Netznutzungsvertrag Kunde (Strom) - Netz plus Service GmbH
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<strong>Netz</strong>betreiber einen ergänzenden Nachweis zu erbringen, in dem auf die Bedenken des <strong>Netz</strong>betreibers<br />
eingegangen wird, um sein Rückforderungsbegehren aufrecht zu erhalten.<br />
§ 9 Abrechnung des <strong>Netz</strong>zugangs; Abschlagszahlungen; Rechnungsstellung<br />
(1) Soweit es sich bei den Entnahmestellen des <strong>Netz</strong>kunden um leistungsgemessene Entnahmestellen<br />
handelt, stellt der <strong>Netz</strong>betreiber dem <strong>Netz</strong>kunden die <strong>Netz</strong>nutzung des vergangenen<br />
Monats grundsätzlich bis zum Ablauf des 20. Werktages des auf den Monat der <strong>Netz</strong>nutzung<br />
folgenden Monats vorläufig auf Grundlage der jeweils bis zu diesem Monat gemessenen Leistungsspitze<br />
im Abrechnungszeitraum in Rechnung.<br />
(2) Soweit es sich bei den Entnahmestellen des <strong>Netz</strong>kunden um nicht leistungsgemessene Entnahmestellen<br />
handelt, berechnet der <strong>Netz</strong>betreiber dem <strong>Netz</strong>kunden für die <strong>Netz</strong>nutzung entnahmestellengenau<br />
Abschlagszahlungen auf der Basis der Abrechnungen der jeweiligen Entnahmestellen<br />
aus den vorangegangenen 12 Monaten. Die Abschlagszahlungen werden unabhängig<br />
vom tatsächlichen Umfang der <strong>Netz</strong>nutzung fällig. Liegt die letzte Jahresabrechnung<br />
nicht vor, ist der <strong>Netz</strong>betreiber zu einer entsprechenden Schätzung unter Berücksichtigung der<br />
Jahresprognose für diese Standardlastprofil-Entnahmestelle berechtigt. Macht der <strong>Netz</strong>kunde<br />
glaubhaft, dass die Entnahmen erheblich davon abweichen, so ist dies angemessen zu berücksichtigen.<br />
Ändern sich die für die Berechnung der Abschlagszahlung relevanten Parameter<br />
(z.B. das Abnahmeverhalten), erfolgt eine entsprechende Anpassung. Ändern sich die vertraglichen<br />
Entgelte, so können die nach der Entgeltänderung anfallenden Abschlagszahlungen mit<br />
dem Vomhundertsatz der Entgeltänderung entsprechend angepasst werden.<br />
(3) Abrechnungsperiode ist, soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, das Kalenderjahr. Bei<br />
Anwendung der rollierenden Abrechnung gelten als Abrechnungsperiode die letzten 12 Kalendermonate.<br />
(4) Spätestens 28 Tage nach Ablauf der Abrechnungsperiode bzw. nach Beendigung der <strong>Netz</strong>nutzung<br />
wird vom <strong>Netz</strong>betreiber für jede Entnahmestelle des <strong>Netz</strong>kunden eine Jahresendrechnung<br />
bzw. Schlussrechnung erstellt, in der der tatsächliche Umfang der <strong>Netz</strong>nutzung unter Anrechnung<br />
der Abschlagszahlungen bzw. der bereits geleisteten Zahlungen abgerechnet wird. Eine<br />
spätere Nachberechnung nach § 8(4) bleibt hiervon unberührt.<br />
(5) Sofern eine leistungsgemessene Entnahmestelle zu einem anderen Zeitpunkt als dem Ende<br />
der Abrechnungsperiode des <strong>Netz</strong>betreibers von der <strong>Netz</strong>nutzung ausgenommen wird, wird der<br />
Abrechnung der <strong>Netz</strong>nutzung die maximale Monatshöchstleistung der letzten zwölf Liefermonate<br />
zugrunde gelegt. Die Leistungspreisentgelte sowie die Abrechnungs- und Messentgelte werden<br />
entsprechend dem tatsächlichen Zeitraum der <strong>Netz</strong>nutzung zeitanteilig berechnet.<br />
Sofern eine Standardlastprofil-Entnahmestelle zu einem anderen Zeitpunkt als dem Ende der<br />
Abrechnungsperiode des <strong>Netz</strong>betreibers von der <strong>Netz</strong>nutzung ausgenommen wird, werden der<br />
Grundpreis sowie die Abrechnungs- und Messentgelte entsprechend dem tatsächlichen Zeitraum<br />
der <strong>Netz</strong>nutzung zeitanteilig berechnet.<br />
(6) Für die Ermittlung der Jahresbenutzungsstunden bei einer unterjährigen Ausnahme einer Entnahmestelle<br />
von der <strong>Netz</strong>nutzung (vgl. Abs.(5)) wird der <strong>Netz</strong>betreiber die letzten zwölf Monate<br />
der <strong>Netz</strong>nutzung zugrunde legen.<br />
(7) Die jährliche Vergütung für die Mess- und Datenübertragungseinrichtungen wird in monatlichen<br />
Teilbeträgen berechnet, sofern diese Einrichtungen vom <strong>Netz</strong>betreiber betrieben werden.<br />
(8) Die Kosten für Messung und Abrechnung an den Entnahmestellen werden dem <strong>Netz</strong>kunden<br />
separat neben dem <strong>Netz</strong>entgelt in Rechnung gestellt. Die Kosten beinhalten die Erfassung,<br />
Weiterleitung und Verarbeitung von für die turnusgemäße Abrechnung der <strong>Netz</strong>nutzung relevanten<br />
Daten. Für die Bereitstellung von Blindenergie-Werten nach Maßgabe der Ziff. 4.2 der<br />
AGB (Anlage 5) werden dem <strong>Netz</strong>kunden keine zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt.<br />
(9) Ändern sich innerhalb einer Abrechnungsperiode die vertraglichen Entgelte, der Umsatzsteuersatz<br />
oder andere erlösabhängige Abgabensätze, so wird der für die neuen Entgelte maßgebli-<br />
<strong><strong>Netz</strong>nutzungsvertrag</strong> nach EnWG Vers. 02 Seite 9 von 13