Kollektivvertrag 2005 - Metalltechnik
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ANHANG VI<br />
Protokoll zu Abschnitt IX/4a<br />
Die Vertragspartner haben vereinbart:<br />
1. Der in lit. b und c des Abschnittes IX Punkt 4 a verwendete Ausdruck "unentschuldigt" ist im Sinne von<br />
"Gründen, die der Lehrling nicht zu vertreten hat", auszulegen.<br />
2. Die Anwendung der lit. b setzt voraus, dass der Lehrberechtigte den Lehrling nachweislich auf die<br />
Notwendigkeit der Anmeldung zur Lehrabschlussprüfung vor Ende der Lehrzeit hingewiesen hat.<br />
© Bundesinnungsgruppe Metall-Elektro-Sanitär 34/43