LEITFADEN VERSICKERUNG CHLORIDBELASTETER - BMVIT
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<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />
Die Wasserqualitäts-RL war bis 6.12.2000 in nationales Recht umzusetzen,<br />
was in Österreich im Wesentlichen durch das Lebensmittelsicherheits- und<br />
Verbraucherschutzgesetz sowie die Trinkwasserverordnung erfolgt ist.<br />
7.2.5 Zusammenfassung<br />
Zusammengefasst zeigt sich, dass das Unionsrecht die Mitgliedsstaaten zu einer<br />
Überwachung und zur Festlegung von Standards für das Grundwasser<br />
verpflichtet. Konkrete Vorgaben, welche Grenzwerte bei der Einleitung in<br />
das Grundwasser eingehalten werden müssen, werden nicht vorgegeben.<br />
Des Weiteren ist eine generalisierende Betrachtung anzustellen, die sich auf<br />
den Gütezustand eines gesamten Grundwasserkörpers, nicht aber auf die<br />
punktuelle Betrachtung der einzelnen Versickerungsstellen bezieht. Sicherzustellen<br />
ist aber, dass bei den Entnahmestellen gemäß der Wasserqualitäts-RL<br />
der Parameterwert für Chlorid mit einer Konzentration von maximal 250 mg/l<br />
eingehalten wird.<br />
7.3 GRUNDWASSERSCHUTZ „IM RAHMEN DES ÖFFENTLICHEN INTE-<br />
RESSES“ NACH ÖSTERREICHISCHEM RECHT<br />
7.3.1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959)<br />
7.3.1.1 Reinhaltungsziel nach § 30 Abs 1 WRG 1959<br />
Auszugehen ist von der Bestimmung des § 30 Abs 1 WRG 1959, wonach u.a.<br />
das Grundwasser so reinzuhalten ist, dass es als Trinkwasser verwendet werden<br />
kann. Dies gilt unabhängig von der derzeit vorhandenen Beschaffenheit<br />
des vorhandenen Gewässers. Diese Bestimmung erfasst daher auch beeinträchtigte<br />
Gewässer (zB VwGH 10.10.1982, 82/07/0169). 10<br />
§ 30 Abs 1 WRG 1959 in seiner aktuellen Fassung 11 lautet wie folgt:<br />
„§ 30. (1) Alle Gewässer einschließlich des Grundwassers sind im Rahmen des öffentlichen<br />
Interesses und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen so reinzuhalten und zu<br />
schützen,<br />
1. dass die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet werden kann,<br />
2. dass Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und sonstige fühlbare Schädigungen<br />
vermieden werden können,<br />
3. dass eine Verschlechterung vermieden sowie der Zustand der aquatischen Ökosysteme<br />
und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete<br />
im Hinblick auf ihren Wasserhaushalt geschützt und verbessert werden,<br />
4. dass eine nachhaltige Wassernutzung auf der Grundlage eines langfristigen<br />
Schutzes der vorhandenen Ressourcen gefördert wird,<br />
5. dass eine Verbesserung der aquatischen Umwelt, ua. durch spezifische Maßnahmen<br />
zur schrittweisen Reduzierung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten<br />
von gefährlichen Schadstoffen gewährleistet wird.<br />
10 So bereits Raschauer, Wasserrecht § 30 Rz 1.<br />
11<br />
BGBl I 82/2003.<br />
Verfasser: Dr. Atanasoff, Dr. Bergthaler, Dr. Klenner; DI Kühnert, Dr. Lindner, DI Stundner<br />
Wien, Juni 2011 Seite 54