LEITFADEN VERSICKERUNG CHLORIDBELASTETER - BMVIT
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<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />
7.2.4 Wasserqualitäts-RL 9<br />
Die Wasserqualitäts-RL legt Qualitätsrichtlinien für Wasser für den menschlichen<br />
Gebrauch fest. Sie erlegt den Mitgliedstaaten Maßnahmen auf, um die<br />
Genusstauglichkeit und die Reinheit des für den menschlichen Gebrauch bestimmten<br />
Wassers sicherzustellen.<br />
Diese Parameterwerte sind aber nicht flächendeckend einzuhalten, sondern<br />
sie gelten regelmäßig erst dort, wo das Trinkwasser für den Verbrauch angeboten<br />
wird (etwa am Austritt aus Zapfstellen, Entnahmestellen am Tankfahrzeug,<br />
bei Abfüllung von Flaschen; vgl Art 6 Abs 1).<br />
Neben den verbindlichen Werten werden in Anh I Teil C weitere Parameter<br />
aufgeführt, deren Überschreitung gemäß Art 8 zu einer Handlungspflicht der<br />
Mitgliedstaaten zur Einhaltung dieser Parameter führt.<br />
In Anh I Teil C wird auch Chlorid mit einem Parameterwert von 250 mg/l genannt,<br />
wobei das Wasser nicht korrosiv wirken sollte. Für diesen Parameterwert<br />
gilt, dass dieser nur für Überwachungszwecke und die Einhaltung der<br />
Verpflichtungen aus Art 8 (Verpflichtung zur Setzung von Abhilfemaßnahmen<br />
und Verwendungseinschränkungen) heranzuziehen ist. Mit anderen Worten:<br />
Wird dieser Parameter an den Stellen der Einhaltung gemäß Art 6 überschritten,<br />
so trifft die Mitgliedstaaten die Verpflichtung zur Ergreifung von Abhilfemaßnahmen.<br />
Bei Nichteinhaltung der Parameterwerte sind die Mitgliedstaaten<br />
zudem zur Überprüfung verpflichtet, ob diese Nichteinhaltung ein Risiko für<br />
die menschliche Gesundheit darstellt (Art 8 Abs 6). Daraus lässt sich zweierlei<br />
ableiten: Der Parameterwert ist<br />
- kein Grenzwert für den Gesundheitsschutz. Er bildet nämlich<br />
nicht die Schädigungs- oder Gefährdungsschwelle ab, bei deren<br />
Überschreitung das Schutzgut bedroht oder beeinträchtigt wird,<br />
sondern ist als<br />
- Signalwert (Indikatorwert) konzipiert, der unabhängig davon, ob<br />
er ein Schutzgut schädigt oder gefährdet, mitgliedstaatliche Überprüfungsmaßnahmen<br />
auslöst.<br />
Neben der Überprüfung trifft die Mitgliedstaaten im Fall der Überschreitung die<br />
Verpflichtung zur Setzung von Abhilfemaßnahmen, sofern die Überschreitung<br />
des Wertes bei den Abnahmestellen nicht aufgrund vorhandener Installationen<br />
(vgl Art 6 Abs 2) überschritten wird.<br />
9<br />
Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen<br />
Gebrauch, ABl L 330 vom 5.12.1998, 32 idgF.<br />
Verfasser: Dr. Atanasoff, Dr. Bergthaler, Dr. Klenner; DI Kühnert, Dr. Lindner, DI Stundner<br />
Wien, Juni 2011 Seite 53