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LEITFADEN VERSICKERUNG CHLORIDBELASTETER - BMVIT

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<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />

Erlassung einer Verordnung münden, die Nutzungsbeschränkungen oder<br />

Reinhaltemaßnahmen vorsieht.<br />

In der Anlage A zur Grundwasserschwellenwertverordnung wurde unter Z 15<br />

Chlorid mit einem Schwellenwert von 60 mg/l genannt. Dieser Wert war<br />

nicht als Genehmigungshindernis anzusehen und diente ausschließlich<br />

der Bezeichnung von Beobachtungsgebieten oder voraussichtlichen<br />

Maßnahmengebieten (§ 2 Abs 3). Er hatte daher nicht den Charakter eines<br />

Grenzwertes, sondern war nur ein Indikator für die nähere Beurteilung; insoweit<br />

konnte er über die Abwägung der öffentlichen Interessen nach § 105<br />

WRG in die Genehmigungsentscheidung mittelbar einfließen.<br />

7.3.3 Grundwasserschutz nach derzeitiger Rechtslage<br />

Die unter Kapitel 6.2 dargestellten Verordnungen sind Ausfluss der Rechtslage<br />

vor Erlassung der WRRL bzw der darauf basierenden Grundwasserrichtlinie.<br />

Nunmehr wurde in Umsetzung der Grundwasserrichtlinie die Qualitätszielverordnung<br />

Chemie Grundwasser (QZV Chemie GW), BGBl II 98/2010 idF BGBl<br />

II 461/2010 erlassen, die die Grundwasserschutzverordnung und die Grundwasserschwellenwertverordnung<br />

zusammenfasst. Damit werden die für den<br />

Schutz des Grundwassers zentralen Regelungen zusammengeführt und an die<br />

Struktur der neuen GWRL herangeführt. In diesem Sinne sieht die QZV Chemie<br />

GW Regelungen betreffend Kriterien für den guten chemischen Zustand<br />

im Grundwasser, die Bestimmung von Trends und den Ausgangspunkten für<br />

die Trendumkehr und andererseits Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers<br />

gegen die Verschmutzung durch Schadstoffe und von Verschlechterung<br />

vor.<br />

Nach § 5 Abs 1 QZV Chemie GW befindet sich ein Grundwasserkörper in einem<br />

guten chemischen Zustand wenn an allen Messstellen die Beschaffenheit<br />

des Grundwassers als nicht gefährdet gilt oder<br />

„... zwar an einer oder mehreren gemäß den §§ 20 bis 27 GZÜV beobachteten<br />

Messstellen die Beschaffenheit des Grundwasser als gefährdet gilt,<br />

jedoch<br />

a) diese Gefährdung an nicht mehr als 50 % der Messstellen eines<br />

Grundwasserkörpers gegeben ist,<br />

b) die Mengen und Konzentrationen der Schadstoffe, die vom Grundwasserkörper<br />

in die damit verbundenen Oberflächengewässer gelangen<br />

und durch die eine Zielverfehlung in diesen Gewässern gegeben<br />

ist, 50 % der Schadstofffracht im Oberflächengewässer nicht übersteigt,<br />

c) die Mengen und Konzentrationen der Schadstoffe, die vom Grundwasserkörper<br />

in unmittelbar abhängige Landökosysteme übertragen<br />

werden oder übertragen werden können nicht maßgeblich zur Zielverfehlung<br />

in diesen Systemen beitragen, und<br />

d) keine Anzeichen für etwaige Salz- oder andere Intrusionen in den<br />

Grundwasserkörper gegeben ist.“<br />

Verfasser: Dr. Atanasoff, Dr. Bergthaler, Dr. Klenner; DI Kühnert, Dr. Lindner, DI Stundner<br />

Wien, Juni 2011 Seite 59

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