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Netznutzungsvertrag Strom - Westnetz

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<strong>Netznutzungsvertrag</strong> (<strong>Strom</strong>) Vertragsnummer W-S-XXXX<br />

§ 1 Vertragsgegenstand<br />

Gegenstand des Vertrages ist die Nutzung des Verteilnetzes des VNB zwecks Entnahme elektrischer<br />

Energie an der in der Anlage „Anschluss- und Vertragsdatenblatt (<strong>Strom</strong>)“ genannten Entnahmestellen<br />

durch den Kunden.<br />

Einzelheiten des Netzanschlusses und der Entnahmestellen sind der Anlage „Anschluss- und Vertragsdatenblatt<br />

(<strong>Strom</strong>)“ zu entnehmen.<br />

§ 2 Vertragsvoraussetzung<br />

Voraussetzung für die Wirksamkeit dieses Vertrags ist der Abschluss bzw. Bestand des Anschlussnutzungsvertrages<br />

zu denselben Entnahmestellen sowie, dass kein anderes Vertragsverhältnis zwischen<br />

dem Kunden und einem Dritten besteht, das die Netznutzung an der von diesem Vertrag betroffenen<br />

Entnahmestellen betrifft.<br />

§ 3 Hauptleistungspflichten<br />

Der Kunde ist berechtigt, das Verteilnetz des VNB zum Zwecke der Entnahme elektrischer Energie zu<br />

nutzen.<br />

Für die Netznutzung entrichtet der Kunde ein Entgelt gemäß der Anlage „Preisregelung (<strong>Strom</strong>) / Netznutzung“<br />

und der Anlage „Preisblatt (<strong>Strom</strong>) / Netznutzung“ an den VNB.<br />

§ 4 Anlagen/Weitere vertragliche Regelungen<br />

Die folgenden, beigefügten Anlagen sind Bestandteile dieses Vertrages:<br />

� „Anschluss- und Vertragsdatenblatt (<strong>Strom</strong>)“<br />

� „Netzzugangsbedingungen (<strong>Strom</strong>) / Netznutzung“ Version 2011-11-01<br />

� „Preisregelung (<strong>Strom</strong>) / Netznutzung“ Version 2011-11-01<br />

� „Preisblatt (<strong>Strom</strong>) / Netznutzung“<br />

� „Begriffsbestimmungen“<br />

§ 5 Vertragsbeginn und Vertragslaufzeit<br />

Der Vertrag beginnt am TT-MM-JJJJ und läuft auf unbestimmte Zeit<br />

Mit Wirksamwerden dieses Vertrages werden alle vorhergehenden Vereinbarungen die Netznutzung<br />

betreffend einvernehmlich zu diesem Datum beendet.<br />

§ 6 Rechtsnachfolge<br />

Die Übertragung dieses Vertrages bedarf der vorherigen Zustimmung durch den anderen Vertragspartner.<br />

Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden.<br />

Eine Zustimmung des anderen Vertragspartners ist entbehrlich, wenn der Vertrag auf ein gemäß §§ 15<br />

AktG verbundenes Unternehmen übertragen wird.<br />

§ 7 Salvatorische Klausel<br />

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung oder ihrer Anlagen unwirksam oder undurchführbar<br />

sein oder werden, so bleiben die Vereinbarungen und die Anlagen im Übrigen davon unberührt.<br />

WESTNETZ GmbH Seite 1 von 2

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