LEITFADEN VERSICKERUNG CHLORIDBELASTETER - BMVIT
LEITFADEN VERSICKERUNG CHLORIDBELASTETER - BMVIT
LEITFADEN VERSICKERUNG CHLORIDBELASTETER - BMVIT
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />
Erlassung einer Verordnung münden, die Nutzungsbeschränkungen oder<br />
Reinhaltemaßnahmen vorsieht.<br />
In der Anlage A zur Grundwasserschwellenwertverordnung wurde unter Z 15<br />
Chlorid mit einem Schwellenwert von 60 mg/l genannt. Dieser Wert war<br />
nicht als Genehmigungshindernis anzusehen und diente ausschließlich<br />
der Bezeichnung von Beobachtungsgebieten oder voraussichtlichen<br />
Maßnahmengebieten (§ 2 Abs 3). Er hatte daher nicht den Charakter eines<br />
Grenzwertes, sondern war nur ein Indikator für die nähere Beurteilung; insoweit<br />
konnte er über die Abwägung der öffentlichen Interessen nach § 105<br />
WRG in die Genehmigungsentscheidung mittelbar einfließen.<br />
7.3.3 Grundwasserschutz nach derzeitiger Rechtslage<br />
Die unter Kapitel 6.2 dargestellten Verordnungen sind Ausfluss der Rechtslage<br />
vor Erlassung der WRRL bzw der darauf basierenden Grundwasserrichtlinie.<br />
Nunmehr wurde in Umsetzung der Grundwasserrichtlinie die Qualitätszielverordnung<br />
Chemie Grundwasser (QZV Chemie GW), BGBl II 98/2010 idF BGBl<br />
II 461/2010 erlassen, die die Grundwasserschutzverordnung und die Grundwasserschwellenwertverordnung<br />
zusammenfasst. Damit werden die für den<br />
Schutz des Grundwassers zentralen Regelungen zusammengeführt und an die<br />
Struktur der neuen GWRL herangeführt. In diesem Sinne sieht die QZV Chemie<br />
GW Regelungen betreffend Kriterien für den guten chemischen Zustand<br />
im Grundwasser, die Bestimmung von Trends und den Ausgangspunkten für<br />
die Trendumkehr und andererseits Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers<br />
gegen die Verschmutzung durch Schadstoffe und von Verschlechterung<br />
vor.<br />
Nach § 5 Abs 1 QZV Chemie GW befindet sich ein Grundwasserkörper in einem<br />
guten chemischen Zustand wenn an allen Messstellen die Beschaffenheit<br />
des Grundwassers als nicht gefährdet gilt oder<br />
„... zwar an einer oder mehreren gemäß den §§ 20 bis 27 GZÜV beobachteten<br />
Messstellen die Beschaffenheit des Grundwasser als gefährdet gilt,<br />
jedoch<br />
a) diese Gefährdung an nicht mehr als 50 % der Messstellen eines<br />
Grundwasserkörpers gegeben ist,<br />
b) die Mengen und Konzentrationen der Schadstoffe, die vom Grundwasserkörper<br />
in die damit verbundenen Oberflächengewässer gelangen<br />
und durch die eine Zielverfehlung in diesen Gewässern gegeben<br />
ist, 50 % der Schadstofffracht im Oberflächengewässer nicht übersteigt,<br />
c) die Mengen und Konzentrationen der Schadstoffe, die vom Grundwasserkörper<br />
in unmittelbar abhängige Landökosysteme übertragen<br />
werden oder übertragen werden können nicht maßgeblich zur Zielverfehlung<br />
in diesen Systemen beitragen, und<br />
d) keine Anzeichen für etwaige Salz- oder andere Intrusionen in den<br />
Grundwasserkörper gegeben ist.“<br />
Verfasser: Dr. Atanasoff, Dr. Bergthaler, Dr. Klenner; DI Kühnert, Dr. Lindner, DI Stundner<br />
Wien, Juni 2011 Seite 59