Netznutzungsvertrag Strom - Westnetz
Netznutzungsvertrag Strom - Westnetz
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3.4 Haftung bei Drittnutzung<br />
Netzzugangsbedingungen (<strong>Strom</strong>)<br />
Der Kunde wird sich unter Ausschöpfung der folgenden rechtlichen Möglichkeiten, Vertragsanpassung, Änderungskündigung<br />
und Androhung der Unterbrechung der Anschlussnutzung unter Verweis auf § 17 Abs. 2<br />
EnWG bemühen, mit nachgelagerten Letztverbrauchern eine Haftungsregelung gem. § 18 NAV zu Gunsten<br />
des VNB zu vereinbaren. Bei fehlender Haftungsbegrenzung gem. § 18 NAV wird im Schadensfall vermutet,<br />
dass der Kunde seine Bemühungspflicht verletzt hat. Der Kunde ist dem VNB gegenüber zum Ersatz des<br />
daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Dem Kunden bleibt der Nachweis seines Bemühens zur Vereinbarung<br />
einer Haftungsbegrenzung unbenommen, um seine Schadensersatzverpflichtung gegenüber dem<br />
VNB zu entgehen.<br />
4. Beendigung und Anpassung des Vertragsverhältnisses<br />
Die Vertragspartner können das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalendermonats<br />
jederzeit kündigen. Die jeweiligen Rechte und Pflichten aus den §§ 17 und 20 des EnWG bleiben<br />
von der Kündigung unberührt.<br />
Die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung gemäß § 314 BGB durch die Vertragspartner bleibt unberührt.<br />
Der Kunde ist berechtigt, mit einer Ankündigungsfrist von einem Monat seinen gesamten <strong>Strom</strong>bezug über<br />
das Verteilnetz des VNB ausschließlich von einem <strong>Strom</strong>lieferanten über einen "All-inclusive-Vertrag" zu<br />
tätigen. In diesem Fall endet der <strong>Netznutzungsvertrag</strong>, ab dem der <strong>Strom</strong>bezug auf Basis des "All-inclusive-<br />
Vertrages" beginnt, ohne dass es einer besonderen Kündigungserklärung bedarf.<br />
Bei einer wesentlichen Änderung oder Fortentwicklung des gesetzlichen Ordnungsrahmens (insbesondere<br />
des EnWG und der darauf beruhenden Verordnungen) ist der VNB berechtigt, eine Anpassung des Vertrages<br />
zu verlangen. Der VNB ist berechtigt, die Anpassung des Vertrages zu verlangen in Fällen, in denen ein<br />
Gericht oder eine Behörde Maßnahmen, insbesondere Entscheidungen oder Festlegungen erlässt, die den<br />
vertraglichen Abreden dieses Vertrages entgegenstehen. Gleiches gilt für den Fall der Anpassung oder Änderung<br />
der allgemein anerkannten Regeln der Technik.<br />
Gesetzliche Anpassungsansprüche der Vertragspartner bleiben hiervon unberührt.<br />
4.1 Form der Kündigung<br />
Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.<br />
5. Netznutzung<br />
5.1 Bereitstellung von Netzanschlusskapazität<br />
Der VNB stellt dem Kunden an den Entnahmestellen die in der Vertragsanlage "Anschluss- und Vertragsdatenblatt"<br />
vereinbarte Netzanschlusskapazität zum Zwecke der Entnahme elektrischer Energie zur Verfügung.<br />
5.2 Begrenzung der Netznutzungsleistung<br />
Die an den Entnahmestellen zeitgleich ermittelte geometrische Summe aus Wirk- und Blindleistung darf<br />
während keiner ¼-h-Messperiode höher als die vertraglich jeweils vereinbarte Netzanschlusskapazität sein.<br />
5.3 Unterbrechung der Netznutzung<br />
Der VNB ist berechtigt, den Netzzugang zu unterbrechen, sofern der VNB gegenüber dem Anschlussnehmer<br />
/ - nutzer berechtigt ist, die Anschlussnutzung zu unterbrechen.<br />
Die Berechtigung des VNB die Anschlussnutzung zu unterbrechen, kann sich insbesondere aus betriebsbedingten<br />
oder sonstigen wirtschaftlichen und technischen Gründen im Sinne der §§ 17 Abs. 2, 18 Abs.1<br />
EnWG bzw. aus den in §§ 17, 24 NAV genannten Gründen unmittelbar oder entsprechend ergeben.<br />
6. Bilanzkreiszuordnung<br />
Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die von diesem Vertrag berührten Entnahmestellen zu jedem<br />
Zeitpunkt der Netznutzung vom VNB eindeutig einem gültigen Bilanzkreis zugeordnet werden können.<br />
Die Zuordnung der Entnahmestellen zu einem Bilanzkreis im Rahmen der Netznutzung erfolgt durch gesonderte<br />
Vereinbarung, im Regelfall durch Vereinbarung zwischen dem VNB und dem <strong>Strom</strong>lieferanten des<br />
Kunden.<br />
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