LEITFADEN VERSICKERUNG CHLORIDBELASTETER - BMVIT
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<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />
Daneben normiert Art 4 Abs 5, dass die Mitgliedstaaten für bestimmte Wasserkörper<br />
die Verwirklichung weniger strenger Umweltziele vornehmen können,<br />
wenn diese durch menschliche Tätigkeiten „so beeinträchtigt sind oder in<br />
ihren natürlichen Gegebenheiten so beschaffen sind, dass das Erreichen dieser<br />
Ziele in der Praxis nicht möglich oder unverhältnismäßig teuer wäre“ und<br />
alle Bedingungen des Art 4 Abs 5 lit a-d erfüllt sind. Von Bedeutung ist dabei<br />
insbesondere, dass es auch hier nicht zu einer Verschlechterung des Grundwasserzustands<br />
kommen darf.<br />
Weiters ist auf das Verbot der direkten Einbringung von Schadstoffen nach<br />
Maßgabe des Art 11 Abs 3 lit j WRRL zu verweisen.<br />
Die WRRL war bis 22.12.2003 in nationales Recht umzusetzen.<br />
Schutzobjekt der WRRL ist also der Grundwasserkörper in seiner Gesamtheit.<br />
Es findet daher keine punktuelle, isolierte Betrachtung der Versickerungsstelle<br />
statt, sondern eine Bewertung des Gesamtzustandes des betroffenen<br />
Grundwasserkörpers.<br />
7.2.2 Grundwasserrichtlinie 6 (GWRL)<br />
Insgesamt sind die Anforderungen der WRRL an die Bewertung und den<br />
Schutz des Grundwassers wenig detailliert. Dies wird darauf zurückgeführt,<br />
dass man bei den Oberflächengewässern auf die Diskussionsergebnisse der<br />
seit 1995 geplanten Gewässer-Ökologie-RL aufbauen konnte, während die<br />
Diskussion der Grundwasserexperten erst zu einem Zeitpunkt begann, zu dem<br />
die Verhandlungen über die WRRL schon weit vorangeschritten waren. 7 Wohl<br />
auch aus diesem Grund wurde Ende 2006 zur Präzisierung der WRRL die<br />
GWRL erlassen. Gegenstand dieser RL ist die Festlegung spezieller Maßnahmen<br />
zur Verhinderung und Begrenzung der Grundwasserverschmutzung.<br />
Die in der RL festgelegten Maßnahmen umfassen Kriterien für die Beurteilung<br />
des guten chemischen Zustands des Grundwassers und Kriterien für die Ermittlung<br />
und Umkehrung signifikanter und anhaltender steigender Trends sowie<br />
für die Festlegung der Ausgangspunkte für die Trendumkehr. Aufgrund<br />
des Art 3 Z 1 lit b haben die Mitgliedstaaten Schwellenwerte für Schadstoffe<br />
festzulegen, die zu einer Einstufung von Grundwasserkörpern als gefährdet<br />
führen. Anh II Teil b Z 1 nennt dabei u. a. Chlorid. Derartige Schwellenwerte<br />
waren bis 22. Dezember 2008 festzulegen (Art. 3 Z. 5).<br />
Die Verpflichtung zur Trendumkehr muss nicht in einer Änderung oder bestimmten<br />
Auslegung der Versickerungsanlage oder -technik münden,<br />
sondern kann sich auch auf die Einsatzstoffe, Einsatzpläne oder Einsatzstrategien,<br />
die im jeweiligen Betrieb und (in anderen Bereichen) darüber hinaus<br />
zu ergreifen sind, beziehen.<br />
6 Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum<br />
Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung, ABl L 372 vom 27.12.2006, 19.<br />
7<br />
Rechenberg in Rumm/Von Keitz/Schmalholz, Handbuch der EU-Wasserrahmenrichtlinie² 199.<br />
Verfasser: Dr. Atanasoff, Dr. Bergthaler, Dr. Klenner; DI Kühnert, Dr. Lindner, DI Stundner<br />
Wien, Juni 2011 Seite 51