 0 .2000 erstmals In den Verkehr<br />

kommen :<br />

a) müssen eine Einrichtung besitzen , d ie bei<br />

Ausschalten der Begrenzungsleuchten die<br />

Nebelschlußleuchte(n) automatisch <strong>und</strong><br />

dauerhaft abschaltet.<br />

oder<br />

Nebelschlußleuchten müssen d<strong>an</strong>ach<br />

bewu ßt wieder eingeschaltet werden (z. B.<br />

mittels "Dreh-Zugstufen-Schalter").<br />

b) eine akustische Warnei n richtung haben , die<br />

auslösen muß, wenn<br />

+ d ie Zünd ung ausgeschaltet oder<br />

+ der Zündschlüssel abgezogen ist<br />

<strong>und</strong> d ie Fahrertür geöffnet wird , während<br />

sich der Schalter für d ie Nebelschluß ­<br />

leuchte(n) in Einschaltstellung befindet.<br />

Abst<strong>an</strong>d zur Bremsleuchte g rößer 1 00 mm<br />

Seite 4 3 von 91 AKE


Nur bei Fz der Klasse N3G<br />

(Geländefahrzeuge)<br />

1200 1000 min.<br />

250<br />

Ist nur eine Nebelschlussleuchte vorh<strong>an</strong>den, so muss diese auf<br />

oder links der Längsmitte <strong>an</strong>gebracht sein.<br />

Seite 44 von 91 AKE


3.14 Rückfahrscheinwerfer<br />

(F<strong>und</strong>steIle: ECE-R48; StVZO § 52a)<br />

Vorh<strong>an</strong>densein :<br />

Anzahl:<br />

in der Breite:<br />

in der Höhe:<br />

elektr.<br />

Beispiel :<br />

keine<br />

besondere<br />

Vorsch rift<br />

vorgeschrieben ; nach StVZO ab EZ 1 . 1 . 87<br />

ein bis vier<br />

keine besondere Vorschrift<br />

250 . . . 1 200 mm<br />

Funktion nur bei eingelegtem Rückwärtsg<strong>an</strong>g<br />

Zusätzlich zu den (1 oder 2) nach ECE-R 23<br />

genehmigten Rückfahrscheinwerfern (AR)<br />

d ü rfen <strong>an</strong> Kfz der Klassen N2, N3, M2, M3 ein<br />

oder zwei nach ECE-R 1 9 genehmigte<br />

Nebelscheinwerfer (8) für wei ßes Licht als<br />

zusätzliche Rückfahrscheinwerfer <strong>an</strong>gebaut<br />

se in .<br />

m i n . max.<br />

250 1 200<br />

Zwei zusätzliche Rückfahrscheinwerfer (Kategorie B)<br />

Seite 4 5 von 91 AKE


3.15 Kennzeichenbeleuchtung<br />

(F<strong>und</strong>steIle: 93/92/EWG ; EC E-R48 ; StVZO § 60)<br />

Vorh<strong>an</strong>densein : vorgeschrieben<br />

Kennzeichen<br />

3.16 Rückstrahler hinten<br />

(F<strong>und</strong>steIle: ECE-R48 ; StVZO § 53)<br />

für hinteres<br />

Vorh<strong>an</strong>densein : vorgeschrieben ; nicht d reieckig<br />

amtliches<br />

Anzahl: zwei , unter bestimmten Bed i ngungen auch 4<br />

(siehe Sonstiges)<br />

Muster eines<br />

Geneh m u<br />

zeichens:<br />

siehe Beispiel<br />

für einen nicht-dreieckigen Rückstrahler<br />

Seite 46 von 91<br />

max. 400<br />

max.<br />

min. 900<br />

350<br />

AKE


2 zusätzliche Rückstrahler sind erforderlich ,<br />

wenn wegen der Bauart des Fah rzeugs d i e i m<br />

Beispiel gezeigte Anbri ng u ng nicht mög lich ist.<br />

In d iesem Fall muß ein Paar Rückstrahler so<br />

nied rig wie mög lich <strong>und</strong> nicht mehr als 400 mm<br />

von der breitesten Stelle des Fah rzeugumrisses<br />

entfernt <strong>und</strong> das <strong>an</strong>dere Paar mög l ichst weit<br />

ausein<strong>an</strong>der <strong>und</strong> höchstens 900 mm über der<br />

Fah rbahn <strong>an</strong>gebracht sein .<br />

3.17 Parkleuchten<br />

(F<strong>und</strong>steIle: 76/756/EWG i .V. m . ECE-R48 ; StVZO § 5 1 c)<br />

Vorh<strong>an</strong>densein :<br />

Anzahl:<br />

zulässig<br />

<strong>an</strong> Kfz < = 6 m l<strong>an</strong>g <strong>und</strong> < = 2 m breit<br />

je eine auf jeder Seite ;<br />

oder 2 Leuchten vorn <strong>und</strong> 2 Leuchten hinten<br />

StVZO: Begrenzungsleuchte vorn <strong>und</strong><br />

Schlußleuchte<br />

Funktion<br />

je Seite übernehmen d ie<br />

in der Breite: max. 400 mm vom äußersten Punkt<br />

in der Höhe: 350 . . . 1 500 mm ; bauartbed ingt 2 1 00 mm<br />

elektr.<br />

bauartbed ingt<br />

Auf derselben Seite unabhängig von <strong>an</strong><strong>deren</strong><br />

Leuchten <strong>und</strong> bei ausgeschalteter " . . Zünd ung . . "<br />

Seite 47 von 91 AKE


3.18 Leuchtenträger<br />

(F<strong>und</strong>steIle: StVZO § 49a (9))<br />

Die nach hinten wirkenden L TE dürfen bei bestimmten<br />

Fahrzeugen (siehe § 9a (9) StVZO) auf einem abnehmbaren<br />

Schild oder Gestell (Leuchtenträger) <strong>an</strong>gebracht sein .<br />

Zusätzlich sind d ie nach hinten wirkenden L TE a n Fahrzeugen<br />

oder Lad ungsträgern nach Anzahl <strong>und</strong> Art wie d ie<br />

entsprechenden vorgeschriebenen lichttechnischen <strong>Einrichtungen</strong><br />

fest <strong>an</strong>zubri ngen , wenn Lad ungsträger oder mitgeführte Lad ung<br />

auch nur teilweise in d ie für d ie geometrische Sichtbarkeit<br />

geforderten Winkel der vorh<strong>an</strong>denen vorgeschriebenen Leuchten<br />

am Kraftfahrzeug hinei n ragen .<br />

Seite 48 von 91 AKE


4 Anhänger<br />

4.1 Begrenzungsleuchten<br />

(F<strong>und</strong>steIle: 76/756/EWG i .V. m . ECE-R48; StVZO § 51 )<br />

Vorh<strong>an</strong>densein :<br />

• nach EG-Ri l i :<br />

• nach StVZO:<br />

Anzahl:<br />

in der Breite:<br />

in der Höhe:<br />

vorgeschrieben , wenn<br />

d ie Fz-Breite g rößer 1 600 mm, zulässig bis Fz ­<br />

Breite 1 600 mm<br />

der Anh . mehr als 400 mm seitlich über d ie<br />

Begrenzungsleuchten des Zug Fz 'es hinausragt<br />

zwe i<br />

max. 1 50 mm vom äu ßersten Punkt (lof-Anh .<br />

max. 400 mm) ; Mindestabst<strong>an</strong>d zuein<strong>an</strong>der 600<br />

mm ; nach EG-Rili darf der Abst<strong>an</strong>d auf 400 mm<br />

verringert werden , wenn die FzBreite kleiner<br />

1 300 mm beträgt<br />

max. 350 . . . 1 500 mm ; bauartbed ingt bis 2 1 00<br />

mm<br />

Seite 49 von 91 AKE


4.2 Fahrtrichtungs<strong>an</strong>zeiger<br />

(F<strong>und</strong>steIle: 76/756/EWG ; StVZO § 54)<br />

Vorh<strong>an</strong>densein :<br />

Anzahl:<br />

in der Breite:<br />

in der Höhe:<br />

vorgeschrieben<br />

hinten 2a, 2b<br />

seitlich 6 (nur SAnh nach StVZO)<br />

zwei , max. vier nach hinten wirkend ;<br />

zwei seitlich (nur SAnh nach StVZO)<br />

max. 400 mm vom äußersten Punkt<br />

seitliche (der Kategorie 6) nach StVZO nicht<br />

reglementiert ; Empfehlung 500 . . . 1 500 mm,<br />

bauartbed ingt bis 2 1 00 mm ;<br />

übrige (der Kat. 2a 2b) 350 . . . 1 500 mm,<br />

bauartbed ingt bis 2 1 00 mm<br />

Einschaltkontrolle: im Zug Fz optisch oder akustisch (g ilt nur für<br />

hintere Fahrtrichtungs<strong>an</strong>zeiger)<br />

Freq uenz 90 ± 30 Perioden<br />

Seite 50 von 91 AKE


4.3 Umrißleuchten<br />

(F<strong>und</strong>steIle: 76/756/EWG ; StVZO § 51 b)<br />

Vorh<strong>an</strong>densein :<br />

• nach EG-Ri l i :<br />

• nach StVZO:<br />

Anzahl:<br />

in der Breite:<br />

in der Höhe:<br />

elektr.<br />

vorgeschrieben , wenn Fz-Breite über 2 1 00 mm ;<br />

zulässig , wenn Fz-Breite 1 800 . . . 2 1 00 mm<br />

vorgeschrieben , außer lof-Fz einschließlich<br />

Geräte, wenn Fz-Breite g rößer 2 1 00 mm ; ab<br />

EZ 1 . 1 . 87;<br />

zulässig , wenn Fz-Breite 1 800 . . . 2 1 00 mm<br />

zwei sichtbar von vorn (weiß), zwei sichtbar von<br />

hinten (rot)<br />

max. 400 mm vom äußersten Punkt<br />

so hoch , wie es mit den Vorschriften für Breite,<br />

Bauweise, Symmetrie <strong>und</strong> Betrieb des Fz 'es<br />

vereinbar ist<br />

keine besondere Vorschrift<br />

mind . 200 mm zur Begrenzungs- sow ie<br />

Schlußleuchte<br />

Seite 51 von 91 AKE


4.4 Vordere Rückstrahler<br />

(F<strong>und</strong>steIle: 76/756/EWG ; StVZO § 51 )<br />

Vorh<strong>an</strong>densein : a m Anhänger nach EG-Rili 76 /756 /EWG<br />

vorgeschrieben ; nach § 5 1 StVZO zulässig<br />

Anzahl: zwe i<br />

Farbe: wei ß<br />

siehe Beispiel<br />

0 0<br />

0<br />

max.15 o<br />

(StVZO: lof-Anh. max. 400)<br />

min.<br />

350<br />

4.5 Seiten markierungs leuchten <strong>und</strong> seitliche<br />

Rückstrah ler<br />

4.5. 1 Seitliche Rückstrahler<br />

(F<strong>und</strong>steIle: ECE-R48; StVZO § 5 1 a)<br />

max.900<br />

( bauartbedingt 1500)<br />

Vorh<strong>an</strong>densein : vorgeschrieben für Anhänger (unabhängig von<br />

der FzLänge) ; nach StVZO<br />

erst ab EZ 0 1 . 0 1 . 8 1<br />

siehe nachfolgendes Beispiel<br />

Seite 52 von 91 AKE


4.5.2 Seiten markierungsleuchten<br />

(F<strong>und</strong>steIle: 76/756/EWG i .V. m . ECE-R48 ; StVZO § 5 1 a)<br />

Vorh<strong>an</strong>densein : vorgeschrieben für Anhänger mit einer FzLänge<br />

> 6 m ·<br />

,<br />

nach EG-Rili <strong>und</strong> StVZO ab EZ 0 1 . 1 0 . 94;<br />

von der Ausrüstung ausgenommen :<br />

lof Zug- <strong>und</strong> Arbeitsmaschinen <strong>und</strong> <strong>deren</strong> Anh .<br />

siehe Beispiel<br />

Seitenmarkierungsleuchten <strong>und</strong> seitliche<br />

Rückstrahler (inein<strong>an</strong>dergebaut)<br />

FzLänge > 6 m FzL<strong>an</strong>ge > 6 m<br />

max. 3 m max. 3 m max.1 m max. 3 m max. 3 m<br />

bauartbed. 4 m bauartbed. 4 m<br />

E<br />

E<br />

..<br />

E<br />

E<br />

o<br />

o<br />

Ln<br />

>ci<br />

ro<br />

E<br />

max. 1 m<br />

* Seitenmarkierungsleuchten bauartbed. bis 2100 mm hoch<br />

4.5.3 Retroreflektierende gelbe Streifen<br />

(F<strong>und</strong>steIle: StVZO §5 1 a (4); ECE-R 1 04)<br />

Vorh<strong>an</strong>densein : zulässig<br />

waagerecht <strong>an</strong> den Längsseiten<br />

Die Streifen können unterbrochen sein ; sie<br />

d ü rfen nicht d ie Form von Schriftzügen oder<br />

Emblemen haben .<br />

Seite 53 von 91 AKE


4.6 Bremsleuchten<br />

(F<strong>und</strong>steIle: 76/756/EWG ; StVZO § 53)<br />

Vorh<strong>an</strong>densein :<br />

Anzahl:<br />

vorgeschrieben<br />

zwei , insgesamt zulässig d rei oder vier<br />

siehe Beispiel<br />

Das Aufleuchten der Bremsleuchten bei<br />

Benutzung eines Retarders ist zulässig .<br />

- -<br />

Bremsleuchten so weit wie möglich ausein<strong>an</strong>der<br />

max. 1500 mm<br />

2100 mm)<br />

Seite 54 von 91 AKE<br />

bis


4.6. 1 Dritte Bremsleuchte<br />

(F<strong>und</strong>steile: 76/756/EWG ; 43. AusnahmeVO)<br />

Vorh<strong>an</strong>densein : zulässig a n allen mehrspurigen Fahrzeugen<br />

siehe Beispiele, sinngemäß zum Kfz<br />

a)<br />

zu<br />

zu<br />

d ritte Bremsleuchte<br />

höher als d ie paarweisen<br />

Bremsleuchten<br />

b)<br />

max. 1 50 m m<br />

zulässig <strong>an</strong> allen mehrspurigen Fahrzeugen<br />

N u r wenn der Aufbau nicht d u rch eine feste<br />

Aufbauw<strong>an</strong>d geht, sondern d u rch ein oder zwei<br />

bewegliche Teile des Fah rzeuges vonein<strong>an</strong>der<br />

getrennt wird (z. B. Türen) <strong>und</strong> kein Platz für d ie<br />

Anbringung der 3. Bremsleuchte über den<br />

beweg lichen Teilen (Türen) vorh<strong>an</strong>den ist, darf<br />

die 3. Bremsleuchte links <strong>und</strong> /oder auch rechts<br />

der Längsmittelebene <strong>an</strong>gebracht sein .<br />

Seite 55 von 91 AKE


4.6.2 Paarweise zusätzliche Bremsleuchten<br />

(F<strong>und</strong>steIle: StVZO § 53)<br />

Vorh<strong>an</strong>densein : zulässig <strong>an</strong> allen mehrspurigen Fahrzeugen<br />

siehe Beispiel<br />

4.7 Schlußleuchten<br />

(F<strong>und</strong>steIle: 76/756/EWG ; StVZO § 53)<br />

Vorh<strong>an</strong>densein :<br />

Anzahl:<br />

Muster eines<br />

Geneh m u<br />

zeichens:<br />

vorgeschrieben<br />

paarweise zusätz­<br />

liche Bremsleuchten<br />

> 1 000 mm<br />

Zwei ; StVZO wahlweise vier ; ECE wahlweise<br />

vier, wenn keine Umri ßleuchte <strong>an</strong>gebaut ist.<br />

siehe Beispiel<br />

nach StVZO keine gemeinsame Sicherung ab<br />

EZ 0 1 . 0 1 . 1 987<br />

RD<br />

02<br />


m ax. 400<br />

4.7 . 1 Paarweise zusätzliche Schlußleuchten<br />

(F<strong>und</strong>steIle: StVZO § 53)<br />

m i n . 350 m m<br />

m ax. 1 500 m m<br />

(bauartbed . bis<br />

2 1 00 m m )<br />

Vorh<strong>an</strong>densein : zulässig <strong>an</strong> allen mehrspurigen Fahrzeugen<br />

siehe Beispiel<br />

Seite 5 7 von 91<br />

paarweise zusätzliche<br />

Schlussleuchten<br />

keine<br />

besondere<br />

Vorschrift<br />

AKE


4.8 Nebelschlußleuchten<br />

(F<strong>und</strong>steIle: 76/756/EWG ; StVZO § 53d)<br />

Vorh<strong>an</strong>densein :<br />

Anzahl:<br />

vorgeschrieben , nach StVZO ab EZ 0 1 . 0 1 . 9 1<br />

u n d b b H > 6 0 km /h ; E CE > 25km /h<br />

ein oder zwei<br />

siehe Beispiel<br />

Einschaltkontrolle vorgeschrieben ;<br />

wie Kfz: • nach StVZO Kontrolleuchte für gelbes Licht<br />

im Zugfz<br />

• nach EG-Ri l i Kontrolleuchte i m Zugfz <strong>und</strong><br />

zusätzlich für Kfz, d ie auf Basis ei ner EG ­<br />

Ü bereinstimmungsbescheinig u ng ab dem<br />

0 1 . 1 0 .2000 erstmals In den Verkehr<br />

kommen :<br />

a) müssen eine Einrichtung besitzen , d ie bei<br />

Ausschalten der Begrenzungsleuchten die<br />

Nebelschlußleuchte(n) automatisch <strong>und</strong><br />

dauerhaft abschaltet.<br />

oder<br />

Nebelschlußleuchten müssen d<strong>an</strong>ach<br />

bewu ßt wieder eingeschaltet werden (z. B.<br />

mittels "Dreh-Zugstufen-Schalter").<br />

b) eine akustische Warnei n richtung haben , die<br />

auslösen muß, wenn<br />

+ d ie Zünd ung ausgeschaltet oder<br />

+ der Zündschlüssel abgezogen ist<br />

<strong>und</strong> d ie Fahrertür geöffnet wird , während<br />

sich der Schalter für d ie Nebelschluß ­<br />

leuchte(n) in Einschaltstellung befindet.<br />

Seite 5 8 von 91 AKE


Nur bei Fz der Klasse N3G<br />

(Geländefahrzeuge)<br />

1 200 1 000 min.<br />

Abst<strong>an</strong>d zur Bremsleuchte > 1 00 mm<br />

250<br />

Ist nur eine Nebelschlussleuchte vorh<strong>an</strong>den, so muss diese auf<br />

oder links der Längsmitte <strong>an</strong>gebracht sein.<br />

Seite 59 von 9 1 AKE


4.9 Rückfahrscheinwerfer<br />

(F<strong>und</strong>steIle: ECE-R48; StVZO § 52a)<br />

Vorh<strong>an</strong>densein :<br />

Anzahl:<br />

in der Breite:<br />

in der Höhe:<br />

elektr.<br />

Beispiel :<br />

keine<br />

Zulässig<br />

ein bis vier<br />

keine besondere Vorschrift<br />

250 . . . 1 200 mm<br />

Funktion nur bei eingelegtem Rückwärtsg<strong>an</strong>g<br />

des Kfz<br />

Zusätzl ich zu den (1 oder 2) nach ECE-R 23<br />

genehmigten Rückfahrscheinwerfern (AR)<br />

d ü rfen <strong>an</strong> Fahrzeugen der Klassen 02 , 03, 04<br />

ein oder zwei nach ECE-R 1 9 genehmigte<br />

Nebelscheinwerfer (8) für wei ßes Licht als<br />

zusätzliche Rückfahrscheinwerfer <strong>an</strong>gebaut<br />

se in .<br />

besondere min . max.<br />

Vorsch rift<br />

250 1 200<br />

Zwei zusätzliche Rückfahrscheinwerfer (Kategorie B)<br />

Seite 6 0 von 9 1 AKE


4.10 Kennzeichenbeleuchtung<br />

(F<strong>und</strong>steIle: 93/92/EWG ; EC E-R48 ; StVZO § 60)<br />

Vorh<strong>an</strong>densein : vorgeschrieben<br />

Kennzeichen<br />

4.11 Rückstrahler hinten<br />

(F<strong>und</strong>steIle: ECE-R48; StVZO § 53)<br />

Vorh<strong>an</strong>densein :<br />

Anzahl:<br />

nur E CE :<br />

Muster eines<br />

Geneh m u<br />

zeichens:<br />

vorgeschrieben ; d reieckig<br />

für hinteres amtliches<br />

zwe i;<br />

zwei weitere nicht-d reieckige Rückstrahler<br />

zusammengebaut mit den hi nteren L TE 'en sind<br />

zulässig<br />

für einen nicht-dreieckigen Rückstrahler<br />

max .<br />

400 m i n . max .<br />

350 900<br />

Zwei; zwei weitere n i chtd reieckige Rückstrah ler,<br />

zusa mmengebaut mit den h i nteren L TE'en sind zulässig<br />

Seite 61 von 9 1 AKE


4.12 Spurhalteleuchten<br />

(F<strong>und</strong>steIle: StVZO § 5 1 )<br />

Vorh<strong>an</strong>densein :<br />

Geneh m u<br />

zeichen :<br />

Anzahl:<br />

zulässig<br />

nationales Prüfzeichen ; nsu K 1 234<br />

zwe i<br />

in der am hinteren Ende der beiden Längsseiten<br />

in der Breite /Höhe: keine besondere Vorschrift<br />

nach vorn<br />

Farbe: wei ß<br />

elektr. keine besondere Vorschrift<br />

4.13 Parkleuchten<br />

(F<strong>und</strong>steIle: 76/756/EWG i .V. m . ECE-R48 ; StVZO § 5 1 c)<br />

Vorh<strong>an</strong>densein :<br />

• nach StVZO:<br />

• nach E CE :<br />

Anzahl:<br />

in der Breite:<br />

in der Höhe:<br />

elektr.<br />

zulässig ; <strong>an</strong> F z < = 6 m l<strong>an</strong>g u n d < = 2 m breit<br />

unzulässig , da nur für Kfz<br />

je eine auf jeder Seite ;<br />

oder 2 Leuchten vorn <strong>und</strong> 2 Leuchten hinten<br />

StVZO: Begrenzungsleuchte vorn <strong>und</strong><br />

Schlußleuchte je Seite übernehmen d ie<br />

Funktion<br />

max. 400 mm vom äußersten Punkt<br />

350 . . . 1 500 mm ; bauartbed ingt 2 1 00 mm<br />

Auf der selben Seite unabhängig von <strong>an</strong><strong>deren</strong><br />

Leuchten <strong>und</strong> bei ausgeschalteter " . . Zünd ung . . "<br />

Seite 62 von 9 1 AKE


5 Zusätzliche Scheinwerfer, Leuchten <strong>und</strong><br />

retroreflektierende Mittel<br />

5.1 Kennleuchten für blaues Blinklicht mit einer<br />

Hauptabstrahlrichtung (" Frontblitzleuchten")<br />

(F<strong>und</strong>steIle: StVZO § 52)<br />

Vorh<strong>an</strong>densein : zulässig a n dazu gem . § 52 Abs. 3 StVZO<br />

berechtigten Kfz, (u.a. Kfz der Polizei , der<br />

Feuerwehr sowie des Rettungsd ienstes) ; FRBL<br />

bei mehrspurigen Kfz n u r i .V. m . Kennleuchten<br />

für blaues R<strong>und</strong> umlicht<br />

nationales Prüfzeichen nsu K 1 234<br />

zeichen :<br />

in der Breite /Höhe: keine besondere Vorschrift ; Empfehlung siehe<br />

Beispiel , ggf. Herstellervorgaben beachten<br />

nach vorn ; gem . der o. g . Vorschrift ist n u r der<br />

Anbau der blauen Bl itzleuchten als Front<strong>an</strong>bau<br />

(Wirkrichtung nach vorn) zulässig . Werden<br />

blaue Blitzleuchten (mit e iner HauptabstrahIrichtung)<br />

am FzHeck mit nach hinten<br />

gerichteter Wirkrichtung fest <strong>an</strong>gebaut, so<br />

bedarf es dazu einer Ausnahmegenehmigung .<br />

Seite 63 von 9 1 AKE


max. 1200<br />

Kennleuchten für blaues R<strong>und</strong>umlicht<br />

(min. 650 mm, wenn<br />

der FzAufbau die<br />

Einhaltung von 800<br />

min. 800 mm nicht zuläßt)<br />

Ein zusätzliches , automatisches Blinken der<br />

Scheinwerfer für Fern- <strong>und</strong> /oder Abblend licht ist<br />

nicht zu lässig . (ggt. Einzelregelung der B<strong>und</strong>esländer beachten)<br />

Seite 64 von 9 1 AKE


5.2 Kennleuchten für gelbes Blinklicht<br />

(F<strong>und</strong>steIle: StVZO § 52(4))<br />

Vorh<strong>an</strong>densein :<br />

Geneh m u<br />

zeichen :<br />

zulässig <strong>an</strong> dazu gem . § 52 Abs. 4 StVZO<br />

berechtigten Kfz, ggf. Züge für<br />

• Bau- <strong>und</strong> Unterhaltung von Straßen ,<br />

M ü llabfuhr<br />

• P<strong>an</strong>nenhilfsfahrzeuge<br />

• Ungewöhnlicher Länge oder Breite oder<br />

ungewöhnlich l<strong>an</strong>ger oder breiter Lad ung<br />

• Schwer- oder Großraumtr<strong>an</strong>sport-<br />

Begleitfah rzeuge<br />

nationales Prüfzeichen ILJLJ K 1 234<br />

in der Breite /Höhe: wie geometrische Sichtbarkeit es erfordert<br />

Seite 65 von 9 1 AKE


5.3 Such- <strong>und</strong> Arbeitsscheinwerfer<br />

(F<strong>und</strong>steIle: StVZO § 52)<br />

5.3. 1 Suchscheinwerfer<br />

Vorh<strong>an</strong>densein :<br />

Geneh m u<br />

zeichen :<br />

Anzahl:<br />

zulässig<br />

ohne<br />

e iner<br />

­<br />

in der Breite: keine besondere Vorschrift<br />

in der Höhe: keine besondere Vorschrift<br />

elektr. nur mit Schlußleuchten <strong>und</strong> Kennzeichen<br />

beleuchtung<br />

5.3.2 Arbeitsscheinwerfer<br />

Vorh<strong>an</strong>densein :<br />

Geneh m u<br />

zeichen :<br />

Anzahl:<br />

Leistungsaufnahme max. 35 W<br />

zulässig<br />

ohne<br />

einer oder mehrere, separat einschaltbar<br />

Es besteht hi nsichtl ich des<br />

Anbringungsortes keine besondere<br />

Vorschrift.<br />

Seite 66 von 9 1 AKE


Arbeitsscheinwerfer d ü rfen nicht mit<br />

Betätig ungsei nrichtungen für Beg renzungs- /<br />

Abblend- <strong>und</strong> /oder Fernlicht gekoppelt sein .<br />

Erforderlich ist stets ein separater Schalter.<br />

Empfehlenswert ist die Anbringung e iner<br />

zugehörigen Kontrolleuchte.<br />

Mit Ausnahme von Fah rzeugen zur<br />

Straßenunterhaltung <strong>und</strong> M ü llabfuhr dürfen<br />

Arbeitsscheinwerfer während der Fahrt nicht<br />

benutzt werden (Forderung des § 52 StVZO).<br />

Deshalb sollten <strong>an</strong> Fah rzeugen , die nicht den<br />

o.g. Tätig keitsmerkmalen zugeordnet werden<br />

können , z. B. Sattelzug maschinen , Lkw usw. <strong>an</strong><br />

geeigneter Stelle in der Nähe des Schalters der<br />

Arbeitsscheinwerfer gekennzeichnet sein :<br />

"Arbeitsscheinwerfer-Benutzung während der<br />

Fahrt nicht zulässig".<br />

Seite 67 von 9 1 AKE


5.4 Park-Warntafeln<br />

(F<strong>und</strong>steIle: StVZO § 5 1 c)<br />

Vorh<strong>an</strong>densein :<br />

Geneh m u<br />

zeichen :<br />

Anzahl:<br />

regelt § 1 7 StVO<br />

Nach § 1 7 Abs. 4 StVO sind auf der Fahrbahn<br />

haltende Fz, ausgenommen Pkw, mit einem<br />

zul . Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t u. Anh .<br />

innerhalb geschlossener Ortschaften stets mit<br />

eigener Lichtq uelle zu beleuchten oder d u rch<br />

<strong>an</strong>dere zugelassene lichttechnische<br />

<strong>Einrichtungen</strong> kenntlich zu machen .<br />

nationales Prüfzeichen iLJlJ K 1 234<br />

je eine für d ie Vorderseite <strong>und</strong> für d ie Rückseite<br />

Ort der auf der dem Verkeh r zugew<strong>an</strong>dten Seite<br />

in der Breite: max. 1 00 mm vom äußersten Punkt<br />

einschließlich Lad ung<br />

in der Höhe: max. 1 000 mm<br />

wirksame Teile dürfen nur bei parkenden Fz<br />

sichtbar sein ;<br />

Rückstrahler <strong>und</strong> amtliche Kennzeichen d ü rfen<br />

d u rch Park-Warntafeln nicht verdeckt werden ;<br />

sowohl Form "A" als auch Form "B" zulässig<br />

Seite 6 8 von 9 1 AKE


Form "A" :<br />

(423 x 423)<br />

E<br />

><<br />

ro<br />

E<br />

max. 1 00 m m<br />

Seite 6 9 von 9 1<br />

Form "B":<br />

(282 x 282)<br />

max. 1 00 m<br />

- -<br />

AKE


5.5 Sicherheitskennzeichnung <strong>an</strong> Fahrzeugen, die<br />

dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung von<br />

Straßen ... oder die der Müllabfuhr dienen<br />

(F<strong>und</strong>steIle: StVZO § 52 , D I N 307 1 0)<br />

Vorh<strong>an</strong>densein :<br />

Anzahl:<br />

Zulässig <strong>an</strong> Fahrzeugen , d ie dem Bau , der<br />

Unterhaltung von Straßen oder von Anlagen im<br />

Straßenraum oder der M ü llabfuhr d ienen .<br />

mindestens 8 Normflächen vorn<br />

mindestens 8 Normflächen hinten<br />

- Normfläche<br />

1 4 1 x 1 4 1<br />

Eine Normfläche al lei n darf nicht <strong>an</strong>gebracht<br />

werden .<br />

Eine zusätzliche seitliche Kenntlichmachung<br />

mit rot-wei ßer Warnmarkierung ist mög l ich .<br />

oder wenn die geometrische Sichtbarkeit es<br />

erfordert, meh rere Kennleuchten für gelbes<br />

Blinklicht (R<strong>und</strong>umlicht) d ürfen zusätzlich zur<br />

Sicherheitskennzeichnung <strong>an</strong>gebaut sein .<br />

Mindestgröße einer Einzelfläche<br />

(2 Normflächen)<br />

Seite 70 von 9 1 AKE


5.6 Kenntlichmachung von Anbaugeräten <strong>und</strong><br />

H u bladebü h nen<br />

(F<strong>und</strong>steIle: StVZO §§ 30, 53b; D I N 1 1 030)<br />

Anbaugeräte, die seitlich mehr als 400 mm über den äußersten<br />

Punkt der leuchtenden Flächen der Begrenzungs- oder der<br />

Schlußleuchten des Fahrzeugs hinausragen , müssen mit<br />

Beg renzungsleuchten , Schlußleuchten <strong>und</strong> Rückstrahlern<br />

ausgerüstet sein <strong>und</strong> ständig nach vorn <strong>und</strong> hinten d u rch<br />

Parkwarntafeln nach § 5 1 c StVZO oder d u rch Folien oder Tafeln<br />

nach DIN 1 1 030 (Ausgabe 09 /94) kenntlich gemacht werden .<br />

Beispiele:<br />

a) b) c) d)<br />

(423 X 423 Parkwarn­<br />

Tafel Form "A")<br />

Begrenzungs­<br />

Ikeuchte<br />

(282 x 423) ( 1 41 x 846)<br />

Schlußleuchte <strong>und</strong><br />

Rückstrahler<br />

( 1 4 1 x 423)<br />

Schlußleuchte<br />

max. 1 500 mm<br />

Rückstrahler<br />

max. 900 mm<br />

Rechteckige Formen der Fol ien oder Tafeln<br />

können horizontal oder vertikal <strong>an</strong>gebracht<br />

werden (Schraffur nach außen <strong>und</strong> unten).<br />

Werden d ie rückwärtigen L TE 'en d u rch<br />

Anbaugeräte nicht so d ü rfen<br />

außerhalb der Zeit, in der Beleuchtung nötig ist<br />

(§ 1 7 Abs. 1 StVO), d ie Beg renzungsleuchten ,<br />

Schlußleuchten <strong>und</strong> Rückstrahler am<br />

Seite 71 von 9 1 AKE


Anbaugerät abgenommen sein ; sie müssen im<br />

oder am Fahrzeug mitgeführt werden .<br />

Werden die vorgeschriebenen rückwärtigen<br />

L TE 'en durch Anbaugeräte auch nur teilweise<br />

so müssen d iese ständig nach Art<br />

<strong>und</strong> Anzahl wiederholt werden (§ 49a, Abs. 9a<br />

StVZO).<br />

Die Anbringung von Leuchten auf Park­<br />

Warntafeln <strong>und</strong> Tafeln nach D I N 1 1 030<br />

(Ausgabe 09 /94), der Größe 423 x 423 mm ist<br />

unter folgenden Bedingungen zulässig :<br />

- Die auf der Tafel verdeckte Fläche darf nicht<br />

g rößer als 1 50 cm2 sein . Dabei darf d ie<br />

g rößte Ausdehnung der verdeckten Flächen<br />

nicht mehr als 1 60 mm betragen .<br />

- Leuchten dürfen nur oben , in der Mitte oder<br />

unten auf der senkrechten Mittellinie der<br />

Tafel <strong>an</strong>gebracht sein .<br />

Anbaugeräte, <strong>deren</strong> äußerstes Ende mehr als 1 000 mm über d ie<br />

Schlußleuchten des Fahrzeuges nach hinten hinausragt, müssen<br />

mit einer Schlußleuchte <strong>und</strong> einem Rückstrahler ausgerüstet sein<br />

<strong>und</strong> ständig nach hinten d u rch Parkwarntafeln nach § 5 1 c StVZO<br />

oder d u rch Folien oder Tafeln nach D I N 1 1 030 (Ausgabe 09 /94)<br />

kenntlich gemacht werden .<br />

Seite 72 von 9 1 AKE


a)<br />

Sch l u ßleuchte <strong>und</strong><br />

Rückstrahler<br />

(423 X 423 - Parkwarntafel Form "A") (282 x 423)<br />

c)<br />

( 1 4 1 x 846) ( 1 41 x 423)<br />

Rechteckige Formen der Fol ien oder Tafeln<br />

können horizontal oder vertikal <strong>an</strong>gebracht<br />

werden (Schraffur nach außen <strong>und</strong> unten).<br />

Werden d ie rückwärtigen L TE 'en d u rch<br />

Anbaugeräte nicht so d ü rfen<br />

außerhalb der Zeit, in der Beleuchtung nötig ist<br />

(§ 1 7 Abs. 1 StVO), d ie Schlußleuchte <strong>und</strong> der<br />

Rückstrahler am Anbaugerät abgenommen<br />

sein ; sie müssen im oder am Fahrzeug<br />

mitgeführt werden .<br />

Werden die vorgeschriebenen rückwärtigen<br />

L TE 'en durch Anbaugeräte auch nur teilweise<br />

so müssen d iese ständig nach Art<br />

<strong>und</strong> Anzahl wiederholt werden (§ 49a Abs. 9a<br />

Seite 73 von 9 1 AKE


StVZO, Siehe Beispiel b).<br />

Die Anbringung von Leuchten auf Park­<br />

Warntafeln <strong>und</strong> Tafeln nach D I N 1 1 030,<br />

(Ausgabe 09 /94), der Größe 423 x 423 mm ist<br />

unter folgenden Bedingungen zulässig :<br />

- Die auf der Tafel verdeckte Fläche darf nicht<br />

g rößer als 1 50 cm 2 sein . Dabei darf die<br />

g rößte Ausdehnung der verdeckten Flächen<br />

nicht mehr als 1 60 mm betragen .<br />

- Leuchten dürfen nur oben , in der Mitte oder<br />

unten auf der senkrechten Mittellinie der<br />

Tafel <strong>an</strong>gebracht sein .<br />

5.7 Heckmarkierungstafeln nach EC E-Regelungen<br />

5.7 . 1 Heckmarkierungstafeln f . schwere u . l<strong>an</strong>ge Kfz u . Anh.<br />

(F<strong>und</strong>steIle: ECE-R 70; StVZO § 53)<br />

Vorh<strong>an</strong>densein : zulässig<br />

in der Breite /Höhe: keine besondere Vorschrift<br />

Die Gesamtlänge eines (Tafel)-Satzes ,<br />

bestehend aus n u r einer, zwei oder vier<br />

Kennzeichnungstafel(n), beträgt 1 1 30 < I <<br />

2300 mm.<br />

Seite 74 von 9 1 AKE


- -<br />

1 40 + 1 0<br />

für Kfz<br />

• •<br />

rot fluoreszierend oder retroreflektierend<br />

gel b retroreflektierend<br />

Seite 75 von 91 AKE


- 5<br />

rot fluoreszierend oder retroreflektierend<br />

gelb retroreflektierend<br />

Seite 76 von 9 1 AKE


5.7.2 Heckmarkierungstafeln für l<strong>an</strong>gsamfahrende Kfz <strong>und</strong><br />

Anhänger<br />

(F<strong>und</strong>steIle: ECE-R 69; StVZO § 53)<br />

Vorh<strong>an</strong>densein :<br />

H i nweis:<br />

zulässig <strong>an</strong> Kfz mit bbH < 30 km /h <strong>und</strong> <strong>deren</strong><br />

Anhänger<br />

350 - 365 m m<br />

rot retroreflektierend<br />

rot fluoreszierend oder retroreflektierend<br />

Regelung g i lt auch für Kr<strong>an</strong>kenfahrstühle nach<br />

StVZO § 1 8 (2) N r. 5<br />

Seite 77 von 9 1 AKE


6 Spezielle Fahrzeuge <strong>und</strong><br />

Fahrzeugkombinationen<br />

6.1 Fahrzeuge mit Glastr<strong>an</strong>sportgestell<br />

(F<strong>und</strong>steIle: StVZO § 49a)<br />

Glastr<strong>an</strong>sportgestelle, d ie seitlich mehr als 400 mm über den<br />

äußersten Punkt der leuchtenden Fläche der Beg renzungs- oder<br />

der Sch l u ßleuchten des Fahrzeuges hinausragen , müssen mit<br />

Begrenzungsleuchte, Schlußleuchte <strong>und</strong> Rückstrahler ausgerüstet<br />

se in .<br />

Glastr<strong>an</strong>sportgestelle sind vorn u n d hinten mit einer rot-wei ßen<br />

Sicherheitskennzeichnung zu versehen . Die rot-wei ße<br />

Sicherheitskennzeichnung sollte aus einer retroreflektierenden<br />

Fläche, die u . a . mit der Aufschrift "Typ 2 der Norm D I N 67520 Teil<br />

2" gekennzeichnet ist, bestehen .<br />

Bei nur einseitiger Anbringung eines Glastr<strong>an</strong>sportgestells ist eine<br />

paarweise Anbringung zusätzlicher Begrenzungsleuchten ,<br />

Schlußleuchten <strong>und</strong> Rückstrahler symmetrisch zur<br />

Fahrzeuglängsachse - nicht erforderlich .<br />

Seite 78 von 9 1 AKE


6 . 1 . 1 Glastr<strong>an</strong>sportgestell fest <strong>an</strong>gebaut<br />

Begrenzungsleuchte<br />

> 2 1 00<br />

Umrißleuchte<br />

(nach vorn weiß nach hinten rot)<br />

< 2 1 00<br />

rot-weiße<br />

Sicherheitskennzeichnung<br />

Rückstrahler<br />

Schlußleuchte<br />

Wi rd d u rch den Anbau des Tr<strong>an</strong>sportgestells eine Fah rzeugbreite<br />

von mehr als 2 1 00 mm erreicht, so müssen am Fahrzeug<br />

Umri ßleuchten nach vorn (oberhalb Oberk<strong>an</strong>te<br />

Windschutzscheibe) <strong>und</strong> nach hinten wirkend <strong>an</strong>gebaut sein . Ggf.<br />

sind d iese nachzurüsten . Die nach hinten wirkenden<br />

Umri ßleuchten können , entgegen der hier im Beispiel<br />

dargestellten Anordnung, auch am Fah rzeug hi nten <strong>und</strong> u. U.<br />

auch unterhalb des Aufbaus <strong>an</strong>geordnet sein .<br />

Seite 79 von 9 1 AKE


6 . 1 .2 Glastr<strong>an</strong>sportgestell abnehmbar<br />

Begrenzungsleuchte<br />

Schlußleuchte<br />

Rückstrahler<br />

Sc leuchte<br />

Als Teil der Lad ung sind abnehmbare Glastr<strong>an</strong>sportgestelle n u r<br />

<strong>an</strong>zusehen, wenn s i e dazu bestimmt sind , mit dem<br />

Beförderungsg ut auf- <strong>und</strong> abgeladen zu werden . Vg l . § 42 , StVZO<br />

Kommentar, Kirschbaum-Verlag , Erl . 9.<br />

Der Anbau von Umri ßleuchten <strong>an</strong> Fah rzeugen , die aufg r<strong>und</strong> des<br />

Tr<strong>an</strong>sportgestells eine Gesamtbreite von mehr als 2 1 00 mm<br />

erreichen , ist nicht vorgeschrieben .<br />

Seite 80 von 9 1 AKE


6.2 Kenntlichmachung von FzKombinationen mit<br />

Nachläufern zum Tr<strong>an</strong>sport von L<strong>an</strong>gmaterial<br />

(F<strong>und</strong>steIle: StVZO § 5 1 a)<br />

Vorh<strong>an</strong>densein :<br />

Art u . Anzahl:<br />

vorgeschrieben ab 0 1 . 1 0 . 1 998 (gilt ab diesem<br />

Datum für alle o . g . FzKombinationen<br />

unabhängig vom Datum der EZ)<br />

An der gesamten FzKombination einschließlich<br />

Lad ung ist <strong>an</strong> den Längsseiten über d ie<br />

gesamte Länge gelbes retroreflektierendes<br />

Material in Form von Bändern , Schnüren o.ä.<br />

<strong>an</strong>zubringen . Am Nachläufer sind unabhängig<br />

von dessen FzLänge je FzSeite 2<br />

Seitenmarkierungsleuchten erforderlich .<br />

gelbes retroreflektierendes Material<br />

(Typ 2 nach D I N 67520 Teil 2)<br />

Seite 81 von 9 1<br />

2 Seitenmarkierungsleuchten<br />

(soweit wie möglich ausein<strong>an</strong>der)<br />

AKE


6.3 Konturmarkierung für schwere <strong>und</strong> l<strong>an</strong>ge Kfz <strong>und</strong><br />

Anhänger<br />

(F<strong>und</strong>steIle: StVZO § 53 ; ECE-R1 04)<br />

Vorh<strong>an</strong>densein :<br />

Geneh m u<br />

zeichen :<br />

für<br />

Geneh m u<br />

zeichen :<br />

Farbe:<br />

zulässig <strong>an</strong> Fahrzeugen - außer Pkw - mit einer<br />

Länge von mehr als 6 m<br />

E CE-Genehmigungszeichen , oberhalb des<br />

Kreises mit dem Buchstaben "E" befindet sich<br />

der Kennbuchstabe für d ie Ausführung :<br />

" C" - für Konturmarkierung<br />

"0" - für Schriftzeichen <strong>und</strong> Logos ; Fläche<br />

begrenzt<br />

"E" - für Schriftzeichen <strong>und</strong> Logos ; keine<br />

Einschränkungen hinsichtlich der Fläche ; somit<br />

auch g<strong>an</strong>zflächig innerhalb der<br />

Konturmarkierung zulässig<br />

C D E<br />

1 04R-00 1 88 1 04R-00 1 1 04R-002<br />

Kategorie " C" gelb, wei ß oder rot ;<br />

Kategorien "0" <strong>und</strong> "E" alle Farben mög lich<br />

Folien der Kategorien " 0" <strong>und</strong> "E" n u r seitlich<br />

<strong>und</strong> innerhalb der Konturmarkierung zulässig ;<br />

Die Kategorie " C" besitzt den höchsten Grad<br />

der Retroreflektion . Erkennbar ist die Folie<br />

neben der Angabe der Kategorie <strong>an</strong>h<strong>an</strong>d des<br />

deutlich sichtbaren "Wabenmusters" (<strong>an</strong>alog<br />

der rot-wei ß schraffierten Folie für<br />

Seite 82 von 9 1 AKE


m i n 200 m m<br />

z u den vorge­<br />

schriebenen<br />

B remsleuchten<br />

Warnmarkierung nach O I N 307 1 0)<br />

Die Kategorien "0" <strong>und</strong> 11 Eil besitzen einen<br />

deutlich verminderten Grad der Retroreflektion .<br />

(" Eil ist noch schwächer gegenüber "0")<br />

Vergleichbar sind diese Folientypen etwa mit<br />

dem Reflektionsgrad bzw. der<br />

Oberflächenstruktur amtlicher Kennzeichen .<br />

D E<br />

Ausf. "0": B uchstaben- bzw. Zeichen höhe 300 . . . 1 00 0 ; D a s Geneh m i g u n g szeichen @ bzw. @<br />

max. 1 4 Buchstaben bzw. Zeichen; ist auf Flächen von 1 04R-


6.4 Verkehrsleiteinrichtungen <strong>an</strong> Fahrzeugen<br />

(F<strong>und</strong>steIle: StVO § 43)<br />

Vorh<strong>an</strong>densein : regelt StVO<br />

Die <strong>an</strong> Fahrzeugen (fest) <strong>an</strong>gebrachten<br />

Zeichen 6 1 5 oder 6 1 6 (vg l . § 43 StVO) sind als<br />

Arbeitsstellensicherung kein Best<strong>an</strong>dteil der<br />

Fahrzeugbeleuchtung im Sinne der StVZO,<br />

sondern regeln sich nach der StVO.<br />

StVO:<br />

Zeichen 61 6<br />

fahrbare Absperrtafel<br />

mit Blinkpfeil<br />

Seite 84 von 9 1<br />

StVO:<br />

Zeichen 61 5<br />

fahrbare Absperrtafel<br />

AKE


6.5 Verkehrsleiteinrichtungen <strong>an</strong> Fahrzeugen der<br />

Feuerwehr<br />

6.5. 1 Baden-Württemberg<br />

(Erlass UVM AZ.3/386 1 .5- 1 /4 1 0)<br />

Vorh<strong>an</strong>densein :<br />

Form<br />

ausschließl ich <strong>an</strong> Einsatzfahrzeugen , d ie in<br />

Baden-Württemberg zugelassen sind<br />

Fahrzeuge der Feuerwehr d ü rfen wahlweise mit<br />

einem der nachfolgend beispielhaft<br />

dargestellten "Heck-Warnsysteme" ausgerüstet<br />

werden :<br />

- mind . 2, max. 6 mög l ichst in horizontaler<br />

Reihe <strong>an</strong> der hinteren Dachk<strong>an</strong>te<br />

<strong>an</strong>geordnete gelbe Blinkleuchten nach § 53a<br />

StVZO (Warnleuchten) oder § 54 StVZO<br />

(Blinkleuchten).<br />

Seite 8 5 von 91 AKE


Einschaltkontrolle: vorgeschrieben , Kontrolleuchte<br />

Form<br />

Die Leuchten müssen synchron blinken . Sie<br />

müssen bei Kfz so geschaltet sein , daß sie<br />

ausschließlich bei betätigter FBA unabhängig<br />

von den übrigen L TE'en ei ngeschaltet werden<br />

können .<br />

- 2 <strong>an</strong> den hinteren oberen Fah rzeugecken<br />

<strong>an</strong>geordnete Blinkleuchten des Typs "WL6"<br />

mit Prüfnummer der B<strong>und</strong>es<strong>an</strong>stalt für<br />

Straßenwesen .<br />

Einschaltkontrolle: vorgeschrieben , Kontrolleuchte<br />

Die Leuchten müssen synchron blinken . Sie<br />

müssen bei Kfz so geschaltet sein , daß sie<br />

ausschließlich bei betätigter FBA unabhängig<br />

von den übrigen L TE'en ei ngeschaltet werden<br />

können .<br />

Seite 86 von 91 AKE


Form<br />

Hinweis: Tafel in der stark<br />

Form<br />

kleiner gelber Blinkpfeil aus 1 5 Blinkleuchten<br />

entspr. § 43 StVO Zeichen 6 1 6 . Die<br />

q uad ratische Tafel (900 x 900 mm) darf nur die<br />

Blinkleuchten ohne weitere Verkehrszeichen<br />

oder Schraffuren enthalten .<br />

Blinkleuchten kombiniert mit Blinkpfeil<br />

Ein kombinierter Einbau der gelben<br />

Blinkleuchten aus b) <strong>und</strong> c) am FzHeck ist d<strong>an</strong>n<br />

erlaubt, wenn die Blinkleuchten nach b) <strong>und</strong> die<br />

Blinkpfeile nach c) im Wechsel wirken .<br />

Seite 87 von 91 AKE


6.5.2 Schieswig-Hoistein<br />

(Erlass: MWTV-VI I 425-AZ: 62 1 .5 1 3.55-0)<br />

Vorh<strong>an</strong>densein : ausschließlich a n Fahrzeugen der Feuerwehr,<br />

d ie mit Kennleuchten für blaues Blinklicht (§ 52<br />

Abs. 3 StVZO) <strong>und</strong> Einsatzhorn (§ 55 StVZO)<br />

ausgerüstet sind .<br />

Es gelten die gleichen Anbauformen <strong>und</strong><br />

Bed i ngungen , wie sie in Kapitel 6 . 5 . 1 (Baden­<br />

Württemberg) dargestellt sind .<br />

Abweichend davon dürfen Feuerwehrfahrzeuge<br />

in Schleswig-Holstein die gen<strong>an</strong>nten Heckwarnsysteme<br />

auch in l<strong>an</strong>gsamer Fahrt (Schrittgeschwindigkeit)<br />

benutzen .<br />

Seite 88 von 91 AKE


6.5.3 Rheinl<strong>an</strong>d-Pfalz<br />

(Erlass : MWVVLW-AZ: 8706-7253)<br />

Vorh<strong>an</strong>densein : ausschließlich a n Fahrzeugen der Feuerwehr,<br />

d ie mit Kennleuchten für blaues Blinklicht (§ 52<br />

Abs. 3 StVZO) <strong>und</strong> Einsatzhorn (§ 55 StVZO)<br />

ausgerüstet sind .<br />

maximal 6 mög l ichst in horizontaler Reihe <strong>an</strong><br />

der hinteren Dachk<strong>an</strong>te <strong>an</strong>geordnete gel be<br />

Blinkleuchten nach § 53a StVZO<br />

(Warnleuchten) oder § 54 StVZO<br />

(Blinkleuchten).<br />

Einschaltkontrolle: vorgeschrieben , Kontrollleuchte<br />

Die Leuchten müssen synchron blinken . Sie<br />

müssen bei Kfz so geschaltet sein , dass sie<br />

ausschließlich bei betätigter FBA unabhängig<br />

von den übrigen L TE'en eingeschaltet werden<br />

können .<br />

Seite 89 von 91 AKE


6.6 Wechselverkehrszeichen<strong>an</strong>lage <strong>an</strong> firmeneigenen<br />

Begleitfahrzeugen<br />

(VkBI 1992, Heft 8, S . 218)<br />

Vorh<strong>an</strong>densein : regelt das Merkblatt über d ie Ausrüstung von<br />

privaten Begleitfahrzeugen zur Absicherung<br />

von Großraum- <strong>und</strong> Schwertr<strong>an</strong>sporten<br />

Das gesamte rückwärtige Verkehrszeichenbild<br />

darf kei ne Firmen- oder Prod uktwerbung<br />

beinhalten .<br />

Seite 90 von 91 AKE


., ., l'nnH.lb".a. dn !!l 900' mm<br />

'82 = Breite de r wei�n <strong>und</strong> r,oten = 1 8C<br />

D . Durdhm.$I.r Ztk .... :Z' 27'S, 'Z ,, 7SG I1IIm<br />

,dM Zekhen, Z 1 G 1 ,, 900 mm<br />

DZ - de r gelbe'!'1 B l ink! ud'ltln - 1 50 m m<br />

H'<br />

• M lndHthOh. Un:t.rk<strong>an</strong>te<br />

Cilber Fa "rb.a lhln - 2.000 mm<br />

. 1 Qi SO mm<br />

6.7 Sonstige zulässige lichttechnische <strong>Einrichtungen</strong><br />

H ubladebühnen :<br />

§ 52 (8) StVZO<br />

von § 53 b (5) StVZO<br />

Retroreflektierende Mittel <strong>und</strong> § 52 (3a), (1 0)<br />

<strong>an</strong><br />

:<br />

§ 52 (5) StVZO<br />

Arzt Notfalleinsatz § 52 (6) StVZO<br />

Schild mit Blinkleuchte:<br />

Vorzeitleuchte: § 52 (9) StVZO<br />

Seite 91 von 91 AKE


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