Kollektivvertrag 2005 - Metalltechnik
Kollektivvertrag 2005 - Metalltechnik
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angerechnet. Voraussetzung für die Anrechnung ist jedoch eine mindestens dreijährige Dauer des<br />
Dienstverhältnisses, wobei ein Karenzurlaub im obigen Sinn einzurechnen ist.<br />
VI. ARBEITSZEIT<br />
Wöchentliche Arbeitszeit<br />
1. Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen 38,5 Stunden.<br />
2. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für Wächter, Portiere, Chauffeure und Beifahrer darf, wenn in<br />
sie regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, durch Vereinbarungen über die<br />
Normalarbeitszeit hinaus ausgedehnt werden.<br />
3. Die verlängerte Wochenarbeitszeit im Sinne des Punkt 2 darf höchstens 60 Stunden betragen.<br />
4. Bis zu einer Wochenarbeitszeit von 60 Stunden kann eine Pauschalentlohnung vereinbart werden, wobei<br />
für die Festsetzung des Pauschales ab der 41. Stunde außer dem Stundenlohn noch ein Zuschlag von 30<br />
Prozent zugrunde zu legen ist. Für jene Arbeitszeit, die durch das Pauschale nicht abgegolten ist, gelten die<br />
Bestimmungen über die Überstundenentlohnung.<br />
5. Werden Wächter und Portiere im Pauschale entlohnt, so erfolgt für die im Pauschale inbegriffene<br />
Sonntags- und Nachtarbeit keine besondere Vergütung. Für Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen gelten die<br />
Bestimmungen über die Feiertagsentlohnung. Für den Fall einer regelmäßigen Beschäftigung auch an Sonn-<br />
und Feiertagen gebührt in jeder Woche eine zusammenhängende Freizeit von mindestens 36 Stunden, die<br />
einen ganzen Wochentag einzuschließen hat (Wochenruhe im Sinne des ARG). Diese hat jede dritte Woche<br />
einen Sonntag einzuschließen.<br />
6. Von der Pauschalentlohnung für Chauffeure und Beifahrer werden Arbeitszeiten an Sonn- und Feiertagen<br />
sowie an Werktagen vor 6 Uhr und nach 22 Uhr nicht erfaßt.<br />
7. Die wöchentliche Arbeitszeit für Chauffeure und Beifahrer kann, wenn in sie nicht regelmäßig und in<br />
erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, im Falle eines erhöhten Arbeitsbedarfes bis 52 Stunden<br />
verlängert werden. Alle über die wöchentliche Normalarbeitszeit hinausgehenden Arbeitszeiten sind<br />
Überstunden.<br />
8. Für hauptberufliche Werksfeuerwehren kann die Arbeitszeit betrieblich vereinbart werden.<br />
Tägliche Arbeitszeit<br />
9. Die tägliche Arbeitszeit ist unter Bedachtnahme auf die Betriebserfordernisse im Einvernehmen mit dem<br />
Betriebsrat festzusetzen.<br />
10. Mitgebrachte Speisen können während der Arbeitszeit ohne Beeinträchtigung der Arbeit eingenommen<br />
werden.<br />
11. Zum Reinigen des Arbeitsplatzes bzw. der Maschinen ist die erforderliche Zeit einzuräumen. Diese fällt<br />
in die Arbeitszeit.<br />
12. Das Reinigen der Werkstätten wird von hierfür bestimmten Arbeitnehmern vorgenommen. Lehrlinge<br />
dürfen nur zu solchen betriebsnotwendigen Reinigungsarbeiten herangezogen werden, die mit dem Wesen der<br />
Ausbildung vereinbar sind.<br />
© Bundesinnungsgruppe Metall-Elektro-Sanitär 4/43