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Netznutzungsvertrag Strom - Westnetz

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7. Abrechnungsmessung<br />

Netzzugangsbedingungen (<strong>Strom</strong>)<br />

Der Messstellenbetrieb sowie die Messung der gelieferten Energie sind Aufgabe des VNB soweit nicht eine<br />

anderweitige Vereinbarung nach § 21b Abs. 2 EnWG getroffen worden ist.<br />

7.1 Aufgaben und Verantwortlichkeiten<br />

Es ist Aufgabe des VNB, die abrechnungsrelevanten Bezugsdaten, zu verarbeiten und an die berechtigten<br />

Stellen weiterzuleiten.<br />

7.2 Verwendung der Zählwerte<br />

Die Zählwerte bilden die Grundlage für die Abrechnung.<br />

Der VNB stellt dem Kunden die fernausgelesenen Zählwerte entsprechend den allgemein anerkannten Regeln<br />

der Technik zur Verfügung.<br />

7.3 Ersatzwerte<br />

Ersatzwerte werden nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebildet.<br />

8. Vergleichszählung<br />

Jeder Vertragspartner ist berechtigt, eine eigene Vergleichsmesseinrichtung zu betreiben. Aufbau und Auslegung,<br />

insbesondere die gemeinsame Nutzung der Wandler, sind zwischen den Vertragspartnern abzustimmen.<br />

Die Abrechnungs- und Vergleichsmesseinrichtung sind technisch gleichwertig auszuführen.<br />

Zähler von Abrechnungsmesseinrichtungen und Zähler von Vergleichsmesseinrichtungen sind verschiedenen<br />

Zählpunkten zuzuordnen.<br />

Eine etwaige Vergleichszähleinrichtung kann für Abrechnungszwecke ausschließlich zur Ersatzwertbildung<br />

verwendet werden.<br />

WESTNETZ GmbH Seite 3 von 4

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