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Netznutzungsvertrag Kunde (Strom) - Netz plus Service GmbH

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<strong>Netz</strong>betreiber einen ergänzenden Nachweis zu erbringen, in dem auf die Bedenken des <strong>Netz</strong>betreibers<br />

eingegangen wird, um sein Rückforderungsbegehren aufrecht zu erhalten.<br />

§ 9 Abrechnung des <strong>Netz</strong>zugangs; Abschlagszahlungen; Rechnungsstellung<br />

(1) Soweit es sich bei den Entnahmestellen des <strong>Netz</strong>kunden um leistungsgemessene Entnahmestellen<br />

handelt, stellt der <strong>Netz</strong>betreiber dem <strong>Netz</strong>kunden die <strong>Netz</strong>nutzung des vergangenen<br />

Monats grundsätzlich bis zum Ablauf des 20. Werktages des auf den Monat der <strong>Netz</strong>nutzung<br />

folgenden Monats vorläufig auf Grundlage der jeweils bis zu diesem Monat gemessenen Leistungsspitze<br />

im Abrechnungszeitraum in Rechnung.<br />

(2) Soweit es sich bei den Entnahmestellen des <strong>Netz</strong>kunden um nicht leistungsgemessene Entnahmestellen<br />

handelt, berechnet der <strong>Netz</strong>betreiber dem <strong>Netz</strong>kunden für die <strong>Netz</strong>nutzung entnahmestellengenau<br />

Abschlagszahlungen auf der Basis der Abrechnungen der jeweiligen Entnahmestellen<br />

aus den vorangegangenen 12 Monaten. Die Abschlagszahlungen werden unabhängig<br />

vom tatsächlichen Umfang der <strong>Netz</strong>nutzung fällig. Liegt die letzte Jahresabrechnung<br />

nicht vor, ist der <strong>Netz</strong>betreiber zu einer entsprechenden Schätzung unter Berücksichtigung der<br />

Jahresprognose für diese Standardlastprofil-Entnahmestelle berechtigt. Macht der <strong>Netz</strong>kunde<br />

glaubhaft, dass die Entnahmen erheblich davon abweichen, so ist dies angemessen zu berücksichtigen.<br />

Ändern sich die für die Berechnung der Abschlagszahlung relevanten Parameter<br />

(z.B. das Abnahmeverhalten), erfolgt eine entsprechende Anpassung. Ändern sich die vertraglichen<br />

Entgelte, so können die nach der Entgeltänderung anfallenden Abschlagszahlungen mit<br />

dem Vomhundertsatz der Entgeltänderung entsprechend angepasst werden.<br />

(3) Abrechnungsperiode ist, soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, das Kalenderjahr. Bei<br />

Anwendung der rollierenden Abrechnung gelten als Abrechnungsperiode die letzten 12 Kalendermonate.<br />

(4) Spätestens 28 Tage nach Ablauf der Abrechnungsperiode bzw. nach Beendigung der <strong>Netz</strong>nutzung<br />

wird vom <strong>Netz</strong>betreiber für jede Entnahmestelle des <strong>Netz</strong>kunden eine Jahresendrechnung<br />

bzw. Schlussrechnung erstellt, in der der tatsächliche Umfang der <strong>Netz</strong>nutzung unter Anrechnung<br />

der Abschlagszahlungen bzw. der bereits geleisteten Zahlungen abgerechnet wird. Eine<br />

spätere Nachberechnung nach § 8(4) bleibt hiervon unberührt.<br />

(5) Sofern eine leistungsgemessene Entnahmestelle zu einem anderen Zeitpunkt als dem Ende<br />

der Abrechnungsperiode des <strong>Netz</strong>betreibers von der <strong>Netz</strong>nutzung ausgenommen wird, wird der<br />

Abrechnung der <strong>Netz</strong>nutzung die maximale Monatshöchstleistung der letzten zwölf Liefermonate<br />

zugrunde gelegt. Die Leistungspreisentgelte sowie die Abrechnungs- und Messentgelte werden<br />

entsprechend dem tatsächlichen Zeitraum der <strong>Netz</strong>nutzung zeitanteilig berechnet.<br />

Sofern eine Standardlastprofil-Entnahmestelle zu einem anderen Zeitpunkt als dem Ende der<br />

Abrechnungsperiode des <strong>Netz</strong>betreibers von der <strong>Netz</strong>nutzung ausgenommen wird, werden der<br />

Grundpreis sowie die Abrechnungs- und Messentgelte entsprechend dem tatsächlichen Zeitraum<br />

der <strong>Netz</strong>nutzung zeitanteilig berechnet.<br />

(6) Für die Ermittlung der Jahresbenutzungsstunden bei einer unterjährigen Ausnahme einer Entnahmestelle<br />

von der <strong>Netz</strong>nutzung (vgl. Abs.(5)) wird der <strong>Netz</strong>betreiber die letzten zwölf Monate<br />

der <strong>Netz</strong>nutzung zugrunde legen.<br />

(7) Die jährliche Vergütung für die Mess- und Datenübertragungseinrichtungen wird in monatlichen<br />

Teilbeträgen berechnet, sofern diese Einrichtungen vom <strong>Netz</strong>betreiber betrieben werden.<br />

(8) Die Kosten für Messung und Abrechnung an den Entnahmestellen werden dem <strong>Netz</strong>kunden<br />

separat neben dem <strong>Netz</strong>entgelt in Rechnung gestellt. Die Kosten beinhalten die Erfassung,<br />

Weiterleitung und Verarbeitung von für die turnusgemäße Abrechnung der <strong>Netz</strong>nutzung relevanten<br />

Daten. Für die Bereitstellung von Blindenergie-Werten nach Maßgabe der Ziff. 4.2 der<br />

AGB (Anlage 5) werden dem <strong>Netz</strong>kunden keine zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt.<br />

(9) Ändern sich innerhalb einer Abrechnungsperiode die vertraglichen Entgelte, der Umsatzsteuersatz<br />

oder andere erlösabhängige Abgabensätze, so wird der für die neuen Entgelte maßgebli-<br />

<strong><strong>Netz</strong>nutzungsvertrag</strong> nach EnWG Vers. 02 Seite 9 von 13

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