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Netznutzungsvertrag Strom - Westnetz

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3.4 Haftung bei Drittnutzung<br />

Netzzugangsbedingungen (<strong>Strom</strong>)<br />

Der Kunde wird sich unter Ausschöpfung der folgenden rechtlichen Möglichkeiten, Vertragsanpassung, Änderungskündigung<br />

und Androhung der Unterbrechung der Anschlussnutzung unter Verweis auf § 17 Abs. 2<br />

EnWG bemühen, mit nachgelagerten Letztverbrauchern eine Haftungsregelung gem. § 18 NAV zu Gunsten<br />

des VNB zu vereinbaren. Bei fehlender Haftungsbegrenzung gem. § 18 NAV wird im Schadensfall vermutet,<br />

dass der Kunde seine Bemühungspflicht verletzt hat. Der Kunde ist dem VNB gegenüber zum Ersatz des<br />

daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Dem Kunden bleibt der Nachweis seines Bemühens zur Vereinbarung<br />

einer Haftungsbegrenzung unbenommen, um seine Schadensersatzverpflichtung gegenüber dem<br />

VNB zu entgehen.<br />

4. Beendigung und Anpassung des Vertragsverhältnisses<br />

Die Vertragspartner können das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalendermonats<br />

jederzeit kündigen. Die jeweiligen Rechte und Pflichten aus den §§ 17 und 20 des EnWG bleiben<br />

von der Kündigung unberührt.<br />

Die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung gemäß § 314 BGB durch die Vertragspartner bleibt unberührt.<br />

Der Kunde ist berechtigt, mit einer Ankündigungsfrist von einem Monat seinen gesamten <strong>Strom</strong>bezug über<br />

das Verteilnetz des VNB ausschließlich von einem <strong>Strom</strong>lieferanten über einen "All-inclusive-Vertrag" zu<br />

tätigen. In diesem Fall endet der <strong>Netznutzungsvertrag</strong>, ab dem der <strong>Strom</strong>bezug auf Basis des "All-inclusive-<br />

Vertrages" beginnt, ohne dass es einer besonderen Kündigungserklärung bedarf.<br />

Bei einer wesentlichen Änderung oder Fortentwicklung des gesetzlichen Ordnungsrahmens (insbesondere<br />

des EnWG und der darauf beruhenden Verordnungen) ist der VNB berechtigt, eine Anpassung des Vertrages<br />

zu verlangen. Der VNB ist berechtigt, die Anpassung des Vertrages zu verlangen in Fällen, in denen ein<br />

Gericht oder eine Behörde Maßnahmen, insbesondere Entscheidungen oder Festlegungen erlässt, die den<br />

vertraglichen Abreden dieses Vertrages entgegenstehen. Gleiches gilt für den Fall der Anpassung oder Änderung<br />

der allgemein anerkannten Regeln der Technik.<br />

Gesetzliche Anpassungsansprüche der Vertragspartner bleiben hiervon unberührt.<br />

4.1 Form der Kündigung<br />

Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.<br />

5. Netznutzung<br />

5.1 Bereitstellung von Netzanschlusskapazität<br />

Der VNB stellt dem Kunden an den Entnahmestellen die in der Vertragsanlage "Anschluss- und Vertragsdatenblatt"<br />

vereinbarte Netzanschlusskapazität zum Zwecke der Entnahme elektrischer Energie zur Verfügung.<br />

5.2 Begrenzung der Netznutzungsleistung<br />

Die an den Entnahmestellen zeitgleich ermittelte geometrische Summe aus Wirk- und Blindleistung darf<br />

während keiner ¼-h-Messperiode höher als die vertraglich jeweils vereinbarte Netzanschlusskapazität sein.<br />

5.3 Unterbrechung der Netznutzung<br />

Der VNB ist berechtigt, den Netzzugang zu unterbrechen, sofern der VNB gegenüber dem Anschlussnehmer<br />

/ - nutzer berechtigt ist, die Anschlussnutzung zu unterbrechen.<br />

Die Berechtigung des VNB die Anschlussnutzung zu unterbrechen, kann sich insbesondere aus betriebsbedingten<br />

oder sonstigen wirtschaftlichen und technischen Gründen im Sinne der §§ 17 Abs. 2, 18 Abs.1<br />

EnWG bzw. aus den in §§ 17, 24 NAV genannten Gründen unmittelbar oder entsprechend ergeben.<br />

6. Bilanzkreiszuordnung<br />

Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die von diesem Vertrag berührten Entnahmestellen zu jedem<br />

Zeitpunkt der Netznutzung vom VNB eindeutig einem gültigen Bilanzkreis zugeordnet werden können.<br />

Die Zuordnung der Entnahmestellen zu einem Bilanzkreis im Rahmen der Netznutzung erfolgt durch gesonderte<br />

Vereinbarung, im Regelfall durch Vereinbarung zwischen dem VNB und dem <strong>Strom</strong>lieferanten des<br />

Kunden.<br />

WESTNETZ GmbH Seite 2 von 4

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