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LEITFADEN VERSICKERUNG CHLORIDBELASTETER - BMVIT

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<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong><br />

<strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER<br />

ANHANG 2 FACHBEITRÄGE<br />

© ASFINAG


<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER<br />

ANHANG 2<br />

FACHBEITRÄGE<br />

STRASSENWÄSSER UND GEWÄSSERSCHUTZ<br />

KORRELATION DES STREUMITTELEINSATZES MIT METEOROLOGIEDATEN<br />

DI Wolfgang Stundner, Zivilingenieur für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft<br />

STREUMITTEL<br />

WIRKUNG VON NATRIUM, CALCIUM UND CHLORID AUF BÖDEN<br />

DI Dr. Kiril Atanasoff, Zivilingenieur für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft<br />

WIRKUNG VON CHLORID AUF PFLANZEN UND PFLANZENPHYSIOLOGIE<br />

DI Martin Kühnert, Zivilingenieur für Forstwirtschaft<br />

HUMANMEDIZINISCHE ASPEKTE<br />

Dr. Michl-Friedrich Klenner, Humanmediziner<br />

RECHTSRAHMEN FÜR DIE <strong>VERSICKERUNG</strong> VON CHLORIDBELASTETEN<br />

OBERFLÄCHENWÄSSERN<br />

Dr. Wilhelm Bergthaler und Dr. Berthold Lindner, HASLINGER / NAGELE & PART-<br />

NER RECHTSANWÄLTE GMBH<br />

Verfasser: Dr. Atanasoff, Dr. Bergthaler, Dr. Klenner; DI Kühnert, Dr. Lindner, DI Stundner<br />

Wien, Juni 2011 Seite 1


<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />

INHALTSVERZEICHNIS - ANHANG 2<br />

1 STRASSENWÄSSER UND GEWÄSSERSCHUTZ ................................................................... 4<br />

1.1 STRASSENENTWÄSSERUNGSSYSTEME ....................................................................................... 4<br />

1.2 QUALITÄTSZIELE ....................................................................................................................... 7<br />

1.3 GEWÄSSERSCHUTZANLAGEN ..................................................................................................... 7<br />

2 KORRELATION DES STREUMITTELEINSATZES MIT METEOROLOGIEDATEN ................ 9<br />

2.1 METEOROLOGIEDATEN .............................................................................................................. 9<br />

2.2 AKTUELLE SALZSTREUMENGEN ............................................................................................... 13<br />

2.3 KORRELATIONEN .................................................................................................................... 14<br />

2.3.1 Frostwechseltage: ............................................................................................................ 15<br />

2.3.2 Niederschlagssumme: ..................................................................................................... 16<br />

2.3.3 Neuschneesumme ........................................................................................................... 16<br />

2.3.4 Tage mit Schneefall: ........................................................................................................ 17<br />

2.4 CONCLUSIO ............................................................................................................................ 17<br />

3 STREUMITTEL ......................................................................................................................... 19<br />

3.1 CHLORIDHÄLTIGE STREUMITTEL .............................................................................................. 19<br />

3.2 ALTERNATIVE STREUMITTEL .................................................................................................... 19<br />

3.2.1 Abstumpfende Streumittel ............................................................................................... 20<br />

3.2.2 Auftaumittel: ..................................................................................................................... 20<br />

LITERATUR .......................................................................................................................................... 25<br />

4 WIRKUNG VON NATRIUM, CALCIUM UND CHLORID AUF BÖDEN .................................. 27<br />

4.1 WIRKUNG VON NATRIUM IM BODEN .......................................................................................... 27<br />

4.2 WIRKUNG VON CALCIUM IM BODEN .......................................................................................... 28<br />

4.3 WIRKUNG VON CHLORID IM BODEN .......................................................................................... 28<br />

LITERATUR .......................................................................................................................................... 29<br />

5 WIRKUNG VON CHLORID AUF PFLANZEN UND PFLANZENPHYSIOLOGIE ................... 30<br />

5.1 EINLEITUNG ............................................................................................................................ 30<br />

5.2 AUSWIRKUNGEN VON CHLORIDBELASTUNGEN .......................................................................... 30<br />

5.3 EMPFINDLICHKEIT LAND- UND FORSTWIRTSCHAFTLICHE NUTZPFLANZEN .................................... 31<br />

5.4 CHLORIDEINTRAG UND WIRKUNGSPFADE ................................................................................. 33<br />

5.5 AUSWERTUNG KONKRETER FALLBEISPIELE MIT CHLORID-EINWIRKUNGEN .................................. 34<br />

5.5.1 Fallbeispiel Wald .............................................................................................................. 34<br />

5.5.2 Fallbeispiel Landwirtschaft ............................................................................................... 35<br />

5.6 ABSCHÄTZUNG DES CHLORID-TRANSFERS BODENWASSER - PFLANZE ...................................... 36<br />

5.6.1 Fallbeispiel Fichtenbestand ............................................................................................. 37<br />

5.6.2 Fallbeispiel landwirtschaftliche Kultur .............................................................................. 37<br />

5.7 VEGETATIONSSCHUTZ-ORIENTIERUNGSWERTE FÜR CHLORIDGEHALTE IM GRUNDWASSER ......... 39<br />

5.8 MASSNAHMEN ....................................................................................................................... 39<br />

LITERATUR .......................................................................................................................................... 40<br />

6 HUMANMEDIZINISCHE ASPEKTE ........................................................................................ 42<br />

6.1 MEDIZINISCHE BEDEUTUNG VON KOCHSALZ ............................................................................. 42<br />

6.2 VORKOMMEN UND EINSATZGEBIETE VON NATRIUMCHLORID ...................................................... 43<br />

6.3 MEDIZINISCHER HINTERGRUND ............................................................................................... 43<br />

6.4 GRENZWERTE......................................................................................................................... 44<br />

6.5 NATÜRLICHE CHLORIDGEHALTE IN TRINKWASSER..................................................................... 45<br />

6.6 HUMANMEDIZINISCHE ANFORDERUNGEN AN DIE ENTSORGUNG VON CHLORIDBELASTETEN<br />

STRAßENWÄSSERN ................................................................................................................. 45<br />

6.7 ZUSAMMENFASSUNG ............................................................................................................... 46<br />

LITERATUR .......................................................................................................................................... 47<br />

Verfasser: Dr. Atanasoff, Dr. Bergthaler, Dr. Klenner; DI Kühnert, Dr. Lindner, DI Stundner<br />

Wien, Juni 2011 Seite 2


<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />

7 RECHTSRAHMEN FÜR DIE <strong>VERSICKERUNG</strong> VON CHLORIDBELASTETEN<br />

OBERFLÄCHENWÄSSERN .................................................................................................... 48<br />

7.1 EINLEITUNG ............................................................................................................................ 48<br />

7.2 EUROPARECHTLICHE VORGABEN ............................................................................................. 48<br />

7.2.1 Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) ..................................................................................... 48<br />

7.2.2 Grundwasserrichtlinie (GWRL) ........................................................................................ 51<br />

7.2.3 Richtlinie über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik ............................ 52<br />

7.2.4 Wasserqualitäts-RL.......................................................................................................... 53<br />

7.2.5 Zusammenfassung .......................................................................................................... 54<br />

7.3 GRUNDWASSERSCHUTZ „IM RAHMEN DES ÖFFENTLICHEN INTERESSES“ NACH ÖSTERREICHISCHEM<br />

RECHT ................................................................................................................................... 54<br />

7.3.1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) .......................................................................... 54<br />

7.3.2 Grundwasserschutz nach bisheriger Rechtslage ............................................................ 57<br />

7.3.3 Grundwasserschutz nach derzeitiger Rechtslage ........................................................... 59<br />

7.3.4 Trinkwasser-VO ............................................................................................................... 61<br />

7.3.5 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) ........................................... 61<br />

7.4 DER SCHUTZ „FREMDER RECHTE“ AM GRUNDWASSER NACH ÖSTERREICHISCHEM RECHT .......... 62<br />

7.4.1 Die „fremden Rechte“ ...................................................................................................... 62<br />

7.4.2 Eingriffsschranken ........................................................................................................... 62<br />

7.4.3 Übereinkommen und Zwangsrechte ................................................................................ 64<br />

7.5 ZUSAMMENFÜHRUNG DER ERGEBNISSE ................................................................................... 65<br />

7.5.1 Objektiv-rechtliche Schranken ......................................................................................... 65<br />

7.5.2 Subjektiv-rechtliche Schranken ....................................................................................... 66<br />

LITERATUR UND ABKÜRZUNGEN .................................................................................................... 67<br />

ABBILDUNGSVERZEICHNIS<br />

Abbildung 1: Auswahl des anzuwendenden Regelfalls (aus RVS 04.04.11) ........................................................... 6<br />

Abbildung 2: Temperaturvergleich (März bis Oktober) – ASG ............................................................................... 10<br />

Abbildung 3: Temperaturvergleich (März bis Oktober) - SGN ............................................................................... 11<br />

Abbildung 4: Temperaturvergleich (März bis Oktober) - SGO ............................................................................... 11<br />

Abbildung 5: Temperaturvergleich (März bis Oktober) - SGS ................................................................................ 12<br />

Abbildung 6: Temperaturvergleich (März bis Oktober) .......................................................................................... 12<br />

Abbildung 7: Übersicht Autobahnmeistereien ........................................................................................................ 13<br />

Abbildung 8: Streumittelbedarf je Frostwechseltag (alle Standorte, 3 Winter) ....................................................... 15<br />

Abbildung 9: spezifischer Streumittelbedarf je Frostwechseltag (alle Standorte, 3 Winter) ................................... 15<br />

Abbildung 10: Streumittelbedarf bezogen auf den Niederschlag (alle Standorte, 3 Winter) .................................. 16<br />

Abbildung 11: Streumittelbedarf bezogen auf die Neuschneesumme (alle Standorte, 4 Winter) .......................... 16<br />

Abbildung 12: Streumittelbedarf bezogen auf Tage mit Schneefall (alle Standorte, 3 Winter) .............................. 17<br />

Abbildung 13: Chlorideintrag in Gewässer............................................................................................................. 19<br />

Abbildung 14: Mischung aus Streusalz und „Geomelt“, eingesetzt in New Haven (Indiana, USA) [4] ................... 23<br />

Abbildung 15: Vergleich der Schmelzkapazität für Eis gemessen bei -5°C für NaCl, für auf Chlorid basiere nde<br />

Mischprodukte (CB), Calcium-Magnesium-Acetat (CMA) und auf organischen Reststoffen<br />

(Melasse) basierende Produkten (AB) [nach 5] .......................................................................... 25<br />

Abbildung 16: Chloridschäden bei Linde, Ahorn und Roßkastanie (Quelle: Gregor, 2009) ................................... 32<br />

TABELLENVERZEICHNIS<br />

Tabelle 1: Mittlere spezifische Salzstreumengen je Streuperioden ....................................................................... 14<br />

Tabelle 2: Salzverträglichkeit von Kulturpflanzen lt. FAO (1985) ........................................................................... 32<br />

Verfasser: Dr. Atanasoff, Dr. Bergthaler, Dr. Klenner; DI Kühnert, Dr. Lindner, DI Stundner<br />

Wien, Juni 2011 Seite 3


<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />

1 STRASSENWÄSSER UND GEWÄSSERSCHUTZ<br />

(DI Wolfgang Stundner, Zivilingenieur für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft)<br />

1.1 STRASSENENTWÄSSERUNGSSYSTEME<br />

Die Projektierung von Straßenentwässerungen hat v.a. nach folgenden Richtlinien<br />

zu erfolgen (Grundlage stellt immer das WRG 1959 i.d.g.F. dar):<br />

RVS 03.08.65 Entwässerungsarbeiten<br />

RVS 04.04.11 Gewässerschutz an Straßen<br />

ATV-DVWK - A 138, Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung<br />

von Niederschlagswässern<br />

ATV-DVWK - A 117, Bemessung von Rückhalteräumen<br />

ATV-A 166 Bauwerke der zentralen Regenwasserbehandlung und<br />

-rückhaltung<br />

ÖNORM B 2505 Kläranlagen – bepflanzte Bodenfilter<br />

ÖNORM B 2506-1 Regenwasser-Sickeranlagen für Abläufe von Dachflächen<br />

und befestigten Flächen; Anwendung, hydraulische Bemessung,<br />

Bau und Betrieb<br />

Die RVS 04.04.11 Gewässerschutz an Straßen ist als maßgebliche Richtlinie<br />

für die Behandlung der anfallenden Niederschlagswässer auf Straßen mit einem<br />

DTV größer 15.000 anzuwenden. Ausgenommen sind Tunnel und Unterflurstrecken.<br />

Sinngemäß gilt die RVS oder Teile davon für Straßen mit einem<br />

DTV kleiner 15.000 (z.B. Schongebiete und Rahmenverfügungen, sensible<br />

Vorfluter, Grundwassersanierungsgebiete, angrenzende Trinkwasserbrunnen).<br />

Nicht Gegenstand dieser Richtlinie ist jedoch die Behandlung und Ableitung<br />

von Streusalzen aus dem Winterdienst. So wird bei der dort vorgesehenen<br />

Bemessung von Gewässerschutzanlagen nicht auf chloridbedingte Änderungen<br />

von Bemessungsparametern eingegangen.<br />

Hinweis: Entsprechend den Vorgaben der RVS 04.04.11 (vormals RVS<br />

3.03. „Gewässerschutz an Straßen“ 2002) wurde ein EDV Programm<br />

„Wasser“ entwickelt. Dieses berechnet anhand der Eingabeparameter:<br />

„Verkehr (DTV, LKW Anteile, Geschwindigkeiten), straßenbauliche Vorgaben<br />

(Oberflächen, Dammlagen etc.) Vorbelastungen, Grundwasserdaten<br />

und Charakterisierung der vorgesehenen Entwässerung“, eine<br />

Wertungszahl für die einzelnen Abschnitte eines Vorhabens. Gemäß<br />

dieser Wertungszahl kann in Relation zu den örtlichen Verhältnissen die<br />

entsprechende Maßnahme zur Entsorgung der Straßenwässer ermittelt<br />

werden. Bei vielen Straßenbauvorhaben der letzten Jahre wurde diese<br />

Wertungszahl als Grundlage für die Wahl der Straßenentwässerung he-<br />

Verfasser: Dr. Atanasoff, Dr. Bergthaler, Dr. Klenner; DI Kühnert, Dr. Lindner, DI Stundner<br />

Wien, Juni 2011 Seite 4


<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />

rangezogen. Aktuell kommt dieses Auswahlverfahren jedoch selten<br />

zum Einsatz.<br />

Eine Sammlung und geordnete Ableitung der Straßenwässer ist im hochrangigen<br />

Straßennetz Stand der Technik. Eine geringfügige Ableitung von Straßenwässern<br />

aus dem untergeordneten Straßennetz ins Gelände wird seitens<br />

der Wasserrechtsbehörden akzeptiert, vorausgesetzt es werden keine fremden<br />

Rechte beeinträchtigt. Betroffene Grundbesitzer haben diese Ableitung zu dulden.<br />

Bei einer Entsorgung von Straßenwässern nach dem Stand der Technik stehen<br />

dem Planer prinzipiell zwei Varianten zur Verfügung:<br />

Versickerung<br />

Ableitung in einen Vorfluter<br />

Ihre Anwendung richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten und dem Vorhandensein<br />

entsprechender Vorfluter. Alternativen dazu können sein:<br />

Versickerung mit Überlauf in Vorfluter<br />

Ableitung in einen öffentlichen Kanal<br />

Ableitung lediglich der Winterwässer in einen öffentlichen Kanal<br />

Versickerung der Sommerwässer, Ableitung der Winterwässer in einen<br />

Vorfluter<br />

Sonstige Sonderfälle<br />

Die Wässer aus dem Straßeneinzugsgebiet sollten getrennt von den Wässern<br />

aus Außen- und Fremdeinzugsgebieten erfasst und abgeleitet werden. Davon<br />

kann in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.<br />

Hinzuweisen ist ergänzend auf die Richtlinien und Merkblätter einzelner Bundesländer.<br />

Die Auswahl des anzuwendenden Systems sollte gemäß nachstehendem<br />

Schema erfolgen (aus RVS 04.04.11):<br />

Verfasser: Dr. Atanasoff, Dr. Bergthaler, Dr. Klenner; DI Kühnert, Dr. Lindner, DI Stundner<br />

Wien, Juni 2011 Seite 5


<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />

Abbildung 1: Auswahl des anzuwendenden Regelfalls (aus RVS 04.04.11)<br />

In der vorliegenden Studie wird lediglich auf Versickerungen eingegangen, dabei<br />

ist in lineare Versickerung über Bodenfiltermulden bzw. flächige Versickerung<br />

über die Böschungen und punktueller Versickerung aus Sickerbecken zu<br />

unterschieden. Nachdem straßentypische Verunreinigungen der abgeleiteten<br />

Niederschlagswässer, abgesehen der Chloride aus dem Winterdienst, in den<br />

Bodenfiltern bereits insoweit adsorbiert wurden, dass sie keine maßgebliche<br />

Beeinträchtigung des Grundwassers verursachen, wird in Folge lediglich auf<br />

Verfasser: Dr. Atanasoff, Dr. Bergthaler, Dr. Klenner; DI Kühnert, Dr. Lindner, DI Stundner<br />

Wien, Juni 2011 Seite 6


<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />

Chloride eingegangen. Dieses hauptsächlich im Winterdienst auf Straßen anfallende<br />

Ion kann in den Bodenfiltern nicht rückgehalten werden.<br />

1.2 QUALITÄTSZIELE<br />

Siehe dazu Leitfaden.<br />

1.3 GEWÄSSERSCHUTZANLAGEN<br />

Maßgebende Richtlinie für die Planung und Bemessung von Gewässerschutzanlagen<br />

stellt die RVS 04.04.11 dar.<br />

Wie bereits oben festgestellt, sind Straßenwasser-Belastungen aus dem Winterdienst<br />

nicht Gegenstand der Richtlinie. So wird bei der dort vorgesehenen<br />

Bemessung von Gewässerschutzanlagen nicht auf chloridbedingte Änderungen<br />

von Bemessungsparametern eingegangen.<br />

Folgende Systeme an Gewässerschutzanlagen kommen an hochrangigen<br />

Straßen zur Anwendung, sofern der anstehende Untergrund eine Versickerung<br />

der Straßenwässer zulässt (Definitionen gemäß RVS 04.04.11):<br />

Bodenfiltermulden<br />

Bodenfiltermulden dienen der linearen Versickerung und Reinigung der Straßenwässer<br />

entlang der Trasse. Sie haben einen definierten Filteraufbau ohne<br />

vorgeschaltete Absetzeinrichtung.<br />

• Die Bemessung einer Bodenfiltermulde erfolgt auf Basis eines 1-jährlichen<br />

Bemessungsregens mit der Dauerstufe von bis zu sechs Tagen. Der gesamte<br />

Niederschlag dieses Ereignisses ist über den Bodenfilter zu reinigen,<br />

• Der kf – Wert für den Filterkörper ist mit höchstens 1x 10 -5 m/sec anzusetzen,<br />

dichtere Verhältnisse im Unterboden sind zu beachten.<br />

• Es ist der Nachweis zu liefern, dass es bei einem 5-jährlichen Ereignis zu<br />

keinen nachteiligen Beeinträchtigungen benachbarter Schutzgüter kommt.<br />

• Der Einstau der Mulde soll in der Regel nicht mehr als 24h betragen.<br />

Gewässerschutzanlage mit Absetz- und Bodenfilterbecken<br />

Ist eine lineare Versickerung entlang der Trasse nicht machbar, so ist eine<br />

Gewässerschutzanlage mit Absetz- und Bodenfilterbecken vorzusehen. In der<br />

Regel erfolgt eine Versickerung der gereinigten Straßenwässer im Bodenfilterbecken<br />

in den Untergrund. Folgende Bedingungen sind bei der Errichtung<br />

der Bodenfilterbeckens zu berücksichtigen:<br />

Verfasser: Dr. Atanasoff, Dr. Bergthaler, Dr. Klenner; DI Kühnert, Dr. Lindner, DI Stundner<br />

Wien, Juni 2011 Seite 7


<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />

• Als kf - Wert für den Bodenfilter ist bei der Bemessung 1x 10 -5 m/s anzusetzen.<br />

• Bodenfilterbecken mit gleichzeitiger Versickerung sind für einen Dauerregen<br />

mit der Jährlichkeit n=0,2 mit einer Dauerstufe von bis zu sechs Tagen<br />

zu bemessen.<br />

• Für die Bemessung des Bodenfilters mit unmittelbar anschließender Versickerung<br />

in den Untergrund darf der kf- Wert des anstehenden Untergrundes<br />

am Beckenstandort nicht geringer sein, als jener des Filterkörpers.<br />

Dichtere Untergrundverhältnisse sind bei der Bemessung zu berücksichtigen.<br />

• In Schutz- oder Schongebieten ist eine direkte Versickerung der Straßenwässer<br />

unter dem Bodenfilterbecken nicht gestattet. Hier sind die gefilterten<br />

Wässer in Dränleitungen zu sammeln und über einen Kontrollschacht<br />

mit Absperrvorrichtung in eine gesonderte Sickeranlage zu leiten. Die Sohle<br />

des Bodenfilterbeckens ist dicht auszuführen.<br />

• Es ist der Nachweis zu liefern, dass es bei einem 5-jährlichen Ereignis zu<br />

keinen nachteiligen Beeinträchtigungen benachbarter Schutzgüter kommt.<br />

• Der Einstau des Bodenfilters soll in der Regel nicht mehr als 48h betragen.<br />

Bei in kleine Oberflächengewässer ausleitenden Gewässerschutzanlagen wird<br />

vielfach eine Retentionswirkung der Anlage vorgesehen. So werden dort chloridbelastete<br />

Straßenwässer in eigenen Retentionsbecken, oder in größer dimensionierten<br />

Absetzbecken rückgehalten und über eine Drossel in der Ableitung<br />

dem Vorfluter zugeleitet. Damit können kurzfristige, hohe Chloridkonzentrationen<br />

im Vorfluter vermieden werden, die Abgabe der Winterwässer über<br />

einen längeren Zeitraum dient dabei dem Schutz der Gewässerökologie.<br />

Inwieweit die Retention von Winterwässern vor, bzw. in Versickerungsanlagen<br />

sinnvoll ist muss im Einzelfall für jede Versickerungsanlage spezifisch analysiert<br />

werden.<br />

Verfasser: Dr. Atanasoff, Dr. Bergthaler, Dr. Klenner; DI Kühnert, Dr. Lindner, DI Stundner<br />

Wien, Juni 2011 Seite 8


<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />

2 KORRELATION DES STREUMITTELEINSATZES MIT METEORO-<br />

LOGIEDATEN<br />

(DI Wolfgang Stundner, Zivilingenieur für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft)<br />

2.1 METEOROLOGIEDATEN<br />

Im Rahmen der Expertise wurden durch die ZAMG (Zentralanstalt für Meteorologie<br />

und Geodynamik) für insgesamt 44 Standorte entlang des Österreichischen<br />

Autobahn- bzw. Schnellstraßennetzes verschiedene Klimagrößen für<br />

die Monate Oktober bis März der Winter 06/07, 07/08, 08/09 und 09/10 dargestellt.<br />

Weiters wurden entsprechende Mittelwerte der letzten 20 Jahre ausgewertet.<br />

Die 44 Standorte entsprechen weitgehend den seitens der ASFINAG<br />

bekannt gegebenen Autobahnmeistereien.<br />

Im Detail wurden folgende Daten ausgewertet:<br />

Frostwechseltage:<br />

Hierbei handelt es sich um die Anzahl an Tagen, an welchen das Minimum<br />

der Lufttemperatur unter, das Maximum jedoch über dem Gefrierpunkt<br />

liegt.<br />

Niederschlagssumme:<br />

Summe der monatlichen Niederschlagsmenge in mm (1 mm = 1 l/m²)<br />

Tage mit Regen und einem Temperaturmaximum < 1°C:<br />

In diesem Fall wurden all jene Tage ausgewertet, an welchen das Maximum<br />

der Lufttemperatur unter 1°C lag, die Wetterb eobachter jedoch<br />

als Niederschlagsform Regen oder Schneeregen angegeben haben.<br />

Hinweis ZAMG dazu: Zu diesem Parameter ist zu bedenken, dass die<br />

Wetterbeobachter nicht 24h lang ohne Unterbrechung das Wetter aufzeichnen<br />

können. Aus diesem Grund kann es passieren, dass einzelne<br />

Ereignisse in diesem Fall nicht erfasst wurden und somit auch keinen<br />

Eingang in die Auswertungen gefunden haben.<br />

Neuschneesumme in cm:<br />

Jeweils um 7h in der Früh wird an den Klimastationen die Neuschneemenge<br />

der vergangenen 24h gemessen.<br />

Hinweis ZAMG dazu: Auch in diesem Fall ist zu bedenken, dass einzelne<br />

Schneefallereignisse, welche z.B. tagsüber auftreten, nicht in ihrer<br />

vollen Intensität erfasst werden können. Im Mittel über die 20 Jahre, fällt<br />

diese Tatsache aber nicht mehr so extrem ins Gewicht.<br />

Verfasser: Dr. Atanasoff, Dr. Bergthaler, Dr. Klenner; DI Kühnert, Dr. Lindner, DI Stundner<br />

Wien, Juni 2011 Seite 9


<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />

Temperaturmittel:<br />

Monatsmitteltemperatur in °C;<br />

Die Monatsmitteltemperaturen sind für vergleichbare Höhenlagen in der<br />

größeren Stationsumgebung repräsentativ.<br />

Tage mit Schneefall:<br />

Anzahl der Tage mit Schneefall<br />

Für die Auswertungen wurden Wetterstationen der ZAMG sowie des hydrografischen<br />

Dienstes herangezogen.<br />

Genereller Hinweis ZAMG: Bei den Auswertungen ist zu bedenken, dass es<br />

sich um Punktmessungen handelt. Gerade die Schneehöhe kann auf geringer<br />

horizontaler Distanz oft große Unterschiede aufweisen. Besonders drastisch<br />

tritt dies bei Staulagen wie dem Arlberg oder dem Schoberpass in der Steiermark<br />

auf. In diesen beiden Fällen (St. Jakob und Kalwang) stammen die ermittelten<br />

Daten jeweils von der windabgewandten Seite, da im klassischen Staugebiet<br />

leider keine vieljährigen Daten zur Verfügung standen.<br />

Im Bereich Alland und Guggenbach mussten die Daten von verschiedenen<br />

umliegenden Stationen herangezogen werden, da in unmittelbarer Nähe zur<br />

Autobahnmeisterei keine Wetterwerte verfügbar waren.<br />

Zur Feststellung, inwieweit die im Detail betrachteten Winter 06/07, 07/08,<br />

08/09 und 09/10 dem langjährigen Durchschnitt entsprechen, wurde für die<br />

einzelnen Standorte ein Vergleich der mittleren Temperaturen vorgenommen:<br />

Abbildung 2: Temperaturvergleich (Oktober bis März) – ASG<br />

Verfasser: Dr. Atanasoff, Dr. Bergthaler, Dr. Klenner; DI Kühnert, Dr. Lindner, DI Stundner<br />

Wien, Juni 2011 Seite 10


<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />

Abbildung 3: Temperaturvergleich (Oktober bis März) - SGN<br />

Abbildung 4: Temperaturvergleich (Oktober bis März) - SGO<br />

Verfasser: Dr. Atanasoff, Dr. Bergthaler, Dr. Klenner; DI Kühnert, Dr. Lindner, DI Stundner<br />

Wien, Juni 2011 Seite 11


<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />

Abbildung 5: Temperaturvergleich (Oktober bis März) - SGS<br />

Betrachtet man die Durchschnittstemperaturen der Monate Oktober bis März<br />

für die einzelnen Standorte, so kommen die Winter 07/08, 08/09 und 09/10<br />

den langjährigen Mittelwerten (Messreihe 20 Jahre) für diese Monate nahe, lediglich<br />

der Winter 06/07 ist deutlich wärmer.<br />

Diese Aussagen bekräftigt auch nachstehende Abbildung, worin jeweils die<br />

Mittelwerte der den Bereichen der ASG, AGN, SGO bzw. SGS zugeordneten<br />

Standorte den langjährigen Mittelwerten gegenüber gestellt werden.<br />

Abbildung 6: Temperaturvergleich (Oktober bis März)<br />

Verfasser: Dr. Atanasoff, Dr. Bergthaler, Dr. Klenner; DI Kühnert, Dr. Lindner, DI Stundner<br />

Wien, Juni 2011 Seite 12


<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />

Abbildung 7: Übersicht Autobahnmeistereien<br />

2.2 AKTUELLE SALZSTREUMENGEN<br />

Zur Korrelation der in einem Autobahnabschnitt aufgebrachten Streumittel mit<br />

meteorlogischen Parametern wurde die in Tabelle 1 angegebene Streumenge<br />

je m² Fahrbahnfläche im betrachteten Jahr herangezogen. Eine entsprechende<br />

Diskussion der Streumengen findet sich in Kap. 4.3 des Leitfadens.<br />

Für den Winter 2010/2011 liegen keine meteorologischen Daten vor. Die<br />

Streumengen des in den meteorologischen Daten beinhalteten Winters<br />

2006/2007 wurden ausgeschieden, da diese nicht vollständig vorliegen.<br />

Verfasser: Dr. Atanasoff, Dr. Bergthaler, Dr. Klenner; DI Kühnert, Dr. Lindner, DI Stundner<br />

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<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />

Tabelle 1: Mittlere spezifische Salzstreumengen je Streuperioden<br />

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10<br />

Streuperiode p<br />

2007-<br />

2008<br />

2008-<br />

2009<br />

2009-<br />

2010<br />

2010-<br />

2011<br />

Min<br />

2007-<br />

2011<br />

Max<br />

2007-<br />

2011<br />

MW<br />

2007-<br />

2011<br />

Max. abz. 10%<br />

Sprühverlust<br />

Bemessungswert<br />

*)<br />

ABM/STP<br />

Frtl.<br />

Nr.<br />

1<br />

ASG<br />

Imst 0,89 2,14 0,89 0,97 0,89 2,14 1,22 1,92 1,63<br />

2 Vomp 0,98 1,63 1,23 1,25 0,98 1,63 1,27 1,46 1,24<br />

3 Plon 1,77 3,14 1,98 2,46 1,77 3,14 2,34 2,83 2,40<br />

4 St.Jakob 1,52 1,49 1,51 1,55 1,49 1,55 1,52 1,40 1,19<br />

5 Hohenems<br />

Region Nord<br />

0,37 2,10 1,52 1,44 0,37 2,10 1,36 1,89 1,61<br />

6 Seewalchen 1,15 1,78 1,55 1,52 1,15 1,78 1,50 1,60 1,36<br />

7 Ried i. Innkreis 0,61 1,05 1,68 1,67 0,61 1,68 1,25 1,51 1,29<br />

8 Wels 1,24 1,40 1,68 2,00 1,24 2,00 1,58 1,80 1,53<br />

9 Ansfelden 0,72 1,13 1,47 1,26 0,72 1,47 1,15 1,33 1,13<br />

10 Ybbs 0,88 1,81 2,15 0,99 0,88 2,15 1,46 1,93 1,64<br />

11 Haag 0,82 1,51 1,35 1,38 0,82 1,51 1,26 1,36 1,15<br />

12 St. Pölten<br />

Region Ost<br />

1,31 2,05 2,16 1,21 1,21 2,16 1,68 1,95 1,66<br />

13 Schwechat 0,59 0,86 1,19 0,87 0,59 1,19 0,88 1,07 0,91<br />

14 Kaisermühlen 0,77 1,53 1,54 1,22 0,77 1,54 1,26 1,39 1,18<br />

15 Alland 2,33 4,90 3,81 1,96 1,96 4,90 3,25 4,41 3,75<br />

16 Pressbaum 2,48 4,06 3,34 1,64 1,64 4,06 2,88 3,65 3,11<br />

17 Oeynhausen 1,06 1,57 1,43 0,82 0,82 1,57 1,22 1,41 1,20<br />

18 Stockerau 0,64 1,10 1,55 1,65 0,64 1,65 1,24 1,49 1,26<br />

19 Parndorf 0,64 1,12 0,96 0,96 0,64 1,12 0,92 1,01 0,86<br />

20 Inzersdorf<br />

Region Süd Ost<br />

0,39 0,55 1,00 0,68 0,39 1,00 0,66 0,90 0,77<br />

21 Warth 1,31 2,14 1,66 1,35 1,31 2,14 1,61 1,92 1,63<br />

22 Allhau 0,89 1,70 1,95 1,65 0,89 1,95 1,55 1,76 1,49<br />

23 Eisenstadt 0,49 1,00 0,83 0,77 0,49 1,00 0,77 0,90 0,76<br />

24 Neutal 0,70 1,11 0,78 0,68 0,68 1,11 0,82 1,00 0,85<br />

25 ABM Ilz 0,70 1,20 1,23 0,84 0,70 1,23 0,99 1,11 0,94<br />

26 Graz Raaba 0,41 0,84 1,18 0,94 0,41 1,18 0,84 1,06 0,90<br />

27 Unterwald 2,21 3,37 3,71 1,57 1,57 3,71 2,72 3,34 2,84<br />

28 Lebring 0,26 1,37 1,51 0,77 0,26 1,51 0,98 1,36 1,15<br />

29 Wolfsberg<br />

Region Süd West<br />

0,93 2,28 1,78 1,08 0,93 2,28 1,52 2,05 1,74<br />

30 St. Michael Lungau 1,43 2,45 0,15 1,44 0,15 2,45 1,37 2,21 1,88<br />

31 Flachau 2,56 3,96 2,71 2,36 2,36 3,96 2,90 3,56 3,03<br />

32 Golling 0,96 1,47 0,72 1,28 0,72 1,47 1,11 1,32 1,12<br />

33 Salzburg-Liefering 0,93 1,50 1,30 1,30 0,93 1,50 1,26 1,35 1,15<br />

34 ABM Klagenfurt 0,41 1,36 1,72 1,14 0,41 1,72 1,16 1,54 1,31<br />

35 ABM Villach 0,81 2,45 2,18 1,58 0,81 2,45 1,76 2,21 1,88<br />

36 STP Lieserhofen<br />

Region Mitte<br />

0,55 1,76 1,08 1,07 0,55 1,76 1,11 1,58 1,34<br />

37 ABM Ardning 2,62 3,97 3,05 2,73 2,62 3,97 3,09 3,57 3,04<br />

38 STP Kalwang 1,43 2,42 1,61 1,88 1,43 2,42 1,84 2,18 1,85<br />

39 ABM Guggenbach 1,08 1,94 1,85 1,33 1,08 1,94 1,55 1,74 1,48<br />

40 ABM Bruck/Mur 1,12 2,28 2,06 1,60 1,12 2,28 1,76 2,06 1,75<br />

41 STP Knittelfeld 0,83 1,57 1,11 0,61 0,61 1,57 1,03 1,42 1,20<br />

42 STP Mürzzuschlag 0,97 2,34 1,80 1,48 0,97 2,34 1,65 2,11 1,79<br />

Abkürzungen: ASG ASFINAG Alpen Straßen AG)<br />

ABM Autobahnmeisterei<br />

STP Stützpunkt<br />

2.3 KORRELATIONEN<br />

Im Folgenden wurde versucht, die eingesetzten Salzstreumengen mit meteorologischen<br />

Daten zu korrelieren, um ggf. daraus maßgebliche Parameter zu erhalten,<br />

welche als Indikator des Streumittelbedarfs herangezogen werden<br />

können.<br />

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2.3.1 Frostwechseltage<br />

Abbildung 8: Streumittelbedarf je Frostwechseltag (alle Standorte, 3 Winter)<br />

Die Darstellung zeigt keinen kausalen Zusammenhang der Frostwechseltage<br />

mit dem spezifischen Streumittelbedarf. Jedoch wurde, wie nachstehend dargestellt,<br />

der spezifische Streumittelbedarf je Tag mit Frostwechsel in Relation<br />

zum jeweiligen Jahresbedarf gesetzt. Hier zeigt sich ein Trend der auf eine geringe<br />

Korrelation schließen läßt.<br />

Abbildung 9: spezifischer Streumittelbedarf je Frostwechseltag (alle Standorte, 3 Winter)<br />

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2.3.2 Niederschlagssumme<br />

Abbildung 10: Streumittelbedarf bezogen auf den Niederschlag (alle Standorte, 3 Winter)<br />

Die Darstellungen zeigen keinen kausalen Zusammenhang der Niederschlagssummen<br />

mit dem spezifischen Streumittelbedarf<br />

2.3.3 Neuschneesumme<br />

Abbildung 11: Streumittelbedarf bezogen auf die Neuschneesumme (alle Standorte, 3 Winter)<br />

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Die Darstellungen zeigen keinen kausalen Zusammenhang der Neuschneesummen<br />

und dem spezifischen Streumittelbedarf.<br />

2.3.4 Tage mit Schneefall<br />

Abbildung 12: Streumittelbedarf bezogen auf Tage mit Schneefall (alle Standorte, 3 Winter)<br />

Die Darstellungen zeigen keinen kausalen Zusammenhang der Tage mit Schneefall<br />

und dem spezifischen Streumittelbedarf.<br />

2.4 CONCLUSIO<br />

Die vorgenommene Diskussion, die Streumengen in ihrer Abhängigkeit von<br />

meteorologischen Größen darzustellen, brachte keine brauchbaren Korrelationen.<br />

War es vorgesehen, eine Klimagröße zu extrahieren, welche einen<br />

brauchbaren Indikator für die einzusetzende Streumenge einer Region darstellt,<br />

so musste festgestellt werden, dass die Streumenge von wesentlich<br />

mehr bzw. anderen Parametern abhängig ist.<br />

Wie bereits im Leitfaden festgestellt, ist der Einsatz von Streugut neben den<br />

oben diskutierten meteorologischen Faktoren maßgeblich auch von<br />

• mikroklimatischen Bedingungen<br />

• Streckencharakteristik und<br />

• Verkehrsaufkommen<br />

abhängig. Auch der Streumitteleinsatz zur vorbeugenden Salzstreuung ist eine<br />

nicht zu vernachlässigende Größe. Wenn auch dieser Parameter in erster Linie<br />

von meteorologischen Faktoren bestimmt wird, so liegt es doch im Ermes-<br />

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sen der Straßenmeister hier Prognosen zu folgen, um die Verkehrssicherheit<br />

zu gewährleisten.<br />

Somit kann festgestellt werden, dass die in Österreich eingesetzten Streumengen<br />

nicht in direkter Abhängigkeit zu einer Klimagröße stehen.<br />

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3 STREUMITTEL<br />

(DI Dr. Kiril Atanasoff, Zivilingenieur für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft)<br />

3.1 CHLORIDHÄLTIGE STREUMITTEL<br />

In Österreich kommt vornehmlich Natriumchlorid (NaCl) als Taumittel zum Einsatz,<br />

welches zur Feuchtsalzstreuung mit Calciumchlorid (CaCl2) ergänzt wird.<br />

Der Chloridanteil im Streumittel wird mit etwa 60 % angenommen.<br />

Das NaCl aus der Salzstreuung des Winterdienstes verursacht Vegetationsschäden<br />

an Straßenrändern. Als Symptome sind an der Straßenrandvegetation<br />

verzögerter Blattaustrieb, Blattnekrosen, vorzeitiger Laubfall und in extremen<br />

Fällen ein Absterben von Pflanzen festzustellen. [3]<br />

Durch die Salzapplikation findet eine Beeinflussung der Böden bis zu einem<br />

Bereich von 5 bis 10 m neben dem Fahrbahnrand statt („Straßenrandböden“).<br />

Die NaCI-Zufuhr bewirkt in Böden einen Austausch von vorwiegend Ca- und<br />

Mg-Ionen durch Na-lonen, sodass die Na-Sättigung der Straßenrandböden<br />

häufig Werte von 10 bis 20 % erreicht.<br />

Abbildung 13: Chlorideintrag in Gewässer<br />

3.2 ALTERNATIVE STREUMITTEL<br />

Aufgrund ihrer physikalisch-chemischen Eigenschaften ist eine Vielzahl von<br />

chemischen Verbindungen in der Lage als Taumittel Einsatz zu finden. Die<br />

Tauwirkung der wasserlöslichen oder mit Wasser mischbaren Stoffe wird<br />

durch die Herabsetzung des Gefrierpunktes von Wasser erreicht. Die Gefrierpunkterniedrigung<br />

ist direkt proportional der Massenkonzentration des zugemischten<br />

Stoffes und umgekehrt proportional seiner Molekülmasse. Grundsätzlich<br />

ist eine Gefrierpunkterniedrigung nur bis zum "kryohydratischen Punkt"<br />

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des Stoff-Wassergemisches möglich, der durch eine stoffabhängige Konzentration<br />

gekennzeichnet ist.<br />

3.2.1 Abstumpfende Streumittel<br />

Schlacke und Asche, Quarzsand, Quarzsplitt Betonrecyclingsplitt<br />

gebrochener Blähton<br />

Die Verwendung abstumpfender Streumittel ist für hochrangige Straßen sehr<br />

aufwendig, da der Splitt oder Sand relativ schnell durch den Verkehr von der<br />

Straße befördert wird. Die Entsorgung des Streuguts ist arbeits- und energieaufwendig,<br />

weiters sind vor allem gesundheitliche Bedenken (Stichwort Feinstaub)<br />

zu berücksichtigen. Aus diesem Grund kommen abstumpfenden Streumitteln<br />

im höherrangigen Straßennetz nicht zum Einsatz.<br />

3.2.2 Auftaumittel:<br />

halogenhältige Auftaumittel (Salz, Calciumchlorid etc.)<br />

stickstoffhältige Auftaumittel (Harnstoff, Ammoniumsulfat)<br />

Kaliumacetate und Kalium- bzw. Natriumformiate<br />

Kaliumcarbonat<br />

abbaubare niedere Alkohole<br />

Derivate aus Nebenprodukten der Agrarindustrie (z.B. Safecote, Geomelt®,<br />

Caliber®, Ice Ban® etc.)<br />

3.2.2.1 Stickstoffhältige Auftaumittel (Harnstoff, Ammoniumsulfat)<br />

Stickstoffhältige Auftaumittel haben in erster Linie Harnstoff und verschiedene<br />

Ammoniumverbindungen wie z. B. Ammonsulfat als Grundlage. Entweder<br />

werden sie mit Blähton gemischt oder als Streusalze direkt ausgebracht. Der<br />

Einsatz von stickstoffhältigem Auftaumittel führt aufgrund der hohen N-<br />

Frachten neben unzumutbar hohen Belastungen von Oberflächen- und<br />

Grundwasser zu Veränderungen in Böden und Schäden an der betroffenen<br />

Vegetation.<br />

Aufgrund seiner geringen Korrosionswirkung wurde früher Harnstoff weit verbreitet<br />

im Flughafenbereich als Taumittel für Rampen, Rollfelder und Fahrbahnen<br />

eingesetzt. Allerdings weist Harnstoff einen hohen BSB5-Gehalt auf. Weiters<br />

kommt es neben der, bei der biologischen Zersetzung sich einstellenden,<br />

hohen biochemischen Sauerstoffzehrung zu einer Bildung von Ammoniak, der<br />

wiederum eine sekundäre Sauerstoffzehrung verursacht und in Abhängigkeit<br />

vom pH-Wert eine hohe Toxizität für aquatische Organismen besitzt. Darüber<br />

hinaus führt ein hoher N-Eintrag auch zur Eutrophierung der betroffenen Gewässer.<br />

So musste am Flughafen Frankfurt 1998 eine großtechnische Denitri-<br />

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fikationsanlage zur Aufbereitung des durch harnstoffhältige Enteisungswässer<br />

massiv kontaminierten Grundwassers in Betrieb genommen werden [10].<br />

Aufgrund dieser Auswirkungen müssten die mit Harnstoff oder Stickstoff versetzten<br />

Schmelzwässer in Kläranlagen biologisch behandelt werden.<br />

Der einzige Vorteil von Harnstoff gegenüber NaCl besteht darin, dass im Gegensatz<br />

zum phytotoxischen Chloridion Harnstoff und Ammonsulfat keine direkt<br />

toxische wirkenden Substanzen beinhalten.<br />

3.2.2.2 Kaliumacetat<br />

Kaliumacetat gilt gegenüber NaCl als weniger fischtoxisch, weniger mobil im<br />

Boden und biologisch leicht abbaubar (damit aber sauerstoffzehrend). Es kann<br />

jedoch Schwermetalle im Boden mobilisieren. CMA (Calzium-Magnesium-<br />

Acetat) wirkt langsamer als Streusalz und gilt bei Temperaturen unter -5 °C als<br />

weniger effektiv. Um die gleiche Menge Eis wie mittels Streusalz zu schmelzen,<br />

muss eine ca. 1,3 mal höhere Dosis eingesetzt werden. Unter -5 °C muss<br />

ca. 20 % mehr Kaliumacetat als NaCl ausgebracht werden [11].<br />

Auf dem Markt ist Kaliumacetat (Produktname z.B. „Clearway ") als wässrige<br />

Lösung unter Zusatz eines Korrosionsinhibitors erhältlich. Die Lösung wird zur<br />

Enteisung von Start- und Landebahnen auf Flughäfen angeboten. Dieses Produkt<br />

gilt als gut biologisch abbaubar, weniger korrosiv gegen Metalle, und im<br />

Unterschied zu Harnstoff ohne Düngewirkung.<br />

3.2.2.3 Kalium- und Natriumformiat<br />

Kalium- und Natriumformiat zur Enteisung ist unter dem Produktnamen „Meltium<br />

SF“ als umweltfreundliche Alternative zu herkömmlichen Auftaumitteln im<br />

Handel und ist vor allem für die Enteisung von Straßenbauwerken und Gehwegen<br />

vorgesehen.<br />

Kaliumformiat wird als 50%ige Lösung angeboten, die mit -60°C einen sehr<br />

niedrigen Gefrierpunkt aufweist. Somit ist eine Anwendung auch unter härtesten<br />

Witterungsbedingungen durch Versprühen möglich.<br />

Natriumformiat weist einen Gefrierpunkt von -15°C a uf und liegt in granulierter<br />

Form vor. Somit kann es nicht abfließen, sondern verbleibt dort, wo es aufgebracht<br />

wird. Um einen sofortigen Enteisungseffekt hervorzurufen, kann das<br />

Produkt auch mit Kaliumformiat vorbefeuchtet aufgebracht werden, wodurch<br />

ein lang anhaltender Enteisungseffekt unter extremen Wetterbedingungen erzielt<br />

werden kann.<br />

3.2.2.4 Kaliumcarbonat<br />

Kaliumcarbonat ist ebenfalls als "umweltfreundliches" Streumittel auf dem<br />

Markt. Für sensible Bereiche, angrenzende Brunnenschutzgebiete oder<br />

Grundwasserschongebiete ist Kaliumcarbonat dem NaCl vorzuziehen. Allerdings<br />

ist seine alkalisierende Wirkung zu beachten.<br />

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Kaliumcarbonat ist entweder in reiner Form (Pulver) oder appliziert auf Blähton<br />

erhältlich. Kaliumcarbonat auf Blähton ist ideal für die richtige Dosierung per<br />

Hand, denn so wird die notorische Überdosierung von feinkörnigen Auftausalzen<br />

verhindert. Es ist auf die Qualität des Blähtons zu achten (Kornfestigkeit 5<br />

N/mm 2 (Qualität HD), Kantkorn, Körnung 1 - 4 mm (Unterkorn (kleiner 1 mm)<br />

max. 5 %, Überkorn (größer 4 mm) max. 15 %).<br />

Umfangreiche positiv verlaufene Voruntersuchungen im Auftrag der MA 48<br />

über die Anwendbarkeit von Kaliumcarbonat im Winterdienst führten im Winter<br />

1989/90 zum ersten Praxistest im 17. Wiener Gemeindebezirk. Bei Einsatztemperaturen<br />

bis etwa –5 °C kann NaCl durch die gle iche Menge Kaliumcarbonat<br />

ersetzt werden, gleichgültig ob als Mischung mit Splitt oder pur [12].<br />

Aufgrund der hohen pH-Werte von Kaliumcarbonat-Lösungen von bis zu 11,8<br />

besteht das Problem einer massiven Alkalisierung des Bodens bzw. von Gewässern.<br />

In Bezug auf die Allgemeine Abwasseremissionsverordnung BGBl. II<br />

Nr. 186/1996 ist sogar eine Einleitung in eine Kanalisation nicht zulässig, da<br />

eine solche nur für Abwässer im pH-Bereich von 6,5 bis 9,5 möglich ist. Somit<br />

wäre eine Einleitung von kaliumhältigen Schmelzwässern mit einem pH-Wert<br />

über 9,5 rechtlich nicht zulässig. Praktisch stellt dies bei großen Kanalisationsnetzen<br />

in Anbetracht der Verdünnung im Kanalnetz kein Problem dar, bei Versickerungen<br />

in den Untergrund jedoch schon. Überdies wird der Einsatz von<br />

kaliumcarbonathältigen Produkten auch nur als Kombinationsprodukt von<br />

Blähton mit einem 20%igen Zusatz von Kaliumcarbonat empfohlen.<br />

3.2.2.5 Abbaubare niedere Alkohole;<br />

3.2.2.5.1 Ethylen- und Propylen-Glykol<br />

Glykol wird auf Flughäfen als "anti-icing"- bzw. "deicing"-Mittel unter Zusatz<br />

von Polymeren zur Vorbeugung von Eisbildung auf Flugzeugen bzw. als Enteisungsmittel<br />

eingesetzt. Ethylenglykol war ursprünglich ein Standardenteisungsmittel<br />

für Flugzeuge. Es handelt sich dabei um eine hoch wasserlösliche<br />

Substanz, welche bei ihrem biochemischen Abbau einen besonders hohen<br />

Sauerstoffbedarf (BSB5) aufweist. Dieser hohe BSB5-Gehalt führt zu einer<br />

Zehrung des gelösten freien Sauerstoffs in Gewässern und wirkt schon in geringen<br />

Konzentrationen toxisch auf aquatische Organismen und Säugetiere.<br />

Propylenglykol weist einen noch höheren BSB5-Gehalt auf und ist bezüglich<br />

der Verweildauer (Persistenz) in der Umwelt langlebiger als Ethylenglykol. Jedoch<br />

ist Propylenglykol weit weniger toxisch und wird z. B. in Kosmetika, in<br />

medizinischen Produkten, Tierfutter, etc. verwendet. Im Gegensatz zu Ethylenglykol<br />

fällt Propylenglykol nicht in die Kategorie der umweltgefährlichen<br />

Substanzen. Nach Möglichkeit wird daher auf Ethylenglykol verzichtet.<br />

Glykole wurden früher verbreitet auch im Rollbahnbereich eingesetzt. Aufgrund<br />

des hohen CSB-Gehaltes von 1,3 - 1,7 g O2/g Produkt, wurden sie durch kaliumformiat-,<br />

kaliumacetat- oder natriumformiathältige Auftaumittel abgelöst.<br />

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3.2.2.5.2 Alkohole<br />

Alkohole (z. B. Isopropanol) wurden in der Vergangenheit eingesetzt. Aufgrund<br />

der hohen Verdunstungsrate können unter Umständen feuergefährliche Konzentrationen<br />

erreicht werden. Für den biologischen Abbau werden besonders<br />

hohe Sauerstoffmengen benötigt (CSB ~ 2,4 g O2/g Produkt). Zusätzlich setzen<br />

Alkohole die Oberflächenspannung des Wassers herab. Schmelzwasser<br />

dringt in feinste Betonfugen, gefriert und führt so zu verstärkten Frostschäden<br />

an der Bausubstanz.<br />

Glykole und Alkohole werden mit Sprühaggregaten in flüssiger Form aufgebracht.<br />

Die Anwendung ist kostenintensiv, die Mittel z. T. toxisch und feuergefährlich.<br />

Aus Kostengründen und vor allem wegen der Umweltgefährdungen<br />

kommen diese Taumittel im Straßennetz nicht zum Einsatz. [13]<br />

3.2.2.6 Derivate aus Nebenprodukten der Agrarindustrie (z. B. Safecote, Geomelt®,<br />

Caliber®, Ice Ban® etc.)<br />

Ein Beispiel für Enteisungsmittel auf Basis organischer Rohstoffe ist das auf<br />

Nebenprodukten der Zuckerproduktion aus Zuckerrüben (Melasse) basierende<br />

Produkt „Safecoat“ und „Geomelt“. Zuckerrübenmelasse dienen hierbei als<br />

Basis für eine neue Gattung von Flüssigenteisungsmitteln, die in Teilen von<br />

Colorado, Ohio und Illinois (USA) eingesetzt werden [1] [2]. Der wesentliche<br />

Bestandteil ist Kaliumchlorid, zusätzlich werden je nach Produkt NaCl und<br />

CaCl2 beigemischt. Die Produkte weisen z. B. einen TS Gehalt von rd. 55 %<br />

auf [3]. Laut PETKUVIEN UND PAULIUSZ [4] weist eine Mischung aus Streusalz<br />

und einem organischen Preweting Produkt gegenüber Kalziumchlorid und<br />

Streusalz alleine die geringste Korrosivität auf. Durch den Einsatz dieser Produkte,<br />

gemeinsam mit Streusalz, werden<br />

• die Korrosivität von Streusalz um 50-60 % reduziert<br />

• der erforderliche Streusalzeinsatz um 25-30 % reduziert [5].<br />

Abbildung 14: Mischung aus Streusalz und „Geomelt“, eingesetzt in New Haven (Indiana, USA)<br />

[4]<br />

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3.2.2.7 Schlussfolgerung zu alternativen Auftaumitteln<br />

Die Wirkung der verschiedenen Enteisungsmittel, basierend auf einer Untersuchung<br />

in den USA [6], ist in Abbildung 15 dargestellt.<br />

Als alternative Auftaumittel kommen auf Grund der am Markt erhältlichen und<br />

im Praxiseinsatz erprobten Mittel nur Kaliumcarbonat oder Kalium- bzw. Natriumformiate<br />

oder -acetate in Frage.<br />

Kaliumcarbonat wird zur Zeit im Wesentlichen nur in Verbindung mit abstumpfenden<br />

Streumitteln (Blähton) kleinräumig im städtischen Bereich eingesetzt.<br />

Ein Einsatz eines solchen Kombinationsprodukts im höherrangigen Straßennetz<br />

würde dieselben Schwierigkeiten nach sich ziehen wie der alleinige Einsatz<br />

von abstumpfenden Streumitteln.<br />

Der konzentrierte Einsatz von Kaliumcarbonat im Freilandbereich ist auf Grund<br />

der massiven Erhöhung des pH-Werts im Schmelzwasser als kritisch anzusehen<br />

(sofern eine Ableitung in ein größeres Kanalisationsnetz und eine entsprechend<br />

leistungsfähige Kläranlage, in der es zu einer Pufferung des hohen<br />

pH-Werts kommt, nicht möglich ist). Eine Versickerung oder Einleitung von<br />

Schmelzwässern in Vorfluter mit einem pH-Wert über 8,5, wie dies beim Einsatz<br />

von Kaliumcarbonat als Auftaumittel zu erwarten ist, muss aus Gründen<br />

eines nachhaltigen Gewässerschutzes im Regelfall abgelehnt werden.<br />

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Abbildung 15: Vergleich der Schmelzkapazität für Eis gemessen bei -5°C für NaCl, für auf Chlorid<br />

basierende Mischprodukte (CB), Calcium-Magnesium-Acetat (CMA) und auf<br />

organischen Reststoffen (Melasse) basierenden Produkten (AB) [nach 5]<br />

Literatur<br />

Beim Einsatz von organischen Auftaumitteln (Kalium- bzw. Natriumformiate<br />

oder -acetate, organische Enteisungsmittel auf Basis von Melasse) treten zwar<br />

keine Probleme mit dem pH-Wert auf, jedoch weisen diese Mittel infolge ihrer<br />

guten biologischen Abbaubarkeit einen hohen CSB- bzw. BSB5- und unter<br />

Umständen Stickstoffgehalt und somit ein hohes Sauerstoffzehrungspotential<br />

auf [6]. Auch hier ist, sofern eine Einleitung der organisch belasteten<br />

Schmelzwässer in eine leistungsfähige Kläranlage nicht möglich ist, im Freilandbereich<br />

eine Ableitung in einen Vorfluter oder eine Versickerung der Abwässer<br />

aus Gründen des Gewässerschutzes ohne Nachweis, dass keine Gewässerbeeinträchtigung<br />

eintritt, wasserrechtlich nicht bewilligungsfähig.<br />

[1]: CAS – Chemical Abstact Service, Colubus, Ohio -, Sience connections,<br />

De-icing roads with De-sugared Sugar Beet Molasses,<br />

(http://www.cas.org/newsevents/connections/beetmolasses.html)<br />

[2]: KUEHNEL, P.: Beet Juice and Molasses Deicer, in Green Mesh ,<br />

17.12.2007 (http://www.yorkblog.com/greenmesh/2007/12/beet-juicedeicer.html)<br />

[3] FUTURE ROADS SOLUTION INC: Product data sheet Geomelt, 55<br />

Liquid Organic Accelerator , Talbot Line, Aylmer, Ontario, Firmenbrochure<br />

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<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />

[4]: PETKUVIEN J. UND PAULIUSZ, D.: Experimental Research of Road<br />

Maintainance Salts and Molasses (“SAFECOTE”) Corrosive Impact on<br />

Metals Journal of Environmental Engineering and Landscape Management,<br />

17(4): 236–243, 2009<br />

[5] WILSON, M.I., BURTWELL,M.H. and ZOHRABI M.:Assessment of Safecote<br />

de-icer product: Phase 2 TRL Limited (Transport Research Laboratory)<br />

PR/IS/13/02, Crowthorne Berkshire, United Kingdom, 2003<br />

[6] FAY, L.VOLKENING,K, GALLAWAY, Ch. and SHI, X.: Performance<br />

and Impacts of Current Deicing and Anti-icing Products: User Perspective<br />

versus Experimental Data, Prepared for the 87th Annual Meeting of<br />

the Transportation Research Board, Washington, TRB Committee<br />

AHD65: Winter Maintenance, D.C. January 13-17, 2008<br />

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4 WIRKUNG VON NATRIUM, CALCIUM UND CHLORID AUF BÖDEN<br />

(DI Dr. Kiril Atanasoff, Zivilingenieur für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft)<br />

4.1 WIRKUNG VON NATRIUM IM BODEN<br />

Auch das Natrium verbleibt nicht auf Dauer im Boden. Es wird zunächst gegen<br />

vorhandene Calcium- und Magnesium-Ionen ausgetauscht und die Versickerung<br />

erfolgt erst verzögert vom späteren Frühjahr an bis etwa September. Da<br />

im Boden nur verhältnismäßig schwache Bindungskräfte für Natrium vorhanden<br />

sind, wird es sukzessive wieder gegen andere Ionen aus Niederschlag<br />

und Staub ausgetauscht.<br />

Eine hohe Konzentration von Natriumionen<br />

im Wasser, wie dies bei einem erhöhten<br />

Eintrag von stark mit NaCl belastetem<br />

Oberflächenwasser der Fall ist,<br />

beeinflusst die Wasserdurchlässigkeit<br />

des Bodens und kann dadurch massive<br />

Versickerungsprobleme verursachen.<br />

Dies entsteht dadurch, dass Natrium, wenn es in austauschbarer Form im Boden<br />

vorliegt, sich mit auf der Erde absorbierten Calcium- und Magnesiumionen<br />

austauscht und dadurch die Verteilungsstruktur des Bodens verändert. Sind<br />

Calcium und Magnesium die im Boden dominanten Kationen, so ist der Boden<br />

meist einfach zu kultivieren und weist eine durchlässige und körnige, krümelige<br />

Struktur auf. Natriumhältiger Boden hingegen neigt zur Verschlämmung und<br />

bildet bei Austrocknung dichte, undurchlässige Krusten. Es entstehen Infiltrationsprobleme,<br />

die abhängig vom Salzgehalt und der Bodenstruktur sind, wobei<br />

sandige Böden beispielsweise nicht so leicht geschädigt werden wie schwerere<br />

Böden [1][2].<br />

Durch den überhöhten Natrium-Eintrag findet eine Alkalisierung des Bodens<br />

mit einem Anstieg des pH-Wertes bis in den alkalischen Bereich statt und es<br />

bildet sich ein Salz-Natriumboden. Im humiden Klima Mitteleuropas findet vom<br />

Frühjahr bis Herbst eine beträchtliche Auswaschung des leicht löslichen NaCI<br />

wie auch der durch Na-Austausch freigesetzten Nährstoffkationen (vor allem<br />

Ca, Mg und K) statt. Durch die hohe Natrium-Belegung der Austauscher neigen<br />

Straßenrandböden rasch zur Verschlämmung und Dichtlagerung und sind<br />

durch einen ungünstigen Luft- und Wasserhaushalt sowie eine reduzierte<br />

Nährstoffaufnahme gekennzeichnet.<br />

Da Straßenrandböden häufig aus künstlichen Anschüttungen bzw. anthropogenen<br />

Deckschichten bestehen und bei der Errichtung unter Umständen auch<br />

verdichtet wurden, ist es jedoch schwierig, solche Verdichtungen alleine auf<br />

die Wirkung von Natrium-Ionen zurückzuführen.<br />

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4.2 WIRKUNG VON CALCIUM IM BODEN<br />

Der Boden stellt ein Produkt aus der Verwitterung verschiedenster Tonminerale<br />

und Gesteinsarten dar. Tonminerale sind Schichtsilikate, deren Umwandlung<br />

auf den Einbau bzw. die Abgabe von Ionen der Elemente Aluminium, Kalium,<br />

Natrium, Calcium, Magnesium sowie die Veränderung in den Silikatgruppen<br />

zurückzuführen ist. Charakteristisch für die Tonminerale sind neben diesem<br />

schichtförmigen Aufbau die geringe Teilchengröße mit der dazugehörenden<br />

großen Oberfläche und deren Quellfähigkeit.<br />

Ton- und Silikatminerale sind „polyfunktionale Austauscher“, durch deren Einsatz<br />

es im Boden zum Austausch von Kationen kommt. Über das Wasser der<br />

Bodenlösung werden nun die Zusammensetzungen der Kationen und Ionen<br />

ständig verändert.<br />

Calcium ist zu ca. 3,63 % am Aufbau der Erdrinde beteiligt. Im Boden spielt<br />

Calcium durch sein Vorkommen in Na-Ca-Feldspat und bei der Umwandlung<br />

von Tonmineralen eine wesentliche Rolle. Ferner ist es in der Lage bei der<br />

Verwitterung im Zusammenwirken mit Wasser und Feuchtigkeit und der Kohlensäure<br />

der Luft Calciumcarbonat bzw. -hydrogencarbonat zu bilden. Die Bedeutung<br />

des Calciums im Boden wird durch die Verarbeitung im Zellwandaufbau<br />

noch verstärkt. Calcium beeinflusst also direkt die Bodenfruchtbarkeit. Das<br />

achthäufigste Element in der Erdrinde ist das Magnesium. Wie Calcium kommt<br />

auch Magnesium nur in Verbindungen vor. Die häufigsten Verbindungstypen<br />

sind die Silikate (z. B.: Magnesit, Asbest, Dolomit und Serpentin). Magnesium<br />

muss im Boden in einem bestimmten Verhältnis zu Calcium stehen, um als<br />

Komplexbestandteil des Chlorophylls und Pektins und als Enzymbestandteil<br />

den Energiestoffwechsel der DNA-Synthese zu aktivieren. Magnesium wird<br />

von den Pflanzen als zweiwertiges Kation aufgenommen. Es ist im Boden gut<br />

beweglich und kann daher auch leicht ausgewaschen werden. Bei Magnesiummangel<br />

tritt eine Vergilbung der Blätter auf.<br />

4.3 WIRKUNG VON CHLORID IM BODEN<br />

Chlorid wird im Boden kaum zurückgehalten und versickert durch das Bodenprofil<br />

rasch in die Tiefe. Dies belegen die Bodenuntersuchungen, die nur kurz<br />

nach der Schneeschmelze noch leicht erhöhte Natrium-Gehalte, aber keine<br />

erhöhten Chlorid-Gehalte anzeigen. Auch der Jahresgang im Sickerwasser<br />

verdeutlicht, dass im Frühjahr das Chlorid bereits aus dem Bodenprofil bis 60<br />

cm Tiefe mehr oder weniger verschwunden ist [3]. Aufgrund der hohen Löslichkeit<br />

findet sich der größte Teil des im Boden vorkommenden Chlorids in der<br />

Bodenlösung. Chlorid-Ionen werden vom Boden in geringem Ausmaß absorbiert.<br />

Der Chloridgehalt von landwirtschaftlich genutzten Standorten hängt daher<br />

nicht primär von spezifischen Bodeneigenschaften, sondern vielmehr von<br />

der Bewirtschaftung ab. Chlorid wird mit der Verlagerung des Sickerwassers<br />

ins Grundwasser eingetragen. Die Chlorid-Auswaschung entspricht damit in<br />

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Literatur<br />

etwa der Differenz zwischen der Zufuhr und der Abfuhr über die Ernteprodukte<br />

[2].<br />

[1] ANONYMUS: LENNTECH B.V., Schädliche Wirkung von Natrium im<br />

Bewässerungswasser, Firmenschrift<br />

[2] UMWELTBUNDESAMT: Paramterinformationsblatt Chlorid – Datenband<br />

Porengrundwasser, 2006<br />

[3] SCHERER,J.: Bodenschutz, Einfluss der Salzstreuung auf den Bodenzustand,<br />

Umweltinstitut des Landes Vorarlberg, Kurzbericht UI-<br />

01/2004<br />

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5 WIRKUNG VON CHLORID AUF PFLANZEN UND PFLANZENPHY-<br />

SIOLOGIE<br />

(DI Martin Kühnert, Zivilingenieur für Forstwirtschaft)<br />

5.1 EINLEITUNG<br />

Neben dem Boden ist das darin vorhandene Grund- und Kapillarwasser Lebensgrundlage<br />

aller darauf wachsender Pflanzen und auch einer Vielzahl von<br />

Tieren, deren Lebensraum der Boden ist. Neben natürlichem Bewuchs trägt<br />

der Boden vielerorts Pflanzen zur landwirtschaftlichen oder forstlichen Nutzung.<br />

Neben maßgeblichen Bodenparametern ist die Beschaffenheit des<br />

Grundwassers ausschlaggebend für den Pflanzenwuchs. Das Spektrum der<br />

Salzverträglichkeit der Pflanzen geht von unverträglich bis salzliebend.<br />

Aufgrund vorliegender Daten wird die Chloridverträglichkeit von Nutzpflanzen<br />

und Bäumen dargestellt. Als weiterer Aspekt wird die Eignung allfällig chloridbelasteter<br />

Grundwässer aus Nutzwasserbrunnen zur Beregnung landwirtschaftlicher<br />

Kulturen betrachtet. Weiters werden mögliche Maßnahmen zur<br />

Vermeidung von Schäden an land- und forstwirtschaftlichen Nutzpflanzen erarbeitet.<br />

Folgende Aspekte werden bearbeitet:<br />

• Auswertung von Literaturdaten zu Auswirkungen von Chloridbelastungen<br />

auf land- und forstwirtschaftliche Nutzpflanzen<br />

• Recherche und Auswertung konkreter Fallbeispiele für Pflanzenschäden<br />

durch Chloridbelastungen<br />

• Abschätzung der Cl-Transfers Bodenwasser - Pflanze bei unterschiedlichen<br />

Bodenverhältnissen<br />

• Vorschläge für ökotoxikologische Orientierungswerte für Chloridbelastungen<br />

im Bodenwasser land- und forstwirtschaftlicher Nutzflächen<br />

• Vorschläge für Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung von<br />

Chloridbelastungen der Vegetation (in Abstimmung mit den anderen<br />

Fachbereichen)<br />

5.2 AUSWIRKUNGEN VON CHLORIDBELASTUNGEN<br />

Vorerst wurde eine Auswertung von pflanzenphysiologischen und bodenkundlichen<br />

Standardwerken (z.B. Bergmann 1988, Scheffer-Schachtschabel 2002)<br />

zur Feststellung von Salzempfindlichkeiten von Pflanzen und phytotoxischen<br />

Schadschwellen sowie zu den Wirkungspfaden durchgeführt. Generell ist festzustellen,<br />

dass Chlorid die pflanzenwirksame Komponente von Auftausal-<br />

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zen darstellt. Natrium oder Kalium wirken vor allem indirekt über Störung des<br />

chemischen physikalischen Bodengleichgewichts und als natürliche Nährelemente<br />

kaum durch direkte Aufnahme in die Pflanzen.<br />

Die Schadwirkung löslicher Salze auf das Pflanzenwachstum kann auf spezifische<br />

und osmotische Wirkungen zurückgeführt werden. Spezifische Wirkungen<br />

können bereits bei niedriger Konzentration eines Ions in der Bodenlösung<br />

auftreten, wenn die Toxizitätsgrenze überschritten wird. Daneben können die<br />

im Überschuss vorhandenen löslichen Kationen und Anionen durch Ionenkonkurrenz<br />

die Aufnahme von Nährstoffen durch die Pflanze soweit verringern,<br />

dass Salzschäden durch Nährstoffmangel entstehen. Osmotische Wirkungen<br />

treten erst bei hoher Gesamtkonzentration der Salze auf. Die einzelnen Pflanzenarten<br />

reagieren hierbei in verschiedener Weise. Relativ salztolerant sind<br />

z.B. Gerste und Zuckerrüben, salzempfindlich z.B. Erbsen, Bohnen oder Rotklee.<br />

Pflanzen reagieren unterschiedlich empfindlich auf Salzbelastungen. So zeigen<br />

Fichte, Ahorn, Linde usw. bereits weitaus früher Austrocknungssymptome<br />

(Blattrandnekrosen bis völlige Braunfärbung der Blätter), während etwa Eiche<br />

und Robinie sehr hohe Salzbelastungen ohne Schadwirkung ertragen.<br />

Auch Bodenmikroorganismen, vor allem Bakterien, erfahren durch hohe Salzgehalte<br />

und deren Sekundäreffekte (erhöhte pH-Werte, Verdichtung, Sauerstoffmangel)<br />

Veränderungen in ihrem Artenspektrum. Davon betroffen sind<br />

nach diversen Untersuchungen auch die Mykorrhiza-Pilze, die im Wurzelbereich<br />

der Pflanzen eine wichtige Rolle für deren Phosphorversorgung spielen.<br />

Als ein Maß für den ökologisch wirksamen Salzgehalt der Böden wird meist die<br />

elektrische Leitfähigkeit (EC) im Bodensättigungsextrakt bestimmt und in mS<br />

angegeben. Bei empfindlichen Pflanzen (Erbsen, Bohnen) können Salzschäden<br />

bereits bei einer EC von 2 mS bzw. bei einem osmotischen Druck von<br />

72 kPa auftreten. Bei > 4 mS (> 144 kPa) entsprechend einem Salzgehalt von<br />

> 3 g 1-1 Sättigungsextrakt werden die meisten Kulturpflanzen geschädigt<br />

(Koller, 2005).<br />

5.3 EMPFINDLICHKEIT LAND- UND FORSTWIRTSCHAFTLICHE NUTZ-<br />

PFLANZEN<br />

Landwirtschaft: Salzempfindlich sind viele Sonderkulturen (v.a. Obst), mäßig<br />

salzempfindlich viele Gemüsearten, Wein und Mais). Als wenig empfindlich<br />

gelten z.B. Getreide und Rüben (siehe Tabelle 2). Hier wird auch auf<br />

den ÖWAV-Arbeitsbehelf 11 „Empfehlungen für Bewässerungswasser“ (2003)<br />

verwiesen.<br />

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Tabelle 2: Salzverträglichkeit von Kulturpflanzen lt. FAO (1985)<br />

Quelle: ÖWAV Arbeitsbehelf 11, 2. Auflage<br />

Forstwirtschaft: Salzempfindlich sind alle Nadelbäume (v. a. Fichte), aber<br />

auch einige Laubbäume (z. B. Linde, Ahorn, Kastanie), als weniger salzempfindlich<br />

werden z. B. Eichen und Platanen angesehen.<br />

Die phytotoxischen Schadschwellen liegen bei empfindlichen Pflanzen in<br />

der Regel bei Chloridgehalten zwischen 0,3 – 0,5 %.<br />

Bei Überschreitung der artspezifischen Schadschwellen kommt es zu Nekrosen<br />

der Blattorgane, die sich vor allem in den typischen „Salzschäden“ (Blattrand-<br />

oder Nadelspitzennekrosen, siehe Abb. 16) zeigen, deren Ursache die<br />

Ablagerung des mit dem Transpirationsstrom in die Blattränder/Nadelspitzen<br />

transportieren Chlorids ist.<br />

Abbildung 16: Chloridschäden bei Linde, Ahorn und Roßkastanie (Quelle: Gregor, 2009)<br />

Chloridbelastungen führen u. a. zu verminderter Stoffwechselleistung und Trockenresistenz,<br />

zu Ertragseinbußen und – bei entsprechend hohen Belastungen<br />

– zum Tod der Pflanzen.<br />

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Salzunempfindliche Pflanzen (Halophyten) vertragen Chloridgehalte von<br />

mehreren Prozenten ohne Schäden. Solche Pflanzen wachsen natürlicherweise<br />

an Meeresküsten oder Gewässern mit natürlich hohem Salzgehalt und können<br />

sich sekundär auch an anthropogen salzbelasteten Standorten ausbreiten.<br />

5.4 CHLORIDEINTRAG UND WIRKUNGSPFADE<br />

Zu Chlorideinträgen in Pflanzen kann es grundsätzlich auf folgenden Eintragspfaden<br />

kommen:<br />

• Einträge durch Spritzwasser („Gischt“) infolge Salzablagerung auf der<br />

Blattoberfläche<br />

• Einträge durch Aufnahme über das Boden- bzw. Grundwasser<br />

Bei Pflanzen kann es durch Streusalzeinwirkung zu folgenden direkten Auswirkungen<br />

kommen:<br />

• Kontaktschäden (z.B. Ätzwirkung durch Applikation an die Blattoberfläche)<br />

• Osmotische Wirkung („Trockenschäden“)<br />

• Salzaufnahme und -akkumulation (Nekrosen bei Überschreitung der artspezifischen<br />

Schadschwellen, Blattverluste)<br />

• Nährstoffimbalancen (z.B. Störung des Kaliumhaushaltes)<br />

Indirekte Auswirkungen durch Streusalz ergeben sich durch Störungen des<br />

biologischen, chemischen und physikalischen Bodenhaushalts:<br />

• Schäden an der Bodenflora und Mykorrhizaschäden<br />

• Veränderung der physikalischen Bodeneigenschaften (Verschlämmung,<br />

Verdichtung)<br />

• Veränderung der chemischen Bodeneigenschaften (Salz-Akkumulation,<br />

Alkalisierung durch Na/K)<br />

Aufnahmen von Chlorid über die Blattorgane bzw. Kontaktschäden (Auftrag<br />

von Spritzwasser-Gischt) sind im Allgemeinen nur wenige Meter vom Straßenrand<br />

relevant. Bei Autobahnen und Schnellstraßen sind hier meist nur die<br />

Straßenböschungen betroffen.<br />

Aufnahmen von Chlorid über das Boden-/Grundwasser – wobei Chlorid über<br />

die Wurzeln in die Pflanze aufgenommen wird – sind sehr stark abhängig von<br />

den standörtlichen Bedingungen und vor allem bei konzentrierten Ab- bzw.<br />

Einleitungen von Bedeutung.<br />

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Gregor (2009) schätzt, dass etwa 90 % der Schadwirkung von Auftausalzen<br />

über den Eintragspfad „Boden/Bodenwasser“ entstehen und nur 10 % der beobachteten<br />

Schäden dem Auftrag von Spritzwasser an die Pflanzenoberfläche<br />

zuzuschreiben sind.<br />

Als Haupteintragspfad von Chlorid in Pflanzen kann im hochrangigen Straßennetz<br />

außerhalb von Straßenböschungen daher die Aufnahme über die Wurzeln<br />

angesehen werden. Zu pflanzenrelevanten Einträgen kann es dabei vor allem<br />

im Bereich konzentrierter Einleitungen (Versickerungen) kommen. Ungünstige<br />

Standortbedingungen können dabei zu Überschreitungen der Schadschwellen<br />

führen:<br />

• Einleitung von chloridhaltigen Straßenwässern in kleinräumige, oberflächennahe<br />

Boden-/Grundwasserkörper über stauenden Bodenschichten;<br />

besonders zu beachten sind dabei ebene Lagen mit Mulden, in denen das<br />

oberflächennahe Boden-/Grundwasser sehr langsam abfließen kann.<br />

• Hoch anstehende, langsam fließende Grundwasserkörper im Bereich des<br />

natürlichen Auwaldniveaus; zu beachten ist dabei, dass die Durchwurzelungstiefe<br />

bei ausreichender Feinsedimentmächtigkeit bei landwirtschaftlichen<br />

Nutzpflanzen bis zu 2 m und bei Bäumen bis zu 4 m beträgt; dazu ist<br />

noch 1 m für den kapillaren Grundwasseraufstieg zu rechnen.<br />

Die aufgenommene Chlorid-Dosis ist dabei von der Chlorid-Konzentration<br />

im Boden- bzw. Grundwasser und vor allem von der Verweildauer salzbelasteter<br />

Wässer im Wurzelraum abhängig.<br />

5.5 AUSWERTUNG KONKRETER FALLBEISPIELE MIT CHLORID-<br />

EINWIRKUNGEN<br />

5.5.1 Fallbeispiel Wald<br />

An einem Standort mit Fichten- und Kiefernbeständen nahe einer Bundesstraße<br />

im Raum Mönichswald (Bayern) wurden von Riegel (2001) sensitive und tolerante<br />

Fichten unter Streusalzeinfluss einer genetischen Analyse unterzogen.<br />

Von Bedeutung für die gegenständliche Studie ist weniger die genetische Analyse,<br />

sondern mehr die in Mönichswald untersuchten standörtlichen Bedingungen<br />

und ihre Auswirkungen auf die Salzaufnahme in die Waldbäume, da die<br />

dort beschriebene Situation geradezu klassisch für das Auftreten von Schäden<br />

durch Streusalz ist:<br />

• Die betroffenen Bestände liegen unmittelbar an einer Bundesstraße, an<br />

der seit Anfang der 1970er Jahre Streusalz aufgebracht wird.<br />

• Die Standortbedingungen sind durch einen sogenannten Zweischichtboden<br />

gekennzeichnet; das heißt, unter einer nur mehrere Dezimeter mächtigen,<br />

durchlässigen Sandschicht liegt eine schwer bis kaum durchlässige<br />

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(und von Fichte auch nicht durchwurzelbare) Tonschicht, wodurch Sickerwässer<br />

gestaut werden und es in der Sandschicht dadurch zur Ausbildung<br />

oberflächennaher, geringmächtiger Grundwasserhorizonte kommt, die in<br />

Kontakt mit den Baumwurzeln stehen.<br />

• In diesen Bereichen wurden wiederholt Untersuchungen des oberflächennahen<br />

Grundwassers durchgeführt; die aktuellsten Untersuchungen im<br />

Winter 1999 ergaben Chlorid-Werte zwischen 123 und 145 mg/l. Bei Untersuchungen<br />

von Quellwasser wurden dagegen nur Chloridkonzentrationen<br />

von 3,6 - 36,5 mg/l festgestellt, die den natürlichen Hintergrund widerspiegeln.<br />

• Die untersuchten Fichtenbestände weisen ein heterogenes phänotypisches<br />

Schadbild auf; während Bäume durch rötliche Nadelverfärbung die<br />

typischen Symptome von Salzschäden zeigen, weisen andere Bäume in<br />

deren unmittelbarer Nachbarschaft keine äußerlich sichtbaren Schäden<br />

auf.<br />

• Die Individuen mit äußerlich sichtbaren Salzschäden wiesen Chlorid-<br />

Gehalte in den Nadeln zwischen 1,5 und 3,5 % auf; die vitalen Fichten lediglich<br />

Gehalte zwischen 0,3 und 0,8%. Alle Gehalte liegen jedoch über<br />

den niedrigsten in der Literatur angegebenen phytotoxischen Schwellenwerten.<br />

Der österreichische forstgesetzliche Grenzwert liegt 0,1%.<br />

• Als fachliche Schlussfolgerung im Rahmen der gegenständlichen Studie<br />

ist vor allem relevant, dass bei ungünstigen Standortbedingungen bereits<br />

bei Chloridkonzentrationen weit unter dem Richtwert der Trinkwasserverordnung<br />

BGBl. II Nr. 304/2001 (200 mg/l) und unter dem<br />

Ausgangspunkt für Trendumkehr gemäß der Qualitätszielverordnung<br />

Chemie – Grundwasser BGBl. II Nr. 98/2010 i. d. F. BGBl. II Nr.<br />

461/2010 (150 mg/l) Schäden an empfindlichen Waldbäumen auftreten<br />

können.<br />

5.5.2 Fallbeispiel Landwirtschaft<br />

Im Nahbereich des A2/A3-Knotens Guntramsdorf in Niederösterreich wurden<br />

von Unterköfler et al. (2009) Untersuchungen zu Auswirkungen der Salzstreuung<br />

auf Boden und Grundwasser im Auftrag des <strong>BMVIT</strong> durchgeführt. Dabei<br />

wurden auch Grundwasserproben, landwirtschaftliche Böden und Nutzpflanzen<br />

auf den Chloridgehalt untersucht.<br />

Folgende vegetationsrelevante Ergebnisse werden wie folgt zusammengefasst:<br />

• Die Grundwasserflurabstände lagen im Untersuchungsgebiet zwischen 2<br />

und 4 m; rechnet man den kapillaren Grundwasseraufstieg dazu, so befindet<br />

sich das Grundwasser zumindest zeitweise (bei hohen Grundwasserständen)<br />

in pflanzenerreichbaren Tiefen.<br />

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• Die Salzkonzentrationen im autobahnnahen Grundwasser zeigten Spitzenwerte<br />

bis 134 mg/l. In ca. 350 m Entfernung im Abstrom der Autobahn<br />

wurden ähnlich hohe Salzkonzentrationen vorgefunden.<br />

• Der Großteil des im Winter aufgebrachten Streusalzes gelangte direkt<br />

über die Längsentwässerungsmulde in das Grundwasser. Die Streusalzdeposition<br />

durch Spritzwasser und Gischt hatte nur einen geringfügigen<br />

Einfluss auf das Boden-Grundwasser-System.<br />

• Chlorid wird mit dem Niederschlag im Frühjahr aus dem Boden ausgewaschen.<br />

• Bei geringerer Wasserdurchlässigkeit als im Untersuchungsgebiet vermuten<br />

die Autoren, dass der Verdünnungseffekt deutlich geringer ausfallen<br />

könnte.<br />

• Autobahnnah wurden in Pflanzen zu Beginn der Vegetationsperiode Chlorid-Gehalte<br />

bis zu 2,4 % festgestellt, die bis Juni meist auf 0,5 % absanken.<br />

Dies sind Werte, die für weniger salzempfindliche landwirtschaftliche<br />

Nutzpflanzen tolerierbar sind, jedoch bei Sonderkulturen zu Schäden führen<br />

können.<br />

5.6 ABSCHÄTZUNG DES CHLORID-TRANSFERS BODENWASSER -<br />

PFLANZE<br />

Transferberechnungen können – wenn ausreichendes Datenmaterial zur Verfügung<br />

steht (Grundwassermodell) – vorgenommen werden, um mögliche Gefährdungen<br />

von Pflanzen abzuschätzen.<br />

Hier wurden mehrere Fallbeispiele gerechnet, die zur groben Abschätzung des<br />

Chloridtransfers vom Bodenwasser in die Pflanze dienen; dabei wurde von folgenden<br />

Annahmen ausgegangen:<br />

• Die Pflanze nimmt während einer gewissen Zeit chloridbelastetes Bodenwasser<br />

auf. Wie lange dieser Zeitraum ist, hängt von der Verweildauer der<br />

salzbelasteten Wässer im Wurzelhorizont ab. Je geringer die Durchlässigkeit<br />

des Bodens und je flacher das Gelände ist, desto länger ist die Verweildauer<br />

des Chlorids im Boden.<br />

• Es wurde dabei von den Transpirationsraten in der ersten Hälfte der Vegetationsperiode<br />

(April – Juni) ausgegangen, da dies in der Regel auch<br />

jene Zeit ist, in der Chlorid noch im Bodenwasser vorhanden sein kann.<br />

Die angegebenen Transpirationsraten beziehen sich auf eine volle Belaubung<br />

• Da Chlorid ein sehr bewegliches Ion ist, wurde davon ausgegangen, dass<br />

weder in der Wurzel, noch in anderen Pflanzenkompartimenten als den<br />

Blattorganen (Stamm, Früchte etc.) relevante Chloridmengen abgelagert<br />

werden und die aufgenommene Chloridmenge in der Blattmasse gleichmäßig<br />

verteilt wird.<br />

Verfasser: Dr. Atanasoff, Dr. Bergthaler, Dr. Klenner; DI Kühnert, Dr. Lindner, DI Stundner<br />

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<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />

• Die monatliche Transpirationsrate hängt stark von der Wasserverfügbarkeit<br />

und den meteorologischen Bedingungen ab; daher wurden bei den<br />

Transferrechnungen sowohl niedrige, als auch hohe Transpirationsraten<br />

berücksichtigt.<br />

• Die Biomassedaten stammen aus der Literatur und sind als grobe Richtwerte<br />

zu verstehen, die standort- und bestandesbedingt erheblich<br />

schwanken können.<br />

5.6.1 Fallbeispiel Fichtenbestand<br />

Eingangsdaten:<br />

• Aktuelle Evapotranspiration Fichtenbestand von April bis Juni: 60 - 120<br />

l/m² und Monat (Wohlrab, 1992)<br />

• Nadeltrockenmasse Fichtenbestand: 15 t/ha (Bauer 1989)<br />

• Annahme Chloridkonzentration im Bodenwasser: 100 mg/l<br />

• Phytotoxischer Schwellenwert: 0,3 %<br />

Ergebnis der Transferrechnung:<br />

Geht man von einer niedrigen Transpirationsrate von 60 l/m² in einem Monat<br />

aus, ergibt sich eine Gesamtwasseraufnahme von 600.000 l/ha. Bei einer angenommenen<br />

Chloridkonzentration im Bodenwasser von 100 mg/l (dies entspricht<br />

der Hälfte des Richtwertes der Trinkwasserverordnung) ergibt sich eine<br />

Chloridaufnahme von 60 kg/ha in einem Monat. Bei einer Nadeltrockenmasse<br />

von 15.000 kg/ha ergibt sich ein durchschnittlicher Chloridgehalt von 0,4 % in<br />

den Nadeln, der bereits über dem niedrigsten phytotoxischen Schwellenwert<br />

von 0,3 % liegt.<br />

Geht man von einer hohen monatlichen Transpirationsrate von 120 l/m² aus,<br />

wird ein durchschnittlicher Chloridgehalt von 0,4 % in den Nadeln bereits nach<br />

2 Wochen erreicht. Bei einer nach der Trinkwasserverordnung gerade noch<br />

zulässigen Chloridkonzentration von 200 mg/l reicht bei einer hohen Transpirationsrate<br />

bereits eine Aufnahmezeit von 1 Woche, um den phytotoxischen<br />

Schwellenwert zu überschreiten.<br />

Das Ergebnis dieser Transferrechnung korrespondiert gut mit den Daten des<br />

Fallbeispiels in Kap. 3.1 (salzbelasteter Fichtenwald).<br />

5.6.2 Fallbeispiel landwirtschaftliche Kultur<br />

5.6.2.1 Salzunempfindliche Kulturen – Beispiel Getreide<br />

Eingangsdaten:<br />

• Aktuelle Evapotranspiration Getreide von April bis Juni: 40 - 100 l/m² und<br />

Monat (Wohlrab, 1992)<br />

Verfasser: Dr. Atanasoff, Dr. Bergthaler, Dr. Klenner; DI Kühnert, Dr. Lindner, DI Stundner<br />

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<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />

• Blatttrockenmasse Weizen: 5 t/ha (LWK OÖ, 2005)<br />

• Annahme Chloridkonzentration im Bodenwasser: 100 mg/l<br />

• Phytotoxischer Schwellenwert: 2 %<br />

Ergebnis der Transferrechnung:<br />

Geht man von einer niedrigen Transpirationsrate von 40 l/m² in einem Monat<br />

aus, ergibt sich eine Gesamtwasseraufnahme von 400.000 l/ha. Bei einer angenommenen<br />

Chloridkonzentration im Bodenwasser von 100 mg/l (dies entspricht<br />

der Hälfte des Richtwertes der Trinkwasserverordnung) ergibt sich eine<br />

Chloridaufnahme von 40 kg/ha in einem Monat. Bei einer Blatttrockenmasse<br />

von 5.000 kg/ha ergibt sich nach einem Monat ein durchschnittlicher Chloridgehalt<br />

von 0,8 % in den Blattorganen, und nach 2 Monaten ein Chloridgehalt<br />

von 1,6 %, der noch immer unter dem phytotoxischen Schwellenwert von 2,0<br />

% liegt. Bei einer Chloridkonzentration von 200 mg/l ist der phytotoxische<br />

Schwellenwert nach etwa 5 – 6 Wochen erreicht. Da es allerdings im mitteleuropäischen<br />

Klimagebiet unrealistisch ist, dass über einen derartig langen Zeitraum<br />

keine Niederschläge fallen, und die Wasserversorgung der Pflanzen daher<br />

ausschließlich über das Grundwasser erfolgt, kann für unempfindliche<br />

landwirtschaftliche Kulturen davon ausgegangen werden, dass bei Einhaltung<br />

des Richtwertes der Trinkwasserverordnung ein ausreichender Schutz gegeben<br />

ist.<br />

5.6.2.2 Salzempfindliche Kulturen – Beispiel Wein- und Obstbau<br />

Eingangsdaten:<br />

• Aktuelle Evapotranspiration Obst von April bis Juni: 50 - 100 l/m² und Monat<br />

(Wohlrab, 1992)<br />

• Blatttrockenmasse Obst: 2,5 - 5 t/ha (Kubiak et al, 2005)<br />

• Annahme Chloridkonzentration im Bodenwasser: 100 mg/l<br />

• Phytotoxischer Schwellenwert: 0,5 %<br />

Ergebnis der Transferrechnung:<br />

Geht man von einer niedrigen Transpirationsrate von 50 l/m² in einem Monat<br />

aus, ergibt sich eine Gesamtwasseraufnahme von 500.000 l/ha. Bei einer angenommenen<br />

Chloridkonzentration im Bodenwasser von 100 mg/l (dies entspricht<br />

der Hälfte des Richtwertes der Trinkwasserverordnung) ergibt sich eine<br />

Chloridaufnahme von 50 kg/ha in einem Monat. Bei einer Blatttrockenmasse<br />

von 5.000 kg/ha ergibt sich nach einem Monat ein durchschnittlicher Chloridgehalt<br />

von 1,0 % in den Blattorganen. Dies bedeutet, dass ein niedriger phytotoxischer<br />

Schwellenwert von 0,5 % bei einer Chloridkonzentration im Bodenwasser<br />

von 100 mg/l bereits nach 2 Wochen erreicht wird, und bei einer Chloridkonzentration<br />

im Bodenwasser von 200 mg/l bereits nach 1 Woche. Bei ei-<br />

Verfasser: Dr. Atanasoff, Dr. Bergthaler, Dr. Klenner; DI Kühnert, Dr. Lindner, DI Stundner<br />

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ner Blatttrockenmasse von 2.500 kg/ha wird ein durchschnittlicher Chloridgehalt<br />

von 1,0 % in den Blattorganen bereits in 2 Wochen erreicht.<br />

5.7 VEGETATIONSSCHUTZ-ORIENTIERUNGSWERTE FÜR CHLORID-<br />

GEHALTE IM GRUNDWASSER<br />

Trinkwasserbezogene Richtwerte orientieren sich an der Geschmacksgrenze<br />

(200 mg/l); einen allgemeinen gültigen Leit- oder Orientierungswert für Chloridgehalte<br />

im Grundwasser, die hinsichtlich Vegetationsschutz tolerierbar sind,<br />

gibt es nicht. Dazu ist der tatsächliche Chlorideintrag in die Vegetation zu sehr<br />

von den jeweiligen Standortbedingungen abhängig (Verweildauer salzbelasteter<br />

Boden- und Grundwässer). Die Abschätzung möglicher Schadwirkungen<br />

kann über Transferberechnungen erfolgen.<br />

Wie die Transferberechnungen in Kapitel 4 zeigen, dürfte die Einhaltung des<br />

Richtwertes der Trinkwasserverordnung (200 mg/l) für den Schutz von weniger<br />

salzempfindlicher landwirtschaftlicher Kulturen (z.B. Getreide, Rüben, Grünland)<br />

ausreichend sein.<br />

Für den Schutz von salzempfindlichen Sonderkulturen (z. B. Obstbau)<br />

oder Wäldern (insbesondere Nadelwälder) gewährleistet bei ungünstigen<br />

Standortbedingungen weder der Richtwert der Trinkwasserverordnung<br />

(200 mg/l), noch der Ausgangspunkt für Trendumkehr gemäß der Qualitätszielverordnung<br />

Chemie – Grundwasser (150 mg/l) ausreichenden<br />

Schutz.<br />

Lt. ÖWAV Arbeitsbehelf 11 (ÖWAV, 2003) ist nur Bewässerungswasser mit<br />

einem Chloridgehalt unter 70 mg/l für nahezu alle Pflanzen geeignet. Bei Chloridgehalten<br />

zwischen 70 und 140 mg/l ist das Wasser für chloridverträgliche<br />

Pflanzen geeignet; chloridempfindliche Pflanzen zeigen bei diesen Konzentrationen<br />

bereits leichte bis mittlere Schäden.<br />

Lässt sich aus den örtlichen Boden- und Grundwasserverhältnissen nicht ausschließen,<br />

dass es zu oberflächennahen Ansammlungen salzbelasteter Bodenwässer<br />

oder einer längeren Verweildauer salzbelasteten oberflächennahen<br />

Grundwassers kommen kann, oder chloridbelastetes Wasser zu Bewässerungszwecken<br />

verwendet wird, dann ist – soweit Wälder oder landwirtschaftliche<br />

Sonderkulturen betroffen sein könnten - jedenfalls für eine gefahrlose Ableitung<br />

der Straßenwässer zu sorgen.<br />

5.8 MASSNAHMEN<br />

Chlorid kann durch die beim derzeitigen Stand der Technik üblichen Reinigungsmaßnahmen<br />

aus Straßenabwässern nicht entfernt werden. Sind bei einer<br />

Versickerung von Straßenwässern in oberflächennahe Grundwasserkörper<br />

vegetationsschädliche Chloridaufnahmen in Pflanzen nicht auszuschließen, ist<br />

für eine gefahrlose Ableitung der Straßenwässer zu sorgen. Dafür kommen<br />

Verfasser: Dr. Atanasoff, Dr. Bergthaler, Dr. Klenner; DI Kühnert, Dr. Lindner, DI Stundner<br />

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<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />

Literatur<br />

nach Maßgabe der Vermeidung der Gefährdung anderer Schutzgüter beim<br />

derzeitigen Stand der Technik je nach Standortverhältnissen vor allem zwei<br />

Maßnahmen in Frage:<br />

• Einleitung der Winterwässer in Vorfluter<br />

• Verlegung längerer Ableitungen und Verlegung der Versickerungsanlagen<br />

an Standorte, an denen keine landwirtschaftlichen Sonderkulturen oder<br />

Wälder gefährdet sind.<br />

Bauer, H. (1989): Nährstoffvorräte von Fichtenbeständen auf einer Standortseinheit<br />

im Kobernaußer Wald. Diplomarbeit<br />

Bergmann, W. (1988): Ernährungsstörungen bei Kulturpflanzen. G. Fischer<br />

Vlg., Stuttgart.<br />

BFW, 2010: Österreichisches Bioindikatornetz - Chlor-Chloridhältige Auftausalze,<br />

Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren<br />

und Landschaft, kurz BFW sowie Bundesamt für Wald, Seckendorff-Gudent-Weg<br />

8, A-1131 Wien, (www.bioindikatornetz.at),<br />

Blume, H-P; Horn, R. und Thiele-Bruhn, S. (Hrsg.): Handbuch des Bodenschutzes,<br />

vollständig überarbeitete Auflage - Oktober 2010, ISBN-<br />

13: 978-3-527-32297-8 - Wiley-VCH, Weinheim.<br />

FAO (1985): Water Quality für Agriculture, Rome, 1985.<br />

Gregor, H.-D. (2009): Baumphysiologische Aspekte des Tausalzeinsatzes.<br />

Umweltbundesamt Berlin.<br />

Koller, U.: Feinstaubquelle Streusalz? – Pro und Contra im Einsatz gegen<br />

Schnee und Glatteis Stand: Dezember 2005, Wissenschaftliche Beratung:<br />

Umweltbundesamt, Prof. Wichmann, GSF-Institut für Epidemiologie.<br />

Kubiak, R. et al (2005): Optimierung eines Simulationsmodells zur Stickstofffreisetzung<br />

aus Biokompost im Weinbau auf die Belange der Praxis.<br />

Abschlussbericht November 2005. Agroscience/Institut für Agrarökologie,<br />

Neustadt an der Weinstraße.<br />

LWK OÖ (2005): Richtlinien 2005 für die Entschädigung von Ernteverlusten an<br />

konventionellen und biologischen Kulturen. Landwirtschaftskammer<br />

Oberösterreich, Linz.<br />

ÖWAV (2003): Arbeitsbehelf Nr. 11, Empfehlungen für Bewässerungswasser.<br />

2. überarbeitete Auflage. Arbeitsbehelfe des Österreichischen Wasser-<br />

und Abfallwirtschaftsverbandes (ÖWAV). Österreichisches Normungsinstitut,<br />

Wien 2003.<br />

Verfasser: Dr. Atanasoff, Dr. Bergthaler, Dr. Klenner; DI Kühnert, Dr. Lindner, DI Stundner<br />

Wien, Juni 2011 Seite 40


<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />

Riegel, R. (2001): Entwicklung molekulargenetischer Marker bei der Fichte (Picea<br />

abies) und deren Anwendung für genetische Erhebungen in umweltbelasteten<br />

Populationen.<br />

Scheffer, F. und Schachtschabel, P., 2002: Lehrbuch der Bodenkunde. 15.<br />

Auflage, Spektrum-Verlag.<br />

Unterköfler et al. (2009): Auswirkungen der Salzstreuung auf Boden und<br />

Grundwasser. <strong>BMVIT</strong>, Straßenforschung Heft 583. Wien<br />

Wohlrab, B. et al. (1992): Landschaftswasserhaushalt. Verlag Paul Parey,<br />

Hamburg und Berlin.<br />

Verfasser: Dr. Atanasoff, Dr. Bergthaler, Dr. Klenner; DI Kühnert, Dr. Lindner, DI Stundner<br />

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<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />

6 HUMANMEDIZINISCHE ASPEKTE<br />

(Dr. Michl-Friedrich Klenner, Humanmediziner)<br />

Nachstehend soll aus medizinischer Sicht auf die Bedeutung und die möglichen<br />

Gefährdungen durch die Entsorgung natriumchloridhaltiger Straßenwässer<br />

eingegangen werden und eine Bewertung möglicher Gefahren erfolgen.<br />

Grundsätzlich ist festzustellen, dass es aus chemischer Sicht einige Verbindungen<br />

von Chloridionen mit Metallen oder anderen chemischen Elementen<br />

gibt, für die vorliegende Expertise sind Natriumchlorid und Calciumchlorid relevant.<br />

Die für unser Leben wichtigste Verbindung ist natürlich Wasser. Damit aber<br />

Lebensabläufe stattfinden können, sind Natriumchlorid sowie Stickstoff-<br />

Schwefel- und Phosphorverbindungen in allen möglichen Varianten an Metallen<br />

oder anderen chemischen Elementen gebunden, notwendig.<br />

Die Abläufe in der Geschichte unserer Erde führten – welche Wege die Evolution<br />

auch immer eingeschlagen hat – dazu, dass ein System Mensch-Fauna-<br />

Flora entstanden ist, das sich derzeit zumindest gestresst, wenn nicht schon in<br />

manchen Bereichen überfordert darstellt. Daher kommt der Minimierung von<br />

Gefahrenquellen große Bedeutung zu.<br />

6.1 MEDIZINISCHE BEDEUTUNG VON KOCHSALZ<br />

Kochsalz ist eine Verbindung der chemischen Elemente Natrium und Chlorid.<br />

Große Mengen an Kochsalz liegen im Meerwasser in gelöster Form (ca. 3 %)<br />

vor.<br />

Das Chloridion ist sehr gut in Wasser löslich und dadurch sehr mobil.<br />

Ähnlich wie im Meer besitzt Natriumchlorid eine große Rolle in den Abläufen<br />

des menschlichen Lebens z. B. bei nervlichen und muskulären Aktivitäten.<br />

In Österreich wird Kochsalz im bergmännischen Abbau aus dem sogenannten<br />

Steinsalz gewonnen. Um es von natürlich vorhandenen Beimengungen wie<br />

Ton, Mergel, Gips und anderen Mineralien zu befreien, wird das Steinsalz<br />

bergmännisch in Kavernen erschlossen, dann ausgelaugt und in der weiteren<br />

Folge in Sudhäusern die Sole wieder eingedampft. Durch die Kristallisierung<br />

gelangt man zu reinem weißem Salz, das in verschiedenen Feinheitsgraden<br />

mit Zusatzstoffen versetzt (z.B. gesetzmäßig in Österreich mit Jod) in Verkehr<br />

gebracht wird.<br />

Verfasser: Dr. Atanasoff, Dr. Bergthaler, Dr. Klenner; DI Kühnert, Dr. Lindner, DI Stundner<br />

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<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />

Salz wird in verschiedensten Bereichen - z.B. in der Lebensmittelbranche, in<br />

der Industrie sowie im Winterdienst auf unseren Straßen – der Verwendung<br />

zugeführt.<br />

Humanmedizinische Bedeutung erlangt Natriumchlorid dann, wenn es im<br />

Übermaß in den menschlichen Organismus gelangt. Ursachen für diese<br />

„Übereinträge“ können Einleitung von chloridbelasteten Wässern in das<br />

Grundwasser, aber auch zu hohe Einträge über die Nahrung sein.<br />

6.2 VORKOMMEN UND EINSATZGEBIETE VON NATRIUMCHLORID<br />

Natürliches Vorkommen<br />

• Meerwasser (3 %)<br />

• Salzlagerstätten<br />

• Grubenwässer, Salzbergbau<br />

• Grundwässer<br />

Anthropogener Einsatz bzw. mögliche Problembereiche<br />

• Würzen, Konservieren von Lebensmittel<br />

• Wasserenthärtung (Regenerierung)<br />

• Deponien<br />

• Abwasserverrieselungen<br />

• Begleitstoff von landwirtschaftlichen Kunstdüngern<br />

• industriell z.B. Gerberei<br />

• Winterdienst im höherrangigen Straßennetz (in diesem Bereich wird<br />

auch Calciumchlorid eingesetzt)<br />

6.3 MEDIZINISCHER HINTERGRUND<br />

Natriumchlorid ist ein sogenanntes Mengenelement des Lebens. Im menschlichen<br />

Körper sind etwa 70 g Natrium und 120 g Chlorid im Blut, in den Gewebsflüssigkeiten,<br />

in den Muskeln und in den Nerven vorhanden.<br />

Durch die beiden chemischen Elemente Natrium und Chlorid werden unter anderem<br />

der Wasserhaushalt des Körpers, die Erregbarkeit von Muskeln und<br />

Nerven, die Gewebsspannung, sowie die Salzsäurebildung im Magen aufrechterhalten.<br />

Verfasser: Dr. Atanasoff, Dr. Bergthaler, Dr. Klenner; DI Kühnert, Dr. Lindner, DI Stundner<br />

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<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />

Der Tagesbedarf für Natrium liegt bei 1,5 – 3 g, der für Chlorid bei 3 – 5 g<br />

Großteils wird der Bedarf an beiden Elementen durch das Würzen der Nahrung<br />

mit Speisesalz gedeckt. Zu einem kleineren Prozentsatz ist Natriumchlorid<br />

bereits Bestandteil der aufgenommenen Nahrung (z. B. Obst, Gemüse,<br />

Fleisch usw.).<br />

Mit unserer täglichen Kost nehmen wir etwa 12 – 15 g Kochsalz auf, das entspricht<br />

4,8 – 6,0 g Natrium und 7,2 – 9,0 g Chlorid. Wir nehmen mit der „üblichen<br />

Kost“ etwa doppelt so viel Kochsalz zu uns, als es für die Aufrechterhaltung<br />

der körperlichen Funktionen notwendig wäre.<br />

Eine Feststellung der Weltgesundheitsorganisation (WHO) besagt, dass die<br />

Hinweise auf einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Zufuhr von Natrium<br />

und dem Auftreten von Bluthochdruck so überzeugend sind, dass für Erwachsene<br />

eine Verminderung des Kochsalzkonsums auf etwa 5 – 6 g täglich<br />

anzustreben ist.<br />

Als eine weitere besondere Risikogruppe werden – in dieser Studie – Säuglinge<br />

angesprochen. Für diese Bevölkerungsgruppe wird empfohlen die Kochsalzzufuhr<br />

so niedrig wie möglich zu halten.<br />

Maßnahmen zur Senkung des Bluthochdrucks sind, neben der Normalisierung<br />

des Körpergewichtes, die Reduktion der Kochsalzaufnahme durch natriumarme<br />

Kost.<br />

Bei der Bewertung des Einflusses von Kochsalz auf den menschlichen Organismus<br />

muss auch der Faktor „erforderliche Trinkwassermenge“ betrachtet<br />

werden.<br />

Der minimale tägliche Wasserbedarf eines Erwachsenen liegt bei 1,5 Liter –<br />

als Sollwert sind 2,5 Liter anzustreben. Faktoren wie große Hitze oder auch<br />

körperliche Betätigung haben jedoch einen bedeutenden Einfluss, da der Verlust<br />

von Flüssigkeit durch Schwitzen ausgeglichen werden muss, wodurch<br />

Kochsalz wieder verloren geht. Auch wird durch den Verzehr von salzigen<br />

Speisen ein erhöhter Wasserbedarf hervorgerufen.<br />

Bei Erkrankungen im Bereich des Magens und des Darms z.B. bei schweren<br />

Durchfällen, können akut sehr hohe Elektrolytverluste auftreten, deren gezielte<br />

Beseitigung durch Infusionen lebensrettend ist.<br />

6.4 GRENZWERTE<br />

Die österreichische Trinkwasserverordnung BGBl. II Nr. 304/2001 (TWV) legt<br />

für Natrium und Chlorid einen Indikatorparameterwert von 200 mg pro Liter<br />

Trinkwasser fest.<br />

Indikatorparameterwerte entsprechen vom Begriff her den früher üblichen<br />

Richtwerten, d.h., dass es sich nicht um Grenzwerte handelt, die für Trinkwasser<br />

nicht überschritten werden dürfen.<br />

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<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />

Die Richtwerte für Natrium und Chlorid entsprechen dem vorbeugenden Gesundheitsschutz<br />

sehr gut. Geht man vom Richtwert - ohne Überschreitung dieses<br />

Wertes - aus und rechnet man hoch, in welchem Volumen Wasser der erlaubte<br />

Richtwert für Natrium erreicht wird, so zeigt sich, dass in 750 Liter bis<br />

1500 Liter Trinkwasser der Tagesbedarf für Natrium – ohne Berücksichtigung<br />

von Natrium aus der Nahrung – aufgenommen werden würde.<br />

Selbst wenn man berücksichtigt, dass Säuglinge einen etwa 4 bis 5 mal höheren<br />

Bedarf an Wasserzufuhr haben, ist durch Einhaltung dieser Richtwerte eine<br />

Intoxikation durch Kochsalz aus dem Trinkwasser auch dieser Risikogruppe<br />

– bei Einhaltung des Richtwertes – völlig auszuschließen.<br />

Die toxische Menge bei der direkten Aufnahme von Natriumchlorid in den<br />

menschlichen Organismus liegt bei der Aufnahme von 2 – 5 g pro kg Körpergewicht,<br />

d.h., dass ein 70 kg schwerer Mensch müsste 140 – 350 g Kochsalz<br />

verschlucken, um die letale Dosis für Kochsalz zu erreichen.<br />

6.5 NATÜRLICHE CHLORIDGEHALTE IN TRINKWASSER<br />

Die Literatur der chemischen Analyse österreichischer Trinkwässer zeigt, dass<br />

der größte Teil dieser Wässer einen Gehalt von wenigen Milligramm bis max.<br />

20 – 30 mg Natriumchlorid pro Liter Wasser aufweist.<br />

Höher liegende Werte weisen auf Beeinflussungen durch häusliche und industrielle<br />

Abwässer, Landwirtschaft oder Winterdienst auf benachbarten Straßen<br />

hin.<br />

Bei den erhobenen Werten, die durch einen Einfluss vom Winterdienst induziert<br />

sind, sind die stark wechselnden Gehalte an Natriumchlorid im Grundwasser<br />

charakteristisch. Sie treten je nach Jahreszeit und Abstand zu den<br />

Wasserspendern auf.<br />

Bei der Suche nach den Ursachen ist aber auch die Bestimmung anderer Ionen<br />

wie z.B. Kalium zweckmäßig und zielführend. Erhöhte Kaliumwerte im<br />

Grundwasser weisen z. B. auf Beeinflussung durch Deponien oder auch durch<br />

landwirtschaftliche Düngung hin.<br />

6.6 HUMANMEDIZINISCHE ANFORDERUNGEN AN DIE ENTSORGUNG<br />

VON CHLORIDBELASTETEN STRAßENWÄSSERN<br />

Einleitorte für chloridbelastete Straßenwässer<br />

Welche Gesichtspunkte sind zu beachten, damit bei der Entsorgung von chloridhältigen<br />

Straßenwässern keine hygienisch relevanten Gefahren entstehen?<br />

In Betracht kommen potente Grundwasservorkommen und Oberflächengewässer<br />

in die solche Wässer eingeleitet werden sollen.<br />

Die folgenden Aspekte sind hierbei zu berücksichtigen:<br />

Verfasser: Dr. Atanasoff, Dr. Bergthaler, Dr. Klenner; DI Kühnert, Dr. Lindner, DI Stundner<br />

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<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />

Die Entsorgung von chloridbelasteten Straßenwässern muss so vorgenommen<br />

werden, dass es zu keinen nachteiligen Folgen bei den Anrainern kommt. Insbesondere<br />

ist bei der Entsorgung darauf zu achten, dass keine<br />

• Einzelwasserversorgungsanlagen (Brunnen, Quellen),<br />

• Schutzgebiete,<br />

• Schongebiete oder<br />

• Grundwasserhoffnungsgebiete<br />

nachteilig beeinflusst werden.<br />

Insbesondere ist bei Versickerungen auf die<br />

• Charakteristik des Grundwasserkörpers,<br />

• die Mächtigkeit,<br />

• das Erneuerungspotential,<br />

• die Abstandsgeschwindigkeit und<br />

• die Abstromrichtung<br />

zu achten.<br />

Sind solche Möglichkeiten zur Einspeisung chloridhaltiger Straßenwässer nicht<br />

gegeben oder können Gefährdungen entstehen, sind unter Umständen sehr<br />

kostspielige Alternativen wie Abfuhr zu zentralen Aufbereitungsanlagen oder<br />

großräumige Ableitungen zu potenten anderen Vorflutern zu suchen und zu<br />

realisieren.<br />

6.7 ZUSAMMENFASSUNG<br />

Kochsalz (Natriumchlorid) ist eine lebenswichtige chemische Verbindung, die<br />

vielfältige Aufgaben im menschlichen Organismus aufrechterhält. Nervenerregung,<br />

Muskelkontraktion und -entspannung, der Transport von Substanzen<br />

zwischen Blut und Zellen, die Funktion von Ausscheidungsorganen wie Leber<br />

und Niere würden durch die osmotischen Kräfte allein ohne die aktiven Ionenpumpen<br />

für Natrium- und Chloridionen nicht ablaufen.<br />

Schon Paracelsus sagte, dass erst die Dosis die Giftigkeit macht. So hat<br />

Kochsalz erst in sehr hohen Dosen (g/kg Körpergewicht) toxische Auswirkungen<br />

auf den menschlichen Organismus.<br />

Die Richtwerte laut Trinkwasserverordnung für Natrium und Chlorid entsprechen<br />

den vorbeugenden Gesundheitsschutz sehr gut. Rechnet man hoch, in<br />

Verfasser: Dr. Atanasoff, Dr. Bergthaler, Dr. Klenner; DI Kühnert, Dr. Lindner, DI Stundner<br />

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<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />

Literatur<br />

welchem Volumen Wasser der erlaubte Richtwert für Natriumchlorid (150 mg/l)<br />

konsumiert werden muss, so zeigt sich, dass erst in 750 Liter bis 1500 Liter<br />

Trinkwasser der Tagesbedarf für Natriumchlorid – ohne Berücksichtigung von<br />

Natriumchlorid aus der Nahrung – aufgenommen werden muss. Selbst wenn<br />

man berücksichtigt, dass Säuglinge einen etwa 4 bis 5 mal höheren Bedarf an<br />

Wasserzufuhr haben, ist durch Einhaltung der Richtwerte der TWV eine Intoxikation<br />

durch Kochsalz aus dem Trinkwasser auch dieser Risikogruppe – bei<br />

Einhaltung des Richtwertes – völlig auszuschließen.<br />

Gregori, Lindner & Schlieper (1988). Richtige Ernährung. Wien: Bohmann Druck &<br />

Verlag GmbH & Co. KG<br />

Halhuber & Kirchmair (1970). Notfälle in der Inneren Medizin. Wien: Urban & Schwarzenberg<br />

De Gruyter, Walter (1977/1998). Psychrembel. Berlin: Walter de Gruyter GmbH & Co.<br />

KG<br />

Panek, K., Pirkl, H., Scholler, Ch., Stundner, W. (2007). Bericht zur Evaluierung unterschiedlicher<br />

Möglichkeiten zu Kosteneinsparungen bei derzeit geforderten Umweltmaßnahmen<br />

im Zuge der Ableitung von salzbefrachteten Straßenoberflächenwässern.<br />

Wien<br />

Trinkwasserverordnung TWV BGBI. II 304/2001 i.d.g.F.<br />

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz LMSVG BGBI. I Nr. 13/2006<br />

Braun, W. & Dörnhardt, A. (1975). Vergiftungsregister. Stuttgart: Thieme Georg Verlag<br />

Brockhaus [online im Internet]. URL: http://www.brockhaus.de/wissen/chloride<br />

[12.02.09]<br />

Trinkwasseraufbereitung im Haushalt? Chlorid. (2007). „die Umweltberatung“ Niederösterreich<br />

Verfasser: Dr. Atanasoff, Dr. Bergthaler, Dr. Klenner; DI Kühnert, Dr. Lindner, DI Stundner<br />

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<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />

7 RECHTSRAHMEN FÜR DIE <strong>VERSICKERUNG</strong> VON CHLORIDBE-<br />

LASTETEN OBERFLÄCHENWÄSSERN<br />

(Dr. Wilhelm Bergthaler und Dr. Berthold Lindner, HASLINGER / NAGELE &<br />

PARTNER RECHTSANWÄLTE GMBH)<br />

7.1 EINLEITUNG<br />

Gegenstand dieser Rechtsanalyse ist es, aus den unterschiedlichen europäischen<br />

und nationalen Rechtsvorschriften, die auf das Schutzgut Wasser und<br />

die Wahrung allgemeiner Interessen und individueller Rechte an dessen Nutzung<br />

zugeschnitten sind, kohärente rechtliche Rahmenbedingungen abzuleiten,<br />

die für die Beurteilung der Versickerung chloridbelasteter Oberflächenwässer<br />

heranzuziehen sind. Konkret erfolgt dies anhand des Genehmigungsregimes<br />

für den Bau und Betrieb von Straßen.<br />

Der Schwerpunkt der Darstellung liegt darin, die Handlungs- und Beurteilungsspielräume<br />

aufzuzeigen, die den Genehmigungsbehörden bei der Entscheidung<br />

über das Vorhaben zukommen.<br />

Für die Erarbeitung dieses Rechtsrahmens ist zunächst von den europarechtlichen<br />

Vorgaben auszugehen (Kapitel 6.2); danach ist deren nationale Umsetzung<br />

darzustellen (Kapitel 6.3). Diesem unionsrechtlich geprägten, schutzgutorientierten<br />

Regime, das stark von öffentlichen Interessen dominiert ist,<br />

wird der genuin österreichische Rechtsbestand betreffend die Wahrung<br />

„fremder Rechte“ gegenübergestellt (Kapitel 6.4).<br />

Aus den unterschiedlich strukturierten Eingriffsschwellen dieser beiden Regelungskomplexe<br />

wird schließlich der Rechtsrahmen entwickelt, innerhalb dessen<br />

im materienrechtlichen und im UVP-Verfahren über die Genehmigung des<br />

Vorhabens zu entscheiden ist (Kapitel 6.5).<br />

7.2 EUROPARECHTLICHE VORGABEN<br />

7.2.1 Wasserrahmenrichtlinie (WRRL)<br />

Die zentrale Unionrechtsquelle für die Wasserwirtschaft ist die Wasserrahmenrichtlinie<br />

1 (idF kurz: WRRL). Die WRRL sieht eine kombinierte Vorgehensweise<br />

von Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Einleitungen in<br />

Gewässer und zur Verbesserung des Gewässerzustands insgesamt vor. Ziel<br />

der WRRL ist die Erhaltung eines (sehr) guten bzw die Herbeiführung eines<br />

1<br />

Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.Oktober 2000 zur<br />

Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik,<br />

ABl L 327 vom 22.12.2000, 1 idgF.<br />

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<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />

guten Zustands der Gewässer. Eine Ausnahme davon ist nur für bereits zum<br />

jetzigen Zeitpunkt erheblich veränderte Wasserkörper („heavily modified water<br />

bodies“) vorgesehen. Die WRRL bezieht sich sowohl auf Oberflächengewässer<br />

als auch auf das Grundwasser.<br />

Der Regelungsinhalt der WRRL wird im Wesentlichen durch die Vorgaben zur<br />

wasserwirtschaftlichen Planung auf der Grundlage von Flussgebietseinheiten<br />

(Art 3), durch die Festlegung der von den Mitgliedsstaaten zu erreichenden<br />

bzw einzuhaltenden Umweltziele (Art 4), durch die Analyse und Überwachung<br />

der Gewässer (Art 5-8) und durch die Einrichtung der wasserwirtschaftlichen<br />

Planungsinstrumente (Bewirtschaftungspläne nach Art 13 und Maßnahmenprogramme<br />

nach Art 11) gebildet.<br />

Im gegebenen Zusammenhang sind die in Art 4 Abs 1 lit d vorgegebenen Umweltziele<br />

von zentraler Bedeutung. Dort finden sich (verkürzt dargestellt) folgende<br />

Umweltziele:<br />

i) Die Einleitung von Schadstoffen in das Grundwasser soll verhindert<br />

oder begrenzt und eine Verschlechterung des Zustands aller Grundwasserköper<br />

verhindert werden.<br />

ii) Alle Grundwasserkörper sind zu schützen, zu verbessern und zu sanieren.<br />

iii) Es sind die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen, um alle signifikanten<br />

und alle anhaltenden Trends einer Steigerung der Konzentration<br />

von Schadstoffen aufgrund der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten<br />

umzukehren, um so die Verschmutzung des Grundwassers schrittweise<br />

zu reduzieren.<br />

Das Grundwasser 2 wird nach der Systematik der WRRL in Grundwasserkörper<br />

unterteilt. Dieser Begriff ist in Art 2 Z 12 als „ein abgegrenztes Grundwasservolumen<br />

innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter“ 3 definiert.<br />

Im Grundwasserkörper ist ein guter Zustand anzustreben. Dabei ist der Zustand<br />

des Grundwassers nach dem Zustand des jeweiligen Grundwasserkörpers<br />

auf der Grundlage des jeweils schlechteren Wertes für den mengenmäßigen<br />

und den chemischen Zustand zu beurteilen (Art 2 Z 19). Es ist also bei der<br />

2 Unter dem Begriff Grundwasser versteht die WRRL „unterirdisches Wasser in der Sättigungszone,<br />

das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht“ (Art 2 Z 2).<br />

3<br />

Grundwasserleiter ist „eine unter der Oberfläche liegende Schicht oder Schichten von Felsen oder<br />

anderen geologischen Formationen mit hinreichender Porosität und Permeabilität, sodass entweder<br />

ein nennenswerter Grundwasserstrom oder die Entnahme erheblicher Grundwassermengen möglich<br />

ist“ (Art 2 Z 11).<br />

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Beurteilung auf den mengenmäßigen und den chemischen Zustand abzustellen:<br />

• Der gute mengenmäßige Zustand des Grundwassers liegt vor, wenn<br />

der Zustand der Tabelle 2.1.2 des Anhangs V zur WRRL entspricht<br />

(Art 2 Z 28). Folgt man diesem Verweis, so ist ein guter Zustand gegeben,<br />

wenn der Grundwasserspiegel im Grundwasserkörper so beschaffen<br />

ist, dass die verfügbare Grundwasserressource nicht von der langfristigen<br />

mittleren jährlichen Entnahme überschritten wird. Es darf also<br />

langfristig nicht zu einer „Austrocknung“ des Grundwasserkörpers<br />

kommen.<br />

• Der gute chemische Zustand des Grundwassers wird grundsätzlich in<br />

Tabelle 2.3.2 des Anhangs V zur WRRL definiert. Dieser ist erfüllt,<br />

wenn die chemische Zusammensetzung des Grundwasserkörpers so<br />

beschaffen ist, dass die Schadstoffkonzentration<br />

- wie dort angegeben keine Anzeichen für Salz- oder andere<br />

Intrusionen erkennen lassen; 4<br />

- die nach anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union gemäß<br />

Art 17 geltenden Qualitätsnormen nicht überschreiten;<br />

- nicht derart hoch sind, dass die in Art 4 spezifizierten Umweltziele<br />

für in Verbindung stehende Oberflächengewässer nicht erreicht,<br />

die ökologische oder chemische Qualität derartiger Gewässer signifikant<br />

verringert oder die Landökosysteme, die unmittelbar von<br />

dem Grundwasserkörper abhängen, signifikant geschädigt werden.<br />

Ergänzend regelt Art 4 der Grundwasserrichtlinie 5 ein Verfahren für die Beurteilung<br />

des chemischen Zustands.<br />

Die in Art 4 Abs 1 lit b i) vorgesehene Verpflichtung, Maßnahmen zur Verhinderung<br />

Begrenzung der Einleitung von Schadstoffen in das Grundwasser zu<br />

erlassen und eine Verschlechterung des Zustandes aller Grundwasserkörper<br />

zu verhindern (sog. Verschlechterungsverbot), stellt das ausschlaggebende<br />

Umwelthandlungsziel dar, das die WRRL im Rahmen des Grundwasserschutzes<br />

normiert.<br />

Als Ausnahme von diesem Verschlechterungsverbot gestattet Art 4 Abs 6 die<br />

vorübergehende Verschlechterung des Zustands u.a. dann, wenn die Verschlechterung<br />

durch Umstände bedingt ist, die durch bei vernünftiger Einschätzung<br />

nicht vorhersehbare Unfälle entstanden sind und weitere näher angeführte<br />

Bedingungen erfüllt sind.<br />

4 Zum Verständnis dieses Begriffes vgl Kapitel 6.3.<br />

5<br />

Vgl dazu sogleich Kapitel 6.2.2.<br />

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<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />

Daneben normiert Art 4 Abs 5, dass die Mitgliedstaaten für bestimmte Wasserkörper<br />

die Verwirklichung weniger strenger Umweltziele vornehmen können,<br />

wenn diese durch menschliche Tätigkeiten „so beeinträchtigt sind oder in<br />

ihren natürlichen Gegebenheiten so beschaffen sind, dass das Erreichen dieser<br />

Ziele in der Praxis nicht möglich oder unverhältnismäßig teuer wäre“ und<br />

alle Bedingungen des Art 4 Abs 5 lit a-d erfüllt sind. Von Bedeutung ist dabei<br />

insbesondere, dass es auch hier nicht zu einer Verschlechterung des Grundwasserzustands<br />

kommen darf.<br />

Weiters ist auf das Verbot der direkten Einbringung von Schadstoffen nach<br />

Maßgabe des Art 11 Abs 3 lit j WRRL zu verweisen.<br />

Die WRRL war bis 22.12.2003 in nationales Recht umzusetzen.<br />

Schutzobjekt der WRRL ist also der Grundwasserkörper in seiner Gesamtheit.<br />

Es findet daher keine punktuelle, isolierte Betrachtung der Versickerungsstelle<br />

statt, sondern eine Bewertung des Gesamtzustandes des betroffenen<br />

Grundwasserkörpers.<br />

7.2.2 Grundwasserrichtlinie 6 (GWRL)<br />

Insgesamt sind die Anforderungen der WRRL an die Bewertung und den<br />

Schutz des Grundwassers wenig detailliert. Dies wird darauf zurückgeführt,<br />

dass man bei den Oberflächengewässern auf die Diskussionsergebnisse der<br />

seit 1995 geplanten Gewässer-Ökologie-RL aufbauen konnte, während die<br />

Diskussion der Grundwasserexperten erst zu einem Zeitpunkt begann, zu dem<br />

die Verhandlungen über die WRRL schon weit vorangeschritten waren. 7 Wohl<br />

auch aus diesem Grund wurde Ende 2006 zur Präzisierung der WRRL die<br />

GWRL erlassen. Gegenstand dieser RL ist die Festlegung spezieller Maßnahmen<br />

zur Verhinderung und Begrenzung der Grundwasserverschmutzung.<br />

Die in der RL festgelegten Maßnahmen umfassen Kriterien für die Beurteilung<br />

des guten chemischen Zustands des Grundwassers und Kriterien für die Ermittlung<br />

und Umkehrung signifikanter und anhaltender steigender Trends sowie<br />

für die Festlegung der Ausgangspunkte für die Trendumkehr. Aufgrund<br />

des Art 3 Z 1 lit b haben die Mitgliedstaaten Schwellenwerte für Schadstoffe<br />

festzulegen, die zu einer Einstufung von Grundwasserkörpern als gefährdet<br />

führen. Anh II Teil b Z 1 nennt dabei u. a. Chlorid. Derartige Schwellenwerte<br />

waren bis 22. Dezember 2008 festzulegen (Art. 3 Z. 5).<br />

Die Verpflichtung zur Trendumkehr muss nicht in einer Änderung oder bestimmten<br />

Auslegung der Versickerungsanlage oder -technik münden,<br />

sondern kann sich auch auf die Einsatzstoffe, Einsatzpläne oder Einsatzstrategien,<br />

die im jeweiligen Betrieb und (in anderen Bereichen) darüber hinaus<br />

zu ergreifen sind, beziehen.<br />

6 Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum<br />

Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung, ABl L 372 vom 27.12.2006, 19.<br />

7<br />

Rechenberg in Rumm/Von Keitz/Schmalholz, Handbuch der EU-Wasserrahmenrichtlinie² 199.<br />

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Von Bedeutung ist gegenständlich das in Art 4 geregelte Verfahren für die Beurteilung<br />

des chemischen Zustands des Grundwassers. Danach können für die<br />

Beurteilung des chemischen Zustands einzelne Grundwasserkörper oder auch<br />

zu Gruppen zusammengeführte Grundwasserkörper herangezogen werden.<br />

Ein guter chemischer Zustand liegt vor, wenn<br />

„a) die einschlägige Überwachung zeigt, dass die Bedingungen des Anhangs V<br />

Abschnitt 2.3.2 der Richtlinie 2000/60/EG eingehalten werden, oder<br />

b) die in Anhang I aufgeführten Werte für die Grundwasserqualitätsnormen<br />

und die gemäß Artikel 3 und Anhang II festgesetzten einschlägigen Schwellenwerte<br />

an keiner Überwachungsstelle in diesem Grundwasserkörper oder<br />

dieser Gruppe von Grundwasserkörpern überschritten werden oder<br />

c) der Wert für eine Grundwasserqualitätsnorm oder einen Schwellenwert<br />

zwar an einer oder mehreren Überwachungsstellen überschritten wird, eine<br />

geeignete Untersuchung gemäß Anhang III jedoch bestätigt, dass<br />

i) aufgrund der Beurteilung gemäß Anhang III Nummer 3 eine Schadstoffkonzentration,<br />

die die Grundwasserqualitätsnormen oder die Schwellenwerte<br />

überschreitet, keine signifikante Gefährdung der Umwelt darstellt;<br />

dabei kann gegebenenfalls die Ausdehnung in dem betroffenen<br />

Grundwasserkörper berücksichtigt werden;<br />

ii) die übrigen in Anhang V Tabelle 2.3.2 der Richtlinie 2000/60/EG genannten<br />

Voraussetzungen für einen guten chemischen Zustand des<br />

Grundwassers gemäß Anhang III Nummer 4 der vorliegenden Richtlinie<br />

erfüllt sind;<br />

iii) für gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2000/60/EG ermittelte<br />

Grundwasserkörper die Anforderungen des Artikels 7 Absatz 3 der genannten<br />

Richtlinie gemäß Anhang III Nummer 4 der vorliegenden<br />

Richtlinie erfüllt sind;<br />

iv) die Brauchbarkeit des betreffenden Grundwasserkörpers oder eines<br />

Körpers der Gruppe von Grundwasserkörpern durch die Verschmutzung<br />

für die Nutzung durch den Menschen nicht signifikant beeinträchtigt<br />

worden ist.“<br />

Diese Vorgaben werden mit der unten zu behandelnden Qualitätszielverordnung<br />

Chemie Grundwasser in nationales Recht umgesetzt. Eine nähere Erörterung<br />

findet dort statt (vgl Kapitel 6.3).<br />

7.2.3 Richtlinie über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik 8<br />

Mit dieser Richtlinie werden Umweltqualitätsnormen für prioritäre Stoffe mit<br />

dem Ziel festgelegt, einen guten chemischen Zustand der Oberflächengewässer<br />

zu erreichen. Die Regelungen der Richtlinie betreffen daher nicht das<br />

Grundwasser. Festgehalten ist jedoch, dass der untersuchungsgegenständliche<br />

Schadstoff in dieser Richtlinie nicht als prioritär festgelegt wird.<br />

8<br />

Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über<br />

Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung<br />

der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und<br />

86/280/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG, ABl L 348 vom 24.12.2008, 84.<br />

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7.2.4 Wasserqualitäts-RL 9<br />

Die Wasserqualitäts-RL legt Qualitätsrichtlinien für Wasser für den menschlichen<br />

Gebrauch fest. Sie erlegt den Mitgliedstaaten Maßnahmen auf, um die<br />

Genusstauglichkeit und die Reinheit des für den menschlichen Gebrauch bestimmten<br />

Wassers sicherzustellen.<br />

Diese Parameterwerte sind aber nicht flächendeckend einzuhalten, sondern<br />

sie gelten regelmäßig erst dort, wo das Trinkwasser für den Verbrauch angeboten<br />

wird (etwa am Austritt aus Zapfstellen, Entnahmestellen am Tankfahrzeug,<br />

bei Abfüllung von Flaschen; vgl Art 6 Abs 1).<br />

Neben den verbindlichen Werten werden in Anh I Teil C weitere Parameter<br />

aufgeführt, deren Überschreitung gemäß Art 8 zu einer Handlungspflicht der<br />

Mitgliedstaaten zur Einhaltung dieser Parameter führt.<br />

In Anh I Teil C wird auch Chlorid mit einem Parameterwert von 250 mg/l genannt,<br />

wobei das Wasser nicht korrosiv wirken sollte. Für diesen Parameterwert<br />

gilt, dass dieser nur für Überwachungszwecke und die Einhaltung der<br />

Verpflichtungen aus Art 8 (Verpflichtung zur Setzung von Abhilfemaßnahmen<br />

und Verwendungseinschränkungen) heranzuziehen ist. Mit anderen Worten:<br />

Wird dieser Parameter an den Stellen der Einhaltung gemäß Art 6 überschritten,<br />

so trifft die Mitgliedstaaten die Verpflichtung zur Ergreifung von Abhilfemaßnahmen.<br />

Bei Nichteinhaltung der Parameterwerte sind die Mitgliedstaaten<br />

zudem zur Überprüfung verpflichtet, ob diese Nichteinhaltung ein Risiko für<br />

die menschliche Gesundheit darstellt (Art 8 Abs 6). Daraus lässt sich zweierlei<br />

ableiten: Der Parameterwert ist<br />

- kein Grenzwert für den Gesundheitsschutz. Er bildet nämlich<br />

nicht die Schädigungs- oder Gefährdungsschwelle ab, bei deren<br />

Überschreitung das Schutzgut bedroht oder beeinträchtigt wird,<br />

sondern ist als<br />

- Signalwert (Indikatorwert) konzipiert, der unabhängig davon, ob<br />

er ein Schutzgut schädigt oder gefährdet, mitgliedstaatliche Überprüfungsmaßnahmen<br />

auslöst.<br />

Neben der Überprüfung trifft die Mitgliedstaaten im Fall der Überschreitung die<br />

Verpflichtung zur Setzung von Abhilfemaßnahmen, sofern die Überschreitung<br />

des Wertes bei den Abnahmestellen nicht aufgrund vorhandener Installationen<br />

(vgl Art 6 Abs 2) überschritten wird.<br />

9<br />

Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen<br />

Gebrauch, ABl L 330 vom 5.12.1998, 32 idgF.<br />

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Die Wasserqualitäts-RL war bis 6.12.2000 in nationales Recht umzusetzen,<br />

was in Österreich im Wesentlichen durch das Lebensmittelsicherheits- und<br />

Verbraucherschutzgesetz sowie die Trinkwasserverordnung erfolgt ist.<br />

7.2.5 Zusammenfassung<br />

Zusammengefasst zeigt sich, dass das Unionsrecht die Mitgliedsstaaten zu einer<br />

Überwachung und zur Festlegung von Standards für das Grundwasser<br />

verpflichtet. Konkrete Vorgaben, welche Grenzwerte bei der Einleitung in<br />

das Grundwasser eingehalten werden müssen, werden nicht vorgegeben.<br />

Des Weiteren ist eine generalisierende Betrachtung anzustellen, die sich auf<br />

den Gütezustand eines gesamten Grundwasserkörpers, nicht aber auf die<br />

punktuelle Betrachtung der einzelnen Versickerungsstellen bezieht. Sicherzustellen<br />

ist aber, dass bei den Entnahmestellen gemäß der Wasserqualitäts-RL<br />

der Parameterwert für Chlorid mit einer Konzentration von maximal 250 mg/l<br />

eingehalten wird.<br />

7.3 GRUNDWASSERSCHUTZ „IM RAHMEN DES ÖFFENTLICHEN INTE-<br />

RESSES“ NACH ÖSTERREICHISCHEM RECHT<br />

7.3.1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959)<br />

7.3.1.1 Reinhaltungsziel nach § 30 Abs 1 WRG 1959<br />

Auszugehen ist von der Bestimmung des § 30 Abs 1 WRG 1959, wonach u.a.<br />

das Grundwasser so reinzuhalten ist, dass es als Trinkwasser verwendet werden<br />

kann. Dies gilt unabhängig von der derzeit vorhandenen Beschaffenheit<br />

des vorhandenen Gewässers. Diese Bestimmung erfasst daher auch beeinträchtigte<br />

Gewässer (zB VwGH 10.10.1982, 82/07/0169). 10<br />

§ 30 Abs 1 WRG 1959 in seiner aktuellen Fassung 11 lautet wie folgt:<br />

„§ 30. (1) Alle Gewässer einschließlich des Grundwassers sind im Rahmen des öffentlichen<br />

Interesses und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen so reinzuhalten und zu<br />

schützen,<br />

1. dass die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet werden kann,<br />

2. dass Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und sonstige fühlbare Schädigungen<br />

vermieden werden können,<br />

3. dass eine Verschlechterung vermieden sowie der Zustand der aquatischen Ökosysteme<br />

und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete<br />

im Hinblick auf ihren Wasserhaushalt geschützt und verbessert werden,<br />

4. dass eine nachhaltige Wassernutzung auf der Grundlage eines langfristigen<br />

Schutzes der vorhandenen Ressourcen gefördert wird,<br />

5. dass eine Verbesserung der aquatischen Umwelt, ua. durch spezifische Maßnahmen<br />

zur schrittweisen Reduzierung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten<br />

von gefährlichen Schadstoffen gewährleistet wird.<br />

10 So bereits Raschauer, Wasserrecht § 30 Rz 1.<br />

11<br />

BGBl I 82/2003.<br />

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Insbesondere ist Grundwasser sowie Quellwasser so reinzuhalten, dass es als Trinkwasser<br />

verwendet werden kann. Grundwasser ist weiters so zu schützen, dass eine schrittweise<br />

Reduzierung der Verschmutzung des Grundwassers und Verhinderung der weiteren<br />

Verschmutzung sichergestellt wird. Oberflächengewässer sind so reinzuhalten, dass<br />

Tagwässer zum Gemeingebrauch sowie zu gewerblichen Zwecken benutzt und Fischwässer<br />

erhalten werden können.“<br />

§ 30 Abs 1 WRG 1959 wird nicht als zwingende Handlungsanordnung, sondern<br />

als Zielbestimmung aufgefasst; sie normiert kein absolutes Gebot/Verbot,<br />

sondern statuiert einen Vorschreibungsvorbehalt (idR iS eines<br />

Genehmigungsvorbehalts wie in § 32 WRG 1959 12 ; dies belegt auch der Einschub<br />

„nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen“ 13 ).<br />

Die Wendung „im Rahmen des öffentlichen Interesses“ verweist wiederum auf<br />

die anzustellende Interessenabwägung (vgl insbesondere § 105 leg cit). Die<br />

Ziele des § 30 sind daher nur so weit zu verwirklichen, als nicht höherwertige<br />

andere, vom WRG 1959 anerkannte öffentliche Interessen entgegenstehen. 14<br />

Im Zusammenhang mit der Versickerung chloridbelasteter Abwässer ist in dieser<br />

Abwägung jedenfalls auch auf das Interesse an der geordneten Entsorgung<br />

von Abwässern abzustellen. Dass dieses nicht explizit als öffentliches<br />

Interesse in § 105 WRG 1959 angeführt ist, schadet nicht, weil es sich dabei<br />

nur um eine demonstrative 15 Aufzählung handelt. Die Anerkennung weiterer<br />

öffentlicher Interessen – so auch jenes an der geordneten Abwasserentsorgung<br />

– ist im Gesamtkontext des WRG 1959 mehrfach dokumentiert, etwa in<br />

der Enteignungsbestimmung des § 63 (arg. „Zur geordneten Entsorgung von<br />

Abwässern“).<br />

Die bisweilen anzutreffende Rechtsmeinung, § 30 Abs 1 WRG 1959 gebiete<br />

absolut und flächendeckend die Sicherstellung der Trinkwasserqualität im<br />

Grundwasser, verkennt die Regelungsstruktur und die Bedingungen dieser<br />

Zielnorm. Im Rahmen einer derart verabsolutierten „Trinkwassergarantie“ bliebe<br />

nämlich unerklärlich, warum etwa nach § 32 Abs 2 lit c WRG 1959 mehr als<br />

geringfügige Einwirkungen nicht schlechterdings verboten, sondern (nur) bewilligungspflichtig<br />

sind, wobei die Bewilligungsvoraussetzungen vielfach für eine<br />

Interessenabwägung offen sind. Schon dieser Regelungskontext belegt,<br />

dass der wasserrechtliche Schutzanspruch erst ab einer gewissen Erheblichkeitsschwelle<br />

einsetzt und nicht verabsolutiert, sondern durch die<br />

Eingriffsvoraussetzungen der Bewilligungstatbestände insoweit relativiert<br />

ist, als eben bestimmte Eingriffe zugelassen / zulassungsfähig sind.<br />

§ 30 Abs 1 WRG 1959 zielt demgemäß nicht auf eine Garantie der Trinkwasserqualität<br />

an jeder beliebigen Stelle eines Grundwasserkörpers ab,<br />

sondern darauf, dass – aus einer generellen, wasserhaushaltlichen Perspekti-<br />

12 Vgl auch Bumberger/Hinterwirth, WRG § 30 K3; Oberleitner/Berger, WRG³ (in Druck), § 30 Rz 2.<br />

13 Raschauer, Wasserrecht § 30 Rz 1.<br />

14 Bumberger/Hinterwirth, WRG § 30 K3.<br />

15<br />

Arg aus § 105 WRG 1959: „...insbesondere...“.<br />

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ve – die allgemeine Trinkwasserversorgung gesichert und zu diesem Zweck<br />

für die erforderliche Reinhaltung des Grundwassers gesorgt wird.<br />

Solange und soweit dieses allgemeine Ziel nicht gefährdet ist, lässt § 30 WRG<br />

1959 Eingriffe in das Grundwasser – etwa in Form von Versickerungen belasteter<br />

Oberflächenwässer – grundsätzlich zu; lokal begrenzte Stoffeinträge<br />

ins Grundwassers ohne relevante Auswirkung auf diese übergeordneten wasserhaushaltlichen<br />

Interessen stehen dem wasserrechtlichen Reinhaltungsziel<br />

also nicht entgegen.<br />

7.3.1.2 Umweltziele für Grundwasser<br />

Nach § 30c Abs 1 WRG 1959 ist Grundwasser derart zu schützen, zu verbessern<br />

und zu sanieren ist, dass eine Verschlechterung des jeweiligen Zustands<br />

verhindert und grundsätzlich 16 bis spätestens 22.12.2015 der gute Zustand erreicht<br />

wird. Dieser gute Zustand ist erreicht, wenn sich der jeweilige Grundwasserkörper<br />

in einem guten mengenmäßigen und einem guten chemischen<br />

Zustand befindet.<br />

Damit wird in § 30c Abs 1 WRG 1959 das gemeinhin bekannte Verschlechterungsverbot<br />

für Grundwasser normiert.<br />

7.3.1.3 Bewilligungspflicht für die Versickerung von Abwässern<br />

Nach § 32 Abs 2 lit c WRG 1959 bedürfen Maßnahmen, die zur Folge haben,<br />

dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser<br />

verunreinigt wird, der wasserrechtlichen Bewilligung sofern es sich nicht<br />

um bloß geringfügige Einwirkungen handelt. Der VwGH hat bereits mit Erkenntnis<br />

vom 25.4.1996, 93/07/0082, festgehalten, dass die großflächige Verrieselung<br />

der Straßenoberflächenwässer eine bewilligungspflichtige Maßnahme<br />

im Sinn dieser Bestimmung darstellt. Aufgrund des Ausmaßes der im<br />

Rahmen der Straßenentwässerung einzuleitenden Abwässer ist also von der<br />

Bewilligungspflicht auszugehen. Bei der Bewilligung sind neben den sogleich<br />

zu behandelnden Vorgaben der Verordnungen auch die Bewilligungsvoraussetzungen<br />

der §§ 104 ff WRG zu beachten.<br />

Nicht bewilligungspflichtig sind kurzfristige Eingriffe in wasserführende Schichten<br />

– etwa im Zuge von Bau- und Aushubarbeiten – ohne Erschließungs- oder<br />

Benutzungsabsicht (VwGH 4.12.1979, 1749/79).<br />

7.3.1.4 Einbringungsbeschränkungen und -verbote<br />

§ 32a WRG 1959 sieht Einbringungsbeschränkungen und -verbote in Grundwasserkörper<br />

vor. Der BMLFUW wird durch diese Bestimmung zur Erlassung<br />

einer Verordnung zur näheren Präzisierung der allgemeinen Vorgaben dieser<br />

Bestimmung ermächtigt (vgl dazu die sogleich zu behandelnde Grundwasserschutzverordnung).<br />

16<br />

Unbeschadet der §§ 30e, 30f und 104a WRG 1959.<br />

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<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />

Von Bedeutung ist insbesondere das Verbot der direkten Einbringung in<br />

Grundwasserkörper ohne Bodenpassage. Hinzuweisen ist hier insbesondere,<br />

dass sich der Gesetzgeber für eine strenge Umsetzung der (alten) Grundwasser-Richtlinie<br />

80/88/EWG entschlossen hat, da nach nationalem Recht eine<br />

Einbringung von bestimmten Stoffen lediglich über eine Untergrundpassage –<br />

jedoch ohne Bodenpassage – als direkte Einleitung zu qualifizieren ist. 17<br />

7.3.1.5 Keine Anwendung der Interessenabwägung nach § 104a WRG 1959<br />

§ 104a regelt die Vorgehensweise bei Vorhaben, die den Gewässerzustand<br />

negativ beeinträchtigen. Dabei sind unter anderem Vorhaben bei denen durch<br />

Änderungen des Wasserspiegels von Grundwasserkörpern mit einer Verschlechterung<br />

des Zustands eines Grundwasserkörpers zu rechnen ist, jedenfalls<br />

Vorhaben, bei denen Auswirkungen auf öffentliche Rücksichtigen zu erwarten<br />

sind (§ 104a Abs 1 Z 2 WRG 1959). Sollte dies zutreffen, kann eine<br />

Bewilligung dennoch unter den in Abs 2 dieser Bestimmung vorgesehenen<br />

Voraussetzungen erteilt werden.<br />

Dem ist jedoch nicht so. § 104a Abs 2 WRG 1959 sieht lediglich die Begünstigung<br />

der in Abs 1 genannten Sachverhalte vor. Die dort nicht erfassten Maßnahmen<br />

(also etwa solche, die zu einer Zustandsverfehlung oder Verschlechterung<br />

des chemischen Zustands führen), fallen nicht unter § 104a WRG 1959<br />

und sind keiner Ausnahme zugänglich. § 104a ist nicht dahingehend zu verstehen,<br />

dass von ihm nicht erfasste Maßnahmen, die zu einer Verschlechterung<br />

des Gewässerzustandes oder zu einer Zielverfehlung führen, zulässig<br />

sind. 18<br />

7.3.2 Grundwasserschutz nach bisheriger Rechtslage<br />

7.3.2.1 Grundwasserschutzverordnung (GSchV)<br />

Basierend auf dem soeben genannten Tatbestand wurde die Grundwasserschutzverordnung<br />

(idF kurz: GSchV), BGBl II 398/2000, erlassen. Zweck der<br />

Verordnung war es die Einbringung bestimmter Stoffe in das Grundwasser zu<br />

verbieten, andere, etwa indirekte Einbringungen von bestimmten Stoffen in das<br />

Grundwasser zu beschränken und Pflichten zur Untersuchung, Überwachung<br />

oder Einbringung bestimmter Stoffe in das Grundwasser festzulegen.<br />

Unter direkter Einbringung verstand die Verordnung jede dauernde oder zeitweilige<br />

Einbringung von Stoffen in das Grundwasser ohne Bodenpassage (§ 3<br />

Abs 2 GSchV). Verboten war dabei die direkte Einbringung der von der<br />

Anlage 1 zur GSchV erfassten Stoffe. Chloride wurden in Anlage 1 nicht genannt.<br />

17 Vgl das Zitat bei Bumberger/Hinterwirth, WRG § 32a K4.<br />

18<br />

Bumberger/Hinterwirth, WRG § 104a K11.<br />

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<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />

§ 4 GSchV hielt fest, dass jede von § 3 nicht erfasste Einbringung von Stoffen<br />

der Anlage I in das Grundwasser sowie jede Form der Einbringung von Stoffen<br />

der Anlage II in das Grundwasser einer Bewilligung nach Maßgabe des § 32<br />

WRG 1959 bedurfte. Chloride konnten hier unter Z 3 der Anlage II „Stoffe, die<br />

eine für den Geschmack und/oder den Geruch des Grundwassers abträgliche<br />

Wirkung haben, sowie Verbindungen, die im Grundwasser zur Bildung solcher<br />

Stoffe führen und es für den menschlichen Gebrauch ungeeignet machen<br />

können“ subsumiert werden. Bei der Bewilligung einer Versickerung war das in<br />

§ 7 GSchV normierte Verschlechterungsverbot zu beachten. Dieses Verschlechterungsverbot<br />

durfte keinesfalls mit dem in § 30c Abs 1 WRG 1959<br />

bzw. Art 4 WRRL geregelten Verbot verwechselt werden. Besser hätte hier<br />

vom „Verschmutzungsverbot“ gesprochen werden sollen, wobei unter Verschmutzung<br />

die direkte oder indirekte Einbringung von Stoffen oder Energie<br />

durch den Menschen in das Grundwasser verstanden wird, wenn dadurch die<br />

menschliche Gesundheit oder die Wasserversorgung gefährdet, die lebenden<br />

Bestände und das Ökosystem der Gewässer geschädigt oder die sonstige<br />

rechtmäßige Nutzung der Gewässer behindert werden.<br />

Erfolgte eine Bewilligung einer Einbringung nach dieser Verordnung, so waren<br />

mindestens alle 4 Jahre Überprüfungen vorzunehmen. Zudem waren im Zuge<br />

der Bewilligung die zwingenden Bescheidinhalte des § 6 GSchV zu beachten.<br />

Absolut einzuhaltende Grenzwerte wurden in der GSchV nicht festgelegt.<br />

7.3.2.2 Grundwasserschwellenwert-VO<br />

§ 33f Abs 1 WRG 1959 idgF verpflichtete den BMLFUW freiwillig zu setzende<br />

Maßnahmen festzulegen, aus denen der Landeshauptmann erforderlichenfalls<br />

bei Erlassung von konkreten Programme iSd Abs 4 zu wählen hatte, um eine<br />

Verschlechterung des Grundwasserzustandes in Grundwasserkörpern zu verhindern<br />

sowie Grundwasserkörper zu verbessern.<br />

§ 33f WRG idF BGBl I 39/2000, sah noch vor, dass der BMLFUW für solche<br />

Stoffe, durch die Grundwasser für Zwecke der Wasserversorgung untauglich<br />

zu werden drohte oder die das Grundwasser so nachhaltig beeinflussen konnten,<br />

dass die Wiederherstellung geordneter Grundwasserverhältnisse nur mit<br />

erheblichen Aufwand oder nur über einen längeren Zeitraum möglich ist,<br />

Schwellenwerte festzusetzen hatte.<br />

Auf diese alte Fassung des § 33f WRG 1959 stützte sich die Grundwasserschwellenwertverordnung,<br />

woraus sich die mangelnde Verzahnung der Verordnung<br />

mit dem novellierten Gesetzestext ergab.<br />

Kam es im Zuge von Messungen der Grundwasserbeschaffenheit im Beurteilungszeitraum<br />

oder im durch die verwendeten Messwerte erfassten Zeitraum<br />

(berechnet nach den arithmetischen Mittel der Messwerte) zu einer Überschreitung<br />

der zugehörigen Schwellenwerte, galt das Grundwasser als gefährdet<br />

(§ 4). In diesen Fällen hatte der Landeshauptmann Maßnahmen festzulegen.<br />

Letztlich konnten diese Maßnahmen nach § 33f Abs 6 WRG 1959 in der<br />

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<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />

Erlassung einer Verordnung münden, die Nutzungsbeschränkungen oder<br />

Reinhaltemaßnahmen vorsieht.<br />

In der Anlage A zur Grundwasserschwellenwertverordnung wurde unter Z 15<br />

Chlorid mit einem Schwellenwert von 60 mg/l genannt. Dieser Wert war<br />

nicht als Genehmigungshindernis anzusehen und diente ausschließlich<br />

der Bezeichnung von Beobachtungsgebieten oder voraussichtlichen<br />

Maßnahmengebieten (§ 2 Abs 3). Er hatte daher nicht den Charakter eines<br />

Grenzwertes, sondern war nur ein Indikator für die nähere Beurteilung; insoweit<br />

konnte er über die Abwägung der öffentlichen Interessen nach § 105<br />

WRG in die Genehmigungsentscheidung mittelbar einfließen.<br />

7.3.3 Grundwasserschutz nach derzeitiger Rechtslage<br />

Die unter Kapitel 6.2 dargestellten Verordnungen sind Ausfluss der Rechtslage<br />

vor Erlassung der WRRL bzw der darauf basierenden Grundwasserrichtlinie.<br />

Nunmehr wurde in Umsetzung der Grundwasserrichtlinie die Qualitätszielverordnung<br />

Chemie Grundwasser (QZV Chemie GW), BGBl II 98/2010 idF BGBl<br />

II 461/2010 erlassen, die die Grundwasserschutzverordnung und die Grundwasserschwellenwertverordnung<br />

zusammenfasst. Damit werden die für den<br />

Schutz des Grundwassers zentralen Regelungen zusammengeführt und an die<br />

Struktur der neuen GWRL herangeführt. In diesem Sinne sieht die QZV Chemie<br />

GW Regelungen betreffend Kriterien für den guten chemischen Zustand<br />

im Grundwasser, die Bestimmung von Trends und den Ausgangspunkten für<br />

die Trendumkehr und andererseits Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers<br />

gegen die Verschmutzung durch Schadstoffe und von Verschlechterung<br />

vor.<br />

Nach § 5 Abs 1 QZV Chemie GW befindet sich ein Grundwasserkörper in einem<br />

guten chemischen Zustand wenn an allen Messstellen die Beschaffenheit<br />

des Grundwassers als nicht gefährdet gilt oder<br />

„... zwar an einer oder mehreren gemäß den §§ 20 bis 27 GZÜV beobachteten<br />

Messstellen die Beschaffenheit des Grundwasser als gefährdet gilt,<br />

jedoch<br />

a) diese Gefährdung an nicht mehr als 50 % der Messstellen eines<br />

Grundwasserkörpers gegeben ist,<br />

b) die Mengen und Konzentrationen der Schadstoffe, die vom Grundwasserkörper<br />

in die damit verbundenen Oberflächengewässer gelangen<br />

und durch die eine Zielverfehlung in diesen Gewässern gegeben<br />

ist, 50 % der Schadstofffracht im Oberflächengewässer nicht übersteigt,<br />

c) die Mengen und Konzentrationen der Schadstoffe, die vom Grundwasserkörper<br />

in unmittelbar abhängige Landökosysteme übertragen<br />

werden oder übertragen werden können nicht maßgeblich zur Zielverfehlung<br />

in diesen Systemen beitragen, und<br />

d) keine Anzeichen für etwaige Salz- oder andere Intrusionen in den<br />

Grundwasserkörper gegeben ist.“<br />

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Diese Definition orientiert sich an den Vorgaben des Art 4 Z 2 Grundwasserrichtlinie.<br />

Hinsichtlich der unter lit d angegebenen Voraussetzung präzisieren<br />

die Erläuterungen zur Verordnung:<br />

„Unter Salzwassereintrag versteht man saline Intrusion aus geologischen<br />

Quellen (aufgrund des Transports aus salzigen Schichten wie Evaporaten)<br />

in den Grundwasserkörper, Sickern und Intrusion von Flusswasser niedriger<br />

Qualität, Intrusion aus angrenzenden Grundwasserleitern niedriger<br />

Qualität. Vom Begriff nicht erfasst sind hingegen saline Einträge in den<br />

Grundwasserkörper aufgrund der Salzstreuung im Rahmen des Winterdiensts.“<br />

Weiterhin gilt das Verbot der direkten Einbringungen von Schadstoffen, die in<br />

Anlage 2.1 erfasst sind, sofern nicht eine Ausnahme nach § 32a Abs 1 lit a<br />

und b WRG 1959 vorliegt (§ 6 Abs 1). Eine direkte Einbringung ist eine solche<br />

ohne Bodenpassage (§ 6 Abs 2).<br />

Die in Anlage 2.2 genannten Schadstoffe (bzw. von § 6 nicht erfasste Einbringungen<br />

von Schadstoffen der Anlage 2.1) dürfen nur nach Maßgabe des § 32<br />

WRG 1959 eingebracht werden (§ 7 Abs 1). Bei dieser Bewilligung sind die zulässigen<br />

Schadstofffrachten so zu begrenzen, dass eine Zustandsverschlechterung<br />

bzw eine Verschmutzung des Grundwassers verhindert wird. Eine Verschmutzung<br />

des Grundwassers durch Stoffe, für die in Anlage 1 ein Schwellenwert<br />

festgelegt wurde, ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn diese<br />

Grundwasserqualitätsnormen bzw Schwellenwerte bei Eintritt in das Grundwasser<br />

eingehalten werden. Werden diese überschritten, so ist zu prüfen, ob<br />

eine Verschlechterung bzw eine Verschmutzung 19 des Grundwassers gegeben<br />

ist. Zur Sicherstellung der Verhandlungsergebnisse werden eine zumindest<br />

vierjährliche Untersuchung vorgesehen (§ 8) und Mindestinhalte der Bewilligungen<br />

festgelegt.<br />

An allgemeinen Vorschreibungen wird die Ermittlung signifikanter und anhaltender<br />

steigender Trends vorgesehen sowie ein Ausgangspunkt für die Trendumkehr<br />

festgelegt. Als Schwellenwert für Chlorid wird in Anlage 1 180 mg/l<br />

festgelegt, der Ausgangspunkt für die Trendumkehr liegt bei 150 mg/l. Die Erreichung<br />

dieser Werte führt jedoch nicht dazu, dass der Einleitungsberechtigte<br />

die Einleitung (vorläufig) unterbrechen müsste. Vielmehr sind die Landeshauptleute<br />

zur Vorgangsweise nach § 33f WRG 1959 angehalten.<br />

Die Vorgaben der neuen QZV Chemie GW sind daher dann jedenfalls eingehalten,<br />

wenn bei den Messstellen der Schwellenwert für Chlorid eingehalten<br />

wird. Wird aber der Ausgangspunkt für die Trendumkehr präsumtiv<br />

überschritten, so ist davon auszugehen, dass die beabsichtigte Versickerung<br />

19<br />

Verschmutzung ist hier aufgrund ausdrücklichen Verweises auf § 30 Abs 3 Z 3 WRG 1959 wie folgt<br />

zu verstehen: „Verschmutzung ist die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung<br />

von Stoffen oder Wärme in Wasser die der menschlichen Gesundheit oder der Qualität der<br />

aquatischen Ökosysteme oder der direkt von ihnen abhängigen Landökosysteme schaden können<br />

oder eine Beeinträchtigung oder Störung des Erholungswertes und anderer legitimer Nutzungen der<br />

Umwelt mit sich bringen“.<br />

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von chloridbelasteten Wässern von einem Maßnahmenprogramm des Landeshauptmannes<br />

erfasst wird und daher die Behörde von vornherein eine derartige<br />

Versickerung nicht zulässt.<br />

7.3.4 Trinkwasser-VO<br />

Die Trinkwasserverordnung versteht sich als Umsetzung der Trinkwasserrichtlinie<br />

98/83/EG. 20<br />

Diese Verordnung regelt die Qualität von Wasser für den menschlichen<br />

Gebrauch und stützt sich nicht auf das WRG 1959, sondern auf das Lebensmittelgesetz<br />

1975.<br />

In der Verordnung wird als Parameter mit Indikatorfunktion ein Wert für Chlorid<br />

von 200 mg/l erwähnt, wobei das Wasser nicht korrosiv wirken sollte. Damit<br />

wird der in der Trinkwasserrichtlinie vorgesehene Schwellenwert von 250 mg/l<br />

unterschritten.<br />

Die Regelungen der Trinkwasserverordnung wenden sich an die Betreiber von<br />

Wasserversorgungsanlagen, Bewilligungswerber im Wasserrechtsverfahren<br />

sind von dieser Verordnung nicht unmittelbar erfasst. Betreiber von Wasserversorgungsanlagen<br />

haben im Bewilligungsverfahren nach § 32 WRG 1959<br />

Parteistellung, sofern eine Beeinträchtigung ihrer Wasserbenutzungsrechte<br />

denkmöglich zu erwarten ist.<br />

Die Trinkwasserverordnung kann sich auf die Bewilligung von Versickerungen<br />

jedoch insofern auswirken, als dadurch bestehende Wasserversorgungsanlagen<br />

derart gefährdet werden, dass der genannte Indikatorwert künftig überschritten<br />

wird.<br />

7.3.5 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000)<br />

Neben den im WRG 1959 und den darauf gestützten Verordnungen festgelegten<br />

Bewilligungsvoraussetzungen treten im UVP-Verfahren die in § 24h UVP-G<br />

2000 geregelten Genehmigungsvoraussetzungen ergänzend hinzu. Dabei sind<br />

Emissionen von Schadstoffen nach dem Stand der Technik zu begrenzen und<br />

ist die Immissionsbelastung zu schützender Güter möglichst gering zu halten.<br />

Im Erkenntnis vom 24.6.2009, 2007/05/0101, wurde vom VwGH festgestellt,<br />

dass das Immissionsminimierungsgebot (hier nach dem wortgleichen § 17 Abs<br />

2 Z 2 UVP-G 2000) dann gewahrt ist, wenn die Emissionen nach dem Stand<br />

der Technik begrenzt wurden und es zu keiner Gefährdung der in § 17 Abs 2<br />

Z 2 UVP-G 2000 (bzw bei Straßenbauvorhaben § 24h Abs 1 Z 2 UVP-G 2000)<br />

genannten Interessen 21 kommt.<br />

20 Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den<br />

menschlichen Gebrauch, ABl L 330 vom 5.12.1998, 32 idgF.<br />

21<br />

Es handelt sich dabei um den Gesundheitsschutz von Menschen, den Schutz dinglicher Rechte<br />

sowie den Belästigungsschutz von Nachbarn und schließlich den Schutz der Umwelt vor erheblichen<br />

Belastungen.<br />

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Umgelegt auf die Bewilligung der Versickerung chloridbelasteter Wässer bedeutet<br />

dies – die Einhaltung der übrigen Bewilligungen vorausgesetzt –, dass über<br />

den Stand der Technik hinausgehende Minimierungsmaßnahmen nicht erforderlich<br />

sind, wenn eine Gefährdung der in § 24h Abs 1 Z 2 UVP-G 2000 genannten<br />

Interessen vermieden wird.<br />

7.4 DER SCHUTZ „FREMDER RECHTE“ AM GRUNDWASSER NACH<br />

ÖSTERREICHISCHEM RECHT<br />

7.4.1 Die „fremden Rechte“<br />

Neben dem Reinhaltungsziel des § 30 Abs 1 WRG 1959 ist bei der Bewilligung<br />

die Wahrung der nach § 12 Abs 2 WRG 1959 geschützten fremden Rechte zu<br />

berücksichtigen:<br />

- rechtmäßig geübte Wassernutzungen,<br />

- Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 WRG 1959 und<br />

- das Grundeigentum.<br />

Unerheblich ist es, ob die fremden Rechte tatsächlich ausgeübt werden, die<br />

Rechtsprechung hält die potentielle, nicht ausgeübte Nutzung nach § 5 Abs 2<br />

WRG 1959 für ausreichend; dem ist zu folgen, da ansonsten der Verweis auf<br />

§ 5 Abs 2 WRG 1959 überflüssig wäre (§ 12 Abs 2 WRG 1959 schützt ohnehin<br />

„rechtmäßig geübte Wassernutzungen“).<br />

7.4.2 Eingriffsschranken<br />

Die genannten Rechte können sowohl in quantitativer, als auch in qualitativer<br />

Hinsicht verletzt werden. Bei der Verletzung dieser Rechte gibt es keine Geringfügigkeitsgrenze.<br />

Bereits eine bloß geringfügige Verletzung von Rechten<br />

Dritter stellt eine maßgebliche und der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung<br />

entgegenstehende Rechtsverletzung dar (stRsp, zB VwGH 25.3.2004,<br />

2003/07/0131).<br />

Der Schutzumfang der Rechte wird aber vom Gesetz unterschiedlich festgelegt:<br />

- Das Recht des Grundeigentümers auf Unterbleiben einer Beeinträchtigung<br />

seines Grundstückes ist durch § 12 Abs 4 WRG 1959 darauf beschränkt,<br />

dass er bloß einen Anspruch auf Nutzbarkeit seines Grundstücks<br />

in der bisher geübten Art hat, ohne dass eine bloße Änderung<br />

des Grundwasserstandes und die dadurch bewirkte Verschlechterung<br />

der Bodenbeschaffenheit für sich allein schon ausreichen könnte, einer<br />

Bewilligung eines Vorhabens entgegenzustehen. Die bloße Verschlechterung<br />

der Bodenbeschaffenheit führt (nur) zu einer Entschädigungspflicht<br />

an den Grundeigentümer (VwGH 20.9.2001, 97/07/0019; zuletzt<br />

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29.1.2009, 2008/07/0040). Dies gilt allerdings nur für die quantitative<br />

Beeinträchtigung des Grundwassers.<br />

- Beeinträchtigungen in qualitativer Hinsicht ermöglichen dem Grundeigentümer<br />

jedenfalls, sich gegen das Vorhaben erfolgreich zur Wehr zu<br />

setzen (VwGH 2.10.1997, 97/07/0072; 8.7.2004, 2003/07/0090;<br />

29.1.2009, 2008/07/0040), allerdings genießt er keinen absoluten<br />

Schutz: Von einer – der Bewilligung entgegenstehenden – Beeinträchtigung<br />

des Grundeigentums selbst durch eine Grundwasserverschmutzung<br />

wird aber – iSd sonstigen stRsp – wohl nur gesprochen werden<br />

können, wenn sie die Intensität eines substantiellen Eingriffs (vgl etwa<br />

VwGH 28.2.1996, 95/07/0139) erreicht. 22<br />

- Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 WRG 1959 sind Ausfluss des<br />

Grundeigentums. Diese Nutzungsbefugnis ist bei Grundwasser durch<br />

den Genehmigungsvorbehalt des § 10 Abs 1 WRG 1959 beschränkt.<br />

Demnach ist die Benutzung des Grundwassers für den notwendigen<br />

Haus- und Wirtschaftsbedarf bewilligungsfrei, wenn die Förderung nur<br />

durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die<br />

Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grund<br />

steht. 23 Diese Bewilligungsfreistellung ist beschränkt: entweder erfolgt<br />

die Entnahmetechnik wie oben angeführt oder die Entnahme erfolgt im<br />

Verhältnis zum eigenen Grund; dh der Absenktrichter darf fremdes<br />

Grundeigentum nicht berühren.<br />

Kommt es nunmehr zu einer Beeinträchtigung des Grundwassers, was<br />

sachverständig festzustellen ist, führt dies zu einer Verletzung der nach<br />

§ 12 Abs 2 WRG 1959 geschützten Rechte (VwSlg 14756A/1997).<br />

Kann eine derartige Beeinträchtigung nicht durch die Vorschreibung<br />

von Auflagen verhindert werden, so ist eine Bewilligung nur dann möglich,<br />

wenn eine Zwangsrechtseinräumung nach § 63 lit d WRG 1959 erfolgt.<br />

- Bei den übrigen in § 12 Abs 2 WRG 1959 genannten (Wassernutzungs)Rechten<br />

ist dagegen jede potentielle Beeinträchtigung ausreichend,<br />

um die Parteistellung im Verfahren zu sichern; allerdings ist die<br />

Rechteausübung an bestimmte Nutzungsbereiche/Entnahmestellen<br />

gekoppelt:<br />

• bei bewilligten Wassernutzungen an die bewilligte Brunnen-<br />

anlage,<br />

22 Oberleitner/Berger, WRG³, § 12 Rz 15; Ramsebner, Das Recht am Grundwasser, 53 mwN.<br />

23<br />

§ 10 Abs 1 WRG 1959 sieht diese Bewilligungsfreistellung nur für den Grundeigentümer vor, jedoch<br />

ist die Benützung des Grundwassers auch jeder andere berechtigt, der sein Nutzungsrecht vom<br />

Grundeigentümer ableitet (etwa Dienstbarkeitsberechtigte); vgl Krzizek, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz<br />

65.<br />

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• beim bewilligungsfreien Haus- und Wirtschaftsbedarf an den „unmittelbaren<br />

Zusammenhang mit der Wohnstätte“ bzw. die versorgte<br />

Wirtschaftseinheit 23 .<br />

- Im Verfahren ist sodann zu klären, ob die geltend gemachte Beeinträchtigung<br />

mit einem hohen Maß an Wahrscheinlichkeit eintreten wird. 24<br />

7.4.3 Übereinkommen und Zwangsrechte<br />

Ist eine Beeinträchtigung fremder Rechte zu erwarten, so ist vom Bewilligungswerber<br />

vorab eine Übereinkunft mit dem Beeinträchtigten zu treffen. Alternativ<br />

kann nach § 111 Abs 3 WRG 1959 im Verfahren ein Übereinkommen<br />

beurkundet werden. Erweisen sich Einigungsversuche als erfolglos, so besteht<br />

in letzter Konsequenz die Möglichkeit, die Beeinträchtigung des fremden<br />

Rechts durch Einräumung von Zwangsrechten zu überwinden. § 63 lit b WRG<br />

1959 ermöglicht die Einräumung von Dienstbarkeiten u.a. zur geordneten Beseitigung<br />

von Abwässern, wenn das Vorhaben überwiegende Vorteile im öffentlichen<br />

Interesse erwarten lässt, damit die genehmigte Anlage hergestellt,<br />

betrieben und erhalten sowie der Vorschreibung sonstiger Maßnahmen entsprochen<br />

werden kann. § 63 lit d ermöglicht die Gestattung wesentlicher Veränderungen<br />

der Grundwasserverhältnisse, wenn diese sonst nur durch unverhältnismäßige<br />

Aufwendung vermieden werden können und die Voraussetzungen<br />

der lit b zu treffen.<br />

24 Oberleitner in Rössler/Kerschner, Wasserrecht und Privatrecht 10 ff.<br />

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7.5 ZUSAMMENFÜHRUNG DER ERGEBNISSE<br />

Der Rechtsrahmen für die Versickerung von chloridbelasteten Oberflächenwässern<br />

setzt sich aus mehreren Elementen zusammen, die in einen objektiven<br />

und subjektiven Rechtsbereich gegliedert werden können:<br />

7.5.1 Objektiv-rechtliche Schranken<br />

Diese bestehen aus:<br />

- den Planungsgrundsätzen der WRRL und des WRG 1959: Diese zielen<br />

zwar insgesamt auf eine Gewässerbewirtschaftung ab, die durch Vorsorge-<br />

und Minimierungsgebote bzw Verschlechterungsverbote geprägt<br />

ist; Beurteilungsgegenstand ist aber immer der Grundwasserkörper<br />

als repräsentative Einheit einer Gesamtbeurteilung. Daraus folgt,<br />

dass der Beurteilungsrahmen auf einer generalisierenden Ebene ansetzten<br />

muss, nicht auf einer punktuellen oder eng isolierten Betrachtung<br />

der einzelnen Versickerungsstellen.<br />

den Schutzansprüchen der GWRL und der QZV Chemie GW: Dieses<br />

Regime verknüpft Beurteilungskriterien mit Schwellenwerten für Handlungspflichten.<br />

Nach der QZV Chemie GW ist der Ausgangspunkt für<br />

die Trendumkehr mit einem Wert von 150 mg/l Chlorid sowie der<br />

Schwellenwert mit 180 mg/l relevant. Diese Werte sind bei den<br />

Messstellen von Relevanz und können die Verpflichtung zur Ausweisung<br />

von Beobachtungsgebieten und Maßnahmen zur Trendumkehr<br />

nach sich ziehen. Verbindliche Grenzwerte stellen diese jedoch nicht<br />

dar. Diese haben auch keinen spezifischen anlagenbezogenen<br />

Konnex: Sie müssen daher nicht in einer Änderung oder bestimmten<br />

Auslegung der Versickerungsanlagen oder -technik münden, sondern<br />

können sich auch auf Einsatzstoffe, -pläne und -strategien, die über den<br />

zu beurteilenden Betrieb hinausgehen, beziehen.<br />

- den Qualitätsansprüchen der WasserqualitätsRL sowie der TrinkwasserVO:<br />

Die WasserqualitätsRL normiert einen Parameterwert für Chlorid<br />

mit 250 mg/l. Die TrinkwasserVO nennt als Parameter mit Indikatorfunktion<br />

einen Chloridwert von 200 mg/l. Beurteilungsort ist jeweils die<br />

Wasserentnahmestelle; der Regelungsansatz ist daher nicht beim<br />

Schutz des Wasserkörpers anzuwenden, sondern dient dem Schutz<br />

des Wassers als Lebensmittel; Adressaten der Verordnung sind daher<br />

die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen, nicht aber die Genehmigungswerber<br />

für bestimmte Gewässereingriffe. Dieses Regime findet<br />

daher keine unmittelbare Anwendung im Genehmigungsverfahren für<br />

Straßen, sondern nur mittelbar Berücksichtigung bei den Schutzansprüchen<br />

von Wasserversorgern.<br />

Damit zeigt sich, dass die Begrenzung chloridbelasteter Oberflächenwässer im<br />

derzeitigen wasserbezogenen Schutzregime nur indikativ geregelt ist: Die ge-<br />

Verfasser: Dr. Atanasoff, Dr. Bergthaler, Dr. Klenner; DI Kühnert, Dr. Lindner, DI Stundner<br />

Wien, Juni 2011 Seite 65


<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />

setzgeberischen Beurteilungswerte lösen zwar eine nähere Betrachtung des<br />

Chlorideintrags im jeweiligen Zusammenhang aus, begrenzen diesen aber<br />

nicht unmittelbar.<br />

Dies bedeutet, dass ein Beurteilungsspielraum nach allgemeinen wasserrechtlichen<br />

Prinzipien verbleibt; diese werden nach § 105 Abs 1 lit e WRG durch die<br />

nachteilige Beeinflussung der Beschaffenheit des Wassers, nach lit l durch die<br />

Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung und nach lit m durch die wesentliche<br />

Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes umschrieben. All diesen<br />

Bewilligungskriterien ist freilich gemein, dass sie eine gewissen Einwirkungsschwelle<br />

voraussetzen; gefordert ist daher<br />

- dass sich der Einfluss überhaupt unterscheidbar (messbar, nachweisbar)<br />

vom Ausgangszustand absetzt, also überhaupt die Wahrnehmbarkeitsschwelle<br />

überschreitet, und darüber hinaus,<br />

- dass dieser unterscheidbare Einfluss in der Gesamtbeurteilung des betroffenen<br />

Wasserkörpers bzw des jeweiligen Gewässers in einer Größenordnung<br />

nachteilig ausschlägt, dass ein Kategoriewechsel in der<br />

Beurteilung oder eine spezifische Gefährdungsprognose der wasserwirtschaftlichen<br />

Interessen gerechtfertigt ist (Wesentlichkeitsschwelle).<br />

Für die Ermittlung dieser beiden Schwellen bilden die gesetzgeberischen Indikatorwerte<br />

von 150 mg/l bzw. 180 mg/l Chlorid nur den äußeren Rahmen; klar<br />

ist aufgrund des Funktionsunterschieds der gesetzgeberischen Indikatorwerte<br />

und wasserrechtlich geforderten Beurteilungswerte, dass nach den Umständen<br />

des Einzelfalls nach dem Stand der Technik und Wissenschaft schärfere<br />

Kriterien gebildet werden müssen. Diese können aber je nach wasserwirtschaftlicher<br />

bzw medienübergreifender Bewertung differenzieren, etwa je<br />

nach der Nähe und Betroffenheit sensiblerer Bereiche oder erheblich<br />

vorbelasteter Bereiche.<br />

7.5.2 Subjektiv-rechtliche Schranken<br />

Diese werden gebildet aus den Eingriffsschranken in Rechte Dritter, nämlich<br />

- das Grundeigentum<br />

- Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 WRG 1959 und<br />

- rechtmäßig geübte Wassernutzungen.<br />

Die Schutzansprüche dieser Rechtspositionen differieren:<br />

- Der Grundeigentümer hat keinen Anspruch darauf, dass der Grundwasserstand<br />

seines Grundstücks durch das Vorhaben unberührt bleibt;<br />

in quantitativer Hinsicht ist er aber insoweit geschützt, als das Grundstück<br />

auf bisherige Art weiter benutzbar sein muss. Beeinträchtigungen<br />

in qualitativer Hinsicht hat er hingegen nicht zu dulden, wenn sie zu einer<br />

substantiellen Verschlechterung führen. Dies gilt analog für Nut-<br />

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Wien, Juni 2011 Seite 66


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zungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 WRG 1959.<br />

- Bei den übrigen in § 12 Abs 2 WRG 1959 genannten (Wassernutzungs)Rechten<br />

ist dagegen jede potentielle Beeinträchtigung ausreichend,<br />

um die Parteistellung im Verfahren zu sichern; allerdings ist die<br />

Rechteausübung an bestimmte Nutzungsbereiche/Entnahmestellen<br />

gekoppelt:<br />

• bei bewilligten Wassernutzungen an die bewilligte Brunnenanlage,<br />

• beim bewilligungsfreien Haus- und Wirtschaftsbedarf an den „unmittelbaren<br />

Zusammenhang mit der Wohnstätte“ bzw die versorgte<br />

Wirtschaftseinheit.<br />

Ist eine Beeinträchtigung fremder Rechte zu erwarten, so ist vom Bewilligungswerber<br />

vorab eine Übereinkunft mit dem Beeinträchtigten zu treffen. Alternativ<br />

kann nach § 111 Abs 3 WRG 1959 im Verfahren ein Übereinkommen<br />

beurkundet werden. Erweisen sich Einigungsversuche als erfolglos, so besteht<br />

in letzter Konsequenz die Möglichkeit, die Beeinträchtigung des fremden<br />

Rechts durch Einräumung von Zwangsrechten zu überwinden. § 63 lit b WRG<br />

1959 ermöglicht die Einräumung von Dienstbarkeiten u.a. zur geordneten Beseitigung<br />

von Abwässern, wenn das Vorhaben überwiegende Vorteile im öffentlichen<br />

Interesse erwarten lässt, damit die genehmigte Anlage hergestellt,<br />

betrieben und erhalten sowie der Vorschreibung sonstiger Maßnahmen entsprochen<br />

werden kann. § 63 lit d ermöglicht die Gestattung wesentlicher Veränderungen<br />

der Grundwasserverhältnisse, wenn diese sonst nur durch unverhältnismäßige<br />

Aufwendung vermieden werden können und die Voraussetzungen<br />

der lit b zu treffen.<br />

Literatur und Abkürzungen<br />

Bumberger/Hinterwirth, Wasserrechtsgesetz [2008]<br />

Krzizek, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz [1962]<br />

Oberleitner/Berger, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz 1959 3 [im Druck]<br />

Ramsebner, Das Recht am Grundwasser [2003]<br />

Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht [1993]<br />

Rössler/Kerschner (Hrsg), Wasserrecht und Privatrecht [2006]<br />

Rumm/von Keitz/Schmalholz (Hrsg) Handbuch der EU-Wasserrahmenrichtlinie²<br />

[2006]<br />

Verfasser: Dr. Atanasoff, Dr. Bergthaler, Dr. Klenner; DI Kühnert, Dr. Lindner, DI Stundner<br />

Wien, Juni 2011 Seite 67

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