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LEITFADEN VERSICKERUNG CHLORIDBELASTETER - BMVIT

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<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />

von chloridbelasteten Wässern von einem Maßnahmenprogramm des Landeshauptmannes<br />

erfasst wird und daher die Behörde von vornherein eine derartige<br />

Versickerung nicht zulässt.<br />

7.3.4 Trinkwasser-VO<br />

Die Trinkwasserverordnung versteht sich als Umsetzung der Trinkwasserrichtlinie<br />

98/83/EG. 20<br />

Diese Verordnung regelt die Qualität von Wasser für den menschlichen<br />

Gebrauch und stützt sich nicht auf das WRG 1959, sondern auf das Lebensmittelgesetz<br />

1975.<br />

In der Verordnung wird als Parameter mit Indikatorfunktion ein Wert für Chlorid<br />

von 200 mg/l erwähnt, wobei das Wasser nicht korrosiv wirken sollte. Damit<br />

wird der in der Trinkwasserrichtlinie vorgesehene Schwellenwert von 250 mg/l<br />

unterschritten.<br />

Die Regelungen der Trinkwasserverordnung wenden sich an die Betreiber von<br />

Wasserversorgungsanlagen, Bewilligungswerber im Wasserrechtsverfahren<br />

sind von dieser Verordnung nicht unmittelbar erfasst. Betreiber von Wasserversorgungsanlagen<br />

haben im Bewilligungsverfahren nach § 32 WRG 1959<br />

Parteistellung, sofern eine Beeinträchtigung ihrer Wasserbenutzungsrechte<br />

denkmöglich zu erwarten ist.<br />

Die Trinkwasserverordnung kann sich auf die Bewilligung von Versickerungen<br />

jedoch insofern auswirken, als dadurch bestehende Wasserversorgungsanlagen<br />

derart gefährdet werden, dass der genannte Indikatorwert künftig überschritten<br />

wird.<br />

7.3.5 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000)<br />

Neben den im WRG 1959 und den darauf gestützten Verordnungen festgelegten<br />

Bewilligungsvoraussetzungen treten im UVP-Verfahren die in § 24h UVP-G<br />

2000 geregelten Genehmigungsvoraussetzungen ergänzend hinzu. Dabei sind<br />

Emissionen von Schadstoffen nach dem Stand der Technik zu begrenzen und<br />

ist die Immissionsbelastung zu schützender Güter möglichst gering zu halten.<br />

Im Erkenntnis vom 24.6.2009, 2007/05/0101, wurde vom VwGH festgestellt,<br />

dass das Immissionsminimierungsgebot (hier nach dem wortgleichen § 17 Abs<br />

2 Z 2 UVP-G 2000) dann gewahrt ist, wenn die Emissionen nach dem Stand<br />

der Technik begrenzt wurden und es zu keiner Gefährdung der in § 17 Abs 2<br />

Z 2 UVP-G 2000 (bzw bei Straßenbauvorhaben § 24h Abs 1 Z 2 UVP-G 2000)<br />

genannten Interessen 21 kommt.<br />

20 Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den<br />

menschlichen Gebrauch, ABl L 330 vom 5.12.1998, 32 idgF.<br />

21<br />

Es handelt sich dabei um den Gesundheitsschutz von Menschen, den Schutz dinglicher Rechte<br />

sowie den Belästigungsschutz von Nachbarn und schließlich den Schutz der Umwelt vor erheblichen<br />

Belastungen.<br />

Verfasser: Dr. Atanasoff, Dr. Bergthaler, Dr. Klenner; DI Kühnert, Dr. Lindner, DI Stundner<br />

Wien, Juni 2011 Seite 61

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