18.05.2012 Aufrufe

LEITFADEN VERSICKERUNG CHLORIDBELASTETER - BMVIT

LEITFADEN VERSICKERUNG CHLORIDBELASTETER - BMVIT

LEITFADEN VERSICKERUNG CHLORIDBELASTETER - BMVIT

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />

7.5 ZUSAMMENFÜHRUNG DER ERGEBNISSE<br />

Der Rechtsrahmen für die Versickerung von chloridbelasteten Oberflächenwässern<br />

setzt sich aus mehreren Elementen zusammen, die in einen objektiven<br />

und subjektiven Rechtsbereich gegliedert werden können:<br />

7.5.1 Objektiv-rechtliche Schranken<br />

Diese bestehen aus:<br />

- den Planungsgrundsätzen der WRRL und des WRG 1959: Diese zielen<br />

zwar insgesamt auf eine Gewässerbewirtschaftung ab, die durch Vorsorge-<br />

und Minimierungsgebote bzw Verschlechterungsverbote geprägt<br />

ist; Beurteilungsgegenstand ist aber immer der Grundwasserkörper<br />

als repräsentative Einheit einer Gesamtbeurteilung. Daraus folgt,<br />

dass der Beurteilungsrahmen auf einer generalisierenden Ebene ansetzten<br />

muss, nicht auf einer punktuellen oder eng isolierten Betrachtung<br />

der einzelnen Versickerungsstellen.<br />

den Schutzansprüchen der GWRL und der QZV Chemie GW: Dieses<br />

Regime verknüpft Beurteilungskriterien mit Schwellenwerten für Handlungspflichten.<br />

Nach der QZV Chemie GW ist der Ausgangspunkt für<br />

die Trendumkehr mit einem Wert von 150 mg/l Chlorid sowie der<br />

Schwellenwert mit 180 mg/l relevant. Diese Werte sind bei den<br />

Messstellen von Relevanz und können die Verpflichtung zur Ausweisung<br />

von Beobachtungsgebieten und Maßnahmen zur Trendumkehr<br />

nach sich ziehen. Verbindliche Grenzwerte stellen diese jedoch nicht<br />

dar. Diese haben auch keinen spezifischen anlagenbezogenen<br />

Konnex: Sie müssen daher nicht in einer Änderung oder bestimmten<br />

Auslegung der Versickerungsanlagen oder -technik münden, sondern<br />

können sich auch auf Einsatzstoffe, -pläne und -strategien, die über den<br />

zu beurteilenden Betrieb hinausgehen, beziehen.<br />

- den Qualitätsansprüchen der WasserqualitätsRL sowie der TrinkwasserVO:<br />

Die WasserqualitätsRL normiert einen Parameterwert für Chlorid<br />

mit 250 mg/l. Die TrinkwasserVO nennt als Parameter mit Indikatorfunktion<br />

einen Chloridwert von 200 mg/l. Beurteilungsort ist jeweils die<br />

Wasserentnahmestelle; der Regelungsansatz ist daher nicht beim<br />

Schutz des Wasserkörpers anzuwenden, sondern dient dem Schutz<br />

des Wassers als Lebensmittel; Adressaten der Verordnung sind daher<br />

die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen, nicht aber die Genehmigungswerber<br />

für bestimmte Gewässereingriffe. Dieses Regime findet<br />

daher keine unmittelbare Anwendung im Genehmigungsverfahren für<br />

Straßen, sondern nur mittelbar Berücksichtigung bei den Schutzansprüchen<br />

von Wasserversorgern.<br />

Damit zeigt sich, dass die Begrenzung chloridbelasteter Oberflächenwässer im<br />

derzeitigen wasserbezogenen Schutzregime nur indikativ geregelt ist: Die ge-<br />

Verfasser: Dr. Atanasoff, Dr. Bergthaler, Dr. Klenner; DI Kühnert, Dr. Lindner, DI Stundner<br />

Wien, Juni 2011 Seite 65

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!