LEITFADEN VERSICKERUNG CHLORIDBELASTETER - BMVIT
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<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />
Beurteilung auf den mengenmäßigen und den chemischen Zustand abzustellen:<br />
• Der gute mengenmäßige Zustand des Grundwassers liegt vor, wenn<br />
der Zustand der Tabelle 2.1.2 des Anhangs V zur WRRL entspricht<br />
(Art 2 Z 28). Folgt man diesem Verweis, so ist ein guter Zustand gegeben,<br />
wenn der Grundwasserspiegel im Grundwasserkörper so beschaffen<br />
ist, dass die verfügbare Grundwasserressource nicht von der langfristigen<br />
mittleren jährlichen Entnahme überschritten wird. Es darf also<br />
langfristig nicht zu einer „Austrocknung“ des Grundwasserkörpers<br />
kommen.<br />
• Der gute chemische Zustand des Grundwassers wird grundsätzlich in<br />
Tabelle 2.3.2 des Anhangs V zur WRRL definiert. Dieser ist erfüllt,<br />
wenn die chemische Zusammensetzung des Grundwasserkörpers so<br />
beschaffen ist, dass die Schadstoffkonzentration<br />
- wie dort angegeben keine Anzeichen für Salz- oder andere<br />
Intrusionen erkennen lassen; 4<br />
- die nach anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union gemäß<br />
Art 17 geltenden Qualitätsnormen nicht überschreiten;<br />
- nicht derart hoch sind, dass die in Art 4 spezifizierten Umweltziele<br />
für in Verbindung stehende Oberflächengewässer nicht erreicht,<br />
die ökologische oder chemische Qualität derartiger Gewässer signifikant<br />
verringert oder die Landökosysteme, die unmittelbar von<br />
dem Grundwasserkörper abhängen, signifikant geschädigt werden.<br />
Ergänzend regelt Art 4 der Grundwasserrichtlinie 5 ein Verfahren für die Beurteilung<br />
des chemischen Zustands.<br />
Die in Art 4 Abs 1 lit b i) vorgesehene Verpflichtung, Maßnahmen zur Verhinderung<br />
Begrenzung der Einleitung von Schadstoffen in das Grundwasser zu<br />
erlassen und eine Verschlechterung des Zustandes aller Grundwasserkörper<br />
zu verhindern (sog. Verschlechterungsverbot), stellt das ausschlaggebende<br />
Umwelthandlungsziel dar, das die WRRL im Rahmen des Grundwasserschutzes<br />
normiert.<br />
Als Ausnahme von diesem Verschlechterungsverbot gestattet Art 4 Abs 6 die<br />
vorübergehende Verschlechterung des Zustands u.a. dann, wenn die Verschlechterung<br />
durch Umstände bedingt ist, die durch bei vernünftiger Einschätzung<br />
nicht vorhersehbare Unfälle entstanden sind und weitere näher angeführte<br />
Bedingungen erfüllt sind.<br />
4 Zum Verständnis dieses Begriffes vgl Kapitel 6.3.<br />
5<br />
Vgl dazu sogleich Kapitel 6.2.2.<br />
Verfasser: Dr. Atanasoff, Dr. Bergthaler, Dr. Klenner; DI Kühnert, Dr. Lindner, DI Stundner<br />
Wien, Juni 2011 Seite 50