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LEITFADEN VERSICKERUNG CHLORIDBELASTETER - BMVIT

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<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />

setzgeberischen Beurteilungswerte lösen zwar eine nähere Betrachtung des<br />

Chlorideintrags im jeweiligen Zusammenhang aus, begrenzen diesen aber<br />

nicht unmittelbar.<br />

Dies bedeutet, dass ein Beurteilungsspielraum nach allgemeinen wasserrechtlichen<br />

Prinzipien verbleibt; diese werden nach § 105 Abs 1 lit e WRG durch die<br />

nachteilige Beeinflussung der Beschaffenheit des Wassers, nach lit l durch die<br />

Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung und nach lit m durch die wesentliche<br />

Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes umschrieben. All diesen<br />

Bewilligungskriterien ist freilich gemein, dass sie eine gewissen Einwirkungsschwelle<br />

voraussetzen; gefordert ist daher<br />

- dass sich der Einfluss überhaupt unterscheidbar (messbar, nachweisbar)<br />

vom Ausgangszustand absetzt, also überhaupt die Wahrnehmbarkeitsschwelle<br />

überschreitet, und darüber hinaus,<br />

- dass dieser unterscheidbare Einfluss in der Gesamtbeurteilung des betroffenen<br />

Wasserkörpers bzw des jeweiligen Gewässers in einer Größenordnung<br />

nachteilig ausschlägt, dass ein Kategoriewechsel in der<br />

Beurteilung oder eine spezifische Gefährdungsprognose der wasserwirtschaftlichen<br />

Interessen gerechtfertigt ist (Wesentlichkeitsschwelle).<br />

Für die Ermittlung dieser beiden Schwellen bilden die gesetzgeberischen Indikatorwerte<br />

von 150 mg/l bzw. 180 mg/l Chlorid nur den äußeren Rahmen; klar<br />

ist aufgrund des Funktionsunterschieds der gesetzgeberischen Indikatorwerte<br />

und wasserrechtlich geforderten Beurteilungswerte, dass nach den Umständen<br />

des Einzelfalls nach dem Stand der Technik und Wissenschaft schärfere<br />

Kriterien gebildet werden müssen. Diese können aber je nach wasserwirtschaftlicher<br />

bzw medienübergreifender Bewertung differenzieren, etwa je<br />

nach der Nähe und Betroffenheit sensiblerer Bereiche oder erheblich<br />

vorbelasteter Bereiche.<br />

7.5.2 Subjektiv-rechtliche Schranken<br />

Diese werden gebildet aus den Eingriffsschranken in Rechte Dritter, nämlich<br />

- das Grundeigentum<br />

- Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 WRG 1959 und<br />

- rechtmäßig geübte Wassernutzungen.<br />

Die Schutzansprüche dieser Rechtspositionen differieren:<br />

- Der Grundeigentümer hat keinen Anspruch darauf, dass der Grundwasserstand<br />

seines Grundstücks durch das Vorhaben unberührt bleibt;<br />

in quantitativer Hinsicht ist er aber insoweit geschützt, als das Grundstück<br />

auf bisherige Art weiter benutzbar sein muss. Beeinträchtigungen<br />

in qualitativer Hinsicht hat er hingegen nicht zu dulden, wenn sie zu einer<br />

substantiellen Verschlechterung führen. Dies gilt analog für Nut-<br />

Verfasser: Dr. Atanasoff, Dr. Bergthaler, Dr. Klenner; DI Kühnert, Dr. Lindner, DI Stundner<br />

Wien, Juni 2011 Seite 66

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