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LEITFADEN VERSICKERUNG CHLORIDBELASTETER - BMVIT

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<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />

Insbesondere ist Grundwasser sowie Quellwasser so reinzuhalten, dass es als Trinkwasser<br />

verwendet werden kann. Grundwasser ist weiters so zu schützen, dass eine schrittweise<br />

Reduzierung der Verschmutzung des Grundwassers und Verhinderung der weiteren<br />

Verschmutzung sichergestellt wird. Oberflächengewässer sind so reinzuhalten, dass<br />

Tagwässer zum Gemeingebrauch sowie zu gewerblichen Zwecken benutzt und Fischwässer<br />

erhalten werden können.“<br />

§ 30 Abs 1 WRG 1959 wird nicht als zwingende Handlungsanordnung, sondern<br />

als Zielbestimmung aufgefasst; sie normiert kein absolutes Gebot/Verbot,<br />

sondern statuiert einen Vorschreibungsvorbehalt (idR iS eines<br />

Genehmigungsvorbehalts wie in § 32 WRG 1959 12 ; dies belegt auch der Einschub<br />

„nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen“ 13 ).<br />

Die Wendung „im Rahmen des öffentlichen Interesses“ verweist wiederum auf<br />

die anzustellende Interessenabwägung (vgl insbesondere § 105 leg cit). Die<br />

Ziele des § 30 sind daher nur so weit zu verwirklichen, als nicht höherwertige<br />

andere, vom WRG 1959 anerkannte öffentliche Interessen entgegenstehen. 14<br />

Im Zusammenhang mit der Versickerung chloridbelasteter Abwässer ist in dieser<br />

Abwägung jedenfalls auch auf das Interesse an der geordneten Entsorgung<br />

von Abwässern abzustellen. Dass dieses nicht explizit als öffentliches<br />

Interesse in § 105 WRG 1959 angeführt ist, schadet nicht, weil es sich dabei<br />

nur um eine demonstrative 15 Aufzählung handelt. Die Anerkennung weiterer<br />

öffentlicher Interessen – so auch jenes an der geordneten Abwasserentsorgung<br />

– ist im Gesamtkontext des WRG 1959 mehrfach dokumentiert, etwa in<br />

der Enteignungsbestimmung des § 63 (arg. „Zur geordneten Entsorgung von<br />

Abwässern“).<br />

Die bisweilen anzutreffende Rechtsmeinung, § 30 Abs 1 WRG 1959 gebiete<br />

absolut und flächendeckend die Sicherstellung der Trinkwasserqualität im<br />

Grundwasser, verkennt die Regelungsstruktur und die Bedingungen dieser<br />

Zielnorm. Im Rahmen einer derart verabsolutierten „Trinkwassergarantie“ bliebe<br />

nämlich unerklärlich, warum etwa nach § 32 Abs 2 lit c WRG 1959 mehr als<br />

geringfügige Einwirkungen nicht schlechterdings verboten, sondern (nur) bewilligungspflichtig<br />

sind, wobei die Bewilligungsvoraussetzungen vielfach für eine<br />

Interessenabwägung offen sind. Schon dieser Regelungskontext belegt,<br />

dass der wasserrechtliche Schutzanspruch erst ab einer gewissen Erheblichkeitsschwelle<br />

einsetzt und nicht verabsolutiert, sondern durch die<br />

Eingriffsvoraussetzungen der Bewilligungstatbestände insoweit relativiert<br />

ist, als eben bestimmte Eingriffe zugelassen / zulassungsfähig sind.<br />

§ 30 Abs 1 WRG 1959 zielt demgemäß nicht auf eine Garantie der Trinkwasserqualität<br />

an jeder beliebigen Stelle eines Grundwasserkörpers ab,<br />

sondern darauf, dass – aus einer generellen, wasserhaushaltlichen Perspekti-<br />

12 Vgl auch Bumberger/Hinterwirth, WRG § 30 K3; Oberleitner/Berger, WRG³ (in Druck), § 30 Rz 2.<br />

13 Raschauer, Wasserrecht § 30 Rz 1.<br />

14 Bumberger/Hinterwirth, WRG § 30 K3.<br />

15<br />

Arg aus § 105 WRG 1959: „...insbesondere...“.<br />

Verfasser: Dr. Atanasoff, Dr. Bergthaler, Dr. Klenner; DI Kühnert, Dr. Lindner, DI Stundner<br />

Wien, Juni 2011 Seite 55

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