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LEITFADEN VERSICKERUNG CHLORIDBELASTETER - BMVIT

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<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />

ve – die allgemeine Trinkwasserversorgung gesichert und zu diesem Zweck<br />

für die erforderliche Reinhaltung des Grundwassers gesorgt wird.<br />

Solange und soweit dieses allgemeine Ziel nicht gefährdet ist, lässt § 30 WRG<br />

1959 Eingriffe in das Grundwasser – etwa in Form von Versickerungen belasteter<br />

Oberflächenwässer – grundsätzlich zu; lokal begrenzte Stoffeinträge<br />

ins Grundwassers ohne relevante Auswirkung auf diese übergeordneten wasserhaushaltlichen<br />

Interessen stehen dem wasserrechtlichen Reinhaltungsziel<br />

also nicht entgegen.<br />

7.3.1.2 Umweltziele für Grundwasser<br />

Nach § 30c Abs 1 WRG 1959 ist Grundwasser derart zu schützen, zu verbessern<br />

und zu sanieren ist, dass eine Verschlechterung des jeweiligen Zustands<br />

verhindert und grundsätzlich 16 bis spätestens 22.12.2015 der gute Zustand erreicht<br />

wird. Dieser gute Zustand ist erreicht, wenn sich der jeweilige Grundwasserkörper<br />

in einem guten mengenmäßigen und einem guten chemischen<br />

Zustand befindet.<br />

Damit wird in § 30c Abs 1 WRG 1959 das gemeinhin bekannte Verschlechterungsverbot<br />

für Grundwasser normiert.<br />

7.3.1.3 Bewilligungspflicht für die Versickerung von Abwässern<br />

Nach § 32 Abs 2 lit c WRG 1959 bedürfen Maßnahmen, die zur Folge haben,<br />

dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser<br />

verunreinigt wird, der wasserrechtlichen Bewilligung sofern es sich nicht<br />

um bloß geringfügige Einwirkungen handelt. Der VwGH hat bereits mit Erkenntnis<br />

vom 25.4.1996, 93/07/0082, festgehalten, dass die großflächige Verrieselung<br />

der Straßenoberflächenwässer eine bewilligungspflichtige Maßnahme<br />

im Sinn dieser Bestimmung darstellt. Aufgrund des Ausmaßes der im<br />

Rahmen der Straßenentwässerung einzuleitenden Abwässer ist also von der<br />

Bewilligungspflicht auszugehen. Bei der Bewilligung sind neben den sogleich<br />

zu behandelnden Vorgaben der Verordnungen auch die Bewilligungsvoraussetzungen<br />

der §§ 104 ff WRG zu beachten.<br />

Nicht bewilligungspflichtig sind kurzfristige Eingriffe in wasserführende Schichten<br />

– etwa im Zuge von Bau- und Aushubarbeiten – ohne Erschließungs- oder<br />

Benutzungsabsicht (VwGH 4.12.1979, 1749/79).<br />

7.3.1.4 Einbringungsbeschränkungen und -verbote<br />

§ 32a WRG 1959 sieht Einbringungsbeschränkungen und -verbote in Grundwasserkörper<br />

vor. Der BMLFUW wird durch diese Bestimmung zur Erlassung<br />

einer Verordnung zur näheren Präzisierung der allgemeinen Vorgaben dieser<br />

Bestimmung ermächtigt (vgl dazu die sogleich zu behandelnde Grundwasserschutzverordnung).<br />

16<br />

Unbeschadet der §§ 30e, 30f und 104a WRG 1959.<br />

Verfasser: Dr. Atanasoff, Dr. Bergthaler, Dr. Klenner; DI Kühnert, Dr. Lindner, DI Stundner<br />

Wien, Juni 2011 Seite 56

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