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LEITFADEN VERSICKERUNG CHLORIDBELASTETER - BMVIT

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<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />

Beurteilung auf den mengenmäßigen und den chemischen Zustand abzustellen:<br />

• Der gute mengenmäßige Zustand des Grundwassers liegt vor, wenn<br />

der Zustand der Tabelle 2.1.2 des Anhangs V zur WRRL entspricht<br />

(Art 2 Z 28). Folgt man diesem Verweis, so ist ein guter Zustand gegeben,<br />

wenn der Grundwasserspiegel im Grundwasserkörper so beschaffen<br />

ist, dass die verfügbare Grundwasserressource nicht von der langfristigen<br />

mittleren jährlichen Entnahme überschritten wird. Es darf also<br />

langfristig nicht zu einer „Austrocknung“ des Grundwasserkörpers<br />

kommen.<br />

• Der gute chemische Zustand des Grundwassers wird grundsätzlich in<br />

Tabelle 2.3.2 des Anhangs V zur WRRL definiert. Dieser ist erfüllt,<br />

wenn die chemische Zusammensetzung des Grundwasserkörpers so<br />

beschaffen ist, dass die Schadstoffkonzentration<br />

- wie dort angegeben keine Anzeichen für Salz- oder andere<br />

Intrusionen erkennen lassen; 4<br />

- die nach anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union gemäß<br />

Art 17 geltenden Qualitätsnormen nicht überschreiten;<br />

- nicht derart hoch sind, dass die in Art 4 spezifizierten Umweltziele<br />

für in Verbindung stehende Oberflächengewässer nicht erreicht,<br />

die ökologische oder chemische Qualität derartiger Gewässer signifikant<br />

verringert oder die Landökosysteme, die unmittelbar von<br />

dem Grundwasserkörper abhängen, signifikant geschädigt werden.<br />

Ergänzend regelt Art 4 der Grundwasserrichtlinie 5 ein Verfahren für die Beurteilung<br />

des chemischen Zustands.<br />

Die in Art 4 Abs 1 lit b i) vorgesehene Verpflichtung, Maßnahmen zur Verhinderung<br />

Begrenzung der Einleitung von Schadstoffen in das Grundwasser zu<br />

erlassen und eine Verschlechterung des Zustandes aller Grundwasserkörper<br />

zu verhindern (sog. Verschlechterungsverbot), stellt das ausschlaggebende<br />

Umwelthandlungsziel dar, das die WRRL im Rahmen des Grundwasserschutzes<br />

normiert.<br />

Als Ausnahme von diesem Verschlechterungsverbot gestattet Art 4 Abs 6 die<br />

vorübergehende Verschlechterung des Zustands u.a. dann, wenn die Verschlechterung<br />

durch Umstände bedingt ist, die durch bei vernünftiger Einschätzung<br />

nicht vorhersehbare Unfälle entstanden sind und weitere näher angeführte<br />

Bedingungen erfüllt sind.<br />

4 Zum Verständnis dieses Begriffes vgl Kapitel 6.3.<br />

5<br />

Vgl dazu sogleich Kapitel 6.2.2.<br />

Verfasser: Dr. Atanasoff, Dr. Bergthaler, Dr. Klenner; DI Kühnert, Dr. Lindner, DI Stundner<br />

Wien, Juni 2011 Seite 50

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