LEITFADEN VERSICKERUNG CHLORIDBELASTETER - BMVIT
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<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />
§ 4 GSchV hielt fest, dass jede von § 3 nicht erfasste Einbringung von Stoffen<br />
der Anlage I in das Grundwasser sowie jede Form der Einbringung von Stoffen<br />
der Anlage II in das Grundwasser einer Bewilligung nach Maßgabe des § 32<br />
WRG 1959 bedurfte. Chloride konnten hier unter Z 3 der Anlage II „Stoffe, die<br />
eine für den Geschmack und/oder den Geruch des Grundwassers abträgliche<br />
Wirkung haben, sowie Verbindungen, die im Grundwasser zur Bildung solcher<br />
Stoffe führen und es für den menschlichen Gebrauch ungeeignet machen<br />
können“ subsumiert werden. Bei der Bewilligung einer Versickerung war das in<br />
§ 7 GSchV normierte Verschlechterungsverbot zu beachten. Dieses Verschlechterungsverbot<br />
durfte keinesfalls mit dem in § 30c Abs 1 WRG 1959<br />
bzw. Art 4 WRRL geregelten Verbot verwechselt werden. Besser hätte hier<br />
vom „Verschmutzungsverbot“ gesprochen werden sollen, wobei unter Verschmutzung<br />
die direkte oder indirekte Einbringung von Stoffen oder Energie<br />
durch den Menschen in das Grundwasser verstanden wird, wenn dadurch die<br />
menschliche Gesundheit oder die Wasserversorgung gefährdet, die lebenden<br />
Bestände und das Ökosystem der Gewässer geschädigt oder die sonstige<br />
rechtmäßige Nutzung der Gewässer behindert werden.<br />
Erfolgte eine Bewilligung einer Einbringung nach dieser Verordnung, so waren<br />
mindestens alle 4 Jahre Überprüfungen vorzunehmen. Zudem waren im Zuge<br />
der Bewilligung die zwingenden Bescheidinhalte des § 6 GSchV zu beachten.<br />
Absolut einzuhaltende Grenzwerte wurden in der GSchV nicht festgelegt.<br />
7.3.2.2 Grundwasserschwellenwert-VO<br />
§ 33f Abs 1 WRG 1959 idgF verpflichtete den BMLFUW freiwillig zu setzende<br />
Maßnahmen festzulegen, aus denen der Landeshauptmann erforderlichenfalls<br />
bei Erlassung von konkreten Programme iSd Abs 4 zu wählen hatte, um eine<br />
Verschlechterung des Grundwasserzustandes in Grundwasserkörpern zu verhindern<br />
sowie Grundwasserkörper zu verbessern.<br />
§ 33f WRG idF BGBl I 39/2000, sah noch vor, dass der BMLFUW für solche<br />
Stoffe, durch die Grundwasser für Zwecke der Wasserversorgung untauglich<br />
zu werden drohte oder die das Grundwasser so nachhaltig beeinflussen konnten,<br />
dass die Wiederherstellung geordneter Grundwasserverhältnisse nur mit<br />
erheblichen Aufwand oder nur über einen längeren Zeitraum möglich ist,<br />
Schwellenwerte festzusetzen hatte.<br />
Auf diese alte Fassung des § 33f WRG 1959 stützte sich die Grundwasserschwellenwertverordnung,<br />
woraus sich die mangelnde Verzahnung der Verordnung<br />
mit dem novellierten Gesetzestext ergab.<br />
Kam es im Zuge von Messungen der Grundwasserbeschaffenheit im Beurteilungszeitraum<br />
oder im durch die verwendeten Messwerte erfassten Zeitraum<br />
(berechnet nach den arithmetischen Mittel der Messwerte) zu einer Überschreitung<br />
der zugehörigen Schwellenwerte, galt das Grundwasser als gefährdet<br />
(§ 4). In diesen Fällen hatte der Landeshauptmann Maßnahmen festzulegen.<br />
Letztlich konnten diese Maßnahmen nach § 33f Abs 6 WRG 1959 in der<br />
Verfasser: Dr. Atanasoff, Dr. Bergthaler, Dr. Klenner; DI Kühnert, Dr. Lindner, DI Stundner<br />
Wien, Juni 2011 Seite 58