Netznutzungsvertrag Strom - Westnetz
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<strong>Netznutzungsvertrag</strong> (<strong>Strom</strong>) Vertragsnummer W-S-XXXX<br />
§ 1 Vertragsgegenstand<br />
Gegenstand des Vertrages ist die Nutzung des Verteilnetzes des VNB zwecks Entnahme elektrischer<br />
Energie an der in der Anlage „Anschluss- und Vertragsdatenblatt (<strong>Strom</strong>)“ genannten Entnahmestellen<br />
durch den Kunden.<br />
Einzelheiten des Netzanschlusses und der Entnahmestellen sind der Anlage „Anschluss- und Vertragsdatenblatt<br />
(<strong>Strom</strong>)“ zu entnehmen.<br />
§ 2 Vertragsvoraussetzung<br />
Voraussetzung für die Wirksamkeit dieses Vertrags ist der Abschluss bzw. Bestand des Anschlussnutzungsvertrages<br />
zu denselben Entnahmestellen sowie, dass kein anderes Vertragsverhältnis zwischen<br />
dem Kunden und einem Dritten besteht, das die Netznutzung an der von diesem Vertrag betroffenen<br />
Entnahmestellen betrifft.<br />
§ 3 Hauptleistungspflichten<br />
Der Kunde ist berechtigt, das Verteilnetz des VNB zum Zwecke der Entnahme elektrischer Energie zu<br />
nutzen.<br />
Für die Netznutzung entrichtet der Kunde ein Entgelt gemäß der Anlage „Preisregelung (<strong>Strom</strong>) / Netznutzung“<br />
und der Anlage „Preisblatt (<strong>Strom</strong>) / Netznutzung“ an den VNB.<br />
§ 4 Anlagen/Weitere vertragliche Regelungen<br />
Die folgenden, beigefügten Anlagen sind Bestandteile dieses Vertrages:<br />
� „Anschluss- und Vertragsdatenblatt (<strong>Strom</strong>)“<br />
� „Netzzugangsbedingungen (<strong>Strom</strong>) / Netznutzung“ Version 2011-11-01<br />
� „Preisregelung (<strong>Strom</strong>) / Netznutzung“ Version 2011-11-01<br />
� „Preisblatt (<strong>Strom</strong>) / Netznutzung“<br />
� „Begriffsbestimmungen“<br />
§ 5 Vertragsbeginn und Vertragslaufzeit<br />
Der Vertrag beginnt am TT-MM-JJJJ und läuft auf unbestimmte Zeit<br />
Mit Wirksamwerden dieses Vertrages werden alle vorhergehenden Vereinbarungen die Netznutzung<br />
betreffend einvernehmlich zu diesem Datum beendet.<br />
§ 6 Rechtsnachfolge<br />
Die Übertragung dieses Vertrages bedarf der vorherigen Zustimmung durch den anderen Vertragspartner.<br />
Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden.<br />
Eine Zustimmung des anderen Vertragspartners ist entbehrlich, wenn der Vertrag auf ein gemäß §§ 15<br />
AktG verbundenes Unternehmen übertragen wird.<br />
§ 7 Salvatorische Klausel<br />
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung oder ihrer Anlagen unwirksam oder undurchführbar<br />
sein oder werden, so bleiben die Vereinbarungen und die Anlagen im Übrigen davon unberührt.<br />
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