LEITFADEN VERSICKERUNG CHLORIDBELASTETER - BMVIT
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<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />
Insbesondere ist Grundwasser sowie Quellwasser so reinzuhalten, dass es als Trinkwasser<br />
verwendet werden kann. Grundwasser ist weiters so zu schützen, dass eine schrittweise<br />
Reduzierung der Verschmutzung des Grundwassers und Verhinderung der weiteren<br />
Verschmutzung sichergestellt wird. Oberflächengewässer sind so reinzuhalten, dass<br />
Tagwässer zum Gemeingebrauch sowie zu gewerblichen Zwecken benutzt und Fischwässer<br />
erhalten werden können.“<br />
§ 30 Abs 1 WRG 1959 wird nicht als zwingende Handlungsanordnung, sondern<br />
als Zielbestimmung aufgefasst; sie normiert kein absolutes Gebot/Verbot,<br />
sondern statuiert einen Vorschreibungsvorbehalt (idR iS eines<br />
Genehmigungsvorbehalts wie in § 32 WRG 1959 12 ; dies belegt auch der Einschub<br />
„nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen“ 13 ).<br />
Die Wendung „im Rahmen des öffentlichen Interesses“ verweist wiederum auf<br />
die anzustellende Interessenabwägung (vgl insbesondere § 105 leg cit). Die<br />
Ziele des § 30 sind daher nur so weit zu verwirklichen, als nicht höherwertige<br />
andere, vom WRG 1959 anerkannte öffentliche Interessen entgegenstehen. 14<br />
Im Zusammenhang mit der Versickerung chloridbelasteter Abwässer ist in dieser<br />
Abwägung jedenfalls auch auf das Interesse an der geordneten Entsorgung<br />
von Abwässern abzustellen. Dass dieses nicht explizit als öffentliches<br />
Interesse in § 105 WRG 1959 angeführt ist, schadet nicht, weil es sich dabei<br />
nur um eine demonstrative 15 Aufzählung handelt. Die Anerkennung weiterer<br />
öffentlicher Interessen – so auch jenes an der geordneten Abwasserentsorgung<br />
– ist im Gesamtkontext des WRG 1959 mehrfach dokumentiert, etwa in<br />
der Enteignungsbestimmung des § 63 (arg. „Zur geordneten Entsorgung von<br />
Abwässern“).<br />
Die bisweilen anzutreffende Rechtsmeinung, § 30 Abs 1 WRG 1959 gebiete<br />
absolut und flächendeckend die Sicherstellung der Trinkwasserqualität im<br />
Grundwasser, verkennt die Regelungsstruktur und die Bedingungen dieser<br />
Zielnorm. Im Rahmen einer derart verabsolutierten „Trinkwassergarantie“ bliebe<br />
nämlich unerklärlich, warum etwa nach § 32 Abs 2 lit c WRG 1959 mehr als<br />
geringfügige Einwirkungen nicht schlechterdings verboten, sondern (nur) bewilligungspflichtig<br />
sind, wobei die Bewilligungsvoraussetzungen vielfach für eine<br />
Interessenabwägung offen sind. Schon dieser Regelungskontext belegt,<br />
dass der wasserrechtliche Schutzanspruch erst ab einer gewissen Erheblichkeitsschwelle<br />
einsetzt und nicht verabsolutiert, sondern durch die<br />
Eingriffsvoraussetzungen der Bewilligungstatbestände insoweit relativiert<br />
ist, als eben bestimmte Eingriffe zugelassen / zulassungsfähig sind.<br />
§ 30 Abs 1 WRG 1959 zielt demgemäß nicht auf eine Garantie der Trinkwasserqualität<br />
an jeder beliebigen Stelle eines Grundwasserkörpers ab,<br />
sondern darauf, dass – aus einer generellen, wasserhaushaltlichen Perspekti-<br />
12 Vgl auch Bumberger/Hinterwirth, WRG § 30 K3; Oberleitner/Berger, WRG³ (in Druck), § 30 Rz 2.<br />
13 Raschauer, Wasserrecht § 30 Rz 1.<br />
14 Bumberger/Hinterwirth, WRG § 30 K3.<br />
15<br />
Arg aus § 105 WRG 1959: „...insbesondere...“.<br />
Verfasser: Dr. Atanasoff, Dr. Bergthaler, Dr. Klenner; DI Kühnert, Dr. Lindner, DI Stundner<br />
Wien, Juni 2011 Seite 55