LEITFADEN VERSICKERUNG CHLORIDBELASTETER - BMVIT
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<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />
Umgelegt auf die Bewilligung der Versickerung chloridbelasteter Wässer bedeutet<br />
dies – die Einhaltung der übrigen Bewilligungen vorausgesetzt –, dass über<br />
den Stand der Technik hinausgehende Minimierungsmaßnahmen nicht erforderlich<br />
sind, wenn eine Gefährdung der in § 24h Abs 1 Z 2 UVP-G 2000 genannten<br />
Interessen vermieden wird.<br />
7.4 DER SCHUTZ „FREMDER RECHTE“ AM GRUNDWASSER NACH<br />
ÖSTERREICHISCHEM RECHT<br />
7.4.1 Die „fremden Rechte“<br />
Neben dem Reinhaltungsziel des § 30 Abs 1 WRG 1959 ist bei der Bewilligung<br />
die Wahrung der nach § 12 Abs 2 WRG 1959 geschützten fremden Rechte zu<br />
berücksichtigen:<br />
- rechtmäßig geübte Wassernutzungen,<br />
- Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 WRG 1959 und<br />
- das Grundeigentum.<br />
Unerheblich ist es, ob die fremden Rechte tatsächlich ausgeübt werden, die<br />
Rechtsprechung hält die potentielle, nicht ausgeübte Nutzung nach § 5 Abs 2<br />
WRG 1959 für ausreichend; dem ist zu folgen, da ansonsten der Verweis auf<br />
§ 5 Abs 2 WRG 1959 überflüssig wäre (§ 12 Abs 2 WRG 1959 schützt ohnehin<br />
„rechtmäßig geübte Wassernutzungen“).<br />
7.4.2 Eingriffsschranken<br />
Die genannten Rechte können sowohl in quantitativer, als auch in qualitativer<br />
Hinsicht verletzt werden. Bei der Verletzung dieser Rechte gibt es keine Geringfügigkeitsgrenze.<br />
Bereits eine bloß geringfügige Verletzung von Rechten<br />
Dritter stellt eine maßgebliche und der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung<br />
entgegenstehende Rechtsverletzung dar (stRsp, zB VwGH 25.3.2004,<br />
2003/07/0131).<br />
Der Schutzumfang der Rechte wird aber vom Gesetz unterschiedlich festgelegt:<br />
- Das Recht des Grundeigentümers auf Unterbleiben einer Beeinträchtigung<br />
seines Grundstückes ist durch § 12 Abs 4 WRG 1959 darauf beschränkt,<br />
dass er bloß einen Anspruch auf Nutzbarkeit seines Grundstücks<br />
in der bisher geübten Art hat, ohne dass eine bloße Änderung<br />
des Grundwasserstandes und die dadurch bewirkte Verschlechterung<br />
der Bodenbeschaffenheit für sich allein schon ausreichen könnte, einer<br />
Bewilligung eines Vorhabens entgegenzustehen. Die bloße Verschlechterung<br />
der Bodenbeschaffenheit führt (nur) zu einer Entschädigungspflicht<br />
an den Grundeigentümer (VwGH 20.9.2001, 97/07/0019; zuletzt<br />
Verfasser: Dr. Atanasoff, Dr. Bergthaler, Dr. Klenner; DI Kühnert, Dr. Lindner, DI Stundner<br />
Wien, Juni 2011 Seite 62