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LEITFADEN VERSICKERUNG CHLORIDBELASTETER - BMVIT

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<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />

29.1.2009, 2008/07/0040). Dies gilt allerdings nur für die quantitative<br />

Beeinträchtigung des Grundwassers.<br />

- Beeinträchtigungen in qualitativer Hinsicht ermöglichen dem Grundeigentümer<br />

jedenfalls, sich gegen das Vorhaben erfolgreich zur Wehr zu<br />

setzen (VwGH 2.10.1997, 97/07/0072; 8.7.2004, 2003/07/0090;<br />

29.1.2009, 2008/07/0040), allerdings genießt er keinen absoluten<br />

Schutz: Von einer – der Bewilligung entgegenstehenden – Beeinträchtigung<br />

des Grundeigentums selbst durch eine Grundwasserverschmutzung<br />

wird aber – iSd sonstigen stRsp – wohl nur gesprochen werden<br />

können, wenn sie die Intensität eines substantiellen Eingriffs (vgl etwa<br />

VwGH 28.2.1996, 95/07/0139) erreicht. 22<br />

- Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 WRG 1959 sind Ausfluss des<br />

Grundeigentums. Diese Nutzungsbefugnis ist bei Grundwasser durch<br />

den Genehmigungsvorbehalt des § 10 Abs 1 WRG 1959 beschränkt.<br />

Demnach ist die Benutzung des Grundwassers für den notwendigen<br />

Haus- und Wirtschaftsbedarf bewilligungsfrei, wenn die Förderung nur<br />

durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die<br />

Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grund<br />

steht. 23 Diese Bewilligungsfreistellung ist beschränkt: entweder erfolgt<br />

die Entnahmetechnik wie oben angeführt oder die Entnahme erfolgt im<br />

Verhältnis zum eigenen Grund; dh der Absenktrichter darf fremdes<br />

Grundeigentum nicht berühren.<br />

Kommt es nunmehr zu einer Beeinträchtigung des Grundwassers, was<br />

sachverständig festzustellen ist, führt dies zu einer Verletzung der nach<br />

§ 12 Abs 2 WRG 1959 geschützten Rechte (VwSlg 14756A/1997).<br />

Kann eine derartige Beeinträchtigung nicht durch die Vorschreibung<br />

von Auflagen verhindert werden, so ist eine Bewilligung nur dann möglich,<br />

wenn eine Zwangsrechtseinräumung nach § 63 lit d WRG 1959 erfolgt.<br />

- Bei den übrigen in § 12 Abs 2 WRG 1959 genannten (Wassernutzungs)Rechten<br />

ist dagegen jede potentielle Beeinträchtigung ausreichend,<br />

um die Parteistellung im Verfahren zu sichern; allerdings ist die<br />

Rechteausübung an bestimmte Nutzungsbereiche/Entnahmestellen<br />

gekoppelt:<br />

• bei bewilligten Wassernutzungen an die bewilligte Brunnen-<br />

anlage,<br />

22 Oberleitner/Berger, WRG³, § 12 Rz 15; Ramsebner, Das Recht am Grundwasser, 53 mwN.<br />

23<br />

§ 10 Abs 1 WRG 1959 sieht diese Bewilligungsfreistellung nur für den Grundeigentümer vor, jedoch<br />

ist die Benützung des Grundwassers auch jeder andere berechtigt, der sein Nutzungsrecht vom<br />

Grundeigentümer ableitet (etwa Dienstbarkeitsberechtigte); vgl Krzizek, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz<br />

65.<br />

Verfasser: Dr. Atanasoff, Dr. Bergthaler, Dr. Klenner; DI Kühnert, Dr. Lindner, DI Stundner<br />

Wien, Juni 2011 Seite 63

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