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LEITFADEN VERSICKERUNG CHLORIDBELASTETER - BMVIT

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<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />

7 RECHTSRAHMEN FÜR DIE <strong>VERSICKERUNG</strong> VON CHLORIDBE-<br />

LASTETEN OBERFLÄCHENWÄSSERN<br />

(Dr. Wilhelm Bergthaler und Dr. Berthold Lindner, HASLINGER / NAGELE &<br />

PARTNER RECHTSANWÄLTE GMBH)<br />

7.1 EINLEITUNG<br />

Gegenstand dieser Rechtsanalyse ist es, aus den unterschiedlichen europäischen<br />

und nationalen Rechtsvorschriften, die auf das Schutzgut Wasser und<br />

die Wahrung allgemeiner Interessen und individueller Rechte an dessen Nutzung<br />

zugeschnitten sind, kohärente rechtliche Rahmenbedingungen abzuleiten,<br />

die für die Beurteilung der Versickerung chloridbelasteter Oberflächenwässer<br />

heranzuziehen sind. Konkret erfolgt dies anhand des Genehmigungsregimes<br />

für den Bau und Betrieb von Straßen.<br />

Der Schwerpunkt der Darstellung liegt darin, die Handlungs- und Beurteilungsspielräume<br />

aufzuzeigen, die den Genehmigungsbehörden bei der Entscheidung<br />

über das Vorhaben zukommen.<br />

Für die Erarbeitung dieses Rechtsrahmens ist zunächst von den europarechtlichen<br />

Vorgaben auszugehen (Kapitel 6.2); danach ist deren nationale Umsetzung<br />

darzustellen (Kapitel 6.3). Diesem unionsrechtlich geprägten, schutzgutorientierten<br />

Regime, das stark von öffentlichen Interessen dominiert ist,<br />

wird der genuin österreichische Rechtsbestand betreffend die Wahrung<br />

„fremder Rechte“ gegenübergestellt (Kapitel 6.4).<br />

Aus den unterschiedlich strukturierten Eingriffsschwellen dieser beiden Regelungskomplexe<br />

wird schließlich der Rechtsrahmen entwickelt, innerhalb dessen<br />

im materienrechtlichen und im UVP-Verfahren über die Genehmigung des<br />

Vorhabens zu entscheiden ist (Kapitel 6.5).<br />

7.2 EUROPARECHTLICHE VORGABEN<br />

7.2.1 Wasserrahmenrichtlinie (WRRL)<br />

Die zentrale Unionrechtsquelle für die Wasserwirtschaft ist die Wasserrahmenrichtlinie<br />

1 (idF kurz: WRRL). Die WRRL sieht eine kombinierte Vorgehensweise<br />

von Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Einleitungen in<br />

Gewässer und zur Verbesserung des Gewässerzustands insgesamt vor. Ziel<br />

der WRRL ist die Erhaltung eines (sehr) guten bzw die Herbeiführung eines<br />

1<br />

Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.Oktober 2000 zur<br />

Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik,<br />

ABl L 327 vom 22.12.2000, 1 idgF.<br />

Verfasser: Dr. Atanasoff, Dr. Bergthaler, Dr. Klenner; DI Kühnert, Dr. Lindner, DI Stundner<br />

Wien, Juni 2011 Seite 48

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