LEITFADEN VERSICKERUNG CHLORIDBELASTETER - BMVIT
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<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />
7.5 ZUSAMMENFÜHRUNG DER ERGEBNISSE<br />
Der Rechtsrahmen für die Versickerung von chloridbelasteten Oberflächenwässern<br />
setzt sich aus mehreren Elementen zusammen, die in einen objektiven<br />
und subjektiven Rechtsbereich gegliedert werden können:<br />
7.5.1 Objektiv-rechtliche Schranken<br />
Diese bestehen aus:<br />
- den Planungsgrundsätzen der WRRL und des WRG 1959: Diese zielen<br />
zwar insgesamt auf eine Gewässerbewirtschaftung ab, die durch Vorsorge-<br />
und Minimierungsgebote bzw Verschlechterungsverbote geprägt<br />
ist; Beurteilungsgegenstand ist aber immer der Grundwasserkörper<br />
als repräsentative Einheit einer Gesamtbeurteilung. Daraus folgt,<br />
dass der Beurteilungsrahmen auf einer generalisierenden Ebene ansetzten<br />
muss, nicht auf einer punktuellen oder eng isolierten Betrachtung<br />
der einzelnen Versickerungsstellen.<br />
den Schutzansprüchen der GWRL und der QZV Chemie GW: Dieses<br />
Regime verknüpft Beurteilungskriterien mit Schwellenwerten für Handlungspflichten.<br />
Nach der QZV Chemie GW ist der Ausgangspunkt für<br />
die Trendumkehr mit einem Wert von 150 mg/l Chlorid sowie der<br />
Schwellenwert mit 180 mg/l relevant. Diese Werte sind bei den<br />
Messstellen von Relevanz und können die Verpflichtung zur Ausweisung<br />
von Beobachtungsgebieten und Maßnahmen zur Trendumkehr<br />
nach sich ziehen. Verbindliche Grenzwerte stellen diese jedoch nicht<br />
dar. Diese haben auch keinen spezifischen anlagenbezogenen<br />
Konnex: Sie müssen daher nicht in einer Änderung oder bestimmten<br />
Auslegung der Versickerungsanlagen oder -technik münden, sondern<br />
können sich auch auf Einsatzstoffe, -pläne und -strategien, die über den<br />
zu beurteilenden Betrieb hinausgehen, beziehen.<br />
- den Qualitätsansprüchen der WasserqualitätsRL sowie der TrinkwasserVO:<br />
Die WasserqualitätsRL normiert einen Parameterwert für Chlorid<br />
mit 250 mg/l. Die TrinkwasserVO nennt als Parameter mit Indikatorfunktion<br />
einen Chloridwert von 200 mg/l. Beurteilungsort ist jeweils die<br />
Wasserentnahmestelle; der Regelungsansatz ist daher nicht beim<br />
Schutz des Wasserkörpers anzuwenden, sondern dient dem Schutz<br />
des Wassers als Lebensmittel; Adressaten der Verordnung sind daher<br />
die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen, nicht aber die Genehmigungswerber<br />
für bestimmte Gewässereingriffe. Dieses Regime findet<br />
daher keine unmittelbare Anwendung im Genehmigungsverfahren für<br />
Straßen, sondern nur mittelbar Berücksichtigung bei den Schutzansprüchen<br />
von Wasserversorgern.<br />
Damit zeigt sich, dass die Begrenzung chloridbelasteter Oberflächenwässer im<br />
derzeitigen wasserbezogenen Schutzregime nur indikativ geregelt ist: Die ge-<br />
Verfasser: Dr. Atanasoff, Dr. Bergthaler, Dr. Klenner; DI Kühnert, Dr. Lindner, DI Stundner<br />
Wien, Juni 2011 Seite 65