18.05.2012 Aufrufe

LEITFADEN VERSICKERUNG CHLORIDBELASTETER - BMVIT

LEITFADEN VERSICKERUNG CHLORIDBELASTETER - BMVIT

LEITFADEN VERSICKERUNG CHLORIDBELASTETER - BMVIT

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />

Daneben normiert Art 4 Abs 5, dass die Mitgliedstaaten für bestimmte Wasserkörper<br />

die Verwirklichung weniger strenger Umweltziele vornehmen können,<br />

wenn diese durch menschliche Tätigkeiten „so beeinträchtigt sind oder in<br />

ihren natürlichen Gegebenheiten so beschaffen sind, dass das Erreichen dieser<br />

Ziele in der Praxis nicht möglich oder unverhältnismäßig teuer wäre“ und<br />

alle Bedingungen des Art 4 Abs 5 lit a-d erfüllt sind. Von Bedeutung ist dabei<br />

insbesondere, dass es auch hier nicht zu einer Verschlechterung des Grundwasserzustands<br />

kommen darf.<br />

Weiters ist auf das Verbot der direkten Einbringung von Schadstoffen nach<br />

Maßgabe des Art 11 Abs 3 lit j WRRL zu verweisen.<br />

Die WRRL war bis 22.12.2003 in nationales Recht umzusetzen.<br />

Schutzobjekt der WRRL ist also der Grundwasserkörper in seiner Gesamtheit.<br />

Es findet daher keine punktuelle, isolierte Betrachtung der Versickerungsstelle<br />

statt, sondern eine Bewertung des Gesamtzustandes des betroffenen<br />

Grundwasserkörpers.<br />

7.2.2 Grundwasserrichtlinie 6 (GWRL)<br />

Insgesamt sind die Anforderungen der WRRL an die Bewertung und den<br />

Schutz des Grundwassers wenig detailliert. Dies wird darauf zurückgeführt,<br />

dass man bei den Oberflächengewässern auf die Diskussionsergebnisse der<br />

seit 1995 geplanten Gewässer-Ökologie-RL aufbauen konnte, während die<br />

Diskussion der Grundwasserexperten erst zu einem Zeitpunkt begann, zu dem<br />

die Verhandlungen über die WRRL schon weit vorangeschritten waren. 7 Wohl<br />

auch aus diesem Grund wurde Ende 2006 zur Präzisierung der WRRL die<br />

GWRL erlassen. Gegenstand dieser RL ist die Festlegung spezieller Maßnahmen<br />

zur Verhinderung und Begrenzung der Grundwasserverschmutzung.<br />

Die in der RL festgelegten Maßnahmen umfassen Kriterien für die Beurteilung<br />

des guten chemischen Zustands des Grundwassers und Kriterien für die Ermittlung<br />

und Umkehrung signifikanter und anhaltender steigender Trends sowie<br />

für die Festlegung der Ausgangspunkte für die Trendumkehr. Aufgrund<br />

des Art 3 Z 1 lit b haben die Mitgliedstaaten Schwellenwerte für Schadstoffe<br />

festzulegen, die zu einer Einstufung von Grundwasserkörpern als gefährdet<br />

führen. Anh II Teil b Z 1 nennt dabei u. a. Chlorid. Derartige Schwellenwerte<br />

waren bis 22. Dezember 2008 festzulegen (Art. 3 Z. 5).<br />

Die Verpflichtung zur Trendumkehr muss nicht in einer Änderung oder bestimmten<br />

Auslegung der Versickerungsanlage oder -technik münden,<br />

sondern kann sich auch auf die Einsatzstoffe, Einsatzpläne oder Einsatzstrategien,<br />

die im jeweiligen Betrieb und (in anderen Bereichen) darüber hinaus<br />

zu ergreifen sind, beziehen.<br />

6 Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum<br />

Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung, ABl L 372 vom 27.12.2006, 19.<br />

7<br />

Rechenberg in Rumm/Von Keitz/Schmalholz, Handbuch der EU-Wasserrahmenrichtlinie² 199.<br />

Verfasser: Dr. Atanasoff, Dr. Bergthaler, Dr. Klenner; DI Kühnert, Dr. Lindner, DI Stundner<br />

Wien, Juni 2011 Seite 51

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!