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Kollektivvertrag 2005 - Metalltechnik

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angerechnet. Voraussetzung für die Anrechnung ist jedoch eine mindestens dreijährige Dauer des<br />

Dienstverhältnisses, wobei ein Karenzurlaub im obigen Sinn einzurechnen ist.<br />

VI. ARBEITSZEIT<br />

Wöchentliche Arbeitszeit<br />

1. Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen 38,5 Stunden.<br />

2. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für Wächter, Portiere, Chauffeure und Beifahrer darf, wenn in<br />

sie regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, durch Vereinbarungen über die<br />

Normalarbeitszeit hinaus ausgedehnt werden.<br />

3. Die verlängerte Wochenarbeitszeit im Sinne des Punkt 2 darf höchstens 60 Stunden betragen.<br />

4. Bis zu einer Wochenarbeitszeit von 60 Stunden kann eine Pauschalentlohnung vereinbart werden, wobei<br />

für die Festsetzung des Pauschales ab der 41. Stunde außer dem Stundenlohn noch ein Zuschlag von 30<br />

Prozent zugrunde zu legen ist. Für jene Arbeitszeit, die durch das Pauschale nicht abgegolten ist, gelten die<br />

Bestimmungen über die Überstundenentlohnung.<br />

5. Werden Wächter und Portiere im Pauschale entlohnt, so erfolgt für die im Pauschale inbegriffene<br />

Sonntags- und Nachtarbeit keine besondere Vergütung. Für Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen gelten die<br />

Bestimmungen über die Feiertagsentlohnung. Für den Fall einer regelmäßigen Beschäftigung auch an Sonn-<br />

und Feiertagen gebührt in jeder Woche eine zusammenhängende Freizeit von mindestens 36 Stunden, die<br />

einen ganzen Wochentag einzuschließen hat (Wochenruhe im Sinne des ARG). Diese hat jede dritte Woche<br />

einen Sonntag einzuschließen.<br />

6. Von der Pauschalentlohnung für Chauffeure und Beifahrer werden Arbeitszeiten an Sonn- und Feiertagen<br />

sowie an Werktagen vor 6 Uhr und nach 22 Uhr nicht erfaßt.<br />

7. Die wöchentliche Arbeitszeit für Chauffeure und Beifahrer kann, wenn in sie nicht regelmäßig und in<br />

erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, im Falle eines erhöhten Arbeitsbedarfes bis 52 Stunden<br />

verlängert werden. Alle über die wöchentliche Normalarbeitszeit hinausgehenden Arbeitszeiten sind<br />

Überstunden.<br />

8. Für hauptberufliche Werksfeuerwehren kann die Arbeitszeit betrieblich vereinbart werden.<br />

Tägliche Arbeitszeit<br />

9. Die tägliche Arbeitszeit ist unter Bedachtnahme auf die Betriebserfordernisse im Einvernehmen mit dem<br />

Betriebsrat festzusetzen.<br />

10. Mitgebrachte Speisen können während der Arbeitszeit ohne Beeinträchtigung der Arbeit eingenommen<br />

werden.<br />

11. Zum Reinigen des Arbeitsplatzes bzw. der Maschinen ist die erforderliche Zeit einzuräumen. Diese fällt<br />

in die Arbeitszeit.<br />

12. Das Reinigen der Werkstätten wird von hierfür bestimmten Arbeitnehmern vorgenommen. Lehrlinge<br />

dürfen nur zu solchen betriebsnotwendigen Reinigungsarbeiten herangezogen werden, die mit dem Wesen der<br />

Ausbildung vereinbar sind.<br />

© Bundesinnungsgruppe Metall-Elektro-Sanitär 4/43

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