LEITFADEN VERSICKERUNG CHLORIDBELASTETER - BMVIT
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<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />
Diese Definition orientiert sich an den Vorgaben des Art 4 Z 2 Grundwasserrichtlinie.<br />
Hinsichtlich der unter lit d angegebenen Voraussetzung präzisieren<br />
die Erläuterungen zur Verordnung:<br />
„Unter Salzwassereintrag versteht man saline Intrusion aus geologischen<br />
Quellen (aufgrund des Transports aus salzigen Schichten wie Evaporaten)<br />
in den Grundwasserkörper, Sickern und Intrusion von Flusswasser niedriger<br />
Qualität, Intrusion aus angrenzenden Grundwasserleitern niedriger<br />
Qualität. Vom Begriff nicht erfasst sind hingegen saline Einträge in den<br />
Grundwasserkörper aufgrund der Salzstreuung im Rahmen des Winterdiensts.“<br />
Weiterhin gilt das Verbot der direkten Einbringungen von Schadstoffen, die in<br />
Anlage 2.1 erfasst sind, sofern nicht eine Ausnahme nach § 32a Abs 1 lit a<br />
und b WRG 1959 vorliegt (§ 6 Abs 1). Eine direkte Einbringung ist eine solche<br />
ohne Bodenpassage (§ 6 Abs 2).<br />
Die in Anlage 2.2 genannten Schadstoffe (bzw. von § 6 nicht erfasste Einbringungen<br />
von Schadstoffen der Anlage 2.1) dürfen nur nach Maßgabe des § 32<br />
WRG 1959 eingebracht werden (§ 7 Abs 1). Bei dieser Bewilligung sind die zulässigen<br />
Schadstofffrachten so zu begrenzen, dass eine Zustandsverschlechterung<br />
bzw eine Verschmutzung des Grundwassers verhindert wird. Eine Verschmutzung<br />
des Grundwassers durch Stoffe, für die in Anlage 1 ein Schwellenwert<br />
festgelegt wurde, ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn diese<br />
Grundwasserqualitätsnormen bzw Schwellenwerte bei Eintritt in das Grundwasser<br />
eingehalten werden. Werden diese überschritten, so ist zu prüfen, ob<br />
eine Verschlechterung bzw eine Verschmutzung 19 des Grundwassers gegeben<br />
ist. Zur Sicherstellung der Verhandlungsergebnisse werden eine zumindest<br />
vierjährliche Untersuchung vorgesehen (§ 8) und Mindestinhalte der Bewilligungen<br />
festgelegt.<br />
An allgemeinen Vorschreibungen wird die Ermittlung signifikanter und anhaltender<br />
steigender Trends vorgesehen sowie ein Ausgangspunkt für die Trendumkehr<br />
festgelegt. Als Schwellenwert für Chlorid wird in Anlage 1 180 mg/l<br />
festgelegt, der Ausgangspunkt für die Trendumkehr liegt bei 150 mg/l. Die Erreichung<br />
dieser Werte führt jedoch nicht dazu, dass der Einleitungsberechtigte<br />
die Einleitung (vorläufig) unterbrechen müsste. Vielmehr sind die Landeshauptleute<br />
zur Vorgangsweise nach § 33f WRG 1959 angehalten.<br />
Die Vorgaben der neuen QZV Chemie GW sind daher dann jedenfalls eingehalten,<br />
wenn bei den Messstellen der Schwellenwert für Chlorid eingehalten<br />
wird. Wird aber der Ausgangspunkt für die Trendumkehr präsumtiv<br />
überschritten, so ist davon auszugehen, dass die beabsichtigte Versickerung<br />
19<br />
Verschmutzung ist hier aufgrund ausdrücklichen Verweises auf § 30 Abs 3 Z 3 WRG 1959 wie folgt<br />
zu verstehen: „Verschmutzung ist die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung<br />
von Stoffen oder Wärme in Wasser die der menschlichen Gesundheit oder der Qualität der<br />
aquatischen Ökosysteme oder der direkt von ihnen abhängigen Landökosysteme schaden können<br />
oder eine Beeinträchtigung oder Störung des Erholungswertes und anderer legitimer Nutzungen der<br />
Umwelt mit sich bringen“.<br />
Verfasser: Dr. Atanasoff, Dr. Bergthaler, Dr. Klenner; DI Kühnert, Dr. Lindner, DI Stundner<br />
Wien, Juni 2011 Seite 60