LEITFADEN VERSICKERUNG CHLORIDBELASTETER - BMVIT
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<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />
setzgeberischen Beurteilungswerte lösen zwar eine nähere Betrachtung des<br />
Chlorideintrags im jeweiligen Zusammenhang aus, begrenzen diesen aber<br />
nicht unmittelbar.<br />
Dies bedeutet, dass ein Beurteilungsspielraum nach allgemeinen wasserrechtlichen<br />
Prinzipien verbleibt; diese werden nach § 105 Abs 1 lit e WRG durch die<br />
nachteilige Beeinflussung der Beschaffenheit des Wassers, nach lit l durch die<br />
Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung und nach lit m durch die wesentliche<br />
Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes umschrieben. All diesen<br />
Bewilligungskriterien ist freilich gemein, dass sie eine gewissen Einwirkungsschwelle<br />
voraussetzen; gefordert ist daher<br />
- dass sich der Einfluss überhaupt unterscheidbar (messbar, nachweisbar)<br />
vom Ausgangszustand absetzt, also überhaupt die Wahrnehmbarkeitsschwelle<br />
überschreitet, und darüber hinaus,<br />
- dass dieser unterscheidbare Einfluss in der Gesamtbeurteilung des betroffenen<br />
Wasserkörpers bzw des jeweiligen Gewässers in einer Größenordnung<br />
nachteilig ausschlägt, dass ein Kategoriewechsel in der<br />
Beurteilung oder eine spezifische Gefährdungsprognose der wasserwirtschaftlichen<br />
Interessen gerechtfertigt ist (Wesentlichkeitsschwelle).<br />
Für die Ermittlung dieser beiden Schwellen bilden die gesetzgeberischen Indikatorwerte<br />
von 150 mg/l bzw. 180 mg/l Chlorid nur den äußeren Rahmen; klar<br />
ist aufgrund des Funktionsunterschieds der gesetzgeberischen Indikatorwerte<br />
und wasserrechtlich geforderten Beurteilungswerte, dass nach den Umständen<br />
des Einzelfalls nach dem Stand der Technik und Wissenschaft schärfere<br />
Kriterien gebildet werden müssen. Diese können aber je nach wasserwirtschaftlicher<br />
bzw medienübergreifender Bewertung differenzieren, etwa je<br />
nach der Nähe und Betroffenheit sensiblerer Bereiche oder erheblich<br />
vorbelasteter Bereiche.<br />
7.5.2 Subjektiv-rechtliche Schranken<br />
Diese werden gebildet aus den Eingriffsschranken in Rechte Dritter, nämlich<br />
- das Grundeigentum<br />
- Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 WRG 1959 und<br />
- rechtmäßig geübte Wassernutzungen.<br />
Die Schutzansprüche dieser Rechtspositionen differieren:<br />
- Der Grundeigentümer hat keinen Anspruch darauf, dass der Grundwasserstand<br />
seines Grundstücks durch das Vorhaben unberührt bleibt;<br />
in quantitativer Hinsicht ist er aber insoweit geschützt, als das Grundstück<br />
auf bisherige Art weiter benutzbar sein muss. Beeinträchtigungen<br />
in qualitativer Hinsicht hat er hingegen nicht zu dulden, wenn sie zu einer<br />
substantiellen Verschlechterung führen. Dies gilt analog für Nut-<br />
Verfasser: Dr. Atanasoff, Dr. Bergthaler, Dr. Klenner; DI Kühnert, Dr. Lindner, DI Stundner<br />
Wien, Juni 2011 Seite 66