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LEITFADEN VERSICKERUNG CHLORIDBELASTETER - BMVIT

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<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />

Die Wasserqualitäts-RL war bis 6.12.2000 in nationales Recht umzusetzen,<br />

was in Österreich im Wesentlichen durch das Lebensmittelsicherheits- und<br />

Verbraucherschutzgesetz sowie die Trinkwasserverordnung erfolgt ist.<br />

7.2.5 Zusammenfassung<br />

Zusammengefasst zeigt sich, dass das Unionsrecht die Mitgliedsstaaten zu einer<br />

Überwachung und zur Festlegung von Standards für das Grundwasser<br />

verpflichtet. Konkrete Vorgaben, welche Grenzwerte bei der Einleitung in<br />

das Grundwasser eingehalten werden müssen, werden nicht vorgegeben.<br />

Des Weiteren ist eine generalisierende Betrachtung anzustellen, die sich auf<br />

den Gütezustand eines gesamten Grundwasserkörpers, nicht aber auf die<br />

punktuelle Betrachtung der einzelnen Versickerungsstellen bezieht. Sicherzustellen<br />

ist aber, dass bei den Entnahmestellen gemäß der Wasserqualitäts-RL<br />

der Parameterwert für Chlorid mit einer Konzentration von maximal 250 mg/l<br />

eingehalten wird.<br />

7.3 GRUNDWASSERSCHUTZ „IM RAHMEN DES ÖFFENTLICHEN INTE-<br />

RESSES“ NACH ÖSTERREICHISCHEM RECHT<br />

7.3.1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959)<br />

7.3.1.1 Reinhaltungsziel nach § 30 Abs 1 WRG 1959<br />

Auszugehen ist von der Bestimmung des § 30 Abs 1 WRG 1959, wonach u.a.<br />

das Grundwasser so reinzuhalten ist, dass es als Trinkwasser verwendet werden<br />

kann. Dies gilt unabhängig von der derzeit vorhandenen Beschaffenheit<br />

des vorhandenen Gewässers. Diese Bestimmung erfasst daher auch beeinträchtigte<br />

Gewässer (zB VwGH 10.10.1982, 82/07/0169). 10<br />

§ 30 Abs 1 WRG 1959 in seiner aktuellen Fassung 11 lautet wie folgt:<br />

„§ 30. (1) Alle Gewässer einschließlich des Grundwassers sind im Rahmen des öffentlichen<br />

Interesses und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen so reinzuhalten und zu<br />

schützen,<br />

1. dass die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet werden kann,<br />

2. dass Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und sonstige fühlbare Schädigungen<br />

vermieden werden können,<br />

3. dass eine Verschlechterung vermieden sowie der Zustand der aquatischen Ökosysteme<br />

und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete<br />

im Hinblick auf ihren Wasserhaushalt geschützt und verbessert werden,<br />

4. dass eine nachhaltige Wassernutzung auf der Grundlage eines langfristigen<br />

Schutzes der vorhandenen Ressourcen gefördert wird,<br />

5. dass eine Verbesserung der aquatischen Umwelt, ua. durch spezifische Maßnahmen<br />

zur schrittweisen Reduzierung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten<br />

von gefährlichen Schadstoffen gewährleistet wird.<br />

10 So bereits Raschauer, Wasserrecht § 30 Rz 1.<br />

11<br />

BGBl I 82/2003.<br />

Verfasser: Dr. Atanasoff, Dr. Bergthaler, Dr. Klenner; DI Kühnert, Dr. Lindner, DI Stundner<br />

Wien, Juni 2011 Seite 54

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