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LEITFADEN VERSICKERUNG CHLORIDBELASTETER - BMVIT

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<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />

§ 4 GSchV hielt fest, dass jede von § 3 nicht erfasste Einbringung von Stoffen<br />

der Anlage I in das Grundwasser sowie jede Form der Einbringung von Stoffen<br />

der Anlage II in das Grundwasser einer Bewilligung nach Maßgabe des § 32<br />

WRG 1959 bedurfte. Chloride konnten hier unter Z 3 der Anlage II „Stoffe, die<br />

eine für den Geschmack und/oder den Geruch des Grundwassers abträgliche<br />

Wirkung haben, sowie Verbindungen, die im Grundwasser zur Bildung solcher<br />

Stoffe führen und es für den menschlichen Gebrauch ungeeignet machen<br />

können“ subsumiert werden. Bei der Bewilligung einer Versickerung war das in<br />

§ 7 GSchV normierte Verschlechterungsverbot zu beachten. Dieses Verschlechterungsverbot<br />

durfte keinesfalls mit dem in § 30c Abs 1 WRG 1959<br />

bzw. Art 4 WRRL geregelten Verbot verwechselt werden. Besser hätte hier<br />

vom „Verschmutzungsverbot“ gesprochen werden sollen, wobei unter Verschmutzung<br />

die direkte oder indirekte Einbringung von Stoffen oder Energie<br />

durch den Menschen in das Grundwasser verstanden wird, wenn dadurch die<br />

menschliche Gesundheit oder die Wasserversorgung gefährdet, die lebenden<br />

Bestände und das Ökosystem der Gewässer geschädigt oder die sonstige<br />

rechtmäßige Nutzung der Gewässer behindert werden.<br />

Erfolgte eine Bewilligung einer Einbringung nach dieser Verordnung, so waren<br />

mindestens alle 4 Jahre Überprüfungen vorzunehmen. Zudem waren im Zuge<br />

der Bewilligung die zwingenden Bescheidinhalte des § 6 GSchV zu beachten.<br />

Absolut einzuhaltende Grenzwerte wurden in der GSchV nicht festgelegt.<br />

7.3.2.2 Grundwasserschwellenwert-VO<br />

§ 33f Abs 1 WRG 1959 idgF verpflichtete den BMLFUW freiwillig zu setzende<br />

Maßnahmen festzulegen, aus denen der Landeshauptmann erforderlichenfalls<br />

bei Erlassung von konkreten Programme iSd Abs 4 zu wählen hatte, um eine<br />

Verschlechterung des Grundwasserzustandes in Grundwasserkörpern zu verhindern<br />

sowie Grundwasserkörper zu verbessern.<br />

§ 33f WRG idF BGBl I 39/2000, sah noch vor, dass der BMLFUW für solche<br />

Stoffe, durch die Grundwasser für Zwecke der Wasserversorgung untauglich<br />

zu werden drohte oder die das Grundwasser so nachhaltig beeinflussen konnten,<br />

dass die Wiederherstellung geordneter Grundwasserverhältnisse nur mit<br />

erheblichen Aufwand oder nur über einen längeren Zeitraum möglich ist,<br />

Schwellenwerte festzusetzen hatte.<br />

Auf diese alte Fassung des § 33f WRG 1959 stützte sich die Grundwasserschwellenwertverordnung,<br />

woraus sich die mangelnde Verzahnung der Verordnung<br />

mit dem novellierten Gesetzestext ergab.<br />

Kam es im Zuge von Messungen der Grundwasserbeschaffenheit im Beurteilungszeitraum<br />

oder im durch die verwendeten Messwerte erfassten Zeitraum<br />

(berechnet nach den arithmetischen Mittel der Messwerte) zu einer Überschreitung<br />

der zugehörigen Schwellenwerte, galt das Grundwasser als gefährdet<br />

(§ 4). In diesen Fällen hatte der Landeshauptmann Maßnahmen festzulegen.<br />

Letztlich konnten diese Maßnahmen nach § 33f Abs 6 WRG 1959 in der<br />

Verfasser: Dr. Atanasoff, Dr. Bergthaler, Dr. Klenner; DI Kühnert, Dr. Lindner, DI Stundner<br />

Wien, Juni 2011 Seite 58

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