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Netznutzungsvertrag Strom - Westnetz

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Entgelte gemäß § 19 <strong>Strom</strong>NEV<br />

Individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 Sätze 1 bis 4 <strong>Strom</strong>NEV<br />

Die Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes erfolgt unter dem Vorbehalt, dass seine jeweiligen Voraussetzungen<br />

nach § 19 Absatz 2 Sätze 1 bis 4 <strong>Strom</strong>NEV tatsächlich eintreten. Ist dies nicht der Fall, erfolgt die Abrechnung der<br />

Netznutzung nach den allgemein gültigen Netzentgelten.<br />

Die Zeitfenster (HLZ/NLZ) für atypische Netznutzung in 2013 werden bis zum 31.10.2013 veröffentlicht.<br />

Der Kunde wird die Genehmigung eines individuellen Netzentgelts gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 <strong>Strom</strong>NEV bei der<br />

Regulierungsbehörde beantragen. Sofern die <strong>Westnetz</strong> die Leistung Netznutzung gegenüber dem Lieferanten auf Basis<br />

eines Lieferantenrahmenvertrages erbringt, wird der Lieferant die Genehmigung eines individuellen Netzentgelts gemäß<br />

§ 19 Abs. 2 Satz 1 <strong>Strom</strong>NEV bei der Regulierungsbehörde beantragen.<br />

Entgelte für singulär genutzte Betriebsmittel gemäß § 19 Abs. 3 <strong>Strom</strong>NEV<br />

Die Entgelte für singulär genutzte Betriebsmittel gemäß § 19 Abs. 3 <strong>Strom</strong>NEV werden je Lieferstelle ermittelt.<br />

Bedingung hierfür ist, dass bei sämtlichen Betriebsmitteln in einer Netz- oder Umspannebene eine ausschließliche<br />

Nutzung durch den Netznutzer vorliegt.<br />

Preisblatt 15<br />

<strong>Westnetz</strong> GmbH<br />

Preisgültigkeit ab 01.01.XXXX

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