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LEITFADEN VERSICKERUNG CHLORIDBELASTETER - BMVIT

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<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />

Von Bedeutung ist insbesondere das Verbot der direkten Einbringung in<br />

Grundwasserkörper ohne Bodenpassage. Hinzuweisen ist hier insbesondere,<br />

dass sich der Gesetzgeber für eine strenge Umsetzung der (alten) Grundwasser-Richtlinie<br />

80/88/EWG entschlossen hat, da nach nationalem Recht eine<br />

Einbringung von bestimmten Stoffen lediglich über eine Untergrundpassage –<br />

jedoch ohne Bodenpassage – als direkte Einleitung zu qualifizieren ist. 17<br />

7.3.1.5 Keine Anwendung der Interessenabwägung nach § 104a WRG 1959<br />

§ 104a regelt die Vorgehensweise bei Vorhaben, die den Gewässerzustand<br />

negativ beeinträchtigen. Dabei sind unter anderem Vorhaben bei denen durch<br />

Änderungen des Wasserspiegels von Grundwasserkörpern mit einer Verschlechterung<br />

des Zustands eines Grundwasserkörpers zu rechnen ist, jedenfalls<br />

Vorhaben, bei denen Auswirkungen auf öffentliche Rücksichtigen zu erwarten<br />

sind (§ 104a Abs 1 Z 2 WRG 1959). Sollte dies zutreffen, kann eine<br />

Bewilligung dennoch unter den in Abs 2 dieser Bestimmung vorgesehenen<br />

Voraussetzungen erteilt werden.<br />

Dem ist jedoch nicht so. § 104a Abs 2 WRG 1959 sieht lediglich die Begünstigung<br />

der in Abs 1 genannten Sachverhalte vor. Die dort nicht erfassten Maßnahmen<br />

(also etwa solche, die zu einer Zustandsverfehlung oder Verschlechterung<br />

des chemischen Zustands führen), fallen nicht unter § 104a WRG 1959<br />

und sind keiner Ausnahme zugänglich. § 104a ist nicht dahingehend zu verstehen,<br />

dass von ihm nicht erfasste Maßnahmen, die zu einer Verschlechterung<br />

des Gewässerzustandes oder zu einer Zielverfehlung führen, zulässig<br />

sind. 18<br />

7.3.2 Grundwasserschutz nach bisheriger Rechtslage<br />

7.3.2.1 Grundwasserschutzverordnung (GSchV)<br />

Basierend auf dem soeben genannten Tatbestand wurde die Grundwasserschutzverordnung<br />

(idF kurz: GSchV), BGBl II 398/2000, erlassen. Zweck der<br />

Verordnung war es die Einbringung bestimmter Stoffe in das Grundwasser zu<br />

verbieten, andere, etwa indirekte Einbringungen von bestimmten Stoffen in das<br />

Grundwasser zu beschränken und Pflichten zur Untersuchung, Überwachung<br />

oder Einbringung bestimmter Stoffe in das Grundwasser festzulegen.<br />

Unter direkter Einbringung verstand die Verordnung jede dauernde oder zeitweilige<br />

Einbringung von Stoffen in das Grundwasser ohne Bodenpassage (§ 3<br />

Abs 2 GSchV). Verboten war dabei die direkte Einbringung der von der<br />

Anlage 1 zur GSchV erfassten Stoffe. Chloride wurden in Anlage 1 nicht genannt.<br />

17 Vgl das Zitat bei Bumberger/Hinterwirth, WRG § 32a K4.<br />

18<br />

Bumberger/Hinterwirth, WRG § 104a K11.<br />

Verfasser: Dr. Atanasoff, Dr. Bergthaler, Dr. Klenner; DI Kühnert, Dr. Lindner, DI Stundner<br />

Wien, Juni 2011 Seite 57

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