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LEITFADEN VERSICKERUNG CHLORIDBELASTETER - BMVIT

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<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />

• beim bewilligungsfreien Haus- und Wirtschaftsbedarf an den „unmittelbaren<br />

Zusammenhang mit der Wohnstätte“ bzw. die versorgte<br />

Wirtschaftseinheit 23 .<br />

- Im Verfahren ist sodann zu klären, ob die geltend gemachte Beeinträchtigung<br />

mit einem hohen Maß an Wahrscheinlichkeit eintreten wird. 24<br />

7.4.3 Übereinkommen und Zwangsrechte<br />

Ist eine Beeinträchtigung fremder Rechte zu erwarten, so ist vom Bewilligungswerber<br />

vorab eine Übereinkunft mit dem Beeinträchtigten zu treffen. Alternativ<br />

kann nach § 111 Abs 3 WRG 1959 im Verfahren ein Übereinkommen<br />

beurkundet werden. Erweisen sich Einigungsversuche als erfolglos, so besteht<br />

in letzter Konsequenz die Möglichkeit, die Beeinträchtigung des fremden<br />

Rechts durch Einräumung von Zwangsrechten zu überwinden. § 63 lit b WRG<br />

1959 ermöglicht die Einräumung von Dienstbarkeiten u.a. zur geordneten Beseitigung<br />

von Abwässern, wenn das Vorhaben überwiegende Vorteile im öffentlichen<br />

Interesse erwarten lässt, damit die genehmigte Anlage hergestellt,<br />

betrieben und erhalten sowie der Vorschreibung sonstiger Maßnahmen entsprochen<br />

werden kann. § 63 lit d ermöglicht die Gestattung wesentlicher Veränderungen<br />

der Grundwasserverhältnisse, wenn diese sonst nur durch unverhältnismäßige<br />

Aufwendung vermieden werden können und die Voraussetzungen<br />

der lit b zu treffen.<br />

24 Oberleitner in Rössler/Kerschner, Wasserrecht und Privatrecht 10 ff.<br />

Verfasser: Dr. Atanasoff, Dr. Bergthaler, Dr. Klenner; DI Kühnert, Dr. Lindner, DI Stundner<br />

Wien, Juni 2011 Seite 64

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