LEITFADEN VERSICKERUNG CHLORIDBELASTETER - BMVIT
LEITFADEN VERSICKERUNG CHLORIDBELASTETER - BMVIT
LEITFADEN VERSICKERUNG CHLORIDBELASTETER - BMVIT
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong><br />
<strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER<br />
ANHANG 2 FACHBEITRÄGE<br />
© ASFINAG
<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER<br />
ANHANG 2<br />
FACHBEITRÄGE<br />
STRASSENWÄSSER UND GEWÄSSERSCHUTZ<br />
KORRELATION DES STREUMITTELEINSATZES MIT METEOROLOGIEDATEN<br />
DI Wolfgang Stundner, Zivilingenieur für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft<br />
STREUMITTEL<br />
WIRKUNG VON NATRIUM, CALCIUM UND CHLORID AUF BÖDEN<br />
DI Dr. Kiril Atanasoff, Zivilingenieur für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft<br />
WIRKUNG VON CHLORID AUF PFLANZEN UND PFLANZENPHYSIOLOGIE<br />
DI Martin Kühnert, Zivilingenieur für Forstwirtschaft<br />
HUMANMEDIZINISCHE ASPEKTE<br />
Dr. Michl-Friedrich Klenner, Humanmediziner<br />
RECHTSRAHMEN FÜR DIE <strong>VERSICKERUNG</strong> VON CHLORIDBELASTETEN<br />
OBERFLÄCHENWÄSSERN<br />
Dr. Wilhelm Bergthaler und Dr. Berthold Lindner, HASLINGER / NAGELE & PART-<br />
NER RECHTSANWÄLTE GMBH<br />
Verfasser: Dr. Atanasoff, Dr. Bergthaler, Dr. Klenner; DI Kühnert, Dr. Lindner, DI Stundner<br />
Wien, Juni 2011 Seite 1
<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />
INHALTSVERZEICHNIS - ANHANG 2<br />
1 STRASSENWÄSSER UND GEWÄSSERSCHUTZ ................................................................... 4<br />
1.1 STRASSENENTWÄSSERUNGSSYSTEME ....................................................................................... 4<br />
1.2 QUALITÄTSZIELE ....................................................................................................................... 7<br />
1.3 GEWÄSSERSCHUTZANLAGEN ..................................................................................................... 7<br />
2 KORRELATION DES STREUMITTELEINSATZES MIT METEOROLOGIEDATEN ................ 9<br />
2.1 METEOROLOGIEDATEN .............................................................................................................. 9<br />
2.2 AKTUELLE SALZSTREUMENGEN ............................................................................................... 13<br />
2.3 KORRELATIONEN .................................................................................................................... 14<br />
2.3.1 Frostwechseltage: ............................................................................................................ 15<br />
2.3.2 Niederschlagssumme: ..................................................................................................... 16<br />
2.3.3 Neuschneesumme ........................................................................................................... 16<br />
2.3.4 Tage mit Schneefall: ........................................................................................................ 17<br />
2.4 CONCLUSIO ............................................................................................................................ 17<br />
3 STREUMITTEL ......................................................................................................................... 19<br />
3.1 CHLORIDHÄLTIGE STREUMITTEL .............................................................................................. 19<br />
3.2 ALTERNATIVE STREUMITTEL .................................................................................................... 19<br />
3.2.1 Abstumpfende Streumittel ............................................................................................... 20<br />
3.2.2 Auftaumittel: ..................................................................................................................... 20<br />
LITERATUR .......................................................................................................................................... 25<br />
4 WIRKUNG VON NATRIUM, CALCIUM UND CHLORID AUF BÖDEN .................................. 27<br />
4.1 WIRKUNG VON NATRIUM IM BODEN .......................................................................................... 27<br />
4.2 WIRKUNG VON CALCIUM IM BODEN .......................................................................................... 28<br />
4.3 WIRKUNG VON CHLORID IM BODEN .......................................................................................... 28<br />
LITERATUR .......................................................................................................................................... 29<br />
5 WIRKUNG VON CHLORID AUF PFLANZEN UND PFLANZENPHYSIOLOGIE ................... 30<br />
5.1 EINLEITUNG ............................................................................................................................ 30<br />
5.2 AUSWIRKUNGEN VON CHLORIDBELASTUNGEN .......................................................................... 30<br />
5.3 EMPFINDLICHKEIT LAND- UND FORSTWIRTSCHAFTLICHE NUTZPFLANZEN .................................... 31<br />
5.4 CHLORIDEINTRAG UND WIRKUNGSPFADE ................................................................................. 33<br />
5.5 AUSWERTUNG KONKRETER FALLBEISPIELE MIT CHLORID-EINWIRKUNGEN .................................. 34<br />
5.5.1 Fallbeispiel Wald .............................................................................................................. 34<br />
5.5.2 Fallbeispiel Landwirtschaft ............................................................................................... 35<br />
5.6 ABSCHÄTZUNG DES CHLORID-TRANSFERS BODENWASSER - PFLANZE ...................................... 36<br />
5.6.1 Fallbeispiel Fichtenbestand ............................................................................................. 37<br />
5.6.2 Fallbeispiel landwirtschaftliche Kultur .............................................................................. 37<br />
5.7 VEGETATIONSSCHUTZ-ORIENTIERUNGSWERTE FÜR CHLORIDGEHALTE IM GRUNDWASSER ......... 39<br />
5.8 MASSNAHMEN ....................................................................................................................... 39<br />
LITERATUR .......................................................................................................................................... 40<br />
6 HUMANMEDIZINISCHE ASPEKTE ........................................................................................ 42<br />
6.1 MEDIZINISCHE BEDEUTUNG VON KOCHSALZ ............................................................................. 42<br />
6.2 VORKOMMEN UND EINSATZGEBIETE VON NATRIUMCHLORID ...................................................... 43<br />
6.3 MEDIZINISCHER HINTERGRUND ............................................................................................... 43<br />
6.4 GRENZWERTE......................................................................................................................... 44<br />
6.5 NATÜRLICHE CHLORIDGEHALTE IN TRINKWASSER..................................................................... 45<br />
6.6 HUMANMEDIZINISCHE ANFORDERUNGEN AN DIE ENTSORGUNG VON CHLORIDBELASTETEN<br />
STRAßENWÄSSERN ................................................................................................................. 45<br />
6.7 ZUSAMMENFASSUNG ............................................................................................................... 46<br />
LITERATUR .......................................................................................................................................... 47<br />
Verfasser: Dr. Atanasoff, Dr. Bergthaler, Dr. Klenner; DI Kühnert, Dr. Lindner, DI Stundner<br />
Wien, Juni 2011 Seite 2
<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />
7 RECHTSRAHMEN FÜR DIE <strong>VERSICKERUNG</strong> VON CHLORIDBELASTETEN<br />
OBERFLÄCHENWÄSSERN .................................................................................................... 48<br />
7.1 EINLEITUNG ............................................................................................................................ 48<br />
7.2 EUROPARECHTLICHE VORGABEN ............................................................................................. 48<br />
7.2.1 Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) ..................................................................................... 48<br />
7.2.2 Grundwasserrichtlinie (GWRL) ........................................................................................ 51<br />
7.2.3 Richtlinie über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik ............................ 52<br />
7.2.4 Wasserqualitäts-RL.......................................................................................................... 53<br />
7.2.5 Zusammenfassung .......................................................................................................... 54<br />
7.3 GRUNDWASSERSCHUTZ „IM RAHMEN DES ÖFFENTLICHEN INTERESSES“ NACH ÖSTERREICHISCHEM<br />
RECHT ................................................................................................................................... 54<br />
7.3.1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) .......................................................................... 54<br />
7.3.2 Grundwasserschutz nach bisheriger Rechtslage ............................................................ 57<br />
7.3.3 Grundwasserschutz nach derzeitiger Rechtslage ........................................................... 59<br />
7.3.4 Trinkwasser-VO ............................................................................................................... 61<br />
7.3.5 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) ........................................... 61<br />
7.4 DER SCHUTZ „FREMDER RECHTE“ AM GRUNDWASSER NACH ÖSTERREICHISCHEM RECHT .......... 62<br />
7.4.1 Die „fremden Rechte“ ...................................................................................................... 62<br />
7.4.2 Eingriffsschranken ........................................................................................................... 62<br />
7.4.3 Übereinkommen und Zwangsrechte ................................................................................ 64<br />
7.5 ZUSAMMENFÜHRUNG DER ERGEBNISSE ................................................................................... 65<br />
7.5.1 Objektiv-rechtliche Schranken ......................................................................................... 65<br />
7.5.2 Subjektiv-rechtliche Schranken ....................................................................................... 66<br />
LITERATUR UND ABKÜRZUNGEN .................................................................................................... 67<br />
ABBILDUNGSVERZEICHNIS<br />
Abbildung 1: Auswahl des anzuwendenden Regelfalls (aus RVS 04.04.11) ........................................................... 6<br />
Abbildung 2: Temperaturvergleich (März bis Oktober) – ASG ............................................................................... 10<br />
Abbildung 3: Temperaturvergleich (März bis Oktober) - SGN ............................................................................... 11<br />
Abbildung 4: Temperaturvergleich (März bis Oktober) - SGO ............................................................................... 11<br />
Abbildung 5: Temperaturvergleich (März bis Oktober) - SGS ................................................................................ 12<br />
Abbildung 6: Temperaturvergleich (März bis Oktober) .......................................................................................... 12<br />
Abbildung 7: Übersicht Autobahnmeistereien ........................................................................................................ 13<br />
Abbildung 8: Streumittelbedarf je Frostwechseltag (alle Standorte, 3 Winter) ....................................................... 15<br />
Abbildung 9: spezifischer Streumittelbedarf je Frostwechseltag (alle Standorte, 3 Winter) ................................... 15<br />
Abbildung 10: Streumittelbedarf bezogen auf den Niederschlag (alle Standorte, 3 Winter) .................................. 16<br />
Abbildung 11: Streumittelbedarf bezogen auf die Neuschneesumme (alle Standorte, 4 Winter) .......................... 16<br />
Abbildung 12: Streumittelbedarf bezogen auf Tage mit Schneefall (alle Standorte, 3 Winter) .............................. 17<br />
Abbildung 13: Chlorideintrag in Gewässer............................................................................................................. 19<br />
Abbildung 14: Mischung aus Streusalz und „Geomelt“, eingesetzt in New Haven (Indiana, USA) [4] ................... 23<br />
Abbildung 15: Vergleich der Schmelzkapazität für Eis gemessen bei -5°C für NaCl, für auf Chlorid basiere nde<br />
Mischprodukte (CB), Calcium-Magnesium-Acetat (CMA) und auf organischen Reststoffen<br />
(Melasse) basierende Produkten (AB) [nach 5] .......................................................................... 25<br />
Abbildung 16: Chloridschäden bei Linde, Ahorn und Roßkastanie (Quelle: Gregor, 2009) ................................... 32<br />
TABELLENVERZEICHNIS<br />
Tabelle 1: Mittlere spezifische Salzstreumengen je Streuperioden ....................................................................... 14<br />
Tabelle 2: Salzverträglichkeit von Kulturpflanzen lt. FAO (1985) ........................................................................... 32<br />
Verfasser: Dr. Atanasoff, Dr. Bergthaler, Dr. Klenner; DI Kühnert, Dr. Lindner, DI Stundner<br />
Wien, Juni 2011 Seite 3
<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />
1 STRASSENWÄSSER UND GEWÄSSERSCHUTZ<br />
(DI Wolfgang Stundner, Zivilingenieur für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft)<br />
1.1 STRASSENENTWÄSSERUNGSSYSTEME<br />
Die Projektierung von Straßenentwässerungen hat v.a. nach folgenden Richtlinien<br />
zu erfolgen (Grundlage stellt immer das WRG 1959 i.d.g.F. dar):<br />
RVS 03.08.65 Entwässerungsarbeiten<br />
RVS 04.04.11 Gewässerschutz an Straßen<br />
ATV-DVWK - A 138, Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung<br />
von Niederschlagswässern<br />
ATV-DVWK - A 117, Bemessung von Rückhalteräumen<br />
ATV-A 166 Bauwerke der zentralen Regenwasserbehandlung und<br />
-rückhaltung<br />
ÖNORM B 2505 Kläranlagen – bepflanzte Bodenfilter<br />
ÖNORM B 2506-1 Regenwasser-Sickeranlagen für Abläufe von Dachflächen<br />
und befestigten Flächen; Anwendung, hydraulische Bemessung,<br />
Bau und Betrieb<br />
Die RVS 04.04.11 Gewässerschutz an Straßen ist als maßgebliche Richtlinie<br />
für die Behandlung der anfallenden Niederschlagswässer auf Straßen mit einem<br />
DTV größer 15.000 anzuwenden. Ausgenommen sind Tunnel und Unterflurstrecken.<br />
Sinngemäß gilt die RVS oder Teile davon für Straßen mit einem<br />
DTV kleiner 15.000 (z.B. Schongebiete und Rahmenverfügungen, sensible<br />
Vorfluter, Grundwassersanierungsgebiete, angrenzende Trinkwasserbrunnen).<br />
Nicht Gegenstand dieser Richtlinie ist jedoch die Behandlung und Ableitung<br />
von Streusalzen aus dem Winterdienst. So wird bei der dort vorgesehenen<br />
Bemessung von Gewässerschutzanlagen nicht auf chloridbedingte Änderungen<br />
von Bemessungsparametern eingegangen.<br />
Hinweis: Entsprechend den Vorgaben der RVS 04.04.11 (vormals RVS<br />
3.03. „Gewässerschutz an Straßen“ 2002) wurde ein EDV Programm<br />
„Wasser“ entwickelt. Dieses berechnet anhand der Eingabeparameter:<br />
„Verkehr (DTV, LKW Anteile, Geschwindigkeiten), straßenbauliche Vorgaben<br />
(Oberflächen, Dammlagen etc.) Vorbelastungen, Grundwasserdaten<br />
und Charakterisierung der vorgesehenen Entwässerung“, eine<br />
Wertungszahl für die einzelnen Abschnitte eines Vorhabens. Gemäß<br />
dieser Wertungszahl kann in Relation zu den örtlichen Verhältnissen die<br />
entsprechende Maßnahme zur Entsorgung der Straßenwässer ermittelt<br />
werden. Bei vielen Straßenbauvorhaben der letzten Jahre wurde diese<br />
Wertungszahl als Grundlage für die Wahl der Straßenentwässerung he-<br />
Verfasser: Dr. Atanasoff, Dr. Bergthaler, Dr. Klenner; DI Kühnert, Dr. Lindner, DI Stundner<br />
Wien, Juni 2011 Seite 4
<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />
rangezogen. Aktuell kommt dieses Auswahlverfahren jedoch selten<br />
zum Einsatz.<br />
Eine Sammlung und geordnete Ableitung der Straßenwässer ist im hochrangigen<br />
Straßennetz Stand der Technik. Eine geringfügige Ableitung von Straßenwässern<br />
aus dem untergeordneten Straßennetz ins Gelände wird seitens<br />
der Wasserrechtsbehörden akzeptiert, vorausgesetzt es werden keine fremden<br />
Rechte beeinträchtigt. Betroffene Grundbesitzer haben diese Ableitung zu dulden.<br />
Bei einer Entsorgung von Straßenwässern nach dem Stand der Technik stehen<br />
dem Planer prinzipiell zwei Varianten zur Verfügung:<br />
Versickerung<br />
Ableitung in einen Vorfluter<br />
Ihre Anwendung richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten und dem Vorhandensein<br />
entsprechender Vorfluter. Alternativen dazu können sein:<br />
Versickerung mit Überlauf in Vorfluter<br />
Ableitung in einen öffentlichen Kanal<br />
Ableitung lediglich der Winterwässer in einen öffentlichen Kanal<br />
Versickerung der Sommerwässer, Ableitung der Winterwässer in einen<br />
Vorfluter<br />
Sonstige Sonderfälle<br />
Die Wässer aus dem Straßeneinzugsgebiet sollten getrennt von den Wässern<br />
aus Außen- und Fremdeinzugsgebieten erfasst und abgeleitet werden. Davon<br />
kann in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.<br />
Hinzuweisen ist ergänzend auf die Richtlinien und Merkblätter einzelner Bundesländer.<br />
Die Auswahl des anzuwendenden Systems sollte gemäß nachstehendem<br />
Schema erfolgen (aus RVS 04.04.11):<br />
Verfasser: Dr. Atanasoff, Dr. Bergthaler, Dr. Klenner; DI Kühnert, Dr. Lindner, DI Stundner<br />
Wien, Juni 2011 Seite 5
<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />
Abbildung 1: Auswahl des anzuwendenden Regelfalls (aus RVS 04.04.11)<br />
In der vorliegenden Studie wird lediglich auf Versickerungen eingegangen, dabei<br />
ist in lineare Versickerung über Bodenfiltermulden bzw. flächige Versickerung<br />
über die Böschungen und punktueller Versickerung aus Sickerbecken zu<br />
unterschieden. Nachdem straßentypische Verunreinigungen der abgeleiteten<br />
Niederschlagswässer, abgesehen der Chloride aus dem Winterdienst, in den<br />
Bodenfiltern bereits insoweit adsorbiert wurden, dass sie keine maßgebliche<br />
Beeinträchtigung des Grundwassers verursachen, wird in Folge lediglich auf<br />
Verfasser: Dr. Atanasoff, Dr. Bergthaler, Dr. Klenner; DI Kühnert, Dr. Lindner, DI Stundner<br />
Wien, Juni 2011 Seite 6
<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />
Chloride eingegangen. Dieses hauptsächlich im Winterdienst auf Straßen anfallende<br />
Ion kann in den Bodenfiltern nicht rückgehalten werden.<br />
1.2 QUALITÄTSZIELE<br />
Siehe dazu Leitfaden.<br />
1.3 GEWÄSSERSCHUTZANLAGEN<br />
Maßgebende Richtlinie für die Planung und Bemessung von Gewässerschutzanlagen<br />
stellt die RVS 04.04.11 dar.<br />
Wie bereits oben festgestellt, sind Straßenwasser-Belastungen aus dem Winterdienst<br />
nicht Gegenstand der Richtlinie. So wird bei der dort vorgesehenen<br />
Bemessung von Gewässerschutzanlagen nicht auf chloridbedingte Änderungen<br />
von Bemessungsparametern eingegangen.<br />
Folgende Systeme an Gewässerschutzanlagen kommen an hochrangigen<br />
Straßen zur Anwendung, sofern der anstehende Untergrund eine Versickerung<br />
der Straßenwässer zulässt (Definitionen gemäß RVS 04.04.11):<br />
Bodenfiltermulden<br />
Bodenfiltermulden dienen der linearen Versickerung und Reinigung der Straßenwässer<br />
entlang der Trasse. Sie haben einen definierten Filteraufbau ohne<br />
vorgeschaltete Absetzeinrichtung.<br />
• Die Bemessung einer Bodenfiltermulde erfolgt auf Basis eines 1-jährlichen<br />
Bemessungsregens mit der Dauerstufe von bis zu sechs Tagen. Der gesamte<br />
Niederschlag dieses Ereignisses ist über den Bodenfilter zu reinigen,<br />
• Der kf – Wert für den Filterkörper ist mit höchstens 1x 10 -5 m/sec anzusetzen,<br />
dichtere Verhältnisse im Unterboden sind zu beachten.<br />
• Es ist der Nachweis zu liefern, dass es bei einem 5-jährlichen Ereignis zu<br />
keinen nachteiligen Beeinträchtigungen benachbarter Schutzgüter kommt.<br />
• Der Einstau der Mulde soll in der Regel nicht mehr als 24h betragen.<br />
Gewässerschutzanlage mit Absetz- und Bodenfilterbecken<br />
Ist eine lineare Versickerung entlang der Trasse nicht machbar, so ist eine<br />
Gewässerschutzanlage mit Absetz- und Bodenfilterbecken vorzusehen. In der<br />
Regel erfolgt eine Versickerung der gereinigten Straßenwässer im Bodenfilterbecken<br />
in den Untergrund. Folgende Bedingungen sind bei der Errichtung<br />
der Bodenfilterbeckens zu berücksichtigen:<br />
Verfasser: Dr. Atanasoff, Dr. Bergthaler, Dr. Klenner; DI Kühnert, Dr. Lindner, DI Stundner<br />
Wien, Juni 2011 Seite 7
<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />
• Als kf - Wert für den Bodenfilter ist bei der Bemessung 1x 10 -5 m/s anzusetzen.<br />
• Bodenfilterbecken mit gleichzeitiger Versickerung sind für einen Dauerregen<br />
mit der Jährlichkeit n=0,2 mit einer Dauerstufe von bis zu sechs Tagen<br />
zu bemessen.<br />
• Für die Bemessung des Bodenfilters mit unmittelbar anschließender Versickerung<br />
in den Untergrund darf der kf- Wert des anstehenden Untergrundes<br />
am Beckenstandort nicht geringer sein, als jener des Filterkörpers.<br />
Dichtere Untergrundverhältnisse sind bei der Bemessung zu berücksichtigen.<br />
• In Schutz- oder Schongebieten ist eine direkte Versickerung der Straßenwässer<br />
unter dem Bodenfilterbecken nicht gestattet. Hier sind die gefilterten<br />
Wässer in Dränleitungen zu sammeln und über einen Kontrollschacht<br />
mit Absperrvorrichtung in eine gesonderte Sickeranlage zu leiten. Die Sohle<br />
des Bodenfilterbeckens ist dicht auszuführen.<br />
• Es ist der Nachweis zu liefern, dass es bei einem 5-jährlichen Ereignis zu<br />
keinen nachteiligen Beeinträchtigungen benachbarter Schutzgüter kommt.<br />
• Der Einstau des Bodenfilters soll in der Regel nicht mehr als 48h betragen.<br />
Bei in kleine Oberflächengewässer ausleitenden Gewässerschutzanlagen wird<br />
vielfach eine Retentionswirkung der Anlage vorgesehen. So werden dort chloridbelastete<br />
Straßenwässer in eigenen Retentionsbecken, oder in größer dimensionierten<br />
Absetzbecken rückgehalten und über eine Drossel in der Ableitung<br />
dem Vorfluter zugeleitet. Damit können kurzfristige, hohe Chloridkonzentrationen<br />
im Vorfluter vermieden werden, die Abgabe der Winterwässer über<br />
einen längeren Zeitraum dient dabei dem Schutz der Gewässerökologie.<br />
Inwieweit die Retention von Winterwässern vor, bzw. in Versickerungsanlagen<br />
sinnvoll ist muss im Einzelfall für jede Versickerungsanlage spezifisch analysiert<br />
werden.<br />
Verfasser: Dr. Atanasoff, Dr. Bergthaler, Dr. Klenner; DI Kühnert, Dr. Lindner, DI Stundner<br />
Wien, Juni 2011 Seite 8
<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />
2 KORRELATION DES STREUMITTELEINSATZES MIT METEORO-<br />
LOGIEDATEN<br />
(DI Wolfgang Stundner, Zivilingenieur für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft)<br />
2.1 METEOROLOGIEDATEN<br />
Im Rahmen der Expertise wurden durch die ZAMG (Zentralanstalt für Meteorologie<br />
und Geodynamik) für insgesamt 44 Standorte entlang des Österreichischen<br />
Autobahn- bzw. Schnellstraßennetzes verschiedene Klimagrößen für<br />
die Monate Oktober bis März der Winter 06/07, 07/08, 08/09 und 09/10 dargestellt.<br />
Weiters wurden entsprechende Mittelwerte der letzten 20 Jahre ausgewertet.<br />
Die 44 Standorte entsprechen weitgehend den seitens der ASFINAG<br />
bekannt gegebenen Autobahnmeistereien.<br />
Im Detail wurden folgende Daten ausgewertet:<br />
Frostwechseltage:<br />
Hierbei handelt es sich um die Anzahl an Tagen, an welchen das Minimum<br />
der Lufttemperatur unter, das Maximum jedoch über dem Gefrierpunkt<br />
liegt.<br />
Niederschlagssumme:<br />
Summe der monatlichen Niederschlagsmenge in mm (1 mm = 1 l/m²)<br />
Tage mit Regen und einem Temperaturmaximum < 1°C:<br />
In diesem Fall wurden all jene Tage ausgewertet, an welchen das Maximum<br />
der Lufttemperatur unter 1°C lag, die Wetterb eobachter jedoch<br />
als Niederschlagsform Regen oder Schneeregen angegeben haben.<br />
Hinweis ZAMG dazu: Zu diesem Parameter ist zu bedenken, dass die<br />
Wetterbeobachter nicht 24h lang ohne Unterbrechung das Wetter aufzeichnen<br />
können. Aus diesem Grund kann es passieren, dass einzelne<br />
Ereignisse in diesem Fall nicht erfasst wurden und somit auch keinen<br />
Eingang in die Auswertungen gefunden haben.<br />
Neuschneesumme in cm:<br />
Jeweils um 7h in der Früh wird an den Klimastationen die Neuschneemenge<br />
der vergangenen 24h gemessen.<br />
Hinweis ZAMG dazu: Auch in diesem Fall ist zu bedenken, dass einzelne<br />
Schneefallereignisse, welche z.B. tagsüber auftreten, nicht in ihrer<br />
vollen Intensität erfasst werden können. Im Mittel über die 20 Jahre, fällt<br />
diese Tatsache aber nicht mehr so extrem ins Gewicht.<br />
Verfasser: Dr. Atanasoff, Dr. Bergthaler, Dr. Klenner; DI Kühnert, Dr. Lindner, DI Stundner<br />
Wien, Juni 2011 Seite 9
<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />
Temperaturmittel:<br />
Monatsmitteltemperatur in °C;<br />
Die Monatsmitteltemperaturen sind für vergleichbare Höhenlagen in der<br />
größeren Stationsumgebung repräsentativ.<br />
Tage mit Schneefall:<br />
Anzahl der Tage mit Schneefall<br />
Für die Auswertungen wurden Wetterstationen der ZAMG sowie des hydrografischen<br />
Dienstes herangezogen.<br />
Genereller Hinweis ZAMG: Bei den Auswertungen ist zu bedenken, dass es<br />
sich um Punktmessungen handelt. Gerade die Schneehöhe kann auf geringer<br />
horizontaler Distanz oft große Unterschiede aufweisen. Besonders drastisch<br />
tritt dies bei Staulagen wie dem Arlberg oder dem Schoberpass in der Steiermark<br />
auf. In diesen beiden Fällen (St. Jakob und Kalwang) stammen die ermittelten<br />
Daten jeweils von der windabgewandten Seite, da im klassischen Staugebiet<br />
leider keine vieljährigen Daten zur Verfügung standen.<br />
Im Bereich Alland und Guggenbach mussten die Daten von verschiedenen<br />
umliegenden Stationen herangezogen werden, da in unmittelbarer Nähe zur<br />
Autobahnmeisterei keine Wetterwerte verfügbar waren.<br />
Zur Feststellung, inwieweit die im Detail betrachteten Winter 06/07, 07/08,<br />
08/09 und 09/10 dem langjährigen Durchschnitt entsprechen, wurde für die<br />
einzelnen Standorte ein Vergleich der mittleren Temperaturen vorgenommen:<br />
Abbildung 2: Temperaturvergleich (Oktober bis März) – ASG<br />
Verfasser: Dr. Atanasoff, Dr. Bergthaler, Dr. Klenner; DI Kühnert, Dr. Lindner, DI Stundner<br />
Wien, Juni 2011 Seite 10
<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />
Abbildung 3: Temperaturvergleich (Oktober bis März) - SGN<br />
Abbildung 4: Temperaturvergleich (Oktober bis März) - SGO<br />
Verfasser: Dr. Atanasoff, Dr. Bergthaler, Dr. Klenner; DI Kühnert, Dr. Lindner, DI Stundner<br />
Wien, Juni 2011 Seite 11
<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />
Abbildung 5: Temperaturvergleich (Oktober bis März) - SGS<br />
Betrachtet man die Durchschnittstemperaturen der Monate Oktober bis März<br />
für die einzelnen Standorte, so kommen die Winter 07/08, 08/09 und 09/10<br />
den langjährigen Mittelwerten (Messreihe 20 Jahre) für diese Monate nahe, lediglich<br />
der Winter 06/07 ist deutlich wärmer.<br />
Diese Aussagen bekräftigt auch nachstehende Abbildung, worin jeweils die<br />
Mittelwerte der den Bereichen der ASG, AGN, SGO bzw. SGS zugeordneten<br />
Standorte den langjährigen Mittelwerten gegenüber gestellt werden.<br />
Abbildung 6: Temperaturvergleich (Oktober bis März)<br />
Verfasser: Dr. Atanasoff, Dr. Bergthaler, Dr. Klenner; DI Kühnert, Dr. Lindner, DI Stundner<br />
Wien, Juni 2011 Seite 12
<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />
Abbildung 7: Übersicht Autobahnmeistereien<br />
2.2 AKTUELLE SALZSTREUMENGEN<br />
Zur Korrelation der in einem Autobahnabschnitt aufgebrachten Streumittel mit<br />
meteorlogischen Parametern wurde die in Tabelle 1 angegebene Streumenge<br />
je m² Fahrbahnfläche im betrachteten Jahr herangezogen. Eine entsprechende<br />
Diskussion der Streumengen findet sich in Kap. 4.3 des Leitfadens.<br />
Für den Winter 2010/2011 liegen keine meteorologischen Daten vor. Die<br />
Streumengen des in den meteorologischen Daten beinhalteten Winters<br />
2006/2007 wurden ausgeschieden, da diese nicht vollständig vorliegen.<br />
Verfasser: Dr. Atanasoff, Dr. Bergthaler, Dr. Klenner; DI Kühnert, Dr. Lindner, DI Stundner<br />
Wien, Juni 2011 Seite 13
<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />
Tabelle 1: Mittlere spezifische Salzstreumengen je Streuperioden<br />
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10<br />
Streuperiode p<br />
2007-<br />
2008<br />
2008-<br />
2009<br />
2009-<br />
2010<br />
2010-<br />
2011<br />
Min<br />
2007-<br />
2011<br />
Max<br />
2007-<br />
2011<br />
MW<br />
2007-<br />
2011<br />
Max. abz. 10%<br />
Sprühverlust<br />
Bemessungswert<br />
*)<br />
ABM/STP<br />
Frtl.<br />
Nr.<br />
1<br />
ASG<br />
Imst 0,89 2,14 0,89 0,97 0,89 2,14 1,22 1,92 1,63<br />
2 Vomp 0,98 1,63 1,23 1,25 0,98 1,63 1,27 1,46 1,24<br />
3 Plon 1,77 3,14 1,98 2,46 1,77 3,14 2,34 2,83 2,40<br />
4 St.Jakob 1,52 1,49 1,51 1,55 1,49 1,55 1,52 1,40 1,19<br />
5 Hohenems<br />
Region Nord<br />
0,37 2,10 1,52 1,44 0,37 2,10 1,36 1,89 1,61<br />
6 Seewalchen 1,15 1,78 1,55 1,52 1,15 1,78 1,50 1,60 1,36<br />
7 Ried i. Innkreis 0,61 1,05 1,68 1,67 0,61 1,68 1,25 1,51 1,29<br />
8 Wels 1,24 1,40 1,68 2,00 1,24 2,00 1,58 1,80 1,53<br />
9 Ansfelden 0,72 1,13 1,47 1,26 0,72 1,47 1,15 1,33 1,13<br />
10 Ybbs 0,88 1,81 2,15 0,99 0,88 2,15 1,46 1,93 1,64<br />
11 Haag 0,82 1,51 1,35 1,38 0,82 1,51 1,26 1,36 1,15<br />
12 St. Pölten<br />
Region Ost<br />
1,31 2,05 2,16 1,21 1,21 2,16 1,68 1,95 1,66<br />
13 Schwechat 0,59 0,86 1,19 0,87 0,59 1,19 0,88 1,07 0,91<br />
14 Kaisermühlen 0,77 1,53 1,54 1,22 0,77 1,54 1,26 1,39 1,18<br />
15 Alland 2,33 4,90 3,81 1,96 1,96 4,90 3,25 4,41 3,75<br />
16 Pressbaum 2,48 4,06 3,34 1,64 1,64 4,06 2,88 3,65 3,11<br />
17 Oeynhausen 1,06 1,57 1,43 0,82 0,82 1,57 1,22 1,41 1,20<br />
18 Stockerau 0,64 1,10 1,55 1,65 0,64 1,65 1,24 1,49 1,26<br />
19 Parndorf 0,64 1,12 0,96 0,96 0,64 1,12 0,92 1,01 0,86<br />
20 Inzersdorf<br />
Region Süd Ost<br />
0,39 0,55 1,00 0,68 0,39 1,00 0,66 0,90 0,77<br />
21 Warth 1,31 2,14 1,66 1,35 1,31 2,14 1,61 1,92 1,63<br />
22 Allhau 0,89 1,70 1,95 1,65 0,89 1,95 1,55 1,76 1,49<br />
23 Eisenstadt 0,49 1,00 0,83 0,77 0,49 1,00 0,77 0,90 0,76<br />
24 Neutal 0,70 1,11 0,78 0,68 0,68 1,11 0,82 1,00 0,85<br />
25 ABM Ilz 0,70 1,20 1,23 0,84 0,70 1,23 0,99 1,11 0,94<br />
26 Graz Raaba 0,41 0,84 1,18 0,94 0,41 1,18 0,84 1,06 0,90<br />
27 Unterwald 2,21 3,37 3,71 1,57 1,57 3,71 2,72 3,34 2,84<br />
28 Lebring 0,26 1,37 1,51 0,77 0,26 1,51 0,98 1,36 1,15<br />
29 Wolfsberg<br />
Region Süd West<br />
0,93 2,28 1,78 1,08 0,93 2,28 1,52 2,05 1,74<br />
30 St. Michael Lungau 1,43 2,45 0,15 1,44 0,15 2,45 1,37 2,21 1,88<br />
31 Flachau 2,56 3,96 2,71 2,36 2,36 3,96 2,90 3,56 3,03<br />
32 Golling 0,96 1,47 0,72 1,28 0,72 1,47 1,11 1,32 1,12<br />
33 Salzburg-Liefering 0,93 1,50 1,30 1,30 0,93 1,50 1,26 1,35 1,15<br />
34 ABM Klagenfurt 0,41 1,36 1,72 1,14 0,41 1,72 1,16 1,54 1,31<br />
35 ABM Villach 0,81 2,45 2,18 1,58 0,81 2,45 1,76 2,21 1,88<br />
36 STP Lieserhofen<br />
Region Mitte<br />
0,55 1,76 1,08 1,07 0,55 1,76 1,11 1,58 1,34<br />
37 ABM Ardning 2,62 3,97 3,05 2,73 2,62 3,97 3,09 3,57 3,04<br />
38 STP Kalwang 1,43 2,42 1,61 1,88 1,43 2,42 1,84 2,18 1,85<br />
39 ABM Guggenbach 1,08 1,94 1,85 1,33 1,08 1,94 1,55 1,74 1,48<br />
40 ABM Bruck/Mur 1,12 2,28 2,06 1,60 1,12 2,28 1,76 2,06 1,75<br />
41 STP Knittelfeld 0,83 1,57 1,11 0,61 0,61 1,57 1,03 1,42 1,20<br />
42 STP Mürzzuschlag 0,97 2,34 1,80 1,48 0,97 2,34 1,65 2,11 1,79<br />
Abkürzungen: ASG ASFINAG Alpen Straßen AG)<br />
ABM Autobahnmeisterei<br />
STP Stützpunkt<br />
2.3 KORRELATIONEN<br />
Im Folgenden wurde versucht, die eingesetzten Salzstreumengen mit meteorologischen<br />
Daten zu korrelieren, um ggf. daraus maßgebliche Parameter zu erhalten,<br />
welche als Indikator des Streumittelbedarfs herangezogen werden<br />
können.<br />
Verfasser: Dr. Atanasoff, Dr. Bergthaler, Dr. Klenner; DI Kühnert, Dr. Lindner, DI Stundner<br />
Wien, Juni 2011 Seite 14
<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />
2.3.1 Frostwechseltage<br />
Abbildung 8: Streumittelbedarf je Frostwechseltag (alle Standorte, 3 Winter)<br />
Die Darstellung zeigt keinen kausalen Zusammenhang der Frostwechseltage<br />
mit dem spezifischen Streumittelbedarf. Jedoch wurde, wie nachstehend dargestellt,<br />
der spezifische Streumittelbedarf je Tag mit Frostwechsel in Relation<br />
zum jeweiligen Jahresbedarf gesetzt. Hier zeigt sich ein Trend der auf eine geringe<br />
Korrelation schließen läßt.<br />
Abbildung 9: spezifischer Streumittelbedarf je Frostwechseltag (alle Standorte, 3 Winter)<br />
Verfasser: Dr. Atanasoff, Dr. Bergthaler, Dr. Klenner; DI Kühnert, Dr. Lindner, DI Stundner<br />
Wien, Juni 2011 Seite 15
<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />
2.3.2 Niederschlagssumme<br />
Abbildung 10: Streumittelbedarf bezogen auf den Niederschlag (alle Standorte, 3 Winter)<br />
Die Darstellungen zeigen keinen kausalen Zusammenhang der Niederschlagssummen<br />
mit dem spezifischen Streumittelbedarf<br />
2.3.3 Neuschneesumme<br />
Abbildung 11: Streumittelbedarf bezogen auf die Neuschneesumme (alle Standorte, 3 Winter)<br />
Verfasser: Dr. Atanasoff, Dr. Bergthaler, Dr. Klenner; DI Kühnert, Dr. Lindner, DI Stundner<br />
Wien, Juni 2011 Seite 16
<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />
Die Darstellungen zeigen keinen kausalen Zusammenhang der Neuschneesummen<br />
und dem spezifischen Streumittelbedarf.<br />
2.3.4 Tage mit Schneefall<br />
Abbildung 12: Streumittelbedarf bezogen auf Tage mit Schneefall (alle Standorte, 3 Winter)<br />
Die Darstellungen zeigen keinen kausalen Zusammenhang der Tage mit Schneefall<br />
und dem spezifischen Streumittelbedarf.<br />
2.4 CONCLUSIO<br />
Die vorgenommene Diskussion, die Streumengen in ihrer Abhängigkeit von<br />
meteorologischen Größen darzustellen, brachte keine brauchbaren Korrelationen.<br />
War es vorgesehen, eine Klimagröße zu extrahieren, welche einen<br />
brauchbaren Indikator für die einzusetzende Streumenge einer Region darstellt,<br />
so musste festgestellt werden, dass die Streumenge von wesentlich<br />
mehr bzw. anderen Parametern abhängig ist.<br />
Wie bereits im Leitfaden festgestellt, ist der Einsatz von Streugut neben den<br />
oben diskutierten meteorologischen Faktoren maßgeblich auch von<br />
• mikroklimatischen Bedingungen<br />
• Streckencharakteristik und<br />
• Verkehrsaufkommen<br />
abhängig. Auch der Streumitteleinsatz zur vorbeugenden Salzstreuung ist eine<br />
nicht zu vernachlässigende Größe. Wenn auch dieser Parameter in erster Linie<br />
von meteorologischen Faktoren bestimmt wird, so liegt es doch im Ermes-<br />
Verfasser: Dr. Atanasoff, Dr. Bergthaler, Dr. Klenner; DI Kühnert, Dr. Lindner, DI Stundner<br />
Wien, Juni 2011 Seite 17
<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />
sen der Straßenmeister hier Prognosen zu folgen, um die Verkehrssicherheit<br />
zu gewährleisten.<br />
Somit kann festgestellt werden, dass die in Österreich eingesetzten Streumengen<br />
nicht in direkter Abhängigkeit zu einer Klimagröße stehen.<br />
Verfasser: Dr. Atanasoff, Dr. Bergthaler, Dr. Klenner; DI Kühnert, Dr. Lindner, DI Stundner<br />
Wien, Juni 2011 Seite 18
<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />
3 STREUMITTEL<br />
(DI Dr. Kiril Atanasoff, Zivilingenieur für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft)<br />
3.1 CHLORIDHÄLTIGE STREUMITTEL<br />
In Österreich kommt vornehmlich Natriumchlorid (NaCl) als Taumittel zum Einsatz,<br />
welches zur Feuchtsalzstreuung mit Calciumchlorid (CaCl2) ergänzt wird.<br />
Der Chloridanteil im Streumittel wird mit etwa 60 % angenommen.<br />
Das NaCl aus der Salzstreuung des Winterdienstes verursacht Vegetationsschäden<br />
an Straßenrändern. Als Symptome sind an der Straßenrandvegetation<br />
verzögerter Blattaustrieb, Blattnekrosen, vorzeitiger Laubfall und in extremen<br />
Fällen ein Absterben von Pflanzen festzustellen. [3]<br />
Durch die Salzapplikation findet eine Beeinflussung der Böden bis zu einem<br />
Bereich von 5 bis 10 m neben dem Fahrbahnrand statt („Straßenrandböden“).<br />
Die NaCI-Zufuhr bewirkt in Böden einen Austausch von vorwiegend Ca- und<br />
Mg-Ionen durch Na-lonen, sodass die Na-Sättigung der Straßenrandböden<br />
häufig Werte von 10 bis 20 % erreicht.<br />
Abbildung 13: Chlorideintrag in Gewässer<br />
3.2 ALTERNATIVE STREUMITTEL<br />
Aufgrund ihrer physikalisch-chemischen Eigenschaften ist eine Vielzahl von<br />
chemischen Verbindungen in der Lage als Taumittel Einsatz zu finden. Die<br />
Tauwirkung der wasserlöslichen oder mit Wasser mischbaren Stoffe wird<br />
durch die Herabsetzung des Gefrierpunktes von Wasser erreicht. Die Gefrierpunkterniedrigung<br />
ist direkt proportional der Massenkonzentration des zugemischten<br />
Stoffes und umgekehrt proportional seiner Molekülmasse. Grundsätzlich<br />
ist eine Gefrierpunkterniedrigung nur bis zum "kryohydratischen Punkt"<br />
Verfasser: Dr. Atanasoff, Dr. Bergthaler, Dr. Klenner; DI Kühnert, Dr. Lindner, DI Stundner<br />
Wien, Juni 2011 Seite 19
<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />
des Stoff-Wassergemisches möglich, der durch eine stoffabhängige Konzentration<br />
gekennzeichnet ist.<br />
3.2.1 Abstumpfende Streumittel<br />
Schlacke und Asche, Quarzsand, Quarzsplitt Betonrecyclingsplitt<br />
gebrochener Blähton<br />
Die Verwendung abstumpfender Streumittel ist für hochrangige Straßen sehr<br />
aufwendig, da der Splitt oder Sand relativ schnell durch den Verkehr von der<br />
Straße befördert wird. Die Entsorgung des Streuguts ist arbeits- und energieaufwendig,<br />
weiters sind vor allem gesundheitliche Bedenken (Stichwort Feinstaub)<br />
zu berücksichtigen. Aus diesem Grund kommen abstumpfenden Streumitteln<br />
im höherrangigen Straßennetz nicht zum Einsatz.<br />
3.2.2 Auftaumittel:<br />
halogenhältige Auftaumittel (Salz, Calciumchlorid etc.)<br />
stickstoffhältige Auftaumittel (Harnstoff, Ammoniumsulfat)<br />
Kaliumacetate und Kalium- bzw. Natriumformiate<br />
Kaliumcarbonat<br />
abbaubare niedere Alkohole<br />
Derivate aus Nebenprodukten der Agrarindustrie (z.B. Safecote, Geomelt®,<br />
Caliber®, Ice Ban® etc.)<br />
3.2.2.1 Stickstoffhältige Auftaumittel (Harnstoff, Ammoniumsulfat)<br />
Stickstoffhältige Auftaumittel haben in erster Linie Harnstoff und verschiedene<br />
Ammoniumverbindungen wie z. B. Ammonsulfat als Grundlage. Entweder<br />
werden sie mit Blähton gemischt oder als Streusalze direkt ausgebracht. Der<br />
Einsatz von stickstoffhältigem Auftaumittel führt aufgrund der hohen N-<br />
Frachten neben unzumutbar hohen Belastungen von Oberflächen- und<br />
Grundwasser zu Veränderungen in Böden und Schäden an der betroffenen<br />
Vegetation.<br />
Aufgrund seiner geringen Korrosionswirkung wurde früher Harnstoff weit verbreitet<br />
im Flughafenbereich als Taumittel für Rampen, Rollfelder und Fahrbahnen<br />
eingesetzt. Allerdings weist Harnstoff einen hohen BSB5-Gehalt auf. Weiters<br />
kommt es neben der, bei der biologischen Zersetzung sich einstellenden,<br />
hohen biochemischen Sauerstoffzehrung zu einer Bildung von Ammoniak, der<br />
wiederum eine sekundäre Sauerstoffzehrung verursacht und in Abhängigkeit<br />
vom pH-Wert eine hohe Toxizität für aquatische Organismen besitzt. Darüber<br />
hinaus führt ein hoher N-Eintrag auch zur Eutrophierung der betroffenen Gewässer.<br />
So musste am Flughafen Frankfurt 1998 eine großtechnische Denitri-<br />
Verfasser: Dr. Atanasoff, Dr. Bergthaler, Dr. Klenner; DI Kühnert, Dr. Lindner, DI Stundner<br />
Wien, Juni 2011 Seite 20
<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />
fikationsanlage zur Aufbereitung des durch harnstoffhältige Enteisungswässer<br />
massiv kontaminierten Grundwassers in Betrieb genommen werden [10].<br />
Aufgrund dieser Auswirkungen müssten die mit Harnstoff oder Stickstoff versetzten<br />
Schmelzwässer in Kläranlagen biologisch behandelt werden.<br />
Der einzige Vorteil von Harnstoff gegenüber NaCl besteht darin, dass im Gegensatz<br />
zum phytotoxischen Chloridion Harnstoff und Ammonsulfat keine direkt<br />
toxische wirkenden Substanzen beinhalten.<br />
3.2.2.2 Kaliumacetat<br />
Kaliumacetat gilt gegenüber NaCl als weniger fischtoxisch, weniger mobil im<br />
Boden und biologisch leicht abbaubar (damit aber sauerstoffzehrend). Es kann<br />
jedoch Schwermetalle im Boden mobilisieren. CMA (Calzium-Magnesium-<br />
Acetat) wirkt langsamer als Streusalz und gilt bei Temperaturen unter -5 °C als<br />
weniger effektiv. Um die gleiche Menge Eis wie mittels Streusalz zu schmelzen,<br />
muss eine ca. 1,3 mal höhere Dosis eingesetzt werden. Unter -5 °C muss<br />
ca. 20 % mehr Kaliumacetat als NaCl ausgebracht werden [11].<br />
Auf dem Markt ist Kaliumacetat (Produktname z.B. „Clearway ") als wässrige<br />
Lösung unter Zusatz eines Korrosionsinhibitors erhältlich. Die Lösung wird zur<br />
Enteisung von Start- und Landebahnen auf Flughäfen angeboten. Dieses Produkt<br />
gilt als gut biologisch abbaubar, weniger korrosiv gegen Metalle, und im<br />
Unterschied zu Harnstoff ohne Düngewirkung.<br />
3.2.2.3 Kalium- und Natriumformiat<br />
Kalium- und Natriumformiat zur Enteisung ist unter dem Produktnamen „Meltium<br />
SF“ als umweltfreundliche Alternative zu herkömmlichen Auftaumitteln im<br />
Handel und ist vor allem für die Enteisung von Straßenbauwerken und Gehwegen<br />
vorgesehen.<br />
Kaliumformiat wird als 50%ige Lösung angeboten, die mit -60°C einen sehr<br />
niedrigen Gefrierpunkt aufweist. Somit ist eine Anwendung auch unter härtesten<br />
Witterungsbedingungen durch Versprühen möglich.<br />
Natriumformiat weist einen Gefrierpunkt von -15°C a uf und liegt in granulierter<br />
Form vor. Somit kann es nicht abfließen, sondern verbleibt dort, wo es aufgebracht<br />
wird. Um einen sofortigen Enteisungseffekt hervorzurufen, kann das<br />
Produkt auch mit Kaliumformiat vorbefeuchtet aufgebracht werden, wodurch<br />
ein lang anhaltender Enteisungseffekt unter extremen Wetterbedingungen erzielt<br />
werden kann.<br />
3.2.2.4 Kaliumcarbonat<br />
Kaliumcarbonat ist ebenfalls als "umweltfreundliches" Streumittel auf dem<br />
Markt. Für sensible Bereiche, angrenzende Brunnenschutzgebiete oder<br />
Grundwasserschongebiete ist Kaliumcarbonat dem NaCl vorzuziehen. Allerdings<br />
ist seine alkalisierende Wirkung zu beachten.<br />
Verfasser: Dr. Atanasoff, Dr. Bergthaler, Dr. Klenner; DI Kühnert, Dr. Lindner, DI Stundner<br />
Wien, Juni 2011 Seite 21
<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />
Kaliumcarbonat ist entweder in reiner Form (Pulver) oder appliziert auf Blähton<br />
erhältlich. Kaliumcarbonat auf Blähton ist ideal für die richtige Dosierung per<br />
Hand, denn so wird die notorische Überdosierung von feinkörnigen Auftausalzen<br />
verhindert. Es ist auf die Qualität des Blähtons zu achten (Kornfestigkeit 5<br />
N/mm 2 (Qualität HD), Kantkorn, Körnung 1 - 4 mm (Unterkorn (kleiner 1 mm)<br />
max. 5 %, Überkorn (größer 4 mm) max. 15 %).<br />
Umfangreiche positiv verlaufene Voruntersuchungen im Auftrag der MA 48<br />
über die Anwendbarkeit von Kaliumcarbonat im Winterdienst führten im Winter<br />
1989/90 zum ersten Praxistest im 17. Wiener Gemeindebezirk. Bei Einsatztemperaturen<br />
bis etwa –5 °C kann NaCl durch die gle iche Menge Kaliumcarbonat<br />
ersetzt werden, gleichgültig ob als Mischung mit Splitt oder pur [12].<br />
Aufgrund der hohen pH-Werte von Kaliumcarbonat-Lösungen von bis zu 11,8<br />
besteht das Problem einer massiven Alkalisierung des Bodens bzw. von Gewässern.<br />
In Bezug auf die Allgemeine Abwasseremissionsverordnung BGBl. II<br />
Nr. 186/1996 ist sogar eine Einleitung in eine Kanalisation nicht zulässig, da<br />
eine solche nur für Abwässer im pH-Bereich von 6,5 bis 9,5 möglich ist. Somit<br />
wäre eine Einleitung von kaliumhältigen Schmelzwässern mit einem pH-Wert<br />
über 9,5 rechtlich nicht zulässig. Praktisch stellt dies bei großen Kanalisationsnetzen<br />
in Anbetracht der Verdünnung im Kanalnetz kein Problem dar, bei Versickerungen<br />
in den Untergrund jedoch schon. Überdies wird der Einsatz von<br />
kaliumcarbonathältigen Produkten auch nur als Kombinationsprodukt von<br />
Blähton mit einem 20%igen Zusatz von Kaliumcarbonat empfohlen.<br />
3.2.2.5 Abbaubare niedere Alkohole;<br />
3.2.2.5.1 Ethylen- und Propylen-Glykol<br />
Glykol wird auf Flughäfen als "anti-icing"- bzw. "deicing"-Mittel unter Zusatz<br />
von Polymeren zur Vorbeugung von Eisbildung auf Flugzeugen bzw. als Enteisungsmittel<br />
eingesetzt. Ethylenglykol war ursprünglich ein Standardenteisungsmittel<br />
für Flugzeuge. Es handelt sich dabei um eine hoch wasserlösliche<br />
Substanz, welche bei ihrem biochemischen Abbau einen besonders hohen<br />
Sauerstoffbedarf (BSB5) aufweist. Dieser hohe BSB5-Gehalt führt zu einer<br />
Zehrung des gelösten freien Sauerstoffs in Gewässern und wirkt schon in geringen<br />
Konzentrationen toxisch auf aquatische Organismen und Säugetiere.<br />
Propylenglykol weist einen noch höheren BSB5-Gehalt auf und ist bezüglich<br />
der Verweildauer (Persistenz) in der Umwelt langlebiger als Ethylenglykol. Jedoch<br />
ist Propylenglykol weit weniger toxisch und wird z. B. in Kosmetika, in<br />
medizinischen Produkten, Tierfutter, etc. verwendet. Im Gegensatz zu Ethylenglykol<br />
fällt Propylenglykol nicht in die Kategorie der umweltgefährlichen<br />
Substanzen. Nach Möglichkeit wird daher auf Ethylenglykol verzichtet.<br />
Glykole wurden früher verbreitet auch im Rollbahnbereich eingesetzt. Aufgrund<br />
des hohen CSB-Gehaltes von 1,3 - 1,7 g O2/g Produkt, wurden sie durch kaliumformiat-,<br />
kaliumacetat- oder natriumformiathältige Auftaumittel abgelöst.<br />
Verfasser: Dr. Atanasoff, Dr. Bergthaler, Dr. Klenner; DI Kühnert, Dr. Lindner, DI Stundner<br />
Wien, Juni 2011 Seite 22
<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />
3.2.2.5.2 Alkohole<br />
Alkohole (z. B. Isopropanol) wurden in der Vergangenheit eingesetzt. Aufgrund<br />
der hohen Verdunstungsrate können unter Umständen feuergefährliche Konzentrationen<br />
erreicht werden. Für den biologischen Abbau werden besonders<br />
hohe Sauerstoffmengen benötigt (CSB ~ 2,4 g O2/g Produkt). Zusätzlich setzen<br />
Alkohole die Oberflächenspannung des Wassers herab. Schmelzwasser<br />
dringt in feinste Betonfugen, gefriert und führt so zu verstärkten Frostschäden<br />
an der Bausubstanz.<br />
Glykole und Alkohole werden mit Sprühaggregaten in flüssiger Form aufgebracht.<br />
Die Anwendung ist kostenintensiv, die Mittel z. T. toxisch und feuergefährlich.<br />
Aus Kostengründen und vor allem wegen der Umweltgefährdungen<br />
kommen diese Taumittel im Straßennetz nicht zum Einsatz. [13]<br />
3.2.2.6 Derivate aus Nebenprodukten der Agrarindustrie (z. B. Safecote, Geomelt®,<br />
Caliber®, Ice Ban® etc.)<br />
Ein Beispiel für Enteisungsmittel auf Basis organischer Rohstoffe ist das auf<br />
Nebenprodukten der Zuckerproduktion aus Zuckerrüben (Melasse) basierende<br />
Produkt „Safecoat“ und „Geomelt“. Zuckerrübenmelasse dienen hierbei als<br />
Basis für eine neue Gattung von Flüssigenteisungsmitteln, die in Teilen von<br />
Colorado, Ohio und Illinois (USA) eingesetzt werden [1] [2]. Der wesentliche<br />
Bestandteil ist Kaliumchlorid, zusätzlich werden je nach Produkt NaCl und<br />
CaCl2 beigemischt. Die Produkte weisen z. B. einen TS Gehalt von rd. 55 %<br />
auf [3]. Laut PETKUVIEN UND PAULIUSZ [4] weist eine Mischung aus Streusalz<br />
und einem organischen Preweting Produkt gegenüber Kalziumchlorid und<br />
Streusalz alleine die geringste Korrosivität auf. Durch den Einsatz dieser Produkte,<br />
gemeinsam mit Streusalz, werden<br />
• die Korrosivität von Streusalz um 50-60 % reduziert<br />
• der erforderliche Streusalzeinsatz um 25-30 % reduziert [5].<br />
Abbildung 14: Mischung aus Streusalz und „Geomelt“, eingesetzt in New Haven (Indiana, USA)<br />
[4]<br />
Verfasser: Dr. Atanasoff, Dr. Bergthaler, Dr. Klenner; DI Kühnert, Dr. Lindner, DI Stundner<br />
Wien, Juni 2011 Seite 23
<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />
3.2.2.7 Schlussfolgerung zu alternativen Auftaumitteln<br />
Die Wirkung der verschiedenen Enteisungsmittel, basierend auf einer Untersuchung<br />
in den USA [6], ist in Abbildung 15 dargestellt.<br />
Als alternative Auftaumittel kommen auf Grund der am Markt erhältlichen und<br />
im Praxiseinsatz erprobten Mittel nur Kaliumcarbonat oder Kalium- bzw. Natriumformiate<br />
oder -acetate in Frage.<br />
Kaliumcarbonat wird zur Zeit im Wesentlichen nur in Verbindung mit abstumpfenden<br />
Streumitteln (Blähton) kleinräumig im städtischen Bereich eingesetzt.<br />
Ein Einsatz eines solchen Kombinationsprodukts im höherrangigen Straßennetz<br />
würde dieselben Schwierigkeiten nach sich ziehen wie der alleinige Einsatz<br />
von abstumpfenden Streumitteln.<br />
Der konzentrierte Einsatz von Kaliumcarbonat im Freilandbereich ist auf Grund<br />
der massiven Erhöhung des pH-Werts im Schmelzwasser als kritisch anzusehen<br />
(sofern eine Ableitung in ein größeres Kanalisationsnetz und eine entsprechend<br />
leistungsfähige Kläranlage, in der es zu einer Pufferung des hohen<br />
pH-Werts kommt, nicht möglich ist). Eine Versickerung oder Einleitung von<br />
Schmelzwässern in Vorfluter mit einem pH-Wert über 8,5, wie dies beim Einsatz<br />
von Kaliumcarbonat als Auftaumittel zu erwarten ist, muss aus Gründen<br />
eines nachhaltigen Gewässerschutzes im Regelfall abgelehnt werden.<br />
Verfasser: Dr. Atanasoff, Dr. Bergthaler, Dr. Klenner; DI Kühnert, Dr. Lindner, DI Stundner<br />
Wien, Juni 2011 Seite 24
<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />
Abbildung 15: Vergleich der Schmelzkapazität für Eis gemessen bei -5°C für NaCl, für auf Chlorid<br />
basierende Mischprodukte (CB), Calcium-Magnesium-Acetat (CMA) und auf<br />
organischen Reststoffen (Melasse) basierenden Produkten (AB) [nach 5]<br />
Literatur<br />
Beim Einsatz von organischen Auftaumitteln (Kalium- bzw. Natriumformiate<br />
oder -acetate, organische Enteisungsmittel auf Basis von Melasse) treten zwar<br />
keine Probleme mit dem pH-Wert auf, jedoch weisen diese Mittel infolge ihrer<br />
guten biologischen Abbaubarkeit einen hohen CSB- bzw. BSB5- und unter<br />
Umständen Stickstoffgehalt und somit ein hohes Sauerstoffzehrungspotential<br />
auf [6]. Auch hier ist, sofern eine Einleitung der organisch belasteten<br />
Schmelzwässer in eine leistungsfähige Kläranlage nicht möglich ist, im Freilandbereich<br />
eine Ableitung in einen Vorfluter oder eine Versickerung der Abwässer<br />
aus Gründen des Gewässerschutzes ohne Nachweis, dass keine Gewässerbeeinträchtigung<br />
eintritt, wasserrechtlich nicht bewilligungsfähig.<br />
[1]: CAS – Chemical Abstact Service, Colubus, Ohio -, Sience connections,<br />
De-icing roads with De-sugared Sugar Beet Molasses,<br />
(http://www.cas.org/newsevents/connections/beetmolasses.html)<br />
[2]: KUEHNEL, P.: Beet Juice and Molasses Deicer, in Green Mesh ,<br />
17.12.2007 (http://www.yorkblog.com/greenmesh/2007/12/beet-juicedeicer.html)<br />
[3] FUTURE ROADS SOLUTION INC: Product data sheet Geomelt, 55<br />
Liquid Organic Accelerator , Talbot Line, Aylmer, Ontario, Firmenbrochure<br />
Verfasser: Dr. Atanasoff, Dr. Bergthaler, Dr. Klenner; DI Kühnert, Dr. Lindner, DI Stundner<br />
Wien, Juni 2011 Seite 25
<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />
[4]: PETKUVIEN J. UND PAULIUSZ, D.: Experimental Research of Road<br />
Maintainance Salts and Molasses (“SAFECOTE”) Corrosive Impact on<br />
Metals Journal of Environmental Engineering and Landscape Management,<br />
17(4): 236–243, 2009<br />
[5] WILSON, M.I., BURTWELL,M.H. and ZOHRABI M.:Assessment of Safecote<br />
de-icer product: Phase 2 TRL Limited (Transport Research Laboratory)<br />
PR/IS/13/02, Crowthorne Berkshire, United Kingdom, 2003<br />
[6] FAY, L.VOLKENING,K, GALLAWAY, Ch. and SHI, X.: Performance<br />
and Impacts of Current Deicing and Anti-icing Products: User Perspective<br />
versus Experimental Data, Prepared for the 87th Annual Meeting of<br />
the Transportation Research Board, Washington, TRB Committee<br />
AHD65: Winter Maintenance, D.C. January 13-17, 2008<br />
Verfasser: Dr. Atanasoff, Dr. Bergthaler, Dr. Klenner; DI Kühnert, Dr. Lindner, DI Stundner<br />
Wien, Juni 2011 Seite 26
<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />
4 WIRKUNG VON NATRIUM, CALCIUM UND CHLORID AUF BÖDEN<br />
(DI Dr. Kiril Atanasoff, Zivilingenieur für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft)<br />
4.1 WIRKUNG VON NATRIUM IM BODEN<br />
Auch das Natrium verbleibt nicht auf Dauer im Boden. Es wird zunächst gegen<br />
vorhandene Calcium- und Magnesium-Ionen ausgetauscht und die Versickerung<br />
erfolgt erst verzögert vom späteren Frühjahr an bis etwa September. Da<br />
im Boden nur verhältnismäßig schwache Bindungskräfte für Natrium vorhanden<br />
sind, wird es sukzessive wieder gegen andere Ionen aus Niederschlag<br />
und Staub ausgetauscht.<br />
Eine hohe Konzentration von Natriumionen<br />
im Wasser, wie dies bei einem erhöhten<br />
Eintrag von stark mit NaCl belastetem<br />
Oberflächenwasser der Fall ist,<br />
beeinflusst die Wasserdurchlässigkeit<br />
des Bodens und kann dadurch massive<br />
Versickerungsprobleme verursachen.<br />
Dies entsteht dadurch, dass Natrium, wenn es in austauschbarer Form im Boden<br />
vorliegt, sich mit auf der Erde absorbierten Calcium- und Magnesiumionen<br />
austauscht und dadurch die Verteilungsstruktur des Bodens verändert. Sind<br />
Calcium und Magnesium die im Boden dominanten Kationen, so ist der Boden<br />
meist einfach zu kultivieren und weist eine durchlässige und körnige, krümelige<br />
Struktur auf. Natriumhältiger Boden hingegen neigt zur Verschlämmung und<br />
bildet bei Austrocknung dichte, undurchlässige Krusten. Es entstehen Infiltrationsprobleme,<br />
die abhängig vom Salzgehalt und der Bodenstruktur sind, wobei<br />
sandige Böden beispielsweise nicht so leicht geschädigt werden wie schwerere<br />
Böden [1][2].<br />
Durch den überhöhten Natrium-Eintrag findet eine Alkalisierung des Bodens<br />
mit einem Anstieg des pH-Wertes bis in den alkalischen Bereich statt und es<br />
bildet sich ein Salz-Natriumboden. Im humiden Klima Mitteleuropas findet vom<br />
Frühjahr bis Herbst eine beträchtliche Auswaschung des leicht löslichen NaCI<br />
wie auch der durch Na-Austausch freigesetzten Nährstoffkationen (vor allem<br />
Ca, Mg und K) statt. Durch die hohe Natrium-Belegung der Austauscher neigen<br />
Straßenrandböden rasch zur Verschlämmung und Dichtlagerung und sind<br />
durch einen ungünstigen Luft- und Wasserhaushalt sowie eine reduzierte<br />
Nährstoffaufnahme gekennzeichnet.<br />
Da Straßenrandböden häufig aus künstlichen Anschüttungen bzw. anthropogenen<br />
Deckschichten bestehen und bei der Errichtung unter Umständen auch<br />
verdichtet wurden, ist es jedoch schwierig, solche Verdichtungen alleine auf<br />
die Wirkung von Natrium-Ionen zurückzuführen.<br />
Verfasser: Dr. Atanasoff, Dr. Bergthaler, Dr. Klenner; DI Kühnert, Dr. Lindner, DI Stundner<br />
Wien, Juni 2011 Seite 27
<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />
4.2 WIRKUNG VON CALCIUM IM BODEN<br />
Der Boden stellt ein Produkt aus der Verwitterung verschiedenster Tonminerale<br />
und Gesteinsarten dar. Tonminerale sind Schichtsilikate, deren Umwandlung<br />
auf den Einbau bzw. die Abgabe von Ionen der Elemente Aluminium, Kalium,<br />
Natrium, Calcium, Magnesium sowie die Veränderung in den Silikatgruppen<br />
zurückzuführen ist. Charakteristisch für die Tonminerale sind neben diesem<br />
schichtförmigen Aufbau die geringe Teilchengröße mit der dazugehörenden<br />
großen Oberfläche und deren Quellfähigkeit.<br />
Ton- und Silikatminerale sind „polyfunktionale Austauscher“, durch deren Einsatz<br />
es im Boden zum Austausch von Kationen kommt. Über das Wasser der<br />
Bodenlösung werden nun die Zusammensetzungen der Kationen und Ionen<br />
ständig verändert.<br />
Calcium ist zu ca. 3,63 % am Aufbau der Erdrinde beteiligt. Im Boden spielt<br />
Calcium durch sein Vorkommen in Na-Ca-Feldspat und bei der Umwandlung<br />
von Tonmineralen eine wesentliche Rolle. Ferner ist es in der Lage bei der<br />
Verwitterung im Zusammenwirken mit Wasser und Feuchtigkeit und der Kohlensäure<br />
der Luft Calciumcarbonat bzw. -hydrogencarbonat zu bilden. Die Bedeutung<br />
des Calciums im Boden wird durch die Verarbeitung im Zellwandaufbau<br />
noch verstärkt. Calcium beeinflusst also direkt die Bodenfruchtbarkeit. Das<br />
achthäufigste Element in der Erdrinde ist das Magnesium. Wie Calcium kommt<br />
auch Magnesium nur in Verbindungen vor. Die häufigsten Verbindungstypen<br />
sind die Silikate (z. B.: Magnesit, Asbest, Dolomit und Serpentin). Magnesium<br />
muss im Boden in einem bestimmten Verhältnis zu Calcium stehen, um als<br />
Komplexbestandteil des Chlorophylls und Pektins und als Enzymbestandteil<br />
den Energiestoffwechsel der DNA-Synthese zu aktivieren. Magnesium wird<br />
von den Pflanzen als zweiwertiges Kation aufgenommen. Es ist im Boden gut<br />
beweglich und kann daher auch leicht ausgewaschen werden. Bei Magnesiummangel<br />
tritt eine Vergilbung der Blätter auf.<br />
4.3 WIRKUNG VON CHLORID IM BODEN<br />
Chlorid wird im Boden kaum zurückgehalten und versickert durch das Bodenprofil<br />
rasch in die Tiefe. Dies belegen die Bodenuntersuchungen, die nur kurz<br />
nach der Schneeschmelze noch leicht erhöhte Natrium-Gehalte, aber keine<br />
erhöhten Chlorid-Gehalte anzeigen. Auch der Jahresgang im Sickerwasser<br />
verdeutlicht, dass im Frühjahr das Chlorid bereits aus dem Bodenprofil bis 60<br />
cm Tiefe mehr oder weniger verschwunden ist [3]. Aufgrund der hohen Löslichkeit<br />
findet sich der größte Teil des im Boden vorkommenden Chlorids in der<br />
Bodenlösung. Chlorid-Ionen werden vom Boden in geringem Ausmaß absorbiert.<br />
Der Chloridgehalt von landwirtschaftlich genutzten Standorten hängt daher<br />
nicht primär von spezifischen Bodeneigenschaften, sondern vielmehr von<br />
der Bewirtschaftung ab. Chlorid wird mit der Verlagerung des Sickerwassers<br />
ins Grundwasser eingetragen. Die Chlorid-Auswaschung entspricht damit in<br />
Verfasser: Dr. Atanasoff, Dr. Bergthaler, Dr. Klenner; DI Kühnert, Dr. Lindner, DI Stundner<br />
Wien, Juni 2011 Seite 28
<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />
Literatur<br />
etwa der Differenz zwischen der Zufuhr und der Abfuhr über die Ernteprodukte<br />
[2].<br />
[1] ANONYMUS: LENNTECH B.V., Schädliche Wirkung von Natrium im<br />
Bewässerungswasser, Firmenschrift<br />
[2] UMWELTBUNDESAMT: Paramterinformationsblatt Chlorid – Datenband<br />
Porengrundwasser, 2006<br />
[3] SCHERER,J.: Bodenschutz, Einfluss der Salzstreuung auf den Bodenzustand,<br />
Umweltinstitut des Landes Vorarlberg, Kurzbericht UI-<br />
01/2004<br />
Verfasser: Dr. Atanasoff, Dr. Bergthaler, Dr. Klenner; DI Kühnert, Dr. Lindner, DI Stundner<br />
Wien, Juni 2011 Seite 29
<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />
5 WIRKUNG VON CHLORID AUF PFLANZEN UND PFLANZENPHY-<br />
SIOLOGIE<br />
(DI Martin Kühnert, Zivilingenieur für Forstwirtschaft)<br />
5.1 EINLEITUNG<br />
Neben dem Boden ist das darin vorhandene Grund- und Kapillarwasser Lebensgrundlage<br />
aller darauf wachsender Pflanzen und auch einer Vielzahl von<br />
Tieren, deren Lebensraum der Boden ist. Neben natürlichem Bewuchs trägt<br />
der Boden vielerorts Pflanzen zur landwirtschaftlichen oder forstlichen Nutzung.<br />
Neben maßgeblichen Bodenparametern ist die Beschaffenheit des<br />
Grundwassers ausschlaggebend für den Pflanzenwuchs. Das Spektrum der<br />
Salzverträglichkeit der Pflanzen geht von unverträglich bis salzliebend.<br />
Aufgrund vorliegender Daten wird die Chloridverträglichkeit von Nutzpflanzen<br />
und Bäumen dargestellt. Als weiterer Aspekt wird die Eignung allfällig chloridbelasteter<br />
Grundwässer aus Nutzwasserbrunnen zur Beregnung landwirtschaftlicher<br />
Kulturen betrachtet. Weiters werden mögliche Maßnahmen zur<br />
Vermeidung von Schäden an land- und forstwirtschaftlichen Nutzpflanzen erarbeitet.<br />
Folgende Aspekte werden bearbeitet:<br />
• Auswertung von Literaturdaten zu Auswirkungen von Chloridbelastungen<br />
auf land- und forstwirtschaftliche Nutzpflanzen<br />
• Recherche und Auswertung konkreter Fallbeispiele für Pflanzenschäden<br />
durch Chloridbelastungen<br />
• Abschätzung der Cl-Transfers Bodenwasser - Pflanze bei unterschiedlichen<br />
Bodenverhältnissen<br />
• Vorschläge für ökotoxikologische Orientierungswerte für Chloridbelastungen<br />
im Bodenwasser land- und forstwirtschaftlicher Nutzflächen<br />
• Vorschläge für Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung von<br />
Chloridbelastungen der Vegetation (in Abstimmung mit den anderen<br />
Fachbereichen)<br />
5.2 AUSWIRKUNGEN VON CHLORIDBELASTUNGEN<br />
Vorerst wurde eine Auswertung von pflanzenphysiologischen und bodenkundlichen<br />
Standardwerken (z.B. Bergmann 1988, Scheffer-Schachtschabel 2002)<br />
zur Feststellung von Salzempfindlichkeiten von Pflanzen und phytotoxischen<br />
Schadschwellen sowie zu den Wirkungspfaden durchgeführt. Generell ist festzustellen,<br />
dass Chlorid die pflanzenwirksame Komponente von Auftausal-<br />
Verfasser: Dr. Atanasoff, Dr. Bergthaler, Dr. Klenner; DI Kühnert, Dr. Lindner, DI Stundner<br />
Wien, Juni 2011 Seite 30
<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />
zen darstellt. Natrium oder Kalium wirken vor allem indirekt über Störung des<br />
chemischen physikalischen Bodengleichgewichts und als natürliche Nährelemente<br />
kaum durch direkte Aufnahme in die Pflanzen.<br />
Die Schadwirkung löslicher Salze auf das Pflanzenwachstum kann auf spezifische<br />
und osmotische Wirkungen zurückgeführt werden. Spezifische Wirkungen<br />
können bereits bei niedriger Konzentration eines Ions in der Bodenlösung<br />
auftreten, wenn die Toxizitätsgrenze überschritten wird. Daneben können die<br />
im Überschuss vorhandenen löslichen Kationen und Anionen durch Ionenkonkurrenz<br />
die Aufnahme von Nährstoffen durch die Pflanze soweit verringern,<br />
dass Salzschäden durch Nährstoffmangel entstehen. Osmotische Wirkungen<br />
treten erst bei hoher Gesamtkonzentration der Salze auf. Die einzelnen Pflanzenarten<br />
reagieren hierbei in verschiedener Weise. Relativ salztolerant sind<br />
z.B. Gerste und Zuckerrüben, salzempfindlich z.B. Erbsen, Bohnen oder Rotklee.<br />
Pflanzen reagieren unterschiedlich empfindlich auf Salzbelastungen. So zeigen<br />
Fichte, Ahorn, Linde usw. bereits weitaus früher Austrocknungssymptome<br />
(Blattrandnekrosen bis völlige Braunfärbung der Blätter), während etwa Eiche<br />
und Robinie sehr hohe Salzbelastungen ohne Schadwirkung ertragen.<br />
Auch Bodenmikroorganismen, vor allem Bakterien, erfahren durch hohe Salzgehalte<br />
und deren Sekundäreffekte (erhöhte pH-Werte, Verdichtung, Sauerstoffmangel)<br />
Veränderungen in ihrem Artenspektrum. Davon betroffen sind<br />
nach diversen Untersuchungen auch die Mykorrhiza-Pilze, die im Wurzelbereich<br />
der Pflanzen eine wichtige Rolle für deren Phosphorversorgung spielen.<br />
Als ein Maß für den ökologisch wirksamen Salzgehalt der Böden wird meist die<br />
elektrische Leitfähigkeit (EC) im Bodensättigungsextrakt bestimmt und in mS<br />
angegeben. Bei empfindlichen Pflanzen (Erbsen, Bohnen) können Salzschäden<br />
bereits bei einer EC von 2 mS bzw. bei einem osmotischen Druck von<br />
72 kPa auftreten. Bei > 4 mS (> 144 kPa) entsprechend einem Salzgehalt von<br />
> 3 g 1-1 Sättigungsextrakt werden die meisten Kulturpflanzen geschädigt<br />
(Koller, 2005).<br />
5.3 EMPFINDLICHKEIT LAND- UND FORSTWIRTSCHAFTLICHE NUTZ-<br />
PFLANZEN<br />
Landwirtschaft: Salzempfindlich sind viele Sonderkulturen (v.a. Obst), mäßig<br />
salzempfindlich viele Gemüsearten, Wein und Mais). Als wenig empfindlich<br />
gelten z.B. Getreide und Rüben (siehe Tabelle 2). Hier wird auch auf<br />
den ÖWAV-Arbeitsbehelf 11 „Empfehlungen für Bewässerungswasser“ (2003)<br />
verwiesen.<br />
Verfasser: Dr. Atanasoff, Dr. Bergthaler, Dr. Klenner; DI Kühnert, Dr. Lindner, DI Stundner<br />
Wien, Juni 2011 Seite 31
<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />
Tabelle 2: Salzverträglichkeit von Kulturpflanzen lt. FAO (1985)<br />
Quelle: ÖWAV Arbeitsbehelf 11, 2. Auflage<br />
Forstwirtschaft: Salzempfindlich sind alle Nadelbäume (v. a. Fichte), aber<br />
auch einige Laubbäume (z. B. Linde, Ahorn, Kastanie), als weniger salzempfindlich<br />
werden z. B. Eichen und Platanen angesehen.<br />
Die phytotoxischen Schadschwellen liegen bei empfindlichen Pflanzen in<br />
der Regel bei Chloridgehalten zwischen 0,3 – 0,5 %.<br />
Bei Überschreitung der artspezifischen Schadschwellen kommt es zu Nekrosen<br />
der Blattorgane, die sich vor allem in den typischen „Salzschäden“ (Blattrand-<br />
oder Nadelspitzennekrosen, siehe Abb. 16) zeigen, deren Ursache die<br />
Ablagerung des mit dem Transpirationsstrom in die Blattränder/Nadelspitzen<br />
transportieren Chlorids ist.<br />
Abbildung 16: Chloridschäden bei Linde, Ahorn und Roßkastanie (Quelle: Gregor, 2009)<br />
Chloridbelastungen führen u. a. zu verminderter Stoffwechselleistung und Trockenresistenz,<br />
zu Ertragseinbußen und – bei entsprechend hohen Belastungen<br />
– zum Tod der Pflanzen.<br />
Verfasser: Dr. Atanasoff, Dr. Bergthaler, Dr. Klenner; DI Kühnert, Dr. Lindner, DI Stundner<br />
Wien, Juni 2011 Seite 32
<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />
Salzunempfindliche Pflanzen (Halophyten) vertragen Chloridgehalte von<br />
mehreren Prozenten ohne Schäden. Solche Pflanzen wachsen natürlicherweise<br />
an Meeresküsten oder Gewässern mit natürlich hohem Salzgehalt und können<br />
sich sekundär auch an anthropogen salzbelasteten Standorten ausbreiten.<br />
5.4 CHLORIDEINTRAG UND WIRKUNGSPFADE<br />
Zu Chlorideinträgen in Pflanzen kann es grundsätzlich auf folgenden Eintragspfaden<br />
kommen:<br />
• Einträge durch Spritzwasser („Gischt“) infolge Salzablagerung auf der<br />
Blattoberfläche<br />
• Einträge durch Aufnahme über das Boden- bzw. Grundwasser<br />
Bei Pflanzen kann es durch Streusalzeinwirkung zu folgenden direkten Auswirkungen<br />
kommen:<br />
• Kontaktschäden (z.B. Ätzwirkung durch Applikation an die Blattoberfläche)<br />
• Osmotische Wirkung („Trockenschäden“)<br />
• Salzaufnahme und -akkumulation (Nekrosen bei Überschreitung der artspezifischen<br />
Schadschwellen, Blattverluste)<br />
• Nährstoffimbalancen (z.B. Störung des Kaliumhaushaltes)<br />
Indirekte Auswirkungen durch Streusalz ergeben sich durch Störungen des<br />
biologischen, chemischen und physikalischen Bodenhaushalts:<br />
• Schäden an der Bodenflora und Mykorrhizaschäden<br />
• Veränderung der physikalischen Bodeneigenschaften (Verschlämmung,<br />
Verdichtung)<br />
• Veränderung der chemischen Bodeneigenschaften (Salz-Akkumulation,<br />
Alkalisierung durch Na/K)<br />
Aufnahmen von Chlorid über die Blattorgane bzw. Kontaktschäden (Auftrag<br />
von Spritzwasser-Gischt) sind im Allgemeinen nur wenige Meter vom Straßenrand<br />
relevant. Bei Autobahnen und Schnellstraßen sind hier meist nur die<br />
Straßenböschungen betroffen.<br />
Aufnahmen von Chlorid über das Boden-/Grundwasser – wobei Chlorid über<br />
die Wurzeln in die Pflanze aufgenommen wird – sind sehr stark abhängig von<br />
den standörtlichen Bedingungen und vor allem bei konzentrierten Ab- bzw.<br />
Einleitungen von Bedeutung.<br />
Verfasser: Dr. Atanasoff, Dr. Bergthaler, Dr. Klenner; DI Kühnert, Dr. Lindner, DI Stundner<br />
Wien, Juni 2011 Seite 33
<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />
Gregor (2009) schätzt, dass etwa 90 % der Schadwirkung von Auftausalzen<br />
über den Eintragspfad „Boden/Bodenwasser“ entstehen und nur 10 % der beobachteten<br />
Schäden dem Auftrag von Spritzwasser an die Pflanzenoberfläche<br />
zuzuschreiben sind.<br />
Als Haupteintragspfad von Chlorid in Pflanzen kann im hochrangigen Straßennetz<br />
außerhalb von Straßenböschungen daher die Aufnahme über die Wurzeln<br />
angesehen werden. Zu pflanzenrelevanten Einträgen kann es dabei vor allem<br />
im Bereich konzentrierter Einleitungen (Versickerungen) kommen. Ungünstige<br />
Standortbedingungen können dabei zu Überschreitungen der Schadschwellen<br />
führen:<br />
• Einleitung von chloridhaltigen Straßenwässern in kleinräumige, oberflächennahe<br />
Boden-/Grundwasserkörper über stauenden Bodenschichten;<br />
besonders zu beachten sind dabei ebene Lagen mit Mulden, in denen das<br />
oberflächennahe Boden-/Grundwasser sehr langsam abfließen kann.<br />
• Hoch anstehende, langsam fließende Grundwasserkörper im Bereich des<br />
natürlichen Auwaldniveaus; zu beachten ist dabei, dass die Durchwurzelungstiefe<br />
bei ausreichender Feinsedimentmächtigkeit bei landwirtschaftlichen<br />
Nutzpflanzen bis zu 2 m und bei Bäumen bis zu 4 m beträgt; dazu ist<br />
noch 1 m für den kapillaren Grundwasseraufstieg zu rechnen.<br />
Die aufgenommene Chlorid-Dosis ist dabei von der Chlorid-Konzentration<br />
im Boden- bzw. Grundwasser und vor allem von der Verweildauer salzbelasteter<br />
Wässer im Wurzelraum abhängig.<br />
5.5 AUSWERTUNG KONKRETER FALLBEISPIELE MIT CHLORID-<br />
EINWIRKUNGEN<br />
5.5.1 Fallbeispiel Wald<br />
An einem Standort mit Fichten- und Kiefernbeständen nahe einer Bundesstraße<br />
im Raum Mönichswald (Bayern) wurden von Riegel (2001) sensitive und tolerante<br />
Fichten unter Streusalzeinfluss einer genetischen Analyse unterzogen.<br />
Von Bedeutung für die gegenständliche Studie ist weniger die genetische Analyse,<br />
sondern mehr die in Mönichswald untersuchten standörtlichen Bedingungen<br />
und ihre Auswirkungen auf die Salzaufnahme in die Waldbäume, da die<br />
dort beschriebene Situation geradezu klassisch für das Auftreten von Schäden<br />
durch Streusalz ist:<br />
• Die betroffenen Bestände liegen unmittelbar an einer Bundesstraße, an<br />
der seit Anfang der 1970er Jahre Streusalz aufgebracht wird.<br />
• Die Standortbedingungen sind durch einen sogenannten Zweischichtboden<br />
gekennzeichnet; das heißt, unter einer nur mehrere Dezimeter mächtigen,<br />
durchlässigen Sandschicht liegt eine schwer bis kaum durchlässige<br />
Verfasser: Dr. Atanasoff, Dr. Bergthaler, Dr. Klenner; DI Kühnert, Dr. Lindner, DI Stundner<br />
Wien, Juni 2011 Seite 34
<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />
(und von Fichte auch nicht durchwurzelbare) Tonschicht, wodurch Sickerwässer<br />
gestaut werden und es in der Sandschicht dadurch zur Ausbildung<br />
oberflächennaher, geringmächtiger Grundwasserhorizonte kommt, die in<br />
Kontakt mit den Baumwurzeln stehen.<br />
• In diesen Bereichen wurden wiederholt Untersuchungen des oberflächennahen<br />
Grundwassers durchgeführt; die aktuellsten Untersuchungen im<br />
Winter 1999 ergaben Chlorid-Werte zwischen 123 und 145 mg/l. Bei Untersuchungen<br />
von Quellwasser wurden dagegen nur Chloridkonzentrationen<br />
von 3,6 - 36,5 mg/l festgestellt, die den natürlichen Hintergrund widerspiegeln.<br />
• Die untersuchten Fichtenbestände weisen ein heterogenes phänotypisches<br />
Schadbild auf; während Bäume durch rötliche Nadelverfärbung die<br />
typischen Symptome von Salzschäden zeigen, weisen andere Bäume in<br />
deren unmittelbarer Nachbarschaft keine äußerlich sichtbaren Schäden<br />
auf.<br />
• Die Individuen mit äußerlich sichtbaren Salzschäden wiesen Chlorid-<br />
Gehalte in den Nadeln zwischen 1,5 und 3,5 % auf; die vitalen Fichten lediglich<br />
Gehalte zwischen 0,3 und 0,8%. Alle Gehalte liegen jedoch über<br />
den niedrigsten in der Literatur angegebenen phytotoxischen Schwellenwerten.<br />
Der österreichische forstgesetzliche Grenzwert liegt 0,1%.<br />
• Als fachliche Schlussfolgerung im Rahmen der gegenständlichen Studie<br />
ist vor allem relevant, dass bei ungünstigen Standortbedingungen bereits<br />
bei Chloridkonzentrationen weit unter dem Richtwert der Trinkwasserverordnung<br />
BGBl. II Nr. 304/2001 (200 mg/l) und unter dem<br />
Ausgangspunkt für Trendumkehr gemäß der Qualitätszielverordnung<br />
Chemie – Grundwasser BGBl. II Nr. 98/2010 i. d. F. BGBl. II Nr.<br />
461/2010 (150 mg/l) Schäden an empfindlichen Waldbäumen auftreten<br />
können.<br />
5.5.2 Fallbeispiel Landwirtschaft<br />
Im Nahbereich des A2/A3-Knotens Guntramsdorf in Niederösterreich wurden<br />
von Unterköfler et al. (2009) Untersuchungen zu Auswirkungen der Salzstreuung<br />
auf Boden und Grundwasser im Auftrag des <strong>BMVIT</strong> durchgeführt. Dabei<br />
wurden auch Grundwasserproben, landwirtschaftliche Böden und Nutzpflanzen<br />
auf den Chloridgehalt untersucht.<br />
Folgende vegetationsrelevante Ergebnisse werden wie folgt zusammengefasst:<br />
• Die Grundwasserflurabstände lagen im Untersuchungsgebiet zwischen 2<br />
und 4 m; rechnet man den kapillaren Grundwasseraufstieg dazu, so befindet<br />
sich das Grundwasser zumindest zeitweise (bei hohen Grundwasserständen)<br />
in pflanzenerreichbaren Tiefen.<br />
Verfasser: Dr. Atanasoff, Dr. Bergthaler, Dr. Klenner; DI Kühnert, Dr. Lindner, DI Stundner<br />
Wien, Juni 2011 Seite 35
<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />
• Die Salzkonzentrationen im autobahnnahen Grundwasser zeigten Spitzenwerte<br />
bis 134 mg/l. In ca. 350 m Entfernung im Abstrom der Autobahn<br />
wurden ähnlich hohe Salzkonzentrationen vorgefunden.<br />
• Der Großteil des im Winter aufgebrachten Streusalzes gelangte direkt<br />
über die Längsentwässerungsmulde in das Grundwasser. Die Streusalzdeposition<br />
durch Spritzwasser und Gischt hatte nur einen geringfügigen<br />
Einfluss auf das Boden-Grundwasser-System.<br />
• Chlorid wird mit dem Niederschlag im Frühjahr aus dem Boden ausgewaschen.<br />
• Bei geringerer Wasserdurchlässigkeit als im Untersuchungsgebiet vermuten<br />
die Autoren, dass der Verdünnungseffekt deutlich geringer ausfallen<br />
könnte.<br />
• Autobahnnah wurden in Pflanzen zu Beginn der Vegetationsperiode Chlorid-Gehalte<br />
bis zu 2,4 % festgestellt, die bis Juni meist auf 0,5 % absanken.<br />
Dies sind Werte, die für weniger salzempfindliche landwirtschaftliche<br />
Nutzpflanzen tolerierbar sind, jedoch bei Sonderkulturen zu Schäden führen<br />
können.<br />
5.6 ABSCHÄTZUNG DES CHLORID-TRANSFERS BODENWASSER -<br />
PFLANZE<br />
Transferberechnungen können – wenn ausreichendes Datenmaterial zur Verfügung<br />
steht (Grundwassermodell) – vorgenommen werden, um mögliche Gefährdungen<br />
von Pflanzen abzuschätzen.<br />
Hier wurden mehrere Fallbeispiele gerechnet, die zur groben Abschätzung des<br />
Chloridtransfers vom Bodenwasser in die Pflanze dienen; dabei wurde von folgenden<br />
Annahmen ausgegangen:<br />
• Die Pflanze nimmt während einer gewissen Zeit chloridbelastetes Bodenwasser<br />
auf. Wie lange dieser Zeitraum ist, hängt von der Verweildauer der<br />
salzbelasteten Wässer im Wurzelhorizont ab. Je geringer die Durchlässigkeit<br />
des Bodens und je flacher das Gelände ist, desto länger ist die Verweildauer<br />
des Chlorids im Boden.<br />
• Es wurde dabei von den Transpirationsraten in der ersten Hälfte der Vegetationsperiode<br />
(April – Juni) ausgegangen, da dies in der Regel auch<br />
jene Zeit ist, in der Chlorid noch im Bodenwasser vorhanden sein kann.<br />
Die angegebenen Transpirationsraten beziehen sich auf eine volle Belaubung<br />
• Da Chlorid ein sehr bewegliches Ion ist, wurde davon ausgegangen, dass<br />
weder in der Wurzel, noch in anderen Pflanzenkompartimenten als den<br />
Blattorganen (Stamm, Früchte etc.) relevante Chloridmengen abgelagert<br />
werden und die aufgenommene Chloridmenge in der Blattmasse gleichmäßig<br />
verteilt wird.<br />
Verfasser: Dr. Atanasoff, Dr. Bergthaler, Dr. Klenner; DI Kühnert, Dr. Lindner, DI Stundner<br />
Wien, Juni 2011 Seite 36
<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />
• Die monatliche Transpirationsrate hängt stark von der Wasserverfügbarkeit<br />
und den meteorologischen Bedingungen ab; daher wurden bei den<br />
Transferrechnungen sowohl niedrige, als auch hohe Transpirationsraten<br />
berücksichtigt.<br />
• Die Biomassedaten stammen aus der Literatur und sind als grobe Richtwerte<br />
zu verstehen, die standort- und bestandesbedingt erheblich<br />
schwanken können.<br />
5.6.1 Fallbeispiel Fichtenbestand<br />
Eingangsdaten:<br />
• Aktuelle Evapotranspiration Fichtenbestand von April bis Juni: 60 - 120<br />
l/m² und Monat (Wohlrab, 1992)<br />
• Nadeltrockenmasse Fichtenbestand: 15 t/ha (Bauer 1989)<br />
• Annahme Chloridkonzentration im Bodenwasser: 100 mg/l<br />
• Phytotoxischer Schwellenwert: 0,3 %<br />
Ergebnis der Transferrechnung:<br />
Geht man von einer niedrigen Transpirationsrate von 60 l/m² in einem Monat<br />
aus, ergibt sich eine Gesamtwasseraufnahme von 600.000 l/ha. Bei einer angenommenen<br />
Chloridkonzentration im Bodenwasser von 100 mg/l (dies entspricht<br />
der Hälfte des Richtwertes der Trinkwasserverordnung) ergibt sich eine<br />
Chloridaufnahme von 60 kg/ha in einem Monat. Bei einer Nadeltrockenmasse<br />
von 15.000 kg/ha ergibt sich ein durchschnittlicher Chloridgehalt von 0,4 % in<br />
den Nadeln, der bereits über dem niedrigsten phytotoxischen Schwellenwert<br />
von 0,3 % liegt.<br />
Geht man von einer hohen monatlichen Transpirationsrate von 120 l/m² aus,<br />
wird ein durchschnittlicher Chloridgehalt von 0,4 % in den Nadeln bereits nach<br />
2 Wochen erreicht. Bei einer nach der Trinkwasserverordnung gerade noch<br />
zulässigen Chloridkonzentration von 200 mg/l reicht bei einer hohen Transpirationsrate<br />
bereits eine Aufnahmezeit von 1 Woche, um den phytotoxischen<br />
Schwellenwert zu überschreiten.<br />
Das Ergebnis dieser Transferrechnung korrespondiert gut mit den Daten des<br />
Fallbeispiels in Kap. 3.1 (salzbelasteter Fichtenwald).<br />
5.6.2 Fallbeispiel landwirtschaftliche Kultur<br />
5.6.2.1 Salzunempfindliche Kulturen – Beispiel Getreide<br />
Eingangsdaten:<br />
• Aktuelle Evapotranspiration Getreide von April bis Juni: 40 - 100 l/m² und<br />
Monat (Wohlrab, 1992)<br />
Verfasser: Dr. Atanasoff, Dr. Bergthaler, Dr. Klenner; DI Kühnert, Dr. Lindner, DI Stundner<br />
Wien, Juni 2011 Seite 37
<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />
• Blatttrockenmasse Weizen: 5 t/ha (LWK OÖ, 2005)<br />
• Annahme Chloridkonzentration im Bodenwasser: 100 mg/l<br />
• Phytotoxischer Schwellenwert: 2 %<br />
Ergebnis der Transferrechnung:<br />
Geht man von einer niedrigen Transpirationsrate von 40 l/m² in einem Monat<br />
aus, ergibt sich eine Gesamtwasseraufnahme von 400.000 l/ha. Bei einer angenommenen<br />
Chloridkonzentration im Bodenwasser von 100 mg/l (dies entspricht<br />
der Hälfte des Richtwertes der Trinkwasserverordnung) ergibt sich eine<br />
Chloridaufnahme von 40 kg/ha in einem Monat. Bei einer Blatttrockenmasse<br />
von 5.000 kg/ha ergibt sich nach einem Monat ein durchschnittlicher Chloridgehalt<br />
von 0,8 % in den Blattorganen, und nach 2 Monaten ein Chloridgehalt<br />
von 1,6 %, der noch immer unter dem phytotoxischen Schwellenwert von 2,0<br />
% liegt. Bei einer Chloridkonzentration von 200 mg/l ist der phytotoxische<br />
Schwellenwert nach etwa 5 – 6 Wochen erreicht. Da es allerdings im mitteleuropäischen<br />
Klimagebiet unrealistisch ist, dass über einen derartig langen Zeitraum<br />
keine Niederschläge fallen, und die Wasserversorgung der Pflanzen daher<br />
ausschließlich über das Grundwasser erfolgt, kann für unempfindliche<br />
landwirtschaftliche Kulturen davon ausgegangen werden, dass bei Einhaltung<br />
des Richtwertes der Trinkwasserverordnung ein ausreichender Schutz gegeben<br />
ist.<br />
5.6.2.2 Salzempfindliche Kulturen – Beispiel Wein- und Obstbau<br />
Eingangsdaten:<br />
• Aktuelle Evapotranspiration Obst von April bis Juni: 50 - 100 l/m² und Monat<br />
(Wohlrab, 1992)<br />
• Blatttrockenmasse Obst: 2,5 - 5 t/ha (Kubiak et al, 2005)<br />
• Annahme Chloridkonzentration im Bodenwasser: 100 mg/l<br />
• Phytotoxischer Schwellenwert: 0,5 %<br />
Ergebnis der Transferrechnung:<br />
Geht man von einer niedrigen Transpirationsrate von 50 l/m² in einem Monat<br />
aus, ergibt sich eine Gesamtwasseraufnahme von 500.000 l/ha. Bei einer angenommenen<br />
Chloridkonzentration im Bodenwasser von 100 mg/l (dies entspricht<br />
der Hälfte des Richtwertes der Trinkwasserverordnung) ergibt sich eine<br />
Chloridaufnahme von 50 kg/ha in einem Monat. Bei einer Blatttrockenmasse<br />
von 5.000 kg/ha ergibt sich nach einem Monat ein durchschnittlicher Chloridgehalt<br />
von 1,0 % in den Blattorganen. Dies bedeutet, dass ein niedriger phytotoxischer<br />
Schwellenwert von 0,5 % bei einer Chloridkonzentration im Bodenwasser<br />
von 100 mg/l bereits nach 2 Wochen erreicht wird, und bei einer Chloridkonzentration<br />
im Bodenwasser von 200 mg/l bereits nach 1 Woche. Bei ei-<br />
Verfasser: Dr. Atanasoff, Dr. Bergthaler, Dr. Klenner; DI Kühnert, Dr. Lindner, DI Stundner<br />
Wien, Juni 2011 Seite 38
<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />
ner Blatttrockenmasse von 2.500 kg/ha wird ein durchschnittlicher Chloridgehalt<br />
von 1,0 % in den Blattorganen bereits in 2 Wochen erreicht.<br />
5.7 VEGETATIONSSCHUTZ-ORIENTIERUNGSWERTE FÜR CHLORID-<br />
GEHALTE IM GRUNDWASSER<br />
Trinkwasserbezogene Richtwerte orientieren sich an der Geschmacksgrenze<br />
(200 mg/l); einen allgemeinen gültigen Leit- oder Orientierungswert für Chloridgehalte<br />
im Grundwasser, die hinsichtlich Vegetationsschutz tolerierbar sind,<br />
gibt es nicht. Dazu ist der tatsächliche Chlorideintrag in die Vegetation zu sehr<br />
von den jeweiligen Standortbedingungen abhängig (Verweildauer salzbelasteter<br />
Boden- und Grundwässer). Die Abschätzung möglicher Schadwirkungen<br />
kann über Transferberechnungen erfolgen.<br />
Wie die Transferberechnungen in Kapitel 4 zeigen, dürfte die Einhaltung des<br />
Richtwertes der Trinkwasserverordnung (200 mg/l) für den Schutz von weniger<br />
salzempfindlicher landwirtschaftlicher Kulturen (z.B. Getreide, Rüben, Grünland)<br />
ausreichend sein.<br />
Für den Schutz von salzempfindlichen Sonderkulturen (z. B. Obstbau)<br />
oder Wäldern (insbesondere Nadelwälder) gewährleistet bei ungünstigen<br />
Standortbedingungen weder der Richtwert der Trinkwasserverordnung<br />
(200 mg/l), noch der Ausgangspunkt für Trendumkehr gemäß der Qualitätszielverordnung<br />
Chemie – Grundwasser (150 mg/l) ausreichenden<br />
Schutz.<br />
Lt. ÖWAV Arbeitsbehelf 11 (ÖWAV, 2003) ist nur Bewässerungswasser mit<br />
einem Chloridgehalt unter 70 mg/l für nahezu alle Pflanzen geeignet. Bei Chloridgehalten<br />
zwischen 70 und 140 mg/l ist das Wasser für chloridverträgliche<br />
Pflanzen geeignet; chloridempfindliche Pflanzen zeigen bei diesen Konzentrationen<br />
bereits leichte bis mittlere Schäden.<br />
Lässt sich aus den örtlichen Boden- und Grundwasserverhältnissen nicht ausschließen,<br />
dass es zu oberflächennahen Ansammlungen salzbelasteter Bodenwässer<br />
oder einer längeren Verweildauer salzbelasteten oberflächennahen<br />
Grundwassers kommen kann, oder chloridbelastetes Wasser zu Bewässerungszwecken<br />
verwendet wird, dann ist – soweit Wälder oder landwirtschaftliche<br />
Sonderkulturen betroffen sein könnten - jedenfalls für eine gefahrlose Ableitung<br />
der Straßenwässer zu sorgen.<br />
5.8 MASSNAHMEN<br />
Chlorid kann durch die beim derzeitigen Stand der Technik üblichen Reinigungsmaßnahmen<br />
aus Straßenabwässern nicht entfernt werden. Sind bei einer<br />
Versickerung von Straßenwässern in oberflächennahe Grundwasserkörper<br />
vegetationsschädliche Chloridaufnahmen in Pflanzen nicht auszuschließen, ist<br />
für eine gefahrlose Ableitung der Straßenwässer zu sorgen. Dafür kommen<br />
Verfasser: Dr. Atanasoff, Dr. Bergthaler, Dr. Klenner; DI Kühnert, Dr. Lindner, DI Stundner<br />
Wien, Juni 2011 Seite 39
<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />
Literatur<br />
nach Maßgabe der Vermeidung der Gefährdung anderer Schutzgüter beim<br />
derzeitigen Stand der Technik je nach Standortverhältnissen vor allem zwei<br />
Maßnahmen in Frage:<br />
• Einleitung der Winterwässer in Vorfluter<br />
• Verlegung längerer Ableitungen und Verlegung der Versickerungsanlagen<br />
an Standorte, an denen keine landwirtschaftlichen Sonderkulturen oder<br />
Wälder gefährdet sind.<br />
Bauer, H. (1989): Nährstoffvorräte von Fichtenbeständen auf einer Standortseinheit<br />
im Kobernaußer Wald. Diplomarbeit<br />
Bergmann, W. (1988): Ernährungsstörungen bei Kulturpflanzen. G. Fischer<br />
Vlg., Stuttgart.<br />
BFW, 2010: Österreichisches Bioindikatornetz - Chlor-Chloridhältige Auftausalze,<br />
Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren<br />
und Landschaft, kurz BFW sowie Bundesamt für Wald, Seckendorff-Gudent-Weg<br />
8, A-1131 Wien, (www.bioindikatornetz.at),<br />
Blume, H-P; Horn, R. und Thiele-Bruhn, S. (Hrsg.): Handbuch des Bodenschutzes,<br />
vollständig überarbeitete Auflage - Oktober 2010, ISBN-<br />
13: 978-3-527-32297-8 - Wiley-VCH, Weinheim.<br />
FAO (1985): Water Quality für Agriculture, Rome, 1985.<br />
Gregor, H.-D. (2009): Baumphysiologische Aspekte des Tausalzeinsatzes.<br />
Umweltbundesamt Berlin.<br />
Koller, U.: Feinstaubquelle Streusalz? – Pro und Contra im Einsatz gegen<br />
Schnee und Glatteis Stand: Dezember 2005, Wissenschaftliche Beratung:<br />
Umweltbundesamt, Prof. Wichmann, GSF-Institut für Epidemiologie.<br />
Kubiak, R. et al (2005): Optimierung eines Simulationsmodells zur Stickstofffreisetzung<br />
aus Biokompost im Weinbau auf die Belange der Praxis.<br />
Abschlussbericht November 2005. Agroscience/Institut für Agrarökologie,<br />
Neustadt an der Weinstraße.<br />
LWK OÖ (2005): Richtlinien 2005 für die Entschädigung von Ernteverlusten an<br />
konventionellen und biologischen Kulturen. Landwirtschaftskammer<br />
Oberösterreich, Linz.<br />
ÖWAV (2003): Arbeitsbehelf Nr. 11, Empfehlungen für Bewässerungswasser.<br />
2. überarbeitete Auflage. Arbeitsbehelfe des Österreichischen Wasser-<br />
und Abfallwirtschaftsverbandes (ÖWAV). Österreichisches Normungsinstitut,<br />
Wien 2003.<br />
Verfasser: Dr. Atanasoff, Dr. Bergthaler, Dr. Klenner; DI Kühnert, Dr. Lindner, DI Stundner<br />
Wien, Juni 2011 Seite 40
<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />
Riegel, R. (2001): Entwicklung molekulargenetischer Marker bei der Fichte (Picea<br />
abies) und deren Anwendung für genetische Erhebungen in umweltbelasteten<br />
Populationen.<br />
Scheffer, F. und Schachtschabel, P., 2002: Lehrbuch der Bodenkunde. 15.<br />
Auflage, Spektrum-Verlag.<br />
Unterköfler et al. (2009): Auswirkungen der Salzstreuung auf Boden und<br />
Grundwasser. <strong>BMVIT</strong>, Straßenforschung Heft 583. Wien<br />
Wohlrab, B. et al. (1992): Landschaftswasserhaushalt. Verlag Paul Parey,<br />
Hamburg und Berlin.<br />
Verfasser: Dr. Atanasoff, Dr. Bergthaler, Dr. Klenner; DI Kühnert, Dr. Lindner, DI Stundner<br />
Wien, Juni 2011 Seite 41
<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />
6 HUMANMEDIZINISCHE ASPEKTE<br />
(Dr. Michl-Friedrich Klenner, Humanmediziner)<br />
Nachstehend soll aus medizinischer Sicht auf die Bedeutung und die möglichen<br />
Gefährdungen durch die Entsorgung natriumchloridhaltiger Straßenwässer<br />
eingegangen werden und eine Bewertung möglicher Gefahren erfolgen.<br />
Grundsätzlich ist festzustellen, dass es aus chemischer Sicht einige Verbindungen<br />
von Chloridionen mit Metallen oder anderen chemischen Elementen<br />
gibt, für die vorliegende Expertise sind Natriumchlorid und Calciumchlorid relevant.<br />
Die für unser Leben wichtigste Verbindung ist natürlich Wasser. Damit aber<br />
Lebensabläufe stattfinden können, sind Natriumchlorid sowie Stickstoff-<br />
Schwefel- und Phosphorverbindungen in allen möglichen Varianten an Metallen<br />
oder anderen chemischen Elementen gebunden, notwendig.<br />
Die Abläufe in der Geschichte unserer Erde führten – welche Wege die Evolution<br />
auch immer eingeschlagen hat – dazu, dass ein System Mensch-Fauna-<br />
Flora entstanden ist, das sich derzeit zumindest gestresst, wenn nicht schon in<br />
manchen Bereichen überfordert darstellt. Daher kommt der Minimierung von<br />
Gefahrenquellen große Bedeutung zu.<br />
6.1 MEDIZINISCHE BEDEUTUNG VON KOCHSALZ<br />
Kochsalz ist eine Verbindung der chemischen Elemente Natrium und Chlorid.<br />
Große Mengen an Kochsalz liegen im Meerwasser in gelöster Form (ca. 3 %)<br />
vor.<br />
Das Chloridion ist sehr gut in Wasser löslich und dadurch sehr mobil.<br />
Ähnlich wie im Meer besitzt Natriumchlorid eine große Rolle in den Abläufen<br />
des menschlichen Lebens z. B. bei nervlichen und muskulären Aktivitäten.<br />
In Österreich wird Kochsalz im bergmännischen Abbau aus dem sogenannten<br />
Steinsalz gewonnen. Um es von natürlich vorhandenen Beimengungen wie<br />
Ton, Mergel, Gips und anderen Mineralien zu befreien, wird das Steinsalz<br />
bergmännisch in Kavernen erschlossen, dann ausgelaugt und in der weiteren<br />
Folge in Sudhäusern die Sole wieder eingedampft. Durch die Kristallisierung<br />
gelangt man zu reinem weißem Salz, das in verschiedenen Feinheitsgraden<br />
mit Zusatzstoffen versetzt (z.B. gesetzmäßig in Österreich mit Jod) in Verkehr<br />
gebracht wird.<br />
Verfasser: Dr. Atanasoff, Dr. Bergthaler, Dr. Klenner; DI Kühnert, Dr. Lindner, DI Stundner<br />
Wien, Juni 2011 Seite 42
<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />
Salz wird in verschiedensten Bereichen - z.B. in der Lebensmittelbranche, in<br />
der Industrie sowie im Winterdienst auf unseren Straßen – der Verwendung<br />
zugeführt.<br />
Humanmedizinische Bedeutung erlangt Natriumchlorid dann, wenn es im<br />
Übermaß in den menschlichen Organismus gelangt. Ursachen für diese<br />
„Übereinträge“ können Einleitung von chloridbelasteten Wässern in das<br />
Grundwasser, aber auch zu hohe Einträge über die Nahrung sein.<br />
6.2 VORKOMMEN UND EINSATZGEBIETE VON NATRIUMCHLORID<br />
Natürliches Vorkommen<br />
• Meerwasser (3 %)<br />
• Salzlagerstätten<br />
• Grubenwässer, Salzbergbau<br />
• Grundwässer<br />
Anthropogener Einsatz bzw. mögliche Problembereiche<br />
• Würzen, Konservieren von Lebensmittel<br />
• Wasserenthärtung (Regenerierung)<br />
• Deponien<br />
• Abwasserverrieselungen<br />
• Begleitstoff von landwirtschaftlichen Kunstdüngern<br />
• industriell z.B. Gerberei<br />
• Winterdienst im höherrangigen Straßennetz (in diesem Bereich wird<br />
auch Calciumchlorid eingesetzt)<br />
6.3 MEDIZINISCHER HINTERGRUND<br />
Natriumchlorid ist ein sogenanntes Mengenelement des Lebens. Im menschlichen<br />
Körper sind etwa 70 g Natrium und 120 g Chlorid im Blut, in den Gewebsflüssigkeiten,<br />
in den Muskeln und in den Nerven vorhanden.<br />
Durch die beiden chemischen Elemente Natrium und Chlorid werden unter anderem<br />
der Wasserhaushalt des Körpers, die Erregbarkeit von Muskeln und<br />
Nerven, die Gewebsspannung, sowie die Salzsäurebildung im Magen aufrechterhalten.<br />
Verfasser: Dr. Atanasoff, Dr. Bergthaler, Dr. Klenner; DI Kühnert, Dr. Lindner, DI Stundner<br />
Wien, Juni 2011 Seite 43
<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />
Der Tagesbedarf für Natrium liegt bei 1,5 – 3 g, der für Chlorid bei 3 – 5 g<br />
Großteils wird der Bedarf an beiden Elementen durch das Würzen der Nahrung<br />
mit Speisesalz gedeckt. Zu einem kleineren Prozentsatz ist Natriumchlorid<br />
bereits Bestandteil der aufgenommenen Nahrung (z. B. Obst, Gemüse,<br />
Fleisch usw.).<br />
Mit unserer täglichen Kost nehmen wir etwa 12 – 15 g Kochsalz auf, das entspricht<br />
4,8 – 6,0 g Natrium und 7,2 – 9,0 g Chlorid. Wir nehmen mit der „üblichen<br />
Kost“ etwa doppelt so viel Kochsalz zu uns, als es für die Aufrechterhaltung<br />
der körperlichen Funktionen notwendig wäre.<br />
Eine Feststellung der Weltgesundheitsorganisation (WHO) besagt, dass die<br />
Hinweise auf einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Zufuhr von Natrium<br />
und dem Auftreten von Bluthochdruck so überzeugend sind, dass für Erwachsene<br />
eine Verminderung des Kochsalzkonsums auf etwa 5 – 6 g täglich<br />
anzustreben ist.<br />
Als eine weitere besondere Risikogruppe werden – in dieser Studie – Säuglinge<br />
angesprochen. Für diese Bevölkerungsgruppe wird empfohlen die Kochsalzzufuhr<br />
so niedrig wie möglich zu halten.<br />
Maßnahmen zur Senkung des Bluthochdrucks sind, neben der Normalisierung<br />
des Körpergewichtes, die Reduktion der Kochsalzaufnahme durch natriumarme<br />
Kost.<br />
Bei der Bewertung des Einflusses von Kochsalz auf den menschlichen Organismus<br />
muss auch der Faktor „erforderliche Trinkwassermenge“ betrachtet<br />
werden.<br />
Der minimale tägliche Wasserbedarf eines Erwachsenen liegt bei 1,5 Liter –<br />
als Sollwert sind 2,5 Liter anzustreben. Faktoren wie große Hitze oder auch<br />
körperliche Betätigung haben jedoch einen bedeutenden Einfluss, da der Verlust<br />
von Flüssigkeit durch Schwitzen ausgeglichen werden muss, wodurch<br />
Kochsalz wieder verloren geht. Auch wird durch den Verzehr von salzigen<br />
Speisen ein erhöhter Wasserbedarf hervorgerufen.<br />
Bei Erkrankungen im Bereich des Magens und des Darms z.B. bei schweren<br />
Durchfällen, können akut sehr hohe Elektrolytverluste auftreten, deren gezielte<br />
Beseitigung durch Infusionen lebensrettend ist.<br />
6.4 GRENZWERTE<br />
Die österreichische Trinkwasserverordnung BGBl. II Nr. 304/2001 (TWV) legt<br />
für Natrium und Chlorid einen Indikatorparameterwert von 200 mg pro Liter<br />
Trinkwasser fest.<br />
Indikatorparameterwerte entsprechen vom Begriff her den früher üblichen<br />
Richtwerten, d.h., dass es sich nicht um Grenzwerte handelt, die für Trinkwasser<br />
nicht überschritten werden dürfen.<br />
Verfasser: Dr. Atanasoff, Dr. Bergthaler, Dr. Klenner; DI Kühnert, Dr. Lindner, DI Stundner<br />
Wien, Juni 2011 Seite 44
<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />
Die Richtwerte für Natrium und Chlorid entsprechen dem vorbeugenden Gesundheitsschutz<br />
sehr gut. Geht man vom Richtwert - ohne Überschreitung dieses<br />
Wertes - aus und rechnet man hoch, in welchem Volumen Wasser der erlaubte<br />
Richtwert für Natrium erreicht wird, so zeigt sich, dass in 750 Liter bis<br />
1500 Liter Trinkwasser der Tagesbedarf für Natrium – ohne Berücksichtigung<br />
von Natrium aus der Nahrung – aufgenommen werden würde.<br />
Selbst wenn man berücksichtigt, dass Säuglinge einen etwa 4 bis 5 mal höheren<br />
Bedarf an Wasserzufuhr haben, ist durch Einhaltung dieser Richtwerte eine<br />
Intoxikation durch Kochsalz aus dem Trinkwasser auch dieser Risikogruppe<br />
– bei Einhaltung des Richtwertes – völlig auszuschließen.<br />
Die toxische Menge bei der direkten Aufnahme von Natriumchlorid in den<br />
menschlichen Organismus liegt bei der Aufnahme von 2 – 5 g pro kg Körpergewicht,<br />
d.h., dass ein 70 kg schwerer Mensch müsste 140 – 350 g Kochsalz<br />
verschlucken, um die letale Dosis für Kochsalz zu erreichen.<br />
6.5 NATÜRLICHE CHLORIDGEHALTE IN TRINKWASSER<br />
Die Literatur der chemischen Analyse österreichischer Trinkwässer zeigt, dass<br />
der größte Teil dieser Wässer einen Gehalt von wenigen Milligramm bis max.<br />
20 – 30 mg Natriumchlorid pro Liter Wasser aufweist.<br />
Höher liegende Werte weisen auf Beeinflussungen durch häusliche und industrielle<br />
Abwässer, Landwirtschaft oder Winterdienst auf benachbarten Straßen<br />
hin.<br />
Bei den erhobenen Werten, die durch einen Einfluss vom Winterdienst induziert<br />
sind, sind die stark wechselnden Gehalte an Natriumchlorid im Grundwasser<br />
charakteristisch. Sie treten je nach Jahreszeit und Abstand zu den<br />
Wasserspendern auf.<br />
Bei der Suche nach den Ursachen ist aber auch die Bestimmung anderer Ionen<br />
wie z.B. Kalium zweckmäßig und zielführend. Erhöhte Kaliumwerte im<br />
Grundwasser weisen z. B. auf Beeinflussung durch Deponien oder auch durch<br />
landwirtschaftliche Düngung hin.<br />
6.6 HUMANMEDIZINISCHE ANFORDERUNGEN AN DIE ENTSORGUNG<br />
VON CHLORIDBELASTETEN STRAßENWÄSSERN<br />
Einleitorte für chloridbelastete Straßenwässer<br />
Welche Gesichtspunkte sind zu beachten, damit bei der Entsorgung von chloridhältigen<br />
Straßenwässern keine hygienisch relevanten Gefahren entstehen?<br />
In Betracht kommen potente Grundwasservorkommen und Oberflächengewässer<br />
in die solche Wässer eingeleitet werden sollen.<br />
Die folgenden Aspekte sind hierbei zu berücksichtigen:<br />
Verfasser: Dr. Atanasoff, Dr. Bergthaler, Dr. Klenner; DI Kühnert, Dr. Lindner, DI Stundner<br />
Wien, Juni 2011 Seite 45
<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />
Die Entsorgung von chloridbelasteten Straßenwässern muss so vorgenommen<br />
werden, dass es zu keinen nachteiligen Folgen bei den Anrainern kommt. Insbesondere<br />
ist bei der Entsorgung darauf zu achten, dass keine<br />
• Einzelwasserversorgungsanlagen (Brunnen, Quellen),<br />
• Schutzgebiete,<br />
• Schongebiete oder<br />
• Grundwasserhoffnungsgebiete<br />
nachteilig beeinflusst werden.<br />
Insbesondere ist bei Versickerungen auf die<br />
• Charakteristik des Grundwasserkörpers,<br />
• die Mächtigkeit,<br />
• das Erneuerungspotential,<br />
• die Abstandsgeschwindigkeit und<br />
• die Abstromrichtung<br />
zu achten.<br />
Sind solche Möglichkeiten zur Einspeisung chloridhaltiger Straßenwässer nicht<br />
gegeben oder können Gefährdungen entstehen, sind unter Umständen sehr<br />
kostspielige Alternativen wie Abfuhr zu zentralen Aufbereitungsanlagen oder<br />
großräumige Ableitungen zu potenten anderen Vorflutern zu suchen und zu<br />
realisieren.<br />
6.7 ZUSAMMENFASSUNG<br />
Kochsalz (Natriumchlorid) ist eine lebenswichtige chemische Verbindung, die<br />
vielfältige Aufgaben im menschlichen Organismus aufrechterhält. Nervenerregung,<br />
Muskelkontraktion und -entspannung, der Transport von Substanzen<br />
zwischen Blut und Zellen, die Funktion von Ausscheidungsorganen wie Leber<br />
und Niere würden durch die osmotischen Kräfte allein ohne die aktiven Ionenpumpen<br />
für Natrium- und Chloridionen nicht ablaufen.<br />
Schon Paracelsus sagte, dass erst die Dosis die Giftigkeit macht. So hat<br />
Kochsalz erst in sehr hohen Dosen (g/kg Körpergewicht) toxische Auswirkungen<br />
auf den menschlichen Organismus.<br />
Die Richtwerte laut Trinkwasserverordnung für Natrium und Chlorid entsprechen<br />
den vorbeugenden Gesundheitsschutz sehr gut. Rechnet man hoch, in<br />
Verfasser: Dr. Atanasoff, Dr. Bergthaler, Dr. Klenner; DI Kühnert, Dr. Lindner, DI Stundner<br />
Wien, Juni 2011 Seite 46
<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />
Literatur<br />
welchem Volumen Wasser der erlaubte Richtwert für Natriumchlorid (150 mg/l)<br />
konsumiert werden muss, so zeigt sich, dass erst in 750 Liter bis 1500 Liter<br />
Trinkwasser der Tagesbedarf für Natriumchlorid – ohne Berücksichtigung von<br />
Natriumchlorid aus der Nahrung – aufgenommen werden muss. Selbst wenn<br />
man berücksichtigt, dass Säuglinge einen etwa 4 bis 5 mal höheren Bedarf an<br />
Wasserzufuhr haben, ist durch Einhaltung der Richtwerte der TWV eine Intoxikation<br />
durch Kochsalz aus dem Trinkwasser auch dieser Risikogruppe – bei<br />
Einhaltung des Richtwertes – völlig auszuschließen.<br />
Gregori, Lindner & Schlieper (1988). Richtige Ernährung. Wien: Bohmann Druck &<br />
Verlag GmbH & Co. KG<br />
Halhuber & Kirchmair (1970). Notfälle in der Inneren Medizin. Wien: Urban & Schwarzenberg<br />
De Gruyter, Walter (1977/1998). Psychrembel. Berlin: Walter de Gruyter GmbH & Co.<br />
KG<br />
Panek, K., Pirkl, H., Scholler, Ch., Stundner, W. (2007). Bericht zur Evaluierung unterschiedlicher<br />
Möglichkeiten zu Kosteneinsparungen bei derzeit geforderten Umweltmaßnahmen<br />
im Zuge der Ableitung von salzbefrachteten Straßenoberflächenwässern.<br />
Wien<br />
Trinkwasserverordnung TWV BGBI. II 304/2001 i.d.g.F.<br />
Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz LMSVG BGBI. I Nr. 13/2006<br />
Braun, W. & Dörnhardt, A. (1975). Vergiftungsregister. Stuttgart: Thieme Georg Verlag<br />
Brockhaus [online im Internet]. URL: http://www.brockhaus.de/wissen/chloride<br />
[12.02.09]<br />
Trinkwasseraufbereitung im Haushalt? Chlorid. (2007). „die Umweltberatung“ Niederösterreich<br />
Verfasser: Dr. Atanasoff, Dr. Bergthaler, Dr. Klenner; DI Kühnert, Dr. Lindner, DI Stundner<br />
Wien, Juni 2011 Seite 47
<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />
7 RECHTSRAHMEN FÜR DIE <strong>VERSICKERUNG</strong> VON CHLORIDBE-<br />
LASTETEN OBERFLÄCHENWÄSSERN<br />
(Dr. Wilhelm Bergthaler und Dr. Berthold Lindner, HASLINGER / NAGELE &<br />
PARTNER RECHTSANWÄLTE GMBH)<br />
7.1 EINLEITUNG<br />
Gegenstand dieser Rechtsanalyse ist es, aus den unterschiedlichen europäischen<br />
und nationalen Rechtsvorschriften, die auf das Schutzgut Wasser und<br />
die Wahrung allgemeiner Interessen und individueller Rechte an dessen Nutzung<br />
zugeschnitten sind, kohärente rechtliche Rahmenbedingungen abzuleiten,<br />
die für die Beurteilung der Versickerung chloridbelasteter Oberflächenwässer<br />
heranzuziehen sind. Konkret erfolgt dies anhand des Genehmigungsregimes<br />
für den Bau und Betrieb von Straßen.<br />
Der Schwerpunkt der Darstellung liegt darin, die Handlungs- und Beurteilungsspielräume<br />
aufzuzeigen, die den Genehmigungsbehörden bei der Entscheidung<br />
über das Vorhaben zukommen.<br />
Für die Erarbeitung dieses Rechtsrahmens ist zunächst von den europarechtlichen<br />
Vorgaben auszugehen (Kapitel 6.2); danach ist deren nationale Umsetzung<br />
darzustellen (Kapitel 6.3). Diesem unionsrechtlich geprägten, schutzgutorientierten<br />
Regime, das stark von öffentlichen Interessen dominiert ist,<br />
wird der genuin österreichische Rechtsbestand betreffend die Wahrung<br />
„fremder Rechte“ gegenübergestellt (Kapitel 6.4).<br />
Aus den unterschiedlich strukturierten Eingriffsschwellen dieser beiden Regelungskomplexe<br />
wird schließlich der Rechtsrahmen entwickelt, innerhalb dessen<br />
im materienrechtlichen und im UVP-Verfahren über die Genehmigung des<br />
Vorhabens zu entscheiden ist (Kapitel 6.5).<br />
7.2 EUROPARECHTLICHE VORGABEN<br />
7.2.1 Wasserrahmenrichtlinie (WRRL)<br />
Die zentrale Unionrechtsquelle für die Wasserwirtschaft ist die Wasserrahmenrichtlinie<br />
1 (idF kurz: WRRL). Die WRRL sieht eine kombinierte Vorgehensweise<br />
von Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Einleitungen in<br />
Gewässer und zur Verbesserung des Gewässerzustands insgesamt vor. Ziel<br />
der WRRL ist die Erhaltung eines (sehr) guten bzw die Herbeiführung eines<br />
1<br />
Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.Oktober 2000 zur<br />
Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik,<br />
ABl L 327 vom 22.12.2000, 1 idgF.<br />
Verfasser: Dr. Atanasoff, Dr. Bergthaler, Dr. Klenner; DI Kühnert, Dr. Lindner, DI Stundner<br />
Wien, Juni 2011 Seite 48
<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />
guten Zustands der Gewässer. Eine Ausnahme davon ist nur für bereits zum<br />
jetzigen Zeitpunkt erheblich veränderte Wasserkörper („heavily modified water<br />
bodies“) vorgesehen. Die WRRL bezieht sich sowohl auf Oberflächengewässer<br />
als auch auf das Grundwasser.<br />
Der Regelungsinhalt der WRRL wird im Wesentlichen durch die Vorgaben zur<br />
wasserwirtschaftlichen Planung auf der Grundlage von Flussgebietseinheiten<br />
(Art 3), durch die Festlegung der von den Mitgliedsstaaten zu erreichenden<br />
bzw einzuhaltenden Umweltziele (Art 4), durch die Analyse und Überwachung<br />
der Gewässer (Art 5-8) und durch die Einrichtung der wasserwirtschaftlichen<br />
Planungsinstrumente (Bewirtschaftungspläne nach Art 13 und Maßnahmenprogramme<br />
nach Art 11) gebildet.<br />
Im gegebenen Zusammenhang sind die in Art 4 Abs 1 lit d vorgegebenen Umweltziele<br />
von zentraler Bedeutung. Dort finden sich (verkürzt dargestellt) folgende<br />
Umweltziele:<br />
i) Die Einleitung von Schadstoffen in das Grundwasser soll verhindert<br />
oder begrenzt und eine Verschlechterung des Zustands aller Grundwasserköper<br />
verhindert werden.<br />
ii) Alle Grundwasserkörper sind zu schützen, zu verbessern und zu sanieren.<br />
iii) Es sind die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen, um alle signifikanten<br />
und alle anhaltenden Trends einer Steigerung der Konzentration<br />
von Schadstoffen aufgrund der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten<br />
umzukehren, um so die Verschmutzung des Grundwassers schrittweise<br />
zu reduzieren.<br />
Das Grundwasser 2 wird nach der Systematik der WRRL in Grundwasserkörper<br />
unterteilt. Dieser Begriff ist in Art 2 Z 12 als „ein abgegrenztes Grundwasservolumen<br />
innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter“ 3 definiert.<br />
Im Grundwasserkörper ist ein guter Zustand anzustreben. Dabei ist der Zustand<br />
des Grundwassers nach dem Zustand des jeweiligen Grundwasserkörpers<br />
auf der Grundlage des jeweils schlechteren Wertes für den mengenmäßigen<br />
und den chemischen Zustand zu beurteilen (Art 2 Z 19). Es ist also bei der<br />
2 Unter dem Begriff Grundwasser versteht die WRRL „unterirdisches Wasser in der Sättigungszone,<br />
das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht“ (Art 2 Z 2).<br />
3<br />
Grundwasserleiter ist „eine unter der Oberfläche liegende Schicht oder Schichten von Felsen oder<br />
anderen geologischen Formationen mit hinreichender Porosität und Permeabilität, sodass entweder<br />
ein nennenswerter Grundwasserstrom oder die Entnahme erheblicher Grundwassermengen möglich<br />
ist“ (Art 2 Z 11).<br />
Verfasser: Dr. Atanasoff, Dr. Bergthaler, Dr. Klenner; DI Kühnert, Dr. Lindner, DI Stundner<br />
Wien, Juni 2011 Seite 49
<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />
Beurteilung auf den mengenmäßigen und den chemischen Zustand abzustellen:<br />
• Der gute mengenmäßige Zustand des Grundwassers liegt vor, wenn<br />
der Zustand der Tabelle 2.1.2 des Anhangs V zur WRRL entspricht<br />
(Art 2 Z 28). Folgt man diesem Verweis, so ist ein guter Zustand gegeben,<br />
wenn der Grundwasserspiegel im Grundwasserkörper so beschaffen<br />
ist, dass die verfügbare Grundwasserressource nicht von der langfristigen<br />
mittleren jährlichen Entnahme überschritten wird. Es darf also<br />
langfristig nicht zu einer „Austrocknung“ des Grundwasserkörpers<br />
kommen.<br />
• Der gute chemische Zustand des Grundwassers wird grundsätzlich in<br />
Tabelle 2.3.2 des Anhangs V zur WRRL definiert. Dieser ist erfüllt,<br />
wenn die chemische Zusammensetzung des Grundwasserkörpers so<br />
beschaffen ist, dass die Schadstoffkonzentration<br />
- wie dort angegeben keine Anzeichen für Salz- oder andere<br />
Intrusionen erkennen lassen; 4<br />
- die nach anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union gemäß<br />
Art 17 geltenden Qualitätsnormen nicht überschreiten;<br />
- nicht derart hoch sind, dass die in Art 4 spezifizierten Umweltziele<br />
für in Verbindung stehende Oberflächengewässer nicht erreicht,<br />
die ökologische oder chemische Qualität derartiger Gewässer signifikant<br />
verringert oder die Landökosysteme, die unmittelbar von<br />
dem Grundwasserkörper abhängen, signifikant geschädigt werden.<br />
Ergänzend regelt Art 4 der Grundwasserrichtlinie 5 ein Verfahren für die Beurteilung<br />
des chemischen Zustands.<br />
Die in Art 4 Abs 1 lit b i) vorgesehene Verpflichtung, Maßnahmen zur Verhinderung<br />
Begrenzung der Einleitung von Schadstoffen in das Grundwasser zu<br />
erlassen und eine Verschlechterung des Zustandes aller Grundwasserkörper<br />
zu verhindern (sog. Verschlechterungsverbot), stellt das ausschlaggebende<br />
Umwelthandlungsziel dar, das die WRRL im Rahmen des Grundwasserschutzes<br />
normiert.<br />
Als Ausnahme von diesem Verschlechterungsverbot gestattet Art 4 Abs 6 die<br />
vorübergehende Verschlechterung des Zustands u.a. dann, wenn die Verschlechterung<br />
durch Umstände bedingt ist, die durch bei vernünftiger Einschätzung<br />
nicht vorhersehbare Unfälle entstanden sind und weitere näher angeführte<br />
Bedingungen erfüllt sind.<br />
4 Zum Verständnis dieses Begriffes vgl Kapitel 6.3.<br />
5<br />
Vgl dazu sogleich Kapitel 6.2.2.<br />
Verfasser: Dr. Atanasoff, Dr. Bergthaler, Dr. Klenner; DI Kühnert, Dr. Lindner, DI Stundner<br />
Wien, Juni 2011 Seite 50
<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />
Daneben normiert Art 4 Abs 5, dass die Mitgliedstaaten für bestimmte Wasserkörper<br />
die Verwirklichung weniger strenger Umweltziele vornehmen können,<br />
wenn diese durch menschliche Tätigkeiten „so beeinträchtigt sind oder in<br />
ihren natürlichen Gegebenheiten so beschaffen sind, dass das Erreichen dieser<br />
Ziele in der Praxis nicht möglich oder unverhältnismäßig teuer wäre“ und<br />
alle Bedingungen des Art 4 Abs 5 lit a-d erfüllt sind. Von Bedeutung ist dabei<br />
insbesondere, dass es auch hier nicht zu einer Verschlechterung des Grundwasserzustands<br />
kommen darf.<br />
Weiters ist auf das Verbot der direkten Einbringung von Schadstoffen nach<br />
Maßgabe des Art 11 Abs 3 lit j WRRL zu verweisen.<br />
Die WRRL war bis 22.12.2003 in nationales Recht umzusetzen.<br />
Schutzobjekt der WRRL ist also der Grundwasserkörper in seiner Gesamtheit.<br />
Es findet daher keine punktuelle, isolierte Betrachtung der Versickerungsstelle<br />
statt, sondern eine Bewertung des Gesamtzustandes des betroffenen<br />
Grundwasserkörpers.<br />
7.2.2 Grundwasserrichtlinie 6 (GWRL)<br />
Insgesamt sind die Anforderungen der WRRL an die Bewertung und den<br />
Schutz des Grundwassers wenig detailliert. Dies wird darauf zurückgeführt,<br />
dass man bei den Oberflächengewässern auf die Diskussionsergebnisse der<br />
seit 1995 geplanten Gewässer-Ökologie-RL aufbauen konnte, während die<br />
Diskussion der Grundwasserexperten erst zu einem Zeitpunkt begann, zu dem<br />
die Verhandlungen über die WRRL schon weit vorangeschritten waren. 7 Wohl<br />
auch aus diesem Grund wurde Ende 2006 zur Präzisierung der WRRL die<br />
GWRL erlassen. Gegenstand dieser RL ist die Festlegung spezieller Maßnahmen<br />
zur Verhinderung und Begrenzung der Grundwasserverschmutzung.<br />
Die in der RL festgelegten Maßnahmen umfassen Kriterien für die Beurteilung<br />
des guten chemischen Zustands des Grundwassers und Kriterien für die Ermittlung<br />
und Umkehrung signifikanter und anhaltender steigender Trends sowie<br />
für die Festlegung der Ausgangspunkte für die Trendumkehr. Aufgrund<br />
des Art 3 Z 1 lit b haben die Mitgliedstaaten Schwellenwerte für Schadstoffe<br />
festzulegen, die zu einer Einstufung von Grundwasserkörpern als gefährdet<br />
führen. Anh II Teil b Z 1 nennt dabei u. a. Chlorid. Derartige Schwellenwerte<br />
waren bis 22. Dezember 2008 festzulegen (Art. 3 Z. 5).<br />
Die Verpflichtung zur Trendumkehr muss nicht in einer Änderung oder bestimmten<br />
Auslegung der Versickerungsanlage oder -technik münden,<br />
sondern kann sich auch auf die Einsatzstoffe, Einsatzpläne oder Einsatzstrategien,<br />
die im jeweiligen Betrieb und (in anderen Bereichen) darüber hinaus<br />
zu ergreifen sind, beziehen.<br />
6 Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum<br />
Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung, ABl L 372 vom 27.12.2006, 19.<br />
7<br />
Rechenberg in Rumm/Von Keitz/Schmalholz, Handbuch der EU-Wasserrahmenrichtlinie² 199.<br />
Verfasser: Dr. Atanasoff, Dr. Bergthaler, Dr. Klenner; DI Kühnert, Dr. Lindner, DI Stundner<br />
Wien, Juni 2011 Seite 51
<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />
Von Bedeutung ist gegenständlich das in Art 4 geregelte Verfahren für die Beurteilung<br />
des chemischen Zustands des Grundwassers. Danach können für die<br />
Beurteilung des chemischen Zustands einzelne Grundwasserkörper oder auch<br />
zu Gruppen zusammengeführte Grundwasserkörper herangezogen werden.<br />
Ein guter chemischer Zustand liegt vor, wenn<br />
„a) die einschlägige Überwachung zeigt, dass die Bedingungen des Anhangs V<br />
Abschnitt 2.3.2 der Richtlinie 2000/60/EG eingehalten werden, oder<br />
b) die in Anhang I aufgeführten Werte für die Grundwasserqualitätsnormen<br />
und die gemäß Artikel 3 und Anhang II festgesetzten einschlägigen Schwellenwerte<br />
an keiner Überwachungsstelle in diesem Grundwasserkörper oder<br />
dieser Gruppe von Grundwasserkörpern überschritten werden oder<br />
c) der Wert für eine Grundwasserqualitätsnorm oder einen Schwellenwert<br />
zwar an einer oder mehreren Überwachungsstellen überschritten wird, eine<br />
geeignete Untersuchung gemäß Anhang III jedoch bestätigt, dass<br />
i) aufgrund der Beurteilung gemäß Anhang III Nummer 3 eine Schadstoffkonzentration,<br />
die die Grundwasserqualitätsnormen oder die Schwellenwerte<br />
überschreitet, keine signifikante Gefährdung der Umwelt darstellt;<br />
dabei kann gegebenenfalls die Ausdehnung in dem betroffenen<br />
Grundwasserkörper berücksichtigt werden;<br />
ii) die übrigen in Anhang V Tabelle 2.3.2 der Richtlinie 2000/60/EG genannten<br />
Voraussetzungen für einen guten chemischen Zustand des<br />
Grundwassers gemäß Anhang III Nummer 4 der vorliegenden Richtlinie<br />
erfüllt sind;<br />
iii) für gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2000/60/EG ermittelte<br />
Grundwasserkörper die Anforderungen des Artikels 7 Absatz 3 der genannten<br />
Richtlinie gemäß Anhang III Nummer 4 der vorliegenden<br />
Richtlinie erfüllt sind;<br />
iv) die Brauchbarkeit des betreffenden Grundwasserkörpers oder eines<br />
Körpers der Gruppe von Grundwasserkörpern durch die Verschmutzung<br />
für die Nutzung durch den Menschen nicht signifikant beeinträchtigt<br />
worden ist.“<br />
Diese Vorgaben werden mit der unten zu behandelnden Qualitätszielverordnung<br />
Chemie Grundwasser in nationales Recht umgesetzt. Eine nähere Erörterung<br />
findet dort statt (vgl Kapitel 6.3).<br />
7.2.3 Richtlinie über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik 8<br />
Mit dieser Richtlinie werden Umweltqualitätsnormen für prioritäre Stoffe mit<br />
dem Ziel festgelegt, einen guten chemischen Zustand der Oberflächengewässer<br />
zu erreichen. Die Regelungen der Richtlinie betreffen daher nicht das<br />
Grundwasser. Festgehalten ist jedoch, dass der untersuchungsgegenständliche<br />
Schadstoff in dieser Richtlinie nicht als prioritär festgelegt wird.<br />
8<br />
Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über<br />
Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung<br />
der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und<br />
86/280/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG, ABl L 348 vom 24.12.2008, 84.<br />
Verfasser: Dr. Atanasoff, Dr. Bergthaler, Dr. Klenner; DI Kühnert, Dr. Lindner, DI Stundner<br />
Wien, Juni 2011 Seite 52
<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />
7.2.4 Wasserqualitäts-RL 9<br />
Die Wasserqualitäts-RL legt Qualitätsrichtlinien für Wasser für den menschlichen<br />
Gebrauch fest. Sie erlegt den Mitgliedstaaten Maßnahmen auf, um die<br />
Genusstauglichkeit und die Reinheit des für den menschlichen Gebrauch bestimmten<br />
Wassers sicherzustellen.<br />
Diese Parameterwerte sind aber nicht flächendeckend einzuhalten, sondern<br />
sie gelten regelmäßig erst dort, wo das Trinkwasser für den Verbrauch angeboten<br />
wird (etwa am Austritt aus Zapfstellen, Entnahmestellen am Tankfahrzeug,<br />
bei Abfüllung von Flaschen; vgl Art 6 Abs 1).<br />
Neben den verbindlichen Werten werden in Anh I Teil C weitere Parameter<br />
aufgeführt, deren Überschreitung gemäß Art 8 zu einer Handlungspflicht der<br />
Mitgliedstaaten zur Einhaltung dieser Parameter führt.<br />
In Anh I Teil C wird auch Chlorid mit einem Parameterwert von 250 mg/l genannt,<br />
wobei das Wasser nicht korrosiv wirken sollte. Für diesen Parameterwert<br />
gilt, dass dieser nur für Überwachungszwecke und die Einhaltung der<br />
Verpflichtungen aus Art 8 (Verpflichtung zur Setzung von Abhilfemaßnahmen<br />
und Verwendungseinschränkungen) heranzuziehen ist. Mit anderen Worten:<br />
Wird dieser Parameter an den Stellen der Einhaltung gemäß Art 6 überschritten,<br />
so trifft die Mitgliedstaaten die Verpflichtung zur Ergreifung von Abhilfemaßnahmen.<br />
Bei Nichteinhaltung der Parameterwerte sind die Mitgliedstaaten<br />
zudem zur Überprüfung verpflichtet, ob diese Nichteinhaltung ein Risiko für<br />
die menschliche Gesundheit darstellt (Art 8 Abs 6). Daraus lässt sich zweierlei<br />
ableiten: Der Parameterwert ist<br />
- kein Grenzwert für den Gesundheitsschutz. Er bildet nämlich<br />
nicht die Schädigungs- oder Gefährdungsschwelle ab, bei deren<br />
Überschreitung das Schutzgut bedroht oder beeinträchtigt wird,<br />
sondern ist als<br />
- Signalwert (Indikatorwert) konzipiert, der unabhängig davon, ob<br />
er ein Schutzgut schädigt oder gefährdet, mitgliedstaatliche Überprüfungsmaßnahmen<br />
auslöst.<br />
Neben der Überprüfung trifft die Mitgliedstaaten im Fall der Überschreitung die<br />
Verpflichtung zur Setzung von Abhilfemaßnahmen, sofern die Überschreitung<br />
des Wertes bei den Abnahmestellen nicht aufgrund vorhandener Installationen<br />
(vgl Art 6 Abs 2) überschritten wird.<br />
9<br />
Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen<br />
Gebrauch, ABl L 330 vom 5.12.1998, 32 idgF.<br />
Verfasser: Dr. Atanasoff, Dr. Bergthaler, Dr. Klenner; DI Kühnert, Dr. Lindner, DI Stundner<br />
Wien, Juni 2011 Seite 53
<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />
Die Wasserqualitäts-RL war bis 6.12.2000 in nationales Recht umzusetzen,<br />
was in Österreich im Wesentlichen durch das Lebensmittelsicherheits- und<br />
Verbraucherschutzgesetz sowie die Trinkwasserverordnung erfolgt ist.<br />
7.2.5 Zusammenfassung<br />
Zusammengefasst zeigt sich, dass das Unionsrecht die Mitgliedsstaaten zu einer<br />
Überwachung und zur Festlegung von Standards für das Grundwasser<br />
verpflichtet. Konkrete Vorgaben, welche Grenzwerte bei der Einleitung in<br />
das Grundwasser eingehalten werden müssen, werden nicht vorgegeben.<br />
Des Weiteren ist eine generalisierende Betrachtung anzustellen, die sich auf<br />
den Gütezustand eines gesamten Grundwasserkörpers, nicht aber auf die<br />
punktuelle Betrachtung der einzelnen Versickerungsstellen bezieht. Sicherzustellen<br />
ist aber, dass bei den Entnahmestellen gemäß der Wasserqualitäts-RL<br />
der Parameterwert für Chlorid mit einer Konzentration von maximal 250 mg/l<br />
eingehalten wird.<br />
7.3 GRUNDWASSERSCHUTZ „IM RAHMEN DES ÖFFENTLICHEN INTE-<br />
RESSES“ NACH ÖSTERREICHISCHEM RECHT<br />
7.3.1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959)<br />
7.3.1.1 Reinhaltungsziel nach § 30 Abs 1 WRG 1959<br />
Auszugehen ist von der Bestimmung des § 30 Abs 1 WRG 1959, wonach u.a.<br />
das Grundwasser so reinzuhalten ist, dass es als Trinkwasser verwendet werden<br />
kann. Dies gilt unabhängig von der derzeit vorhandenen Beschaffenheit<br />
des vorhandenen Gewässers. Diese Bestimmung erfasst daher auch beeinträchtigte<br />
Gewässer (zB VwGH 10.10.1982, 82/07/0169). 10<br />
§ 30 Abs 1 WRG 1959 in seiner aktuellen Fassung 11 lautet wie folgt:<br />
„§ 30. (1) Alle Gewässer einschließlich des Grundwassers sind im Rahmen des öffentlichen<br />
Interesses und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen so reinzuhalten und zu<br />
schützen,<br />
1. dass die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet werden kann,<br />
2. dass Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und sonstige fühlbare Schädigungen<br />
vermieden werden können,<br />
3. dass eine Verschlechterung vermieden sowie der Zustand der aquatischen Ökosysteme<br />
und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete<br />
im Hinblick auf ihren Wasserhaushalt geschützt und verbessert werden,<br />
4. dass eine nachhaltige Wassernutzung auf der Grundlage eines langfristigen<br />
Schutzes der vorhandenen Ressourcen gefördert wird,<br />
5. dass eine Verbesserung der aquatischen Umwelt, ua. durch spezifische Maßnahmen<br />
zur schrittweisen Reduzierung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten<br />
von gefährlichen Schadstoffen gewährleistet wird.<br />
10 So bereits Raschauer, Wasserrecht § 30 Rz 1.<br />
11<br />
BGBl I 82/2003.<br />
Verfasser: Dr. Atanasoff, Dr. Bergthaler, Dr. Klenner; DI Kühnert, Dr. Lindner, DI Stundner<br />
Wien, Juni 2011 Seite 54
<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />
Insbesondere ist Grundwasser sowie Quellwasser so reinzuhalten, dass es als Trinkwasser<br />
verwendet werden kann. Grundwasser ist weiters so zu schützen, dass eine schrittweise<br />
Reduzierung der Verschmutzung des Grundwassers und Verhinderung der weiteren<br />
Verschmutzung sichergestellt wird. Oberflächengewässer sind so reinzuhalten, dass<br />
Tagwässer zum Gemeingebrauch sowie zu gewerblichen Zwecken benutzt und Fischwässer<br />
erhalten werden können.“<br />
§ 30 Abs 1 WRG 1959 wird nicht als zwingende Handlungsanordnung, sondern<br />
als Zielbestimmung aufgefasst; sie normiert kein absolutes Gebot/Verbot,<br />
sondern statuiert einen Vorschreibungsvorbehalt (idR iS eines<br />
Genehmigungsvorbehalts wie in § 32 WRG 1959 12 ; dies belegt auch der Einschub<br />
„nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen“ 13 ).<br />
Die Wendung „im Rahmen des öffentlichen Interesses“ verweist wiederum auf<br />
die anzustellende Interessenabwägung (vgl insbesondere § 105 leg cit). Die<br />
Ziele des § 30 sind daher nur so weit zu verwirklichen, als nicht höherwertige<br />
andere, vom WRG 1959 anerkannte öffentliche Interessen entgegenstehen. 14<br />
Im Zusammenhang mit der Versickerung chloridbelasteter Abwässer ist in dieser<br />
Abwägung jedenfalls auch auf das Interesse an der geordneten Entsorgung<br />
von Abwässern abzustellen. Dass dieses nicht explizit als öffentliches<br />
Interesse in § 105 WRG 1959 angeführt ist, schadet nicht, weil es sich dabei<br />
nur um eine demonstrative 15 Aufzählung handelt. Die Anerkennung weiterer<br />
öffentlicher Interessen – so auch jenes an der geordneten Abwasserentsorgung<br />
– ist im Gesamtkontext des WRG 1959 mehrfach dokumentiert, etwa in<br />
der Enteignungsbestimmung des § 63 (arg. „Zur geordneten Entsorgung von<br />
Abwässern“).<br />
Die bisweilen anzutreffende Rechtsmeinung, § 30 Abs 1 WRG 1959 gebiete<br />
absolut und flächendeckend die Sicherstellung der Trinkwasserqualität im<br />
Grundwasser, verkennt die Regelungsstruktur und die Bedingungen dieser<br />
Zielnorm. Im Rahmen einer derart verabsolutierten „Trinkwassergarantie“ bliebe<br />
nämlich unerklärlich, warum etwa nach § 32 Abs 2 lit c WRG 1959 mehr als<br />
geringfügige Einwirkungen nicht schlechterdings verboten, sondern (nur) bewilligungspflichtig<br />
sind, wobei die Bewilligungsvoraussetzungen vielfach für eine<br />
Interessenabwägung offen sind. Schon dieser Regelungskontext belegt,<br />
dass der wasserrechtliche Schutzanspruch erst ab einer gewissen Erheblichkeitsschwelle<br />
einsetzt und nicht verabsolutiert, sondern durch die<br />
Eingriffsvoraussetzungen der Bewilligungstatbestände insoweit relativiert<br />
ist, als eben bestimmte Eingriffe zugelassen / zulassungsfähig sind.<br />
§ 30 Abs 1 WRG 1959 zielt demgemäß nicht auf eine Garantie der Trinkwasserqualität<br />
an jeder beliebigen Stelle eines Grundwasserkörpers ab,<br />
sondern darauf, dass – aus einer generellen, wasserhaushaltlichen Perspekti-<br />
12 Vgl auch Bumberger/Hinterwirth, WRG § 30 K3; Oberleitner/Berger, WRG³ (in Druck), § 30 Rz 2.<br />
13 Raschauer, Wasserrecht § 30 Rz 1.<br />
14 Bumberger/Hinterwirth, WRG § 30 K3.<br />
15<br />
Arg aus § 105 WRG 1959: „...insbesondere...“.<br />
Verfasser: Dr. Atanasoff, Dr. Bergthaler, Dr. Klenner; DI Kühnert, Dr. Lindner, DI Stundner<br />
Wien, Juni 2011 Seite 55
<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />
ve – die allgemeine Trinkwasserversorgung gesichert und zu diesem Zweck<br />
für die erforderliche Reinhaltung des Grundwassers gesorgt wird.<br />
Solange und soweit dieses allgemeine Ziel nicht gefährdet ist, lässt § 30 WRG<br />
1959 Eingriffe in das Grundwasser – etwa in Form von Versickerungen belasteter<br />
Oberflächenwässer – grundsätzlich zu; lokal begrenzte Stoffeinträge<br />
ins Grundwassers ohne relevante Auswirkung auf diese übergeordneten wasserhaushaltlichen<br />
Interessen stehen dem wasserrechtlichen Reinhaltungsziel<br />
also nicht entgegen.<br />
7.3.1.2 Umweltziele für Grundwasser<br />
Nach § 30c Abs 1 WRG 1959 ist Grundwasser derart zu schützen, zu verbessern<br />
und zu sanieren ist, dass eine Verschlechterung des jeweiligen Zustands<br />
verhindert und grundsätzlich 16 bis spätestens 22.12.2015 der gute Zustand erreicht<br />
wird. Dieser gute Zustand ist erreicht, wenn sich der jeweilige Grundwasserkörper<br />
in einem guten mengenmäßigen und einem guten chemischen<br />
Zustand befindet.<br />
Damit wird in § 30c Abs 1 WRG 1959 das gemeinhin bekannte Verschlechterungsverbot<br />
für Grundwasser normiert.<br />
7.3.1.3 Bewilligungspflicht für die Versickerung von Abwässern<br />
Nach § 32 Abs 2 lit c WRG 1959 bedürfen Maßnahmen, die zur Folge haben,<br />
dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser<br />
verunreinigt wird, der wasserrechtlichen Bewilligung sofern es sich nicht<br />
um bloß geringfügige Einwirkungen handelt. Der VwGH hat bereits mit Erkenntnis<br />
vom 25.4.1996, 93/07/0082, festgehalten, dass die großflächige Verrieselung<br />
der Straßenoberflächenwässer eine bewilligungspflichtige Maßnahme<br />
im Sinn dieser Bestimmung darstellt. Aufgrund des Ausmaßes der im<br />
Rahmen der Straßenentwässerung einzuleitenden Abwässer ist also von der<br />
Bewilligungspflicht auszugehen. Bei der Bewilligung sind neben den sogleich<br />
zu behandelnden Vorgaben der Verordnungen auch die Bewilligungsvoraussetzungen<br />
der §§ 104 ff WRG zu beachten.<br />
Nicht bewilligungspflichtig sind kurzfristige Eingriffe in wasserführende Schichten<br />
– etwa im Zuge von Bau- und Aushubarbeiten – ohne Erschließungs- oder<br />
Benutzungsabsicht (VwGH 4.12.1979, 1749/79).<br />
7.3.1.4 Einbringungsbeschränkungen und -verbote<br />
§ 32a WRG 1959 sieht Einbringungsbeschränkungen und -verbote in Grundwasserkörper<br />
vor. Der BMLFUW wird durch diese Bestimmung zur Erlassung<br />
einer Verordnung zur näheren Präzisierung der allgemeinen Vorgaben dieser<br />
Bestimmung ermächtigt (vgl dazu die sogleich zu behandelnde Grundwasserschutzverordnung).<br />
16<br />
Unbeschadet der §§ 30e, 30f und 104a WRG 1959.<br />
Verfasser: Dr. Atanasoff, Dr. Bergthaler, Dr. Klenner; DI Kühnert, Dr. Lindner, DI Stundner<br />
Wien, Juni 2011 Seite 56
<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />
Von Bedeutung ist insbesondere das Verbot der direkten Einbringung in<br />
Grundwasserkörper ohne Bodenpassage. Hinzuweisen ist hier insbesondere,<br />
dass sich der Gesetzgeber für eine strenge Umsetzung der (alten) Grundwasser-Richtlinie<br />
80/88/EWG entschlossen hat, da nach nationalem Recht eine<br />
Einbringung von bestimmten Stoffen lediglich über eine Untergrundpassage –<br />
jedoch ohne Bodenpassage – als direkte Einleitung zu qualifizieren ist. 17<br />
7.3.1.5 Keine Anwendung der Interessenabwägung nach § 104a WRG 1959<br />
§ 104a regelt die Vorgehensweise bei Vorhaben, die den Gewässerzustand<br />
negativ beeinträchtigen. Dabei sind unter anderem Vorhaben bei denen durch<br />
Änderungen des Wasserspiegels von Grundwasserkörpern mit einer Verschlechterung<br />
des Zustands eines Grundwasserkörpers zu rechnen ist, jedenfalls<br />
Vorhaben, bei denen Auswirkungen auf öffentliche Rücksichtigen zu erwarten<br />
sind (§ 104a Abs 1 Z 2 WRG 1959). Sollte dies zutreffen, kann eine<br />
Bewilligung dennoch unter den in Abs 2 dieser Bestimmung vorgesehenen<br />
Voraussetzungen erteilt werden.<br />
Dem ist jedoch nicht so. § 104a Abs 2 WRG 1959 sieht lediglich die Begünstigung<br />
der in Abs 1 genannten Sachverhalte vor. Die dort nicht erfassten Maßnahmen<br />
(also etwa solche, die zu einer Zustandsverfehlung oder Verschlechterung<br />
des chemischen Zustands führen), fallen nicht unter § 104a WRG 1959<br />
und sind keiner Ausnahme zugänglich. § 104a ist nicht dahingehend zu verstehen,<br />
dass von ihm nicht erfasste Maßnahmen, die zu einer Verschlechterung<br />
des Gewässerzustandes oder zu einer Zielverfehlung führen, zulässig<br />
sind. 18<br />
7.3.2 Grundwasserschutz nach bisheriger Rechtslage<br />
7.3.2.1 Grundwasserschutzverordnung (GSchV)<br />
Basierend auf dem soeben genannten Tatbestand wurde die Grundwasserschutzverordnung<br />
(idF kurz: GSchV), BGBl II 398/2000, erlassen. Zweck der<br />
Verordnung war es die Einbringung bestimmter Stoffe in das Grundwasser zu<br />
verbieten, andere, etwa indirekte Einbringungen von bestimmten Stoffen in das<br />
Grundwasser zu beschränken und Pflichten zur Untersuchung, Überwachung<br />
oder Einbringung bestimmter Stoffe in das Grundwasser festzulegen.<br />
Unter direkter Einbringung verstand die Verordnung jede dauernde oder zeitweilige<br />
Einbringung von Stoffen in das Grundwasser ohne Bodenpassage (§ 3<br />
Abs 2 GSchV). Verboten war dabei die direkte Einbringung der von der<br />
Anlage 1 zur GSchV erfassten Stoffe. Chloride wurden in Anlage 1 nicht genannt.<br />
17 Vgl das Zitat bei Bumberger/Hinterwirth, WRG § 32a K4.<br />
18<br />
Bumberger/Hinterwirth, WRG § 104a K11.<br />
Verfasser: Dr. Atanasoff, Dr. Bergthaler, Dr. Klenner; DI Kühnert, Dr. Lindner, DI Stundner<br />
Wien, Juni 2011 Seite 57
<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />
§ 4 GSchV hielt fest, dass jede von § 3 nicht erfasste Einbringung von Stoffen<br />
der Anlage I in das Grundwasser sowie jede Form der Einbringung von Stoffen<br />
der Anlage II in das Grundwasser einer Bewilligung nach Maßgabe des § 32<br />
WRG 1959 bedurfte. Chloride konnten hier unter Z 3 der Anlage II „Stoffe, die<br />
eine für den Geschmack und/oder den Geruch des Grundwassers abträgliche<br />
Wirkung haben, sowie Verbindungen, die im Grundwasser zur Bildung solcher<br />
Stoffe führen und es für den menschlichen Gebrauch ungeeignet machen<br />
können“ subsumiert werden. Bei der Bewilligung einer Versickerung war das in<br />
§ 7 GSchV normierte Verschlechterungsverbot zu beachten. Dieses Verschlechterungsverbot<br />
durfte keinesfalls mit dem in § 30c Abs 1 WRG 1959<br />
bzw. Art 4 WRRL geregelten Verbot verwechselt werden. Besser hätte hier<br />
vom „Verschmutzungsverbot“ gesprochen werden sollen, wobei unter Verschmutzung<br />
die direkte oder indirekte Einbringung von Stoffen oder Energie<br />
durch den Menschen in das Grundwasser verstanden wird, wenn dadurch die<br />
menschliche Gesundheit oder die Wasserversorgung gefährdet, die lebenden<br />
Bestände und das Ökosystem der Gewässer geschädigt oder die sonstige<br />
rechtmäßige Nutzung der Gewässer behindert werden.<br />
Erfolgte eine Bewilligung einer Einbringung nach dieser Verordnung, so waren<br />
mindestens alle 4 Jahre Überprüfungen vorzunehmen. Zudem waren im Zuge<br />
der Bewilligung die zwingenden Bescheidinhalte des § 6 GSchV zu beachten.<br />
Absolut einzuhaltende Grenzwerte wurden in der GSchV nicht festgelegt.<br />
7.3.2.2 Grundwasserschwellenwert-VO<br />
§ 33f Abs 1 WRG 1959 idgF verpflichtete den BMLFUW freiwillig zu setzende<br />
Maßnahmen festzulegen, aus denen der Landeshauptmann erforderlichenfalls<br />
bei Erlassung von konkreten Programme iSd Abs 4 zu wählen hatte, um eine<br />
Verschlechterung des Grundwasserzustandes in Grundwasserkörpern zu verhindern<br />
sowie Grundwasserkörper zu verbessern.<br />
§ 33f WRG idF BGBl I 39/2000, sah noch vor, dass der BMLFUW für solche<br />
Stoffe, durch die Grundwasser für Zwecke der Wasserversorgung untauglich<br />
zu werden drohte oder die das Grundwasser so nachhaltig beeinflussen konnten,<br />
dass die Wiederherstellung geordneter Grundwasserverhältnisse nur mit<br />
erheblichen Aufwand oder nur über einen längeren Zeitraum möglich ist,<br />
Schwellenwerte festzusetzen hatte.<br />
Auf diese alte Fassung des § 33f WRG 1959 stützte sich die Grundwasserschwellenwertverordnung,<br />
woraus sich die mangelnde Verzahnung der Verordnung<br />
mit dem novellierten Gesetzestext ergab.<br />
Kam es im Zuge von Messungen der Grundwasserbeschaffenheit im Beurteilungszeitraum<br />
oder im durch die verwendeten Messwerte erfassten Zeitraum<br />
(berechnet nach den arithmetischen Mittel der Messwerte) zu einer Überschreitung<br />
der zugehörigen Schwellenwerte, galt das Grundwasser als gefährdet<br />
(§ 4). In diesen Fällen hatte der Landeshauptmann Maßnahmen festzulegen.<br />
Letztlich konnten diese Maßnahmen nach § 33f Abs 6 WRG 1959 in der<br />
Verfasser: Dr. Atanasoff, Dr. Bergthaler, Dr. Klenner; DI Kühnert, Dr. Lindner, DI Stundner<br />
Wien, Juni 2011 Seite 58
<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />
Erlassung einer Verordnung münden, die Nutzungsbeschränkungen oder<br />
Reinhaltemaßnahmen vorsieht.<br />
In der Anlage A zur Grundwasserschwellenwertverordnung wurde unter Z 15<br />
Chlorid mit einem Schwellenwert von 60 mg/l genannt. Dieser Wert war<br />
nicht als Genehmigungshindernis anzusehen und diente ausschließlich<br />
der Bezeichnung von Beobachtungsgebieten oder voraussichtlichen<br />
Maßnahmengebieten (§ 2 Abs 3). Er hatte daher nicht den Charakter eines<br />
Grenzwertes, sondern war nur ein Indikator für die nähere Beurteilung; insoweit<br />
konnte er über die Abwägung der öffentlichen Interessen nach § 105<br />
WRG in die Genehmigungsentscheidung mittelbar einfließen.<br />
7.3.3 Grundwasserschutz nach derzeitiger Rechtslage<br />
Die unter Kapitel 6.2 dargestellten Verordnungen sind Ausfluss der Rechtslage<br />
vor Erlassung der WRRL bzw der darauf basierenden Grundwasserrichtlinie.<br />
Nunmehr wurde in Umsetzung der Grundwasserrichtlinie die Qualitätszielverordnung<br />
Chemie Grundwasser (QZV Chemie GW), BGBl II 98/2010 idF BGBl<br />
II 461/2010 erlassen, die die Grundwasserschutzverordnung und die Grundwasserschwellenwertverordnung<br />
zusammenfasst. Damit werden die für den<br />
Schutz des Grundwassers zentralen Regelungen zusammengeführt und an die<br />
Struktur der neuen GWRL herangeführt. In diesem Sinne sieht die QZV Chemie<br />
GW Regelungen betreffend Kriterien für den guten chemischen Zustand<br />
im Grundwasser, die Bestimmung von Trends und den Ausgangspunkten für<br />
die Trendumkehr und andererseits Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers<br />
gegen die Verschmutzung durch Schadstoffe und von Verschlechterung<br />
vor.<br />
Nach § 5 Abs 1 QZV Chemie GW befindet sich ein Grundwasserkörper in einem<br />
guten chemischen Zustand wenn an allen Messstellen die Beschaffenheit<br />
des Grundwassers als nicht gefährdet gilt oder<br />
„... zwar an einer oder mehreren gemäß den §§ 20 bis 27 GZÜV beobachteten<br />
Messstellen die Beschaffenheit des Grundwasser als gefährdet gilt,<br />
jedoch<br />
a) diese Gefährdung an nicht mehr als 50 % der Messstellen eines<br />
Grundwasserkörpers gegeben ist,<br />
b) die Mengen und Konzentrationen der Schadstoffe, die vom Grundwasserkörper<br />
in die damit verbundenen Oberflächengewässer gelangen<br />
und durch die eine Zielverfehlung in diesen Gewässern gegeben<br />
ist, 50 % der Schadstofffracht im Oberflächengewässer nicht übersteigt,<br />
c) die Mengen und Konzentrationen der Schadstoffe, die vom Grundwasserkörper<br />
in unmittelbar abhängige Landökosysteme übertragen<br />
werden oder übertragen werden können nicht maßgeblich zur Zielverfehlung<br />
in diesen Systemen beitragen, und<br />
d) keine Anzeichen für etwaige Salz- oder andere Intrusionen in den<br />
Grundwasserkörper gegeben ist.“<br />
Verfasser: Dr. Atanasoff, Dr. Bergthaler, Dr. Klenner; DI Kühnert, Dr. Lindner, DI Stundner<br />
Wien, Juni 2011 Seite 59
<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />
Diese Definition orientiert sich an den Vorgaben des Art 4 Z 2 Grundwasserrichtlinie.<br />
Hinsichtlich der unter lit d angegebenen Voraussetzung präzisieren<br />
die Erläuterungen zur Verordnung:<br />
„Unter Salzwassereintrag versteht man saline Intrusion aus geologischen<br />
Quellen (aufgrund des Transports aus salzigen Schichten wie Evaporaten)<br />
in den Grundwasserkörper, Sickern und Intrusion von Flusswasser niedriger<br />
Qualität, Intrusion aus angrenzenden Grundwasserleitern niedriger<br />
Qualität. Vom Begriff nicht erfasst sind hingegen saline Einträge in den<br />
Grundwasserkörper aufgrund der Salzstreuung im Rahmen des Winterdiensts.“<br />
Weiterhin gilt das Verbot der direkten Einbringungen von Schadstoffen, die in<br />
Anlage 2.1 erfasst sind, sofern nicht eine Ausnahme nach § 32a Abs 1 lit a<br />
und b WRG 1959 vorliegt (§ 6 Abs 1). Eine direkte Einbringung ist eine solche<br />
ohne Bodenpassage (§ 6 Abs 2).<br />
Die in Anlage 2.2 genannten Schadstoffe (bzw. von § 6 nicht erfasste Einbringungen<br />
von Schadstoffen der Anlage 2.1) dürfen nur nach Maßgabe des § 32<br />
WRG 1959 eingebracht werden (§ 7 Abs 1). Bei dieser Bewilligung sind die zulässigen<br />
Schadstofffrachten so zu begrenzen, dass eine Zustandsverschlechterung<br />
bzw eine Verschmutzung des Grundwassers verhindert wird. Eine Verschmutzung<br />
des Grundwassers durch Stoffe, für die in Anlage 1 ein Schwellenwert<br />
festgelegt wurde, ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn diese<br />
Grundwasserqualitätsnormen bzw Schwellenwerte bei Eintritt in das Grundwasser<br />
eingehalten werden. Werden diese überschritten, so ist zu prüfen, ob<br />
eine Verschlechterung bzw eine Verschmutzung 19 des Grundwassers gegeben<br />
ist. Zur Sicherstellung der Verhandlungsergebnisse werden eine zumindest<br />
vierjährliche Untersuchung vorgesehen (§ 8) und Mindestinhalte der Bewilligungen<br />
festgelegt.<br />
An allgemeinen Vorschreibungen wird die Ermittlung signifikanter und anhaltender<br />
steigender Trends vorgesehen sowie ein Ausgangspunkt für die Trendumkehr<br />
festgelegt. Als Schwellenwert für Chlorid wird in Anlage 1 180 mg/l<br />
festgelegt, der Ausgangspunkt für die Trendumkehr liegt bei 150 mg/l. Die Erreichung<br />
dieser Werte führt jedoch nicht dazu, dass der Einleitungsberechtigte<br />
die Einleitung (vorläufig) unterbrechen müsste. Vielmehr sind die Landeshauptleute<br />
zur Vorgangsweise nach § 33f WRG 1959 angehalten.<br />
Die Vorgaben der neuen QZV Chemie GW sind daher dann jedenfalls eingehalten,<br />
wenn bei den Messstellen der Schwellenwert für Chlorid eingehalten<br />
wird. Wird aber der Ausgangspunkt für die Trendumkehr präsumtiv<br />
überschritten, so ist davon auszugehen, dass die beabsichtigte Versickerung<br />
19<br />
Verschmutzung ist hier aufgrund ausdrücklichen Verweises auf § 30 Abs 3 Z 3 WRG 1959 wie folgt<br />
zu verstehen: „Verschmutzung ist die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung<br />
von Stoffen oder Wärme in Wasser die der menschlichen Gesundheit oder der Qualität der<br />
aquatischen Ökosysteme oder der direkt von ihnen abhängigen Landökosysteme schaden können<br />
oder eine Beeinträchtigung oder Störung des Erholungswertes und anderer legitimer Nutzungen der<br />
Umwelt mit sich bringen“.<br />
Verfasser: Dr. Atanasoff, Dr. Bergthaler, Dr. Klenner; DI Kühnert, Dr. Lindner, DI Stundner<br />
Wien, Juni 2011 Seite 60
<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />
von chloridbelasteten Wässern von einem Maßnahmenprogramm des Landeshauptmannes<br />
erfasst wird und daher die Behörde von vornherein eine derartige<br />
Versickerung nicht zulässt.<br />
7.3.4 Trinkwasser-VO<br />
Die Trinkwasserverordnung versteht sich als Umsetzung der Trinkwasserrichtlinie<br />
98/83/EG. 20<br />
Diese Verordnung regelt die Qualität von Wasser für den menschlichen<br />
Gebrauch und stützt sich nicht auf das WRG 1959, sondern auf das Lebensmittelgesetz<br />
1975.<br />
In der Verordnung wird als Parameter mit Indikatorfunktion ein Wert für Chlorid<br />
von 200 mg/l erwähnt, wobei das Wasser nicht korrosiv wirken sollte. Damit<br />
wird der in der Trinkwasserrichtlinie vorgesehene Schwellenwert von 250 mg/l<br />
unterschritten.<br />
Die Regelungen der Trinkwasserverordnung wenden sich an die Betreiber von<br />
Wasserversorgungsanlagen, Bewilligungswerber im Wasserrechtsverfahren<br />
sind von dieser Verordnung nicht unmittelbar erfasst. Betreiber von Wasserversorgungsanlagen<br />
haben im Bewilligungsverfahren nach § 32 WRG 1959<br />
Parteistellung, sofern eine Beeinträchtigung ihrer Wasserbenutzungsrechte<br />
denkmöglich zu erwarten ist.<br />
Die Trinkwasserverordnung kann sich auf die Bewilligung von Versickerungen<br />
jedoch insofern auswirken, als dadurch bestehende Wasserversorgungsanlagen<br />
derart gefährdet werden, dass der genannte Indikatorwert künftig überschritten<br />
wird.<br />
7.3.5 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000)<br />
Neben den im WRG 1959 und den darauf gestützten Verordnungen festgelegten<br />
Bewilligungsvoraussetzungen treten im UVP-Verfahren die in § 24h UVP-G<br />
2000 geregelten Genehmigungsvoraussetzungen ergänzend hinzu. Dabei sind<br />
Emissionen von Schadstoffen nach dem Stand der Technik zu begrenzen und<br />
ist die Immissionsbelastung zu schützender Güter möglichst gering zu halten.<br />
Im Erkenntnis vom 24.6.2009, 2007/05/0101, wurde vom VwGH festgestellt,<br />
dass das Immissionsminimierungsgebot (hier nach dem wortgleichen § 17 Abs<br />
2 Z 2 UVP-G 2000) dann gewahrt ist, wenn die Emissionen nach dem Stand<br />
der Technik begrenzt wurden und es zu keiner Gefährdung der in § 17 Abs 2<br />
Z 2 UVP-G 2000 (bzw bei Straßenbauvorhaben § 24h Abs 1 Z 2 UVP-G 2000)<br />
genannten Interessen 21 kommt.<br />
20 Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den<br />
menschlichen Gebrauch, ABl L 330 vom 5.12.1998, 32 idgF.<br />
21<br />
Es handelt sich dabei um den Gesundheitsschutz von Menschen, den Schutz dinglicher Rechte<br />
sowie den Belästigungsschutz von Nachbarn und schließlich den Schutz der Umwelt vor erheblichen<br />
Belastungen.<br />
Verfasser: Dr. Atanasoff, Dr. Bergthaler, Dr. Klenner; DI Kühnert, Dr. Lindner, DI Stundner<br />
Wien, Juni 2011 Seite 61
<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />
Umgelegt auf die Bewilligung der Versickerung chloridbelasteter Wässer bedeutet<br />
dies – die Einhaltung der übrigen Bewilligungen vorausgesetzt –, dass über<br />
den Stand der Technik hinausgehende Minimierungsmaßnahmen nicht erforderlich<br />
sind, wenn eine Gefährdung der in § 24h Abs 1 Z 2 UVP-G 2000 genannten<br />
Interessen vermieden wird.<br />
7.4 DER SCHUTZ „FREMDER RECHTE“ AM GRUNDWASSER NACH<br />
ÖSTERREICHISCHEM RECHT<br />
7.4.1 Die „fremden Rechte“<br />
Neben dem Reinhaltungsziel des § 30 Abs 1 WRG 1959 ist bei der Bewilligung<br />
die Wahrung der nach § 12 Abs 2 WRG 1959 geschützten fremden Rechte zu<br />
berücksichtigen:<br />
- rechtmäßig geübte Wassernutzungen,<br />
- Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 WRG 1959 und<br />
- das Grundeigentum.<br />
Unerheblich ist es, ob die fremden Rechte tatsächlich ausgeübt werden, die<br />
Rechtsprechung hält die potentielle, nicht ausgeübte Nutzung nach § 5 Abs 2<br />
WRG 1959 für ausreichend; dem ist zu folgen, da ansonsten der Verweis auf<br />
§ 5 Abs 2 WRG 1959 überflüssig wäre (§ 12 Abs 2 WRG 1959 schützt ohnehin<br />
„rechtmäßig geübte Wassernutzungen“).<br />
7.4.2 Eingriffsschranken<br />
Die genannten Rechte können sowohl in quantitativer, als auch in qualitativer<br />
Hinsicht verletzt werden. Bei der Verletzung dieser Rechte gibt es keine Geringfügigkeitsgrenze.<br />
Bereits eine bloß geringfügige Verletzung von Rechten<br />
Dritter stellt eine maßgebliche und der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung<br />
entgegenstehende Rechtsverletzung dar (stRsp, zB VwGH 25.3.2004,<br />
2003/07/0131).<br />
Der Schutzumfang der Rechte wird aber vom Gesetz unterschiedlich festgelegt:<br />
- Das Recht des Grundeigentümers auf Unterbleiben einer Beeinträchtigung<br />
seines Grundstückes ist durch § 12 Abs 4 WRG 1959 darauf beschränkt,<br />
dass er bloß einen Anspruch auf Nutzbarkeit seines Grundstücks<br />
in der bisher geübten Art hat, ohne dass eine bloße Änderung<br />
des Grundwasserstandes und die dadurch bewirkte Verschlechterung<br />
der Bodenbeschaffenheit für sich allein schon ausreichen könnte, einer<br />
Bewilligung eines Vorhabens entgegenzustehen. Die bloße Verschlechterung<br />
der Bodenbeschaffenheit führt (nur) zu einer Entschädigungspflicht<br />
an den Grundeigentümer (VwGH 20.9.2001, 97/07/0019; zuletzt<br />
Verfasser: Dr. Atanasoff, Dr. Bergthaler, Dr. Klenner; DI Kühnert, Dr. Lindner, DI Stundner<br />
Wien, Juni 2011 Seite 62
<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />
29.1.2009, 2008/07/0040). Dies gilt allerdings nur für die quantitative<br />
Beeinträchtigung des Grundwassers.<br />
- Beeinträchtigungen in qualitativer Hinsicht ermöglichen dem Grundeigentümer<br />
jedenfalls, sich gegen das Vorhaben erfolgreich zur Wehr zu<br />
setzen (VwGH 2.10.1997, 97/07/0072; 8.7.2004, 2003/07/0090;<br />
29.1.2009, 2008/07/0040), allerdings genießt er keinen absoluten<br />
Schutz: Von einer – der Bewilligung entgegenstehenden – Beeinträchtigung<br />
des Grundeigentums selbst durch eine Grundwasserverschmutzung<br />
wird aber – iSd sonstigen stRsp – wohl nur gesprochen werden<br />
können, wenn sie die Intensität eines substantiellen Eingriffs (vgl etwa<br />
VwGH 28.2.1996, 95/07/0139) erreicht. 22<br />
- Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 WRG 1959 sind Ausfluss des<br />
Grundeigentums. Diese Nutzungsbefugnis ist bei Grundwasser durch<br />
den Genehmigungsvorbehalt des § 10 Abs 1 WRG 1959 beschränkt.<br />
Demnach ist die Benutzung des Grundwassers für den notwendigen<br />
Haus- und Wirtschaftsbedarf bewilligungsfrei, wenn die Förderung nur<br />
durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die<br />
Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grund<br />
steht. 23 Diese Bewilligungsfreistellung ist beschränkt: entweder erfolgt<br />
die Entnahmetechnik wie oben angeführt oder die Entnahme erfolgt im<br />
Verhältnis zum eigenen Grund; dh der Absenktrichter darf fremdes<br />
Grundeigentum nicht berühren.<br />
Kommt es nunmehr zu einer Beeinträchtigung des Grundwassers, was<br />
sachverständig festzustellen ist, führt dies zu einer Verletzung der nach<br />
§ 12 Abs 2 WRG 1959 geschützten Rechte (VwSlg 14756A/1997).<br />
Kann eine derartige Beeinträchtigung nicht durch die Vorschreibung<br />
von Auflagen verhindert werden, so ist eine Bewilligung nur dann möglich,<br />
wenn eine Zwangsrechtseinräumung nach § 63 lit d WRG 1959 erfolgt.<br />
- Bei den übrigen in § 12 Abs 2 WRG 1959 genannten (Wassernutzungs)Rechten<br />
ist dagegen jede potentielle Beeinträchtigung ausreichend,<br />
um die Parteistellung im Verfahren zu sichern; allerdings ist die<br />
Rechteausübung an bestimmte Nutzungsbereiche/Entnahmestellen<br />
gekoppelt:<br />
• bei bewilligten Wassernutzungen an die bewilligte Brunnen-<br />
anlage,<br />
22 Oberleitner/Berger, WRG³, § 12 Rz 15; Ramsebner, Das Recht am Grundwasser, 53 mwN.<br />
23<br />
§ 10 Abs 1 WRG 1959 sieht diese Bewilligungsfreistellung nur für den Grundeigentümer vor, jedoch<br />
ist die Benützung des Grundwassers auch jeder andere berechtigt, der sein Nutzungsrecht vom<br />
Grundeigentümer ableitet (etwa Dienstbarkeitsberechtigte); vgl Krzizek, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz<br />
65.<br />
Verfasser: Dr. Atanasoff, Dr. Bergthaler, Dr. Klenner; DI Kühnert, Dr. Lindner, DI Stundner<br />
Wien, Juni 2011 Seite 63
<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />
• beim bewilligungsfreien Haus- und Wirtschaftsbedarf an den „unmittelbaren<br />
Zusammenhang mit der Wohnstätte“ bzw. die versorgte<br />
Wirtschaftseinheit 23 .<br />
- Im Verfahren ist sodann zu klären, ob die geltend gemachte Beeinträchtigung<br />
mit einem hohen Maß an Wahrscheinlichkeit eintreten wird. 24<br />
7.4.3 Übereinkommen und Zwangsrechte<br />
Ist eine Beeinträchtigung fremder Rechte zu erwarten, so ist vom Bewilligungswerber<br />
vorab eine Übereinkunft mit dem Beeinträchtigten zu treffen. Alternativ<br />
kann nach § 111 Abs 3 WRG 1959 im Verfahren ein Übereinkommen<br />
beurkundet werden. Erweisen sich Einigungsversuche als erfolglos, so besteht<br />
in letzter Konsequenz die Möglichkeit, die Beeinträchtigung des fremden<br />
Rechts durch Einräumung von Zwangsrechten zu überwinden. § 63 lit b WRG<br />
1959 ermöglicht die Einräumung von Dienstbarkeiten u.a. zur geordneten Beseitigung<br />
von Abwässern, wenn das Vorhaben überwiegende Vorteile im öffentlichen<br />
Interesse erwarten lässt, damit die genehmigte Anlage hergestellt,<br />
betrieben und erhalten sowie der Vorschreibung sonstiger Maßnahmen entsprochen<br />
werden kann. § 63 lit d ermöglicht die Gestattung wesentlicher Veränderungen<br />
der Grundwasserverhältnisse, wenn diese sonst nur durch unverhältnismäßige<br />
Aufwendung vermieden werden können und die Voraussetzungen<br />
der lit b zu treffen.<br />
24 Oberleitner in Rössler/Kerschner, Wasserrecht und Privatrecht 10 ff.<br />
Verfasser: Dr. Atanasoff, Dr. Bergthaler, Dr. Klenner; DI Kühnert, Dr. Lindner, DI Stundner<br />
Wien, Juni 2011 Seite 64
<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />
7.5 ZUSAMMENFÜHRUNG DER ERGEBNISSE<br />
Der Rechtsrahmen für die Versickerung von chloridbelasteten Oberflächenwässern<br />
setzt sich aus mehreren Elementen zusammen, die in einen objektiven<br />
und subjektiven Rechtsbereich gegliedert werden können:<br />
7.5.1 Objektiv-rechtliche Schranken<br />
Diese bestehen aus:<br />
- den Planungsgrundsätzen der WRRL und des WRG 1959: Diese zielen<br />
zwar insgesamt auf eine Gewässerbewirtschaftung ab, die durch Vorsorge-<br />
und Minimierungsgebote bzw Verschlechterungsverbote geprägt<br />
ist; Beurteilungsgegenstand ist aber immer der Grundwasserkörper<br />
als repräsentative Einheit einer Gesamtbeurteilung. Daraus folgt,<br />
dass der Beurteilungsrahmen auf einer generalisierenden Ebene ansetzten<br />
muss, nicht auf einer punktuellen oder eng isolierten Betrachtung<br />
der einzelnen Versickerungsstellen.<br />
den Schutzansprüchen der GWRL und der QZV Chemie GW: Dieses<br />
Regime verknüpft Beurteilungskriterien mit Schwellenwerten für Handlungspflichten.<br />
Nach der QZV Chemie GW ist der Ausgangspunkt für<br />
die Trendumkehr mit einem Wert von 150 mg/l Chlorid sowie der<br />
Schwellenwert mit 180 mg/l relevant. Diese Werte sind bei den<br />
Messstellen von Relevanz und können die Verpflichtung zur Ausweisung<br />
von Beobachtungsgebieten und Maßnahmen zur Trendumkehr<br />
nach sich ziehen. Verbindliche Grenzwerte stellen diese jedoch nicht<br />
dar. Diese haben auch keinen spezifischen anlagenbezogenen<br />
Konnex: Sie müssen daher nicht in einer Änderung oder bestimmten<br />
Auslegung der Versickerungsanlagen oder -technik münden, sondern<br />
können sich auch auf Einsatzstoffe, -pläne und -strategien, die über den<br />
zu beurteilenden Betrieb hinausgehen, beziehen.<br />
- den Qualitätsansprüchen der WasserqualitätsRL sowie der TrinkwasserVO:<br />
Die WasserqualitätsRL normiert einen Parameterwert für Chlorid<br />
mit 250 mg/l. Die TrinkwasserVO nennt als Parameter mit Indikatorfunktion<br />
einen Chloridwert von 200 mg/l. Beurteilungsort ist jeweils die<br />
Wasserentnahmestelle; der Regelungsansatz ist daher nicht beim<br />
Schutz des Wasserkörpers anzuwenden, sondern dient dem Schutz<br />
des Wassers als Lebensmittel; Adressaten der Verordnung sind daher<br />
die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen, nicht aber die Genehmigungswerber<br />
für bestimmte Gewässereingriffe. Dieses Regime findet<br />
daher keine unmittelbare Anwendung im Genehmigungsverfahren für<br />
Straßen, sondern nur mittelbar Berücksichtigung bei den Schutzansprüchen<br />
von Wasserversorgern.<br />
Damit zeigt sich, dass die Begrenzung chloridbelasteter Oberflächenwässer im<br />
derzeitigen wasserbezogenen Schutzregime nur indikativ geregelt ist: Die ge-<br />
Verfasser: Dr. Atanasoff, Dr. Bergthaler, Dr. Klenner; DI Kühnert, Dr. Lindner, DI Stundner<br />
Wien, Juni 2011 Seite 65
<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />
setzgeberischen Beurteilungswerte lösen zwar eine nähere Betrachtung des<br />
Chlorideintrags im jeweiligen Zusammenhang aus, begrenzen diesen aber<br />
nicht unmittelbar.<br />
Dies bedeutet, dass ein Beurteilungsspielraum nach allgemeinen wasserrechtlichen<br />
Prinzipien verbleibt; diese werden nach § 105 Abs 1 lit e WRG durch die<br />
nachteilige Beeinflussung der Beschaffenheit des Wassers, nach lit l durch die<br />
Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung und nach lit m durch die wesentliche<br />
Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes umschrieben. All diesen<br />
Bewilligungskriterien ist freilich gemein, dass sie eine gewissen Einwirkungsschwelle<br />
voraussetzen; gefordert ist daher<br />
- dass sich der Einfluss überhaupt unterscheidbar (messbar, nachweisbar)<br />
vom Ausgangszustand absetzt, also überhaupt die Wahrnehmbarkeitsschwelle<br />
überschreitet, und darüber hinaus,<br />
- dass dieser unterscheidbare Einfluss in der Gesamtbeurteilung des betroffenen<br />
Wasserkörpers bzw des jeweiligen Gewässers in einer Größenordnung<br />
nachteilig ausschlägt, dass ein Kategoriewechsel in der<br />
Beurteilung oder eine spezifische Gefährdungsprognose der wasserwirtschaftlichen<br />
Interessen gerechtfertigt ist (Wesentlichkeitsschwelle).<br />
Für die Ermittlung dieser beiden Schwellen bilden die gesetzgeberischen Indikatorwerte<br />
von 150 mg/l bzw. 180 mg/l Chlorid nur den äußeren Rahmen; klar<br />
ist aufgrund des Funktionsunterschieds der gesetzgeberischen Indikatorwerte<br />
und wasserrechtlich geforderten Beurteilungswerte, dass nach den Umständen<br />
des Einzelfalls nach dem Stand der Technik und Wissenschaft schärfere<br />
Kriterien gebildet werden müssen. Diese können aber je nach wasserwirtschaftlicher<br />
bzw medienübergreifender Bewertung differenzieren, etwa je<br />
nach der Nähe und Betroffenheit sensiblerer Bereiche oder erheblich<br />
vorbelasteter Bereiche.<br />
7.5.2 Subjektiv-rechtliche Schranken<br />
Diese werden gebildet aus den Eingriffsschranken in Rechte Dritter, nämlich<br />
- das Grundeigentum<br />
- Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 WRG 1959 und<br />
- rechtmäßig geübte Wassernutzungen.<br />
Die Schutzansprüche dieser Rechtspositionen differieren:<br />
- Der Grundeigentümer hat keinen Anspruch darauf, dass der Grundwasserstand<br />
seines Grundstücks durch das Vorhaben unberührt bleibt;<br />
in quantitativer Hinsicht ist er aber insoweit geschützt, als das Grundstück<br />
auf bisherige Art weiter benutzbar sein muss. Beeinträchtigungen<br />
in qualitativer Hinsicht hat er hingegen nicht zu dulden, wenn sie zu einer<br />
substantiellen Verschlechterung führen. Dies gilt analog für Nut-<br />
Verfasser: Dr. Atanasoff, Dr. Bergthaler, Dr. Klenner; DI Kühnert, Dr. Lindner, DI Stundner<br />
Wien, Juni 2011 Seite 66
<strong>LEITFADEN</strong> <strong>VERSICKERUNG</strong> <strong>CHLORIDBELASTETER</strong> STRASSENWÄSSER ANHANG 2<br />
zungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 WRG 1959.<br />
- Bei den übrigen in § 12 Abs 2 WRG 1959 genannten (Wassernutzungs)Rechten<br />
ist dagegen jede potentielle Beeinträchtigung ausreichend,<br />
um die Parteistellung im Verfahren zu sichern; allerdings ist die<br />
Rechteausübung an bestimmte Nutzungsbereiche/Entnahmestellen<br />
gekoppelt:<br />
• bei bewilligten Wassernutzungen an die bewilligte Brunnenanlage,<br />
• beim bewilligungsfreien Haus- und Wirtschaftsbedarf an den „unmittelbaren<br />
Zusammenhang mit der Wohnstätte“ bzw die versorgte<br />
Wirtschaftseinheit.<br />
Ist eine Beeinträchtigung fremder Rechte zu erwarten, so ist vom Bewilligungswerber<br />
vorab eine Übereinkunft mit dem Beeinträchtigten zu treffen. Alternativ<br />
kann nach § 111 Abs 3 WRG 1959 im Verfahren ein Übereinkommen<br />
beurkundet werden. Erweisen sich Einigungsversuche als erfolglos, so besteht<br />
in letzter Konsequenz die Möglichkeit, die Beeinträchtigung des fremden<br />
Rechts durch Einräumung von Zwangsrechten zu überwinden. § 63 lit b WRG<br />
1959 ermöglicht die Einräumung von Dienstbarkeiten u.a. zur geordneten Beseitigung<br />
von Abwässern, wenn das Vorhaben überwiegende Vorteile im öffentlichen<br />
Interesse erwarten lässt, damit die genehmigte Anlage hergestellt,<br />
betrieben und erhalten sowie der Vorschreibung sonstiger Maßnahmen entsprochen<br />
werden kann. § 63 lit d ermöglicht die Gestattung wesentlicher Veränderungen<br />
der Grundwasserverhältnisse, wenn diese sonst nur durch unverhältnismäßige<br />
Aufwendung vermieden werden können und die Voraussetzungen<br />
der lit b zu treffen.<br />
Literatur und Abkürzungen<br />
Bumberger/Hinterwirth, Wasserrechtsgesetz [2008]<br />
Krzizek, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz [1962]<br />
Oberleitner/Berger, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz 1959 3 [im Druck]<br />
Ramsebner, Das Recht am Grundwasser [2003]<br />
Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht [1993]<br />
Rössler/Kerschner (Hrsg), Wasserrecht und Privatrecht [2006]<br />
Rumm/von Keitz/Schmalholz (Hrsg) Handbuch der EU-Wasserrahmenrichtlinie²<br />
[2006]<br />
Verfasser: Dr. Atanasoff, Dr. Bergthaler, Dr. Klenner; DI Kühnert, Dr. Lindner, DI Stundner<br />
Wien, Juni 2011 Seite 67