18.05.2012 Aufrufe

LEITFADEN VERSICKERUNG CHLORIDBELASTETER - BMVIT

LEITFADEN VERSICKERUNG CHLORIDBELASTETER - BMVIT

LEITFADEN VERSICKERUNG CHLORIDBELASTETER - BMVIT

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />

Diese Definition orientiert sich an den Vorgaben des Art 4 Z 2 Grundwasserrichtlinie.<br />

Hinsichtlich der unter lit d angegebenen Voraussetzung präzisieren<br />

die Erläuterungen zur Verordnung:<br />

„Unter Salzwassereintrag versteht man saline Intrusion aus geologischen<br />

Quellen (aufgrund des Transports aus salzigen Schichten wie Evaporaten)<br />

in den Grundwasserkörper, Sickern und Intrusion von Flusswasser niedriger<br />

Qualität, Intrusion aus angrenzenden Grundwasserleitern niedriger<br />

Qualität. Vom Begriff nicht erfasst sind hingegen saline Einträge in den<br />

Grundwasserkörper aufgrund der Salzstreuung im Rahmen des Winterdiensts.“<br />

Weiterhin gilt das Verbot der direkten Einbringungen von Schadstoffen, die in<br />

Anlage 2.1 erfasst sind, sofern nicht eine Ausnahme nach § 32a Abs 1 lit a<br />

und b WRG 1959 vorliegt (§ 6 Abs 1). Eine direkte Einbringung ist eine solche<br />

ohne Bodenpassage (§ 6 Abs 2).<br />

Die in Anlage 2.2 genannten Schadstoffe (bzw. von § 6 nicht erfasste Einbringungen<br />

von Schadstoffen der Anlage 2.1) dürfen nur nach Maßgabe des § 32<br />

WRG 1959 eingebracht werden (§ 7 Abs 1). Bei dieser Bewilligung sind die zulässigen<br />

Schadstofffrachten so zu begrenzen, dass eine Zustandsverschlechterung<br />

bzw eine Verschmutzung des Grundwassers verhindert wird. Eine Verschmutzung<br />

des Grundwassers durch Stoffe, für die in Anlage 1 ein Schwellenwert<br />

festgelegt wurde, ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn diese<br />

Grundwasserqualitätsnormen bzw Schwellenwerte bei Eintritt in das Grundwasser<br />

eingehalten werden. Werden diese überschritten, so ist zu prüfen, ob<br />

eine Verschlechterung bzw eine Verschmutzung 19 des Grundwassers gegeben<br />

ist. Zur Sicherstellung der Verhandlungsergebnisse werden eine zumindest<br />

vierjährliche Untersuchung vorgesehen (§ 8) und Mindestinhalte der Bewilligungen<br />

festgelegt.<br />

An allgemeinen Vorschreibungen wird die Ermittlung signifikanter und anhaltender<br />

steigender Trends vorgesehen sowie ein Ausgangspunkt für die Trendumkehr<br />

festgelegt. Als Schwellenwert für Chlorid wird in Anlage 1 180 mg/l<br />

festgelegt, der Ausgangspunkt für die Trendumkehr liegt bei 150 mg/l. Die Erreichung<br />

dieser Werte führt jedoch nicht dazu, dass der Einleitungsberechtigte<br />

die Einleitung (vorläufig) unterbrechen müsste. Vielmehr sind die Landeshauptleute<br />

zur Vorgangsweise nach § 33f WRG 1959 angehalten.<br />

Die Vorgaben der neuen QZV Chemie GW sind daher dann jedenfalls eingehalten,<br />

wenn bei den Messstellen der Schwellenwert für Chlorid eingehalten<br />

wird. Wird aber der Ausgangspunkt für die Trendumkehr präsumtiv<br />

überschritten, so ist davon auszugehen, dass die beabsichtigte Versickerung<br />

19<br />

Verschmutzung ist hier aufgrund ausdrücklichen Verweises auf § 30 Abs 3 Z 3 WRG 1959 wie folgt<br />

zu verstehen: „Verschmutzung ist die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung<br />

von Stoffen oder Wärme in Wasser die der menschlichen Gesundheit oder der Qualität der<br />

aquatischen Ökosysteme oder der direkt von ihnen abhängigen Landökosysteme schaden können<br />

oder eine Beeinträchtigung oder Störung des Erholungswertes und anderer legitimer Nutzungen der<br />

Umwelt mit sich bringen“.<br />

Verfasser: Dr. Atanasoff, Dr. Bergthaler, Dr. Klenner; DI Kühnert, Dr. Lindner, DI Stundner<br />

Wien, Juni 2011 Seite 60

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!